Vorlage zum EuGH wegen BGH-Rechtsprechung zum Filesharing

24. Juli 2017
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Frau sitzt auf Sessel mit Laptop und hört Audio Books Beschluss des LG München I vom 17.03.2017, Az.: 21 S 24454/14

Bezüglich der EU-Urheberrechtsrichtlinie wird dem EuGH die Frage vorgelegt, welche Anforderungen an eine „wirksame und abschreckende Sanktion bei Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes“ gestellt werden. Im zu entscheidenden Fall hat der Beklagte bestreiten, Filesharing betrieben zu haben. Zwar ist er Inhaber des Anschlusses, über den ein Hörbuch zum Download angeboten wurde, allerdings hätten auch seine Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt. Der BGH fordert in derartigen Fällen lediglich eine sogenannte „sekundäre Darlegungslast“. Diese Darlegungslast ist erfüllt, sofern der Beklagte, der die Rechtsverletzung bestreitet, darlegt, dass neben ihm noch andere Personen Zugang zu dem Internetanschluss besitzen. Weitere Nachforschungen seien dann nicht mehr erforderlich und ein Schadensersatzanspruch ist dann nicht gegeben. Das vorlegende Gericht geht insofern davon aus, dass eine „wirksame und abschreckende Maßnahme“ dann nicht mehr gewährleistet ist. Das Vorgehen des BGH führe dazu, dass weder der Anschlussinhaber noch der Familienangehörige auf Schadensersatz haften, da es für die Familienangehörigen bereits an konkreten Anhaltspunkten bezüglich tatsächlicher Nutzung im Tatzeitpunkt, etc. fehlt.

Landgericht München I

Beschluss vom 17.03.2017

Az.: 21 S 24454/14

 

Tenor

I. Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von

Art. 8 Absätze 1 und 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (nachfolgend kurz: Richtlinie 2001/29/EG)

und

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (nachfolgend kurz: Richtlinie 2004/48/EG)

folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 8 Absätze 1 und 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG so auszulegen, dass „wirksame und abschreckende Sanktionen bei Verletzungen des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes“ auch dann noch gegeben sind, wenn eine Schadensersatzhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen?

2. Ist Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG so auszulegen, dass „wirksame Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“ auch dann noch gegeben sind, wenn eine Schadensersatzhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen?

Entscheidungsgründe

Die Parteien streiten beim vorlegenden Gericht darüber, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten Schadensersatz wegen einer im Wege des Füesharing erfolgten Urheberrechtsverietzung zusteht.

1. Rechtlicher Rahmen
a. Unionsrecht

Die Erwägungsgründe der Richtlinie 2001/29/EG lauten auszugsweise wie folgt:

„(11) Eine rigorose und wirksame Regelung zum Schutz der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte ist eines der wichtigsten Instrumente, um die notwendigen Mittel für das kulturelle Schaffen in Europa zu garantieren und die Unabhängigkeit und Würde der Urheber und ausübenden Künstler zu wahren.

(12) Ein angemessener Schutz von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen ist auch kulturell gesehen von großer Bedeutung. Nach Artikel 151 des Vertrags hat die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen.

(25) Die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Art und des Umfangs des Schutzes der netzvermittelten Übertragung der urheberrechtlich geschützten Werke und der durch verwandte Schutzrechte geschützten Gegenstände auf Abruf sollte durch einen harmonisierten Rechtsschutz auf Gemeinschaftsebene beseitigt werden. Es sollte klargestellt werden, dass alle durch diese Richtlinie anerkannten Rechtsinhaber das ausschließliche Recht haben sollten, urheberrechtlich geschützte Werke und sonstige Schutzgegenstände im Wege der interaktiven Übertragung auf Abruf für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Derartige interaktive Übertragungen auf Abruf zeichnen sich dadurch aus, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

(58) Die Mitgliedstaaten sollten wirksame Sanktionen und Rechtsbehelfe bei Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten vorsehen. Sie sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Anwendung dieser Sanktionen und Rechtsbehelfe sicherzustellen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und die Möglichkeit einschließen, Schadenersatz und/oder eine gerichtliche Anordnung sowie gegebenenfalls die Beschlagnahme von rechtswidrigem Material zu beantragen.“

Die Richtlinie 2001/29/EG bestimmt:

Art. 3

Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

b) für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.

(3) Art. 8 Sanktionen und Rechtsbehelfe (1) Die Mitgliedstaaten sehen bei Verletzungen der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsinhaber, deren Interessen durch eine in seinem Hoheitsgebiet begangene Rechtsverletzung beeinträchtigt werden, Klage auf Schadenersatz erheben und/oder eine gerichtliche Anordnung sowie gegebenenfalls die Beschlagnahme von rechtswidrigem Material sowie von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 beantragen können.

Die Erwägungsgründe der Richtlinie 2004/48/EG lauten auszugsweise wie folgt:

„(3) Ohne wirksame Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums werden jedoch Innovation und kreatives Schaffen gebremst und Investitionen verhindert. Daher ist darauf zu achten, dass das materielle Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, das heute weitgehend Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands ist, in der Gemeinschaft wirksam angewandt wird. Daher sind die Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung für den Erfolg des Binnenmarkts.“

Die Richtlinie 2004/48/EG bestimmt:

Art. 3

Allgemeine Verpflichtung

(1) Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(2) Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

Art. 13

Schadensersatz

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, derwusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.

(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

b. Nationales Recht

§ 97 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I 1965 Seite 1273); zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 2013 Seite 3728) lautet wie folgt:

„(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.“

Umstände des Ausgangsverfahrens

Die Klägerin verfügt über die Rechte des Tonträgerherstellers (§ 85 UrhG) an der Hörbuchfassung des urheberrechtlich geschützten Werkes „Das verlorene Symbol“ des Autors Dan Brown.

Der Beklagte ist Inhaber des streitgegenständlichen Internetanschlusses, über den das Hörbuch am 8. Mai 2010 ab 00:10:28 Uhr sowie ab 01:35:13 Uhr einer unbegrenzten Anzahl von Internet-Tauschbörsen-Nutzern zum Herunterladen angeboten wurde. Die Frage der zutreffenden Ermittlung der dem Beklagten zugeordneten IP-Adressen hat die Kammer durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dahin geklärt, dass die dem Beklagten zugeordneten IP-Adressen zutreffend ermittelt wurden.

Mit Schreiben vom 28.10.2010 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen dieser Urheberrechtsverletzung erfolglos ab. Die Klägerin hat den Beklagten als Anschlussinhaber daher auf Zahlung eines angemessenen Schadensersatzbetrages verklagt.

Der Beklagte bestreitet, die Rechtsverletzung selbst begangen zu haben und trägt vor, sein Internetanschluss sei hinreichend gesichert gewesen, neben ihm hätten aber auch seine im selben Haus wohnenden Eltern Zugriff auf den Internetanschluss gehabt; diese hätten aber nach Kenntnis des Beklagten weder die streitgegenständliche Datei auf ihrem Computer gehabt noch ein Tauschbörsenprogramm genutzt. Nach seiner Kenntnis seien zum streitgegenständlichen Zeitpunkt sämtliche Rechner ausgeschaltet gewesen. Seine Eltern hätten ihm auch glaubhaft versichert, den streitgegenständlichen Titel nicht zu kennen und keinerlei Tauschbörsensoftware installiert oder betrieben zu haben.

Die Schadensersatzkiage der Klägerin wurde vom Amtsgericht München mit der Begründung abgewiesen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung sei. Insoweit genüge es, dass der Beklagte dargelegt habe, dass auch seine Eltern als Täter in Betracht kommen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, über die das vorlegende Gericht letztinstanzlich entscheidet, sofern es keine Revision zulässt.

b. Das vorlegende Gericht neigt dazu, eine Haftung des Beklagten als Täter für die behaupteten Urheberrechtsverletzungen deshalb anzunehmen, weil sich aus seinem Vortrag nicht ergibt, dass im Verletzungszeitpunkt eine dritte Person den Internetanschluss benutzt hat und deshalb ernsthaft als Rechtsverletzer in Betracht kommt.

Das vorlegende Gericht sieht sich aber derzeit aus den nachfolgenden rechtlichen Gründen dazu gezwungen, die Regelung in Art. 8 Abs. 1, 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG, die hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches für Urheberrechtsverletzungen mit § 97 UrhG ins deutsche Recht umgesetzt ist, dahingehend anzuwenden, dass ein privater Anschlussinhaber, der Familienangehörigen Zugriff auf seinen Internetanschluss bzw. sein WLAN gewährt, über den ein urheberrechtlich geschütztes Werk rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, für diese Rechtsverletzung nicht auf Schadensersatz haftet, wenn er mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016, Az. I ZR 154/15) trägt die Klägerin nach den aligemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016, Az. I ZR 154/15) geht weiter davon aus, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers spricht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. War der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt allerdings nicht hinreichend gesichert oder wurde er bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen, besteht eine solch tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Dieser sekundären Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber demnach dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hat ein Familienangehöriger – etwa die Ehefrau oder die Eltern des Anschlussinhabers – Zugang zum fraglichen Internetanschluss gehabt, muss der Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings keinerlei nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung mitteilen; auch Nachprüfungen zu den fraglichen Zugriffszeiten oder der Art der Internetnutzung des Familienangehörigen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter Verweis auf den Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) nicht zumutbar.

Mit folgender erster Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um die Auslegung des Terminus „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen“ bei Verletzungen des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes (Art. 8 Abs. 1, 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG). Dies deshalb, weil das vorlegende Gericht nach dem Wortsinn der Norm davon ausgeht, dass eine wirksame und abschreckende Sanktion in Gestalt einer Schadensersatzpflicht nicht gegeben ist, wenn diese dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Anschlussinhaber jedenfalls einen Familienangehörigen nennt, der neben ihm Zugriff auf den Anschluss hat; denn eine solche Handhabung führt im Ergebnis dazu, dass weder der Anschlussinhaber noch andere Familienangehörige für die fragliche Rechtsverletzung auf Schadensersatz haften, da der Rechteinhaber unter diesen Umständen mit seiner Klage gegen den Anschlussinhaber regelmäßig scheitert und hinsichtlich des benannten Familienangehörigen keinerlei konkreten Anhaltspunkt (tatsächliche Nutzung im Tatzeitpunkt, Art der Internetnutzung dieses Familienmitglieds etc.) hat, aufgrund dessen mit Aussicht auf Erfolg eine Schadensersatzklage angestrengt werden kann.

Erste Frage:

Ist Art. 8 Absätze 1 und 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG so auszulegen, dass „wirksame und abschreckende Sanktionen“ bei Verletzungen des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes auch dann noch gegeben sind, wenn eine Schadensersatzhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen? Mit der im wesentlichen gleichlautenden, sich aber auf eine andere Richtlinie beziehenden zweiten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof ferner um die Auslegung des Terminus „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen“ zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG). Auch hier geht das vorlegende Gericht nach dem Wortsinn der Norm davon aus, dass eine wirksame und abschreckende Sanktion in Gestalt einer Schadensersatzpflicht nicht gegeben ist, wenn diese dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Anschlussinhaber jedenfalls einen Familienangehörigen nennt, der neben ihm Zugriff auf den Anschluss hat; denn eine solche Handhabung führt im Ergebnis dazu, dass weder der Anschlussinhaber noch andere Familienangehörige auf Schadensersatz für die fragliche Rechtsverletzung haften, da der Rechteinhaber unter diesen Umständen mit seiner Klage gegen den Anschlussinhaber scheitern muss und hinsichtlich des benannten Familienangehörigen keinerlei konkreten Anhaltspunkt (tatsächliche Nutzung im Tatzeitpunkt, Art der Internetnutzung dieses Familienmitglieds etc.) hat, aufgrund dessen mit Aussicht auf Erfolg eine Schadensersatzklage angestrengt werden kann.

Zweite Frage:

Ist Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG so auszulegen, dass „wirksame Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“ auch dann noch gegeben sind, wenn eine Schadensersatzhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen?

Vorinstanz:
AG München, 05.11.2014 – 262 C 21484/13

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