Wettbewerbsrechtliche Einstufung einer herabsetzenden Äußerung

09. Juli 2019
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Hand schreibt mit Kreide Meinungsfreiheit auf Tafel Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 28.03.2019, Az.: 6 U 203/18

Die Äußerung, ein Mitbewerber habe „eine ganze Reihe von vertraglichen Pflichten“ zu erledigen, ist als Werturteil und nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen. Eine solche Äußerung ist auch nicht als unlautere Herabsetzung nach § 4 Nr. 1 UWG anzusehen, wenn dieser ein Schreibens des Mitbewerbers an einen Dritten vorausgegangen ist, in dem Seitens des Mitbewerbers die Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Äußernden aufgestellt wurden. In einem solchen Fall führt die erforderliche Gesamtabwägung aller Güter und Interessen zu einer Verneinung einer unlauteren Herabsetzung, sodass auch kein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 1 UWG besteht.

OLG Frankfurt a. M.

Urteil vom 28.03.2019

Az.: 6 U 203/18

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 19.09.2018, 3-08 O 94/18 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Streitwert wird auf 35.000,– € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313a ZPO abgesehen.

II.

Es kann dahinstehen, ob – wie das Landgericht meint – dem Verfügungsantrag aufgrund der Privilegierung vorgerichtlicher Äußerungen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da der Verfügungsantrag jedenfalls unbegründet ist. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Der Senat kann die Zulässigkeit des Verfügungsantrages dahinstehen lassen. Soweit im Klageverfahren aufgrund der unterschiedlichen Rechtskrafterstreckung der als unzulässig und der als unbegründet abgewiesenen Klagen das Gericht im Regelfall die Zulässigkeit nicht dahinstehen lassen kann, gilt dies im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht, da insoweit aufgrund des nur vorläufigen Charakters schon gar keine Rechtskraft eintritt.

Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch kann die Antragstellerin nicht auf §§ 8 I, 4 Nr. 2 UWG stützen, da es an einer tatbestandlich notwendigen Tatsachenbehauptung fehlt.

Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist (vgl. BGH GRUR 1997, 396, 398 [BGH 31.01.1996 – VI ZR 386/94], Rnr. 38 – Polizeichef; BGH GRUR 2009, 1186 [BGH 14.05.2009 – I ZR 82/07] Rnr. 15 – Mecklenburger Obstbrände; BGH WRP 2016, 843 [BGH 31.03.2016 – I ZR 160/14] Rnr. 23 – Im Immobiliensumpf). Im Gegensatz dazu sind Werturteile nicht dem Beweis ihrer objektiven Richtigkeit zugänglich, sondern durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens geprägt (BGH WRP 2018, 682 Rn. 29 – Verkürzter Versorgungsweg II). Oft steckt jedoch in einem Werturteil zugleich die Behauptung einer Tatsache; dann gelten insoweit die obigen Grundsätze. Ist die Abgrenzung nicht durchführbar, weil Tatsachenbehauptung und Werturteil vermengt werden, kommt es darauf an, ob nach der Auffassung der Verkehrskreise das Gewicht mehr auf dem tatsächlichen oder mehr auf dem wertenden Moment liegt. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. In diesem Fall wird die Äußerung insgesamt als Werturteil behandelt (vgl. BVerfGE 85, 1, 15 f.; BGH NJW 2016, 1584 [BGH 19.01.2016 – VI ZR 302/15] Rnr. 18; BGH WRP 2018, 682 [BGH 01.03.2018 – I ZR 264/16] Rnr. 29 – Verkürzter Versorgungsweg II).

Danach liegt der Schwerpunkt der Äußerung der Antragsgegnerin hier im wertenden Bereich, so dass sie als Werturteil anzusehen ist. Der Vorwurf rechtswidrigen oder unlauteren Verhaltens (z.B. „betrügerisch“, „illegal“, „korrupt“, „standeswidrig“; „Plagiat“) ist grundsätzlich als Werturteil anzusehen (vgl. BGH NJW 2002, 1192, 1193 [BGH 29.01.2002 – VI ZR 20/01]; BGH WRP 2009, 631 [BGH 03.02.2009 – VI ZR 36/07] Rnr. 15 – Fraport-Manila-Skandal; Senat GRUR-RR 2014, 391, 393). Insbesondere ist von einem Werturteil auszugehen, wenn ein strafrechtlich relevanter Vorwurf erhoben wird, der eine komplexe rechtliche Würdigung erfordert und bei dem der wertende Gehalt der Äußerung einen etwaigen Tatsachenkern überlagert (BGH WRP 2016, 843 [BGH 31.03.2016 – I ZR 160/14] Rn. 29 ff. – Im Immobiliensumpf: „Ich halte das für organisierte Kriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden“). Für vertragliche Ansprüche bzw. den Vorwurf vertragswidrigen Verhaltens sind nach Auffassung des Senats dieselben Grundsätze anzuwenden. Ob und inwieweit eine Partei vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, erfordert ebenso eine rechtliche Würdigung wie der Vorwurf sonstigen rechtswidrigen Verhaltens. Der jeder rechtlichen Würdigung zugrunde liegenden Tatsachenkern wird dabei von dem wertenden Gehalt der Äußerung überlagert. In der Äußerung der Antragsgegnerin, vor Auslieferung des Video-Materials und Veröffentlichung seien „eine ganze Reihe von vertraglichen Pflichten zu erledigen“, ist daher ein Werturteil zu sehen.

Aber auch aus §§ 8 I, 4 Nr. 1 UWG ergibt sich kein Unterlassungsanspruch, da in der Gesamtwürdigung das Verhalten der Antragsgegnerin nicht als unlautere Herabsetzung anzusehen ist.

Verletzende Werturteile über einen Mitbewerber geben dem Verbraucher keine zuverlässige Information und können daher den Wettbewerb verfälschen. Doch ist bei der Beurteilung einer kritischen Äußerung das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 I GG) und das Aufklärungsinteresse des Adressaten bzw. der Öffentlichkeit zu beachten. Das Grundrecht des Art. 5 I GG ist auch dann zu berücksichtigen, wenn die Äußerung kommerziellen Zwecken dient oder es sich um Wirtschaftswerbung mit einem wertenden, meinungsbildenden Inhalt handelt BVerfG GRUR 2008, 81, 82 – Pharmakartell; BGH WRP 2012, 77 Rnr. 27 – Coaching-Newsletter). Allerdings gelten für Äußerungen, die zu Wettbewerbszwecken getan und bei denen die Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse der Allgemeinheit lediglich als Mittel zur Förderung privater Wirtschaftsinteressen eingesetzt werden, strengere Anforderungen (OLG Köln WRP 2011, 779, 780), zumal bei personenbezogenen Äußerungen eine erhöhte Gefahr unsachlicher Beeinflussung besteht (BGH GRUR 1966, 92, 94 [BGH 06.10.1965 – Ib ZR 4/64] – Bleistiftabsätze). Denn zu den Schranken der Meinungsfreiheit (Art. 5 II GG) gehört auch § 3 I iVm § 4 Nr. 1; allerdings ist § 4 Nr. 1 als einfachrechtliche Vorschrift wiederum im Lichte der Bedeutung des Grundrechts auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung wieder selbst einzuschränken (BVerfG GRUR 2001, 1058, 1059 [BVerfG 01.08.2001 – 1 BvR 1188/92] – Therapeutische Äquivalenz; BVerfG GRUR 2008, 81, 83 [BVerfG 12.07.2007 – 1 BvR 2041/02] – Pharmakartell; BGH WRP 2018, 682 Rnr. 35 – Verkürzter Versorgungsweg II). Vor diesem Hintergrund sind regelmäßig Formalbeleidigungen und formale Herabwürdigungen per se unzulässig. In den übrigen Fällen ist eine Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit vorzunehmen, bei der einerseits dem Schutz des geschäftlichen Rufs des Betroffenen nach Art. 2 I, 12 GG, andererseits dem Bedeutungsgehalt des Art. 5 I GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist (BGH GRUR 1997, 916, 919 [BGH 19.06.1997 – I ZR 16/95] – Kaffeebohne; BGH WRP 2018, 682 Rnr. 31, 35 – Verkürzter Versorgungsweg II; BGH GRUR 2012, 74 Rnr. 31, 33 – Coaching-Newsletter; OLG Brandenburg WRP 2017, 469 [OLG Brandenburg 13.12.2016 – 6 U 76/15] Rnr. 18). Auch das nach § 1 S. 2 gleichzeitig geschützte Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb ist bei der Abwägung der Interessen in der Weise zu berücksichtigen, dass geschäftlichen Zwecken dienende Meinungsäußerungen strenger zu beurteilen sind als Äußerungen, die lediglich nach Deliktsrecht zu beurteilen sind (BGH WRP 2016, 843 Rnr. 56 – Im Immobiliensumpf; BGH WRP 2018, 682 Rnr. 35 – Verkürzter Versorgungsweg II). Bei der Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen sind auch das (ggf. rechtswidrige) Vorverhalten des durch die Kritik Verletzten, das Bestehen einer Nachahmungsgefahr, der Grad des Informationsinteresses Dritter und der Öffentlichkeit einerseits sowie das Ausmaß der Herabsetzung und die Auswirkungen der Kritik. Eine Kritik kann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder ein hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (BGH GRUR 2012, 74 Rnr. 33 – Coaching-Newsletter; BGH WRP 2016, 843 [BGH 31.03.2016 – I ZR 160/14] Rnr. 51 – Im Immobiliensumpf; BGH WRP 2018, 682 [BGH 01.03.2018 – I ZR 264/16] Rnr. 35 – Verkürzter Versorgungsweg II; OLG Köln WRP 2016, 268 [OLG Köln 04.09.2015 – 6 U 7/15] Rnr. 48 und WRP 2016, 891 [OLG Köln 01.04.2016 – 6 U 182/15] Rnr. 14). Für die Kritik muss ein hinreichender Anlass, nämlich ein schutzwürdiges Aufklärungsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise, vorliegen und sie muss sich nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen oder sachlich Gebotenen halten (BGH GRUR 2012, 74 [BGH 19.05.2011 – I ZR 147/09] Rnr. 37 – Coaching-Newsletter; OLG Köln WRP 2011, 779 (780) [OLG Köln 08.10.2010 – 6 U 88/10].

Die so vorzunehmende Abwägung führt hier dazu, dass eine Unlauterkeit zu verneinen ist.

Bei dieser Gesamtwürdigung ist entscheidend zu berücksichtigen, dass es zunächst die Antragstellerin war, die – allerdings mit Zustimmung der Antragsgegner – an die Firma1 zwecks Übergabe des Materials herangetreten war. Als diese dann darauf verwies, dass dies nur mit Zustimmung der Antragsgegner erfolgen dürfe, hat die Antragstellerin als erste den Vorwurf der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen in den Raum gestellt (Mail vom 08.06, 14:16 Uhr; Anlage AG 13). Dies geschah pauschal und ohne nähere Erläuterung („Wir wollen Dich nicht in eine unangenehme Situation bringen, nur weil A seinen vertraglichen Pflichten uns gegenüber nicht nachkommt“) und trug den bisher nur zwischen den Parteien geführten Streit erstmals nach außen und band einen Dritten ein, der hiervon bisher keine Kenntnis hatte. Dann erst (Mail vom 08.06, 22:26 Uhr, Anlage LHR 4) hat der Antragsgegner zu 2.) ebenso pauschal den streitgegenständlichen Vorwurf erhoben. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner zu 2.) keineswegs die Äußerung gegenüber einen breiten Publikum getätigt hat, sondern nur einem Empfänger gegenüber. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass dieser Vorwurf „Kreise ziehen“ könnte. Vielmehr haben beide Parteien ihren Streit auf dem Rücken eines Dritten ausgetragen; die Antragsgegner haben auf den pauschalen Vorwurf der Antragstellerin mit einem ebenso pauschalen Vorwurf entgegnet. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass kein erheblicher, das Ansehen der Antragstellerin erheblich beeinträchtigender Vorwurf wie etwa eine Straftat im Raum steht. Bei der Firma1 ist nach den beiden Emails der Antragstellerin und der Antragsgegner vielmehr lediglich der Eindruck entstanden, dass beide Parteien über ihre vertragliche Verpflichtungen uneins sind. Solcherlei im Geschäftsleben nicht unüblichen Meinungsverschiedenheiten erreichen nicht die Intensität des Vorwurfs von Straftaten oder ethisch-moralisch verwerflichem Verhalten.

Soweit die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin habe sich nicht auf eine Reaktion auf ihren Vorwurf beschränkt, sondern darüber hinausgehend weitere herabsetzenden Vorwürfe getätigt, indem sie nicht nur den Anspruch der Antragstellerin auf 4K-Material bestritten habe, sondern jeglichen Anspruch auf irgendwelches Material und auf die Veröffentlichung in Frage gestellt habe, führt dies nach Auffassung des Senats nicht zu einer abweichenden Gesamtwürdigung. Aus Sicht der Empfängerin der email, der Firma1, hat diese feingliedrige Unterscheidung der Antragstellerin keine Bedeutung. Für sie ging es um die Frage, ob sie der Aufforderung der Antragstellerin auf Herausgabe der 4K-Dateien nachkommen kann oder nicht. Hierzu haben beide Parteien sich gegenüber der Firma1 geäußert und jeweils deutlich gemacht, dass sie der Gegenseite Vertragsverletzungen vorwerfen. Dies sind die Kernaussagen der Äußerungen der Antragstellerin und vor allem der Antragsgegner. Die darüber hinausgehenden Formulierungen hatten für die Empfängerin der email, die Firma1, keine Bedeutung und sind deshalb für den Senat in der Gesamtwürdigung zu vernachlässigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das angebliche Absprechen der Berechtigung, den Film zu „veröffentlichen“ nicht zu Lasten der Antragsgegnerin in die Abwägung einzustellen ist. Wozu sollte die Auslieferung des 4K-Master an die Antragstellerin erfolgen, wenn nicht zur anschließenden Veröffentlichung? Diese Formulierung erweiterte daher nicht den Streit der Parteien, sondern bewegte sich im Rahmen des für die Antragsgegner in der konkreten Situation zulässigen „Gegenschlags“.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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