Werbung mit „besonders umweltfreundlich und/oder sozialverträglich hergestellt“ ist ohne Erläuterung unzulässig

18. Mai 2018
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grünes Etikett mit weißer Aufschrift "UMWELTFREUNDLICH" Urteil des LG Köln vom 05.03.2018, Az.: 31 O 379/17

Wirbt ein Unternehmen damit, dass ein Produkt „besonders umweltfreundlich und/oder sozialverträglich hergestellt“ wurde, ohne zu erläutern, woraus sich die besondere Umweltfreundlichkeit bzw. Sozialverträglichkeit überhaupt ergibt, so stellt dies eine Irreführung und damit eine wettbewerbswidrige Werbung seitens des Unternehmens dar.

Landgericht Köln

Urteil vom 05.03.2018

Az.: 31 O 379/17

 

In dem Rechtsstreit

des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

(…)

gegen

die GALERIA Kaufhof GmbH (…)

hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 05.03.2018
(…)

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen für Produkte mit den Begriffen „besonders umweltfreundlich und/oder sozialverträglich hergestellt“ zu werben, wenn dies wie nachfolgende abgebildet geschieht

[Abbildung]

ohne die Begriffe „besonders umweltfreundlich und/oder sozialverträglich hergestellt“ zu erläutern.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313 b ZPO.

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