Vorschriften des KUG gelten im Journalismus auch nach Inkrafttreten der DSGVO

08. Januar 2019
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
931 mal gelesen
0 Shares
Frau fotografiert mit Kamera hinter Baum Beschluss des OLG Köln vom 08.10.2018, Az.: 15 U 110/18

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist auch im journalistischen Bereich nach dem sogenannten abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Der Anwendung dieser Grundsätze steht die DSGVO nicht entgegen. Grundsätzlich muss der Abgebildete in die Veröffentlichung eines Bildes einwilligen. Eine solche Einwilligung ist jedoch entbehrlich, wenn das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden.

Oberlandesgericht Köln

Beschluss vom 08.10.2018

Az.: 15 U 110/18

 

Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 16.05.2018 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 377/17 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin ist die Ehefrau des bekannten Moderators H K. Die Verfügungsbeklagte veröffentlichte in der Zeitschrift „O“ vom 15.01.2017 einen Artikel mit der Überschrift „Jetzt enthüllt! Drama um die Ks – Unglaublich, was in I geschah“, in dem es um eine – vermeintlich – entfernte Verwandtschaft des Ehemanns der Verfügungsklägerin mit dem Staatsanwalt B K geht, der zur Zeit des Dritten Reiches in I erster Staatsanwalt war. Dieser Artikel, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage ASt 2 (Bl. 2 ff. AH) = Anlage AG2 (Bl. 19 ff. AH) Bezug genommen wird, ist u.a. mit dem hier streitgegenständlichen Foto bebildert, welches die Verfügungsklägerin mit ihrem Ehemann auf einer öffentlichen Veranstaltung zeigt. Die Bildunterschrift lautet: „Der Moderator mit Ehefrau B. Beide bekennen sich zur K-Geschichte, führen das Familien-Weingut ‚W‘…“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags, der in der Sache erlassenen einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 22.12.2017 und der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (Bl. 168 ff. d.A.) verwiesen.

Mit Urteil vom 16.05.2018 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt. Es hat sich dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass kein Bildnis der Verfügungsklägerin aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliege. Zwar wäre die Veröffentlichung des bei einem öffentlichen und festlichen Anlass entstandenen Fotos in unmittelbarem zeitlichen Kontext zu der Veranstaltung aufgrund der Prominenz des Ehemannes gerechtfertigt gewesen und zwar sei das Foto selbst auch weder abträglich noch persönlichkeitsrechtsverletzend, doch fehle ein Aktualitätsbezug zu der Veranstaltung, die auch gar nicht Gegenstand der Berichterstattung sei. Dass die Verfügungsklägerin in die Veröffentlichung von Bildnissen zur Bewerbung ihres Weinguts eingewilligt habe und solche Bildnisse im Internet abrufbar seien, rechtfertige schon wegen des anderen Rezipientenkreises keine andere Sichtweise. Der streitgegenständliche Artikel weise auch keinerlei Bezug zum gemeinsamen Betrieb des Weinguts auf, dessen kurze Erwähnung in der Bildunterschrift nur ein „Feigenblatt“ zur Rechtfertigung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses sei. Die namentliche Erwähnung der Verfügungsklägerin in der Bildunterschrift, ohne dass der Artikel sich tiefgreifender mit ihr oder dem Weingut beschäftigen würde, schaffe lediglich den Anlass für die Veröffentlichung. Jedenfalls greife wegen der fehlenden Verwandtschaft der Verfügungsklägerin zu dem Staatsanwalt – selbst der Ehemann der Verfügungsklägerin sei nur weit entfernt verwandt – auch § 23 Abs. 2 KUG. Dass die Tradition des Weinguts der Familie des Ehemannes von der Verfügungsklägerin und ihrem Mann zu Werbezwecken hervorgehoben werde, ändere nichts, da B K in keiner Beziehung zum Weingut gestanden habe und weder die Verfügungsbeklagte noch ihr Mann von dem unterstellten Verwandtschaftsverhältnis gewusst hätten; im Ergebnis diene das Bildnis nur der Befriedigung der Neugier der Leserschaft an dem Aussehen der in der Öffentlichkeit wenig bekannten Verfügungsklägerin, ohne dass der Artikel sich über eine Randnotiz hinaus mit ihr beschäftige. Eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung sei schließlich auch nicht wegen der monierten – vermeintlichen – Verfahrensfehler geboten, zumal die Hinweise der Kammer auch im kontradiktorischen Verfahren hätten erteilt werden müssen und die Kammer die einstweilige Verfügung begründet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 168 ff. d.A.).

Dagegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer Berufung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie rügt zum einen weiterhin eine bewusste Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch den Erlass der einstweiligen Verfügung im Beschlusswege ohne vorherige Anhörung trotz mehrerer, nach Aktenlage und/oder sonst (etwa durch die Beschlussbegründung) nicht ausreichend nachvollziehbarer Hinweise an die Verfügungsklägerin, deren Petitum unter Einholung einer telefonischen „Zustimmung“ sogar über die Möglichkeiten des § 938 ZPO hinaus durch das Landgericht abgeändert worden sei. Es habe ersichtlich die – positiv festzustellende – besondere Dringlichkeit i.S.d. § 937 Abs. 2 ZPO gefehlt und das – offenbar regelhaft erfolgende – Vorgehen des Landgerichts sei auch sonst prozessual nicht zu rechtfertigen. Die bei Erlass gemachten mehrfachen Fehler schlügen auf den weiteren Fortbestand des Beschlusses durch, der schon deshalb aufzuheben sei. Das Landgericht habe sich mit den Verfahrensrügen auf S. 8 der angegriffenen Entscheidung nicht ausreichend auseinandergesetzt und so eine weitere Gehörsverletzung begangen. Insbesondere habe das Landgericht verkannt, dass schon die „einfache“ Gehörsverletzung wegen der Informationsdefizite im Widerspruchsverfahren tatsächlich hier nicht geheilt worden sei. Eine „Heilung“ des Verstoßes (auch) gegen Art. 20 Abs. 3 GG wegen der gravierenden prozessualen Ungleichbehandlung der Parteien sei nicht möglich. Es gehe nicht um ein „Verhindern“ von Hinweisen, sondern um die gleichartigen Kenntniserlangungs- und Reaktionsmöglichkeiten, zumal eine Schutzschrift sich kraft Natur der Sache nur mit denjenigen Argumenten befassen könne, die Gegenstand der Abmahnung gewesen seien und die Begründung der Beschlussverfügung von der späteren Auffassung des Gerichts abweiche. Derartige Fehler seien – schon mit Blick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde – dann nicht nur durch das Bundesverfassungsgericht, sondern auch unmittelbar durch die Fachgerichte zivilgerichtlich im normalen Rechtsmittelzug zu überprüfen, die verfahrensfehlerhaft ergangene Entscheidungen kassieren müssten; darüber dürfe auch nicht nur im schriftlichen Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden, da die Vorschrift nicht wegen § 542 Abs. 2 ZPO teleologisch zu reduzieren sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 1 – 10 der Berufungsbegründung (Bl. 225 ff. d.A.) und S. 1 bis 4 des Schriftsatzes vom 01.10.2018 (Bl. 264 ff. d.A.) Bezug genommen.

Zudem rügt die Verfügungsbeklagte in der Sache, dass vorliegend mit einer kontextneutralen, offiziellen Aufnahme (nur) die in der konkreten Bildunterschrift liegende und zudem in Einleitung und Abspann des streitgegenständlichen Artikels aufgegriffene (wahre) Sachaussage bebildert werde und – entgegen dem Landgericht – der Presse durch Gerichte nicht vorzuschreiben sei, wie „tiefergreifend“ man sich in einer Berichterstattung mit einem zeitgeschichtlichen Thema (hier: gemeinsames Betreiben des Weinguts und Bekennen der Eheleute zur Familientradition der Familie K) auseinanderzusetzen habe, solange – wie hier – nur zeitgeschichtlich relevante Fakten transportiert würden. Angesichts dessen komme es auf das Verwandtschaftsverhältnis zu dem Staatsanwalt als tragendem Anlass letztlich gar nicht an. Aber auch insofern greife § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, ohne dass es auf die vom Landgericht zu § 23 Abs. 2 KUG thematisierten Fragen ankomme, dass die Eheleute von dem Verwandtschaftsverhältnis nichts wussten und/oder der Staatsanwalt keinen Bezug zum Weingut hatte; maßgeblich sei, dass sich die Verfügungsklägerin aktiv in die Familienhistorie K öffentlich eingegliedert habe. Das vom Landgericht unterstellte berechtigte Interesse i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG, in dem fraglichen Zusammenhang nicht erwähnt zu werden, sei nicht begründet worden und auch nicht plausibel. Selbst unterstellt rechtswidrige Teile einer Berichterstattung würden andere Teile mit einem – wie hier – selbständigen zeitgeschichtlichen Berichterstattungsanlass – nicht „infizieren“; im Kern würden hier nur unstreitig wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre öffentlich bekannter Personen berichtet ohne Stigmatisierung/Prangerwirkung. Keinesfalls dürfe auf den Kern und Schwerpunkt einer Berichterstattung und die Intention der Verfügungsbeklagten abgestellt werden; soweit der Senat in seinem Hinweis die Gesetzesbegründung zitiert habe, sei dies nur von historischem Interesse, mit Blick auf Art 5 Abs. 1 GG so nicht zu halten und stelle nur auf unscharfe subjektive Kriterien ab. Im Übrigen fehle ohnehin auch der Verfügungsgrund wegen des Abwartens von einem Monat nach der Abmahnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 10-14 der Berufungsbegründung (Bl. 211 ff. d.A.) und S. 4 bis 5 des Schriftsatzes vom 01.10.2018 (Bl. 267 f. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 16.05.2018 (28 O 377/17) die einstweilige Verfügung vom 22.12.2017 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO steht auch nicht – wie die Verfügungsbeklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 01.10.2018 weiter geltend gemacht hat – entgegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erforderten (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Denn da gegen die Entscheidung des Senats auch in einem solchen Fall keine Revision statthaft wäre, wenn er statt des vorliegenden Beschlusses eine Entscheidung durch Urteil treffen würde (vgl. § 542 Abs. 2 ZPO), liegt keine Verletzung des Rechts der Verfügungsbeklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz vor und eine entsprechende teleologische Reduktion des § 522 ZPO wird daher zu Recht im Schrifttum befürwortet (vgl. MüKo-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, § 522 Rn. 23). Soweit die Verfügungsbeklagte eine Regelungslücke verneint, verkennt sie schon, dass die Besonderheiten des Berufungsrechts im einstweiligen Verfügungsverfahren ohnehin nicht ganz lückenfrei geregelt sind und auch andere Vorschriften wie etwa §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO richtigerweise hier nicht unmodifiziert anzuwenden sind (im Detail streitig, vgl. dazu etwa Dötsch, MDR 2010, 1429 ff. m.w.N.)

Eine mündliche Verhandlung ist hier auch nicht im Sinne von § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten. Der von der Verfügungsbeklagten zuletzt angeführte Umstand, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe, kann aus den vorgenannten Gründen in diesem Zusammenhang nur unerheblich sein. Eine mündliche Verhandlung ist im Sinne von § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zwar in der Tat beispielsweise dann geboten, wenn die mündliche Verhandlung in erster Instanz verfahrensfehlerhaft war (vgl. MüKo-ZPO/Rimmelspacher, a.a.O., § 522 Rn. 24) oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese angemessen mit dem Berufungsführer nicht im schriftlichen Verfahren erörtert werden kann (BT-Drs. 17/5334, S. 7). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber ebenso wenig vor wie die von der Gesetzesbegründung angeführte existenzielle Bedeutung der Rechtsverfolgung für den Berufungsführer, die beispielsweise in Arzthaftungsverfahren angenommen wird (vgl. BT-Drs. 17/6406 S. 11).

2. In der Sache ist die Verfügungsbeklagte auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung mit Beschluss vom 30.08.2018 (Bl. 251 ff. d.A.) hingewiesen worden wie folgt:

„Das Landgericht hat mit Urteil vom 16.05.2018 (Bl. 173 ff. d.A.) die einstweilige Verfügung vom 22.12.2017 zu Recht bestätigt, worauf zur Meidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Das Berufungsvorbringen der Verfügungsbeklagten vom 23.08.2018 /Bl. 202 ff. d.A.) rechtfertigt keine der Verfügungsbeklagten günstigere Sichtweise.

1. Soweit die Verfügungsbeklagte eine eigenständige Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch die hier trotz mehrerer Hinweise einseitig und ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme für die Verfügungsbeklagte erlassene Beschlussverfügung (§ 937 Abs. 2 ZPO) rügt, kann dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Die Verfügungsbeklagte verkennt, dass – selbst zu ihren Gunsten eine bewusste Verletzung von Verfahrensgrundrechten unterstellt – fachgerichtlicher Rechtsschutz über die regulären Rechtsschutzmöglichkeiten des Widerspruchs gegen die Beschlussverfügung (§§ 936, 924 ZPO) bzw. der Berufung (§ 511 ff. ZPO) gegen eine die Beschlussverfügung bestätigende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nicht zu erreichen ist. In der insofern entstandenen Rechtschutzlücke ist gerade deshalb erst unmittelbar die – wegen § 90 Abs. 2 BVerfGG subsidiäre – Individualverfassungsbeschwerde denkbar geworden (so auch BVerfG v. 06.06.2017 – 1 BvQ 16/17, NJW 2017, 2985 Rn. 10 f.; vertiefend Teplitzky, WRP 2017, 1163 ff.; Sajuntz, NJW 2018, 589, 594; Vollkommer, MDR 2017, 1287, 1288). Zwar ist zuzugeben, dass nur die mit einem (unterstellten) Verstoß gegen § 937 Abs. 2 ZPO einhergehende Verletzung rechtlichen Gehörs im weiteren Verfahrensverlauf nach Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die im Widerspruchsverfahren gegebene Stellungnahmemöglichkeit regelmäßig noch „geheilt“ werden kann (so auch BVerfG v. 06.06.2017 – 1 BvQ 16/17, NJW 2017, 2985 Rn. 7). Ist aber schon dies – etwa bei unvollständig/intransparent i.S.v. § 139 Abs. 4 S. 1 ZPO aktenkundig gemachten einseitigen telefonischen Hinweisen – oft nicht vollends unproblematisch, betrifft eine solche Heilungsmöglichkeit ohnehin nicht die – in diesen Fällen regelmäßig auch vorliegende – eigenständige Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit (Art 3 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren aus Art 20 Abs. 3 GG. Das (unterstellt) bewusste Übergehen auch dieser prozessualen Rechte und die darin liegende eigenständige Verletzung von Verfahrensrechten (vgl. zu einseitigen Hinweisen in Telefongesprächen instruktiv auch BGH v. 11.04.2013 – I ZB 91/11, GRUR 2013, 1276 Rn. 23 –Metrolinien; Teplitzky, WRP 2016, 1181, 1187 jeweils m.w.N.) kann aber – entgegen der Berufungsbegründung – dennoch nicht unmittelbar auf den weiteren Bestand der einstweiligen Verfügung „durchschlagen“. Auch das BVerfG geht nämlich davon aus, dass einstweilige Verfügungen (auch) hinsichtlich dieser Grundrechtsverletzungen vor den Fachgerichten nicht wirksam angegriffen werden können. Zwar können Beschlussverfügungen in Blick auf andere Rechtsverletzungen – materieller Art, aber auch wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör – zur Überprüfung gestellt werden und es kann diesbezüglich möglicherweise die Aufhebung erreicht werden, bei Verletzung rechtlichen Gehörs regelmäßig durch neuen Vortrag und neue Glaubhaftmachungsmittel, deren Vorlage in einstweiligen Verfügungsverfahren auch nicht an §§ 296, 529, 531 ZPO scheitern wird (dazu allg. Dötsch, MDR 2010, 1429 ff.; MüKo-ZPO/Drescher, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 922 Rn. 25 m.w.N.). Die eigenständige Grundrechtsverletzung des bei Erlass der Verfügung bewussten Übergehens prozessualer Rechte kann jedoch auch nach Auffassung des BVerfG so nicht beseitigt werden (BVerfG v. 06.06.2017 – 1 BvQ 16/17, NJW 2017, 2985 Rn. 10). Ob fachgerichtlich ggf. hier – auch zur Entlastung des BVerfG – noch andere einfachrechtliche Rechtschutzmöglichkeiten entwickelt werden können, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Vertiefung (jedenfalls gegen Möglichkeit der Feststellungsklage BVerfG a.a.O.; für einfaches Beschwerdeverfahren nur gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung unabhängig vom und ggf. neben einem Widerspruchsverfahren aber etwa Vollkommer, MDR 2017, 1287, 1288). Denn jedenfalls im Widerspruchsverfahren ist wegen §§ 936, 925 Abs. 1 ZPO nur über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung im maßgeblichen Zeitpunkt der nunmehrigen mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Widerspruch – und mit Blick auf § 513 ZPO auch eine Berufung – gegen eine die einstweilige Verfügung bestätigende Entscheidung können dann in Fällen wie dem vorliegenden aber schon deswegen nicht zur Aufhebung der Beschlussverfügung führen, weil die gerichtliche Entscheidung nicht auf der eigenständigen Verletzung der Verfahrensgrundrechte beruht, sondern (bei unterstelltem Verfügungsanspruch und -grund) bei verfahrensordnungs- und grundrechtskonformen Vorgehen gerade keine andere Entscheidung in der Sache zu erwarten gewesen wäre. Theoretisch denkbar wäre in solchen Fällen allenfalls, die (zunächst unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten) einseitig erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben und im weiteren Verfahrensverlauf (also nach Anhörung und in einem jedenfalls nunmehr fairem Verfahren) inhaltsgleich neu zu erlassen wegen des bestehenden Verfügungsanspruch und -grunds. Einem solchen Neuerlass stünde angesichts der rechtzeitigen Antragstellung dann auch nicht etwa ein zwischenzeitlicher Wegfall der Dringlichkeit entgegen. Mit einer derartigen unnützen Förmelei wäre aber letztlich keinem gedient und ein solches Vorgehen entspräche auch nicht dem sonstigen gerichtlichen Vorgehen bei erst durch späteres Geschehen begründet gewordenen Ansprüchen in Verfügungsverfahren. Dass ein Verzicht auf Aufhebung/Neuerlass mit Blick auf mögliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (§ 890 ZPO) in der Zwischenzeit ggf. zu abweichenden Ergebnissen führen könnte, trägt allein keine andere Sichtweise, wenn die einstweilige Verfügung nur in der Sache gerechtfertigt ist, zumal über §§ 924 Abs. 3, S. 2, 707 ZPO Abhilfe im Bedarfsfalle geschaffen werden kann.

2. Der Verfügungsklägerin steht – mit dem Landgericht – in der Sache ein Unterlassungsanspruch gegen die streitgegenständliche Bildberichterstattung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG zu.

a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 9; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Rn. 5 jeweils m.w.N.) nach dem sog. abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG v. 26.02.2008 – 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180, 210) als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (EGMR v. 07.02.2012 − 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 – von Hannover/Deutschland Nr. 2). Jedenfalls im – hier betroffenen – journalistischen Bereich steht der Anwendung dieser Grundsätze, die im Zuge der Abwägung ohne weiteres auch mit den Vorgaben der Grundrechte-Charta in Einklang zu bringen sind, auch das Inkrafttreten der DS-GVO nicht entgegen (Senat v. 18.06.2018 – 15 W 27/18, BeckRS 2018, 12712; v. 25.06.2018 – 15 U 51/17, n.v.; vgl. auch Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057 ff.; Frey, in: Schwartmann u.a., DS-GVO/BDSG, 2018, Art 85 Rn. 10, 33). Bildnisse einer Person dürfen danach grundsätzlich nur mit deren – hier bezüglich des streitgegenständlichen Bildes im vorliegenden Kontext ersichtlich fehlender (vgl. auch Senat v. 06.02.2017 – 15 U 183/16, n.v. – Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG v. 14.09.2010 – 1 BvR 1842/08, 6/09, 2538/08, GRUR 2011, 255 Rn. 52; BGH v. 26.10.2010 – VI ZR 230/08, GRUR 2011, 261 Rn. 8 ff. – Party-Prinzessin; v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 29 f.). Die – wie hier – nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung eines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der „Zeitgeschichte“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (st. Rspr., vgl. erneut nur BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 9; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 10; v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Rn. 5 jeweils m.w.N.).

Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 11 ff.; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 12 ff. sowie BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Rn. 7 f. jeweils m.w.N.) nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Es gehört dabei zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben können so der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich auch frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung im konkreten Fall veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 12 f.; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 12 ff. m.w.N.). Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 14; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 15 m.w.N.). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt bereits dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 14; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 15 m.w.N.). Es bedarf dazu stets einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 15; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 16 m.w.N.). Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 16; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 17 m.w.N.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, im konkreten Fall hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (BGH, a.a.O.); erst recht gilt dies, wenn die Berichterstattung sogar lediglich als äußerer Anlass für die Berichterstattung über den Betroffenen und die Veröffentlichung der ihn zeigenden Fotos zu bewerten wäre. Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 18; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 18 m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist zudem von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet insofern zwischen Politikern („politicians/ personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (st. Rspr. vgl. EGMR v. 10.07.2014 – 48311/10, NJW 2015, 1501 Rn. 54 – Axel Springer AG/Deutschland Nr. 2). Der EGMR erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (st. Rspr., vgl. EGMR v. 07.02.2012 − 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 Rn. 110 – von Hannover/Deutschland Nr. 2). Auch der BGH hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit deutlich eher gerechtfertigt sein kann (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 17; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 19 m.w.N.) Bei Personen des öffentlichen Interesses kann ein öffentliches Berichterstattungsinteresse insbesondere mit Blick auf deren Vorbild- und Leitbildfunktion bestehen. Denn soweit Medien sich in ihrer Berichterstattung mit prominenten Personen befassen, ist nach der Rechtsprechung auch jedenfalls die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und tatsächlicher (privater) Lebensführung regelmäßig von allgemeinem Interesse, zumal prominente Personen – wie oben bereits gesagt – Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen; dies gilt sogar über skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen hinaus (BVerfG v. 26.02.2008 – 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180 Rn. 60). Nichts anderes kann bei Aufdeckung sonstiger Widersprüchlichkeiten zur öffentlichen Selbstdarstellung zu tatsächlichen Handlungen gelten (Senat v. 26.04.2018 – 15 U 120/17, BeckRS 2018, 9264 Rn. 16). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfG v. 25.01.2012 – 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143 Rn. 37 – „Wilde Kerle“; BGH v. 11.06.2013 – VI ZR 209/12, AfP 2013, 401 Rn. 13 jeweils m.w.N.) niemand einen Anspruch darauf hat, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte. Gerade dann, wenn jemand durch eigenes Verhalten auch selbst den Berichterstattungsanlass schafft bzw. mitverursacht, welcher für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess von Bedeutung ist, muss er sich daher u.U. auch eine kritische Auseinandersetzung im Zweifel gefallen lassen (Senat v. 26.04.2018 – 15 U 120/17, BeckRS 2018, 9264 Rn. 16).

b) Unter Zugrundelegung dieser anerkannten Prämissen ist mit dem Landgericht im konkreten Fall nicht von einem Bildnis „aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auszugehen.

aa) Zwar ist der Berufungsbegründung (S. 12 = Bl. 213 d.A.) in der Tat zuzugeben, dass möglicherweise rechtswidrige Teile einer Wort-/Bild-Berichterstattung andere Teile nicht automatisch „infizieren“ und so stets eine getrennte Betrachtung geboten ist, wenn und soweit ein eigenständiger schutzwürdiger Informationsgehalt einer Bildberichterstattung feststellbar ist und/oder diese nur zulässige Teile einer Wortberichterstattung wahrheitsgemäß bebildert (BGH v. 13.04.2010 –VI ZR 125/08, GRUR 2010, 1029 Rn. 17 f. – Charlotte im Himmel der Liebe; eingehend auch Senat v. 12.04.2018 – 15 U 112/17, BeckRS 2018, 8274 Rn. 29 – Notwehrexzess gegen Paparazzi). Doch darum geht es hier auch nicht: Denn soweit die Berufungsbegründung auf S. 11 (Bl. 212 d.A.) die Veröffentlichung des Lichtbildes der Verfügungsklägerin mit Blick auf die Bildunterschrift (sowie die Einleitung der Wortberichterstattung) offenbar schon allein aufgrund der dortigen Mitteilung der Information, dass die Eheleute gemeinsam ein Weingut führen und sich zur Familientradition der Familie K bekennen, bereits als gerechtfertigt ansieht, ist das im Ansatz nicht überzeugend. Der Senat hat mehrfach entschieden, dass der Presse zwar durch die Gerichte nicht strikte Vorgaben zur Qualität und „Tiefe“ einer Berichterstattung gemacht werden können, aber bei der gebotenen Abwägung im Rahmen des § 23 Abs. 1 NR. 1 KUG durchaus relevant werden kann, welchen konkreten Beitrag eine Berichterstattung zur öffentlichen Meinungsbildung überhaupt zu leisten geeignet ist. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem grundsätzlichen Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen (BGH v. 07.06.2011 – VI ZR 108/10, GRUR 2011, 750 Rn. 17). Schon aus diesem Grunde muss bei der Frage, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, abgewogen werden, ob die Medien in dem konkreten Fall einem solchen Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch tatsächlich nachkommen (BGH v. 26.10.2010 – VI ZR 190/08, GRUR 2011, 259 Rn. 17). Zwar ist im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG nicht immer eine detaillierte Berichterstattung zu fordern (BGH a.a.O. Rn. 20) und irrelevant, ob die die Fotos von dem Ereignis begleitende Berichterstattung überwiegend unterhaltend und – je nach Einstellung des Lesers – mehr oder weniger wertvoll, relevant oder irrelevant ist (BGH a.a.O.). Doch ist die Zulässigkeitsschwelle jedenfalls unterschritten, wenn tatsächlich gar keine relevante Berichterstattung erfolgt, sondern das herangezogene zeitgeschichtliche „Ereignis“ (hier: die genannten Fakten) nur als äußerer Anlass für eine im Kern ganz anderweitige Berichterstattung genommen wird (BGH a.a.O., Rn. 22; BGH v. 28.05.2013 – VI ZR 125/12, GRUR 2013, 1065 Rn. 15).

Das kann mit dem Landgericht hier aber mit Blick (nur) auf das in der Bildunterschrift mitgeteilte gemeinsame Betreiben des Weinguts und die dort hoch gehaltene Familientradition angenommen werden. Gerade knapp gehaltene Sachaussagen in allgemein abgefassten Bildunterschriften können so dazu führen, dass die damit vermittelten Informationen als (eigenständige) „Kurzberichterstattung“ bei der gebotenen Abwägung die Bildnisveröffentlichung zumindest isoliert nicht mehr rechtfertigen können (Senat v. 13.10.2016 – 15 U 72/16, n.v. [NZB zurückgewiesen durch BGH – VI ZR 473/16]; Senat v. 18.05.2017 – 15 U 182/16 und 184/16). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt eine Berichterstattung im Zweifel einen „für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel“ dar (BGH v. 28.09.2004 – VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, 57; vgl. auch v. 09.03.2004 – VI ZR 217/03, NJW 2004, 1795, 1796 und BGH v. 28.05.2013 – VI ZR 125/12, GRUR 2013, 1065 Rn. 13). Ist ein Bildnis nur im Kontext mit der anderweitigen Wort- und Bildberichterstattung veröffentlicht, muss bei der Frage, welchem Zweck die Veröffentlichung dient, zwangsläufig auf diesen Gesamtkontext abgestellt werden (Senat, a.a.O.). Wie schon Überschrift und Duktus der streitgegenständlichen Berichterstattung zeigen, geht es vorliegend aber gerade nicht um das Weingut und dort hoch gehaltene Familientraditionen der Winzervorfahren. Vielmehr dient die Erwähnung des „Weinguts“ und der dort zu Werbezwecken betonten Familientraditionen letztlich nur als der „Aufhänger“ für die vermeintliche „Enthüllung“ der im Detail berichteten Einzelheiten zum „dunklen“ Teil im „Stammbaum“ des Ehemannes der Verfügungsklägerin, der mit dem Weingut nichts gemein hat; darin liegt – mit dem Landgericht – der eigentliche Kern und der Schwerpunkt der Gesamtberichterstattung. Allein daran ist – auch mit Blick auf die insofern beschränkte Tenorierung der angegriffenen Entscheidung – aber dann auch die Veröffentlichung des Lichtbildes der Verfügungsklägerin zu messen. So betrachtet liegt auf der Hand, dass die vermeintliche „Enthüllung“ nur zum äußeren Anlass genommen wird, über den gemeinsamen Betrieb des Weinguts zu berichten und in diesem mittelbaren Zusammenhang auch die Verfügungsklägerin abzubilden.

bb) Bei der gebotenen Abwägung hat das Landgericht insofern zutreffend herausgearbeitet, dass die Verfügungsklägerin – die nur in ihrer Sozialsphäre betroffen ist – zwar nur eher geringe Beeinträchtigungen durch die Veröffentlichung des Lichtbildes erlitten hat. Das auf einer öffentlichen Veranstaltung entstandene Foto ist als solches nicht abträglich und mit keinen besonderen Beeinträchtigungen für die Verfügungsklägerin verbunden. Auch unter Berücksichtigung dessen überwiegen dennoch die schutzwürdigen Interessen der Verfügungsklägerin. Denn die Verfügungsklägerin gehört auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie mit einem bekannten deutschen Moderator verheiratet ist, nicht zu einem Personenkreis, bei dem Bildnisse allein schon der Person wegen ohne Einwilligung verbreitet werden dürfen. Wenn eine Person – wie die Verfügungsklägerin – weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, sondern sich vielmehr – bis auf wenige Ausnahmen – bewusst aus der (Medien-) Öffentlichkeit fern hält und sich ihr Bekanntheitsgrund letztlich vor allem aus dem Umstand der Eheschließung mit einem Prominenten ergibt, kommt regelmäßig dem Schutz des Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein deutlich höheres Gewicht zu (BGH v. 28.09.2004 – VI ZR 305/09, juris, Rn. 9; Senat v. 06.02.2017 – 15 U 183/16, n.v.). Dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Vermarktung des gemeinsam betriebenen Weinguts mit Lichtbildern werbend nach außen getreten ist und auch weiter tritt, rechtfertigt im Rahmen der Abwägung keine andere Sichtweise, zumal – wie das Landgericht ausgeführt hat – der Staatsanwalt B K weder ein direkter Verwandter des Ehemannes der Verfügungsklägerin ist noch mit dem Weingut und dem dortigen Familienzweig nähere Berührungspunkte hat; solche führt auch die Berichterstattung nicht an.

Selbst wenn man – was offen bleiben soll – ein gewisses öffentliches Interesse auch an der weitläufigeren Familiengeschichte des Ehemannes der Verfügungsklägerin annehmen wollte (gerade auch in Kontrastierung zu dem in der Berichterstattung angegebenen Zitat des Ehemannes zum Widerstand im Dritten Reich), führt dies jedenfalls hinsichtlich der Verfügungsklägerin nicht zu einem Überwiegen des Berichterstattungsinteresses, zumal sich die Berichterstattung zu dieser – wie ausgeführt – nicht weiter verhält. Selbst ein in der Person des Ehemannes der Verfügungsklägerin unterstelltes Berichterstattungsinteresse führte nicht automatisch dazu, dass auch im Bild über die Ehefrau berichtet werden darf (vgl. auch den Fall Senat v. 06.02.2017 – 15 U 183/16, n.v.; Senat v. 25.06.2018 – 15 U 51/18, n.v.. Bei verheirateten Prominenten wäre sonst nahezu immer ein Bezug zu einer von fast allen den Prominenten betreffenden Dingen irgendwie „reflexartig“ mitbetroffenen Ehepartner zu konstruieren, so dass diese fast immer mit kontextneutralen bzw. – gerechten Lichtbildern abgebildet werden könnten (Senat v. 25.06.2018 – 15 U 51/18, n.v.). Allein die Ehe und die damit begründete familienrechtliche Beziehung rechtfertigt für sich genommen noch keine andere Sichtweise zu Lasten der Verfügungsklägerin.

c) Soweit das Landgericht auch auf § 23 Abs. 2 KUG abgestellt hat, ist auch dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da es auf die Frage der unterschiedlichen Darlegungs- und Beweislast bei § 23 Abs. 1 und 2 KUG nicht ankommt, bedarf es dabei keiner Entscheidung, ob die vom Landgericht genannten Umstände nicht eher schon im Rahmen der Abwägung innerhalb des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder tatsächlich erst im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG zu prüfen wären, da dies im Ergebnis keinen Unterschied macht (vgl. bereits Senat v. 12.04.2018 – 15 U 112/17, BeckRS 2018, 8274 Rn. 28 – Notwehrexzess gegen Paparazzi). Historisch sollte § 23 Abs. 2 KUG nicht nur verhüten, dass Vorgänge des persönlichen, häuslichen und Familienlebens an die Öffentlichkeit gezogen werden, sondern auch, dass ein Bildnis für Zwecke verwendet wird, mit denen eine „Verletzung der dem Abgebildeten schuldigen Achtung oder eine Kränkung oder die Gefahr einer sonstigen Benachteiligung“ verbunden ist (Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages, 11. Legislaturperiode, II. Session, 2. Anlagenband, S. 1541). Dabei wurde schon in den Kommissionsberatungen ein Antrag abgelehnt, dass die Verletzung der berechtigten Interessen nur durch das „Bildnis an sich“ erfolgen müsse, weil man über solche Fälle hinaus (Beispiele waren u.a. der Staatsmann im Badekostüm) auch den Fall erfassen wollte, dass die „Umstände, unter denen die Veröffentlichung erfolgt, ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten auf Unterlassung der Verbreitung wachrufen“, wobei als Beispiel u.a. das geflissentliche Zusammenstellen des Bildnisses des Betroffenen mit demjenigen einer moralisch minderwertigen Person in einer Weise, welches das Empfinden des Abgebildeten verletzen muss, genannt wurde (a.a.O., S. 4685). Letzteres ist – mit dem Landgericht – aber hier ganz ersichtlich auch der Fall, weil die Verfügungsklägerin und ihr Ehemann mehr oder weniger anlasslos in die Nähe eines berüchtigten Staatsanwalts zur Zeit des Nationalsozialismus gerückt und mit diesem über eine – eher gegriffene – ganz weite Verwandtschaft in direkten Zusammenhang als „Enthüllung“ gebracht werden. Dass § 23 Abs. 2 KUG nicht nur im Bildnis selbst liegende Interessenbeeinträchtigungen – wie etwa bei Fotos aus der Intimsphäre (vgl. BGH v. 22.01.1985 – VI ZR 28/83, NJW 1985, 1617) – sondern auch solche Beeinträchtigungen allein aufgrund der Begleitberichterstattung erfasst, entspricht aber zu Recht der allgemeinen Ansicht (st. Rspr., vgl. Senat a.a.O.). Durch das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22 f. KUG können solche Umstände heute bei der schon im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erforderlichen Abwägung Berücksichtigung finden (Senat a.a.O.) und rechtfertigen dann weiter das bereits oben gefundene Ergebnis.

3. Eine Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG, die bei Verletzung rechtlichen Gehörs im Grundsatz denkbar ist (vgl. etwa BGH v. 11.10.2016 – VIII ZR 300/15, BeckRS 2016, 20138 Rn. 21; v. 16.02.2010 – VIII ZB 74/09, BeckRS 2010, 07173; OVG Münster v. 02.11.2017 – 4 B 891/17, BeckRS 2017, 130587 Rn. 36), aber auch bei einer Verletzung von anderen Verfahrensgrundrechten theoretisch ebenso möglich erscheint, kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn Voraussetzung dafür wäre, dass eine unrichtige gerichtliche Sachbehandlung zu abgrenzbaren Mehrkosten geführt hat, die bei fehlerfreier Behandlung nicht entstanden wären (Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG u.a., 3. Aufl. 2014, § 21 GKG Rn. 9). Hätte das Landgericht die einstweilige Verfügung aber erst nach mündlicher Verhandlung erlassen, wären jedoch identische Gebührentatbestände verwirklicht worden. Zudem erstrebt die Verfügungsbeklagte unabhängig von den aufgeworfenen Verfahrensfragen ohnehin eine Überprüfung in der Sache, so dass auch etwaige Mehrkosten durch Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach einer Beschlussverfügung (insbesondere: Terminsgebühren) nicht nur einer hier erforderlich werdenden „Heilung“ einer Nichtgewährung rechtlichen Gehörs zuzuschreiben wären (vgl. zu solchen Fällen auch den Rechtsgedanken des § 21 Abs. 1 S. 3 GKG, da eine „abweisende Entscheidung“ nach einem Widerspruch u.U. auch die Bestätigung der einstweiligen Verfügung sein könnte).“

3. An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Die Einwendungen der Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 01.10.2018 geben nur Anlass zu folgenden Ergänzungen durch den Senat:

a) Der Senat sieht durchaus selbst die Problematik, dass mit der oben aufgezeigten Lösung die hier gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten – die zu Gunsten der Verfügungsbeklagten unterstellt sein soll – fachgerichtlich nicht mehr mit dem Ergebnis überprüfbar ist, dass sie auch tatsächlich zur Kassation (jedenfalls im Ursprung) verfahrensfehlerhaft ergangener Entscheidungen (und ihrer späteren Bestätigungen) führt, doch liegt das – wie aufgezeigt – in der Natur der Sache. Es geht dabei nicht um eine „umgekehrte Subsidiarität“ der Verfassungsbeschwerde, da diese hier in der Tat nur in eine enge Rechtsschutzlücke stößt, die mit fachgerichtlichen Maßnahmen derzeit nicht sinnvoll zu schließen ist, wenn – wie hier – die Entscheidung jedenfalls im Ergebnis (materiell-rechtlich) richtig ist und sich der Verfahrensfehler jedenfalls zuletzt auch nicht mehr konkret auf das gefundene Ergebnis auswirkt.

b) Materiell-rechtlich geht es dem Senat – wie a.a.O. ausgeführt – um eine Abwägung nach dem tatsächlich vermittelten Informationsgehalt, so dass die im Schriftsatz vom 01.10.2018 angegriffene Passage zum „Kern und … Schwerpunkt“ aus dem Zusammenhang gerissen wird. Auch auf S. 16/17 des Beschlusses hat der Senat zum Ausdruck bringen wollen, dass die Aufdeckung der vermeintlichen NS-Verwandtschaft des Ehemannes der Verfügungsklägerin nur den äußeren Anlass für deren Erwähnung, ihre Abbildung und die substanzarmen Ausführungen zum Weingut darstellt und deswegen die Interessen der Verfügungsbeklagten zurücktreten. Soweit der Schriftsatz vom 01.10.2018 zudem die Ausführungen des Senats zu § 23 Abs. 2 KUG angreift, für mit Art 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar hält und als unscharf kritisiert, verkennt sie schon, dass der Senat a.a.O. auf durchaus verobjektivierbare (und nicht rein subjektive) Kriterien abgestellt hat und die „historischen“ Erwägungen des Gesetzgebers an dieser Stelle vielleicht trotz des langen Zeitablaufs weiterhin aktuell sein dürften. Dass eine solche Auslegung des § 23 Abs. 2 KUG – gerade auch mit Blick auf beeinträchtigende begleitende Wortberichterstattungen – im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH steht, hat der Senat a.a.O. ausgeführt. Soweit die Verfügungsbeklagte noch rügt, dass die Verfügungsklägerin sich auf die Problematik nicht eigens berufen habe, sondern nur auf den fehlenden zeitgeschichtlichen Kontext abstelle, trägt das nicht, zumal die genaue Verortung eines Prüfungspunktes bei § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder § 23 Abs. 2 KUG im Rahmen des abgestuften Schutzkonzepts bei – wie hier – unstreitigen Anknüpfungstatsachen ohnehin eher akademischer Natur ist.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 97 Abs. 1 ZPO; eine gesonderte Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der angegriffenen und aus der Natur des Verfügungsverfahrens vorläufig vollstreckbaren Entscheidung des Landgerichts war nicht zu treffen. Entgegen teilweise vertretener Meinung bedarf es keines eigenen Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses, da Beschlüsse wegen § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus sich heraus vollstreckbar sind (ebenso MüKo-ZPO/Götz, 5. Aufl. 2016, § 708 Rn. 18; BeckOK-ZPO/Ulrici, § 708 Rn. 24.4. m.w.N.)

Streitwert: 20.000 EUR

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a