Zitatrecht gilt nicht für unveröffentlichte Beiträge

17. August 2017
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Sprechblasen Urteil des LG Köln vom 25.08.2016, Az.: 14 O 30/16

Der vollständige Abdruck eines Untersuchungsberichts ist unzulässig, wenn und soweit sich der Dritte nicht auf das Zitatrecht berufen kann. Das setzt zwingend voraus, dass der Urheber seine Ergebnisse entweder bereits selbst veröffentlicht hat oder der Veröffentlichung zugestimmt hat. Von einer entsprechenden Veröffentlichung ist indes nur auszugehen, wenn der Bericht einer unbestimmten Personenzahl zugänglich gemacht wird. Die Zusendung an eine etwa 240-köpfige Redaktion genügt hierfür nicht.

Landgericht Köln

Urteil vom 25.08.2016

Az.: 14 O 30/16

 

Tenor

Die einstweiligen Verfügungen der Kammer zu den Az. 14 O 30/16 und 14 O 31/16 jeweils vom 11. Februar 2016 werden bestätigt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist eine nach dem Tod von Prof. Dr. M1 durch Stiftungsgeschäft vom 10. Januar 1997 errichtete Stiftung privaten Rechts und Erbin der am 28. November 2010 verstorbenen Frau Prof. Dr. M2. Prof. M1 und M2 haben reiche Schenkungen an Kölner Museen vorgenommen und so der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Darüber hinaus haben sie zu ihren Lebzeiten Dauer Leihgaben an verschiedenste Museen vergeben. Dem Antikenmuseum Basel und Sammlung M in Basel/Schweiz, haben sie als Dauerleihgaben die Büste einer römischen Göttin sowie den Porträtkopf der Kaiserin Sabina überlassen. Nach dem Tod der Eheleute Prof. M1 u. M2 ist das Eigentum an den beiden Bronzeskulpturen auf das Antikenmuseum Basel und Sammlung M des Kantons Basel-Stadt übergegangen.

Die Verfügungsbeklagte zu 2) ist die durch ihren Direktor gesetzlich vertretene P-Universitätshalle-O, zu der als selbständiges, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisendes Institut das „Archäologische Museum“ (Robertinum) gehört. Die Verfügungsbeklagte zu 2) führt die Fach- und Rechtsaufsicht über das Archäologische Museum. Der Verfügungsbeklagte zu 3) ist der Direktor und Leiter des Archäologischen Museums der Verfügungsbeklagten zu 2).

Bevor die Verfügungsklägerin das Eigentum an den beiden Bronzeskulpturen auf den Kanton Basel-Stadt übereignet hatte, erschien in dem Magazin „Y“ Nr. 47/2011 unter der Überschrift „Schwindel am Schmelzofen“ ein von dem Y-Redakteur T2 verfasster Artikel, in dem unter Berufung auf den Verfügungsbeklagten zu 3) behauptet wurde, dass unter anderem die beiden Bronzebildnisse „Römische Göttin“ und „Kaiserin Sabina“ Fälschungen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Artikel des Y (Anlage AS 3, Bl. 40 der Akte) Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin beauftragte die C Laboratorien für Archäometrie, die beiden Bronzen auf ihre Echtheit hin zu untersuchen. Die C Laboratorien erstatteten die Untersuchungsberichte SL 120022012 betreffend die Bronzeskulptur römische Göttin und den Untersuchungsbericht SL 22022012 betreffend die Bronzeskulptur Kaiserin Sabina, wie sie sich im Antrag wiederfinden.

Die Verfügungsklägerin wandte sich dann mit E-Mail vom 29. März 2012 (Anlage AS 4, Bl. 43 der Akte) unter der E-Mail-Adresse ####@##.## an den Y, verwies auf die der E-Mail beigefügten Gutachten des Dr. C und bat darum, diese E-Mail an den Autor „T2 weiterzugeben und entweder über die Untersuchungsergebnisse in einem redaktionellen Artikel zu berichten oder der Stiftung zumindest in einem Leserbrief die Möglichkeit zu geben, den Verdacht der Fälschung auszuräumen“ (19).

Y-Autor T1 schickte die E-Mail weiter an den Verfügungsbeklagten zu 3).

Y griff die Untersuchungsberichte der C Laboratorien im Jahr 2014 im Heft 19/2014 erneut auf und berichtete auch über die beiden Untersuchungsberichte (Anlage AS 5, Bl. 44 der Akte).

Am 5. Mai 2014 veranstaltete der Verfügungsbeklagte zu 3) an der Verfügungsbeklagten zu 2) ein „Werkstattgespräch“ zum Thema Authentizität antiker Bronzebildnisse (203; 376). In dem archäologischen Museum der Verfügungsbeklagten zu 2) fand in der Zeit vom 8. Mai bis zum 15. Juli 2014 eine Ausstellung unter dem Namen „Der falsche Augustus. Ein fragliches Bronzebildnis des ersten römischen Kaisers“ statt.

Der Verfügungsbeklagte zu 3) gab in dem Verlag der Verfügungsbeklagten zu 1) das streitgegenständliche, in deutscher und in englischer Sprache gehaltene Buch (Anlage AS 6) heraus mit dem Titel „Authentizität und Originalität antiker Bronzebildnisse: Ein gefälschtes Augustusbildnis, seine Voraussetzungen und sein Umfeld“. Aufgeführt ist sowohl auf dem Umschlag des Buches als auch auf dem zweiten Vorblatt die Verfügungsbeklagte zu 2). Das Buch diente auch als Ausstellungskatalog für die in dem Archäologischen Museum der Verfügungsbeklagten zu 2) durchgeführte Ausstellung „Der falsche Augustus“. Als Anlagen 2 und 3 (S. 93 ff. und S. 102 ff.) sind vollständige Ablichtungen der beiden Untersuchungsberichte des Dr. C in das Buch eingefügt.

Von diesem Buch erhielt die Verfügungsklägerin in Person ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten erstmals am 12. Januar 2016 aufgrund eines telefonischen Hinweises des Herrn Dr. C Kenntnis.

Die Verfügungsklägerin behauptet, Herr Dr. C sei alleiniger Urheber der Untersuchungsberichte einschließlich der darin enthaltenen Fotografien, und zwar die im Bericht SL 120022012 auf den Seiten 2, 3 und 4 sowie in dem Bericht SL 220022012 auf den Seiten 2, 3 wiedergegebenen Fotografien, sowie der grafischen Darstellungen auf den Seiten 5, 6 und 9 des Berichtes SL 120022012 sowie auf Seite 4 des Berichtes SL 220022012, wozu sie sich auch auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. C (Anlage AS 19, Bl. 213) bezieht. Sie ist der Auffassung, niemals der Vervielfältigung und der Verbreitung zugestimmt zu haben. Da es sich um Schriftwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sowie um Darstellungen wissenschaftlicher Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG handele, seien die Untersuchungsberichte urheberrechtlich geschützt.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagten sich nicht auf das Zitatrecht nach § 51 UrhG berufen könnten. Für das dort geregelte so genannte wissenschaftliche Großzitat sei erforderlich, dass das Werk im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhG veröffentlicht worden sei, also mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Daran fehle es. Y hingegen wäre berechtigt gewesen, die beiden Untersuchungsberichte zu veröffentlichen. Die Zustimmung der Verfügungsklägerin habe sich bezogen auf

auf eine Weitergabe der C-Berichte an den Autor T2

auf eine Verwendung der Berichte in einem redaktionellen Artikel in dem Magazin Y und/oder

auf eine Verwendung der Berichte in einem Leserbrief, der unter der Autorenschaft der Verfügungsklägerin in dem Magazin Y veröffentlicht wird (207).

Die Verfügungsklägerin habe bewusst nicht an die allgemeine E-Mail-Adresse des Y unter ####@##.## geschrieben, sondern an die im Impressum gesondert für Fragen zu Y-Artikeln angegebene E-Mail-Adresse (Anlage AS 18, Bl. 428 der Akte).

Ferner sei das wissenschaftliche Großzitat nur zulässig, wenn die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sei. Der Zitatzweck wäre jedoch auch erfüllt worden, wenn lediglich die Ergebnisse der Untersuchungsberichte wiedergegeben worden wären. Denn der Aufsatz des Verfügungsbeklagten zu 3) habe lediglich ein kurzes Zitat enthalten. Auch der weitere Autor N habe in seinem Aufsatz lediglich die Messergebnisse eines der beiden Berichte wiedergegeben.

Mit Anträgen jeweils vom 6. Februar 2016 hat die Verfügungsklägerin gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 1) im ursprünglich allein gegen ihn gerichteten Verfügungsverfahren 14 O 30/16 und gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 2) und zu 3) im ursprünglichen Verfahren 14 O 31/16 beantragt, es den Verfügungsbeklagten aufzugeben, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, in dem Werk „Authentizität und Originalität antiker Bronzebildnisse: Ein gefälschtes Augustusbildnis, seine Voraussetzungen und sein Umfeld“ (ISBN 978-3-9548-183-0) den Untersuchungsbericht SL 120022012 vom 28. März 2012 und/oder den Untersuchungsbericht SL 220022012 vom 27. März 2002 der C Laboratorien für Archäometrie (Institutsdirektor Dr. C) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, wie dies auf den Seiten 93 – 105 des genannten Werkes geschehen ist – wie nachfolgend wiedergegeben:

Es folgt eine 13-seitige Bilddarstellung

Die Kammer hat am 11. Februar 2016 die beantragten einstweiligen Verfügungen durch Beschluss antragsgemäß erlassen.

Die Verfügungsklägerin hat die Beschlüsse den Verfügungsbeklagten am 17. Februar 2016 durch die Gerichtsvollzieherin zugestellt (Zustellungsurkunden Bl. 108, 335 und 336. Akte).

Die Verfügungsbeklagten haben gegen die einstweiligen Verfügungen Widerspruch erhoben.

Mit Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2016 sind die Verfahren 14 O 30/16 und 14 O 31/16 zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Az. 14 O 30/16 verbunden worden.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Beschlussverfügungen des Landgerichts Köln vom 11. Februar 2016 zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln vom 11. Februar 2016 aufzuheben und die Anträge der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Verfügungen vom 9. Februar 2016 zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten sind der Auffassung, dass die Anträge auch Elemente wie etwa die nicht von Dr. C erstellten Grafiken abdeckten und in den Verbotstenor einbezögen, an denen die Verfügungsklägerin keinen urheberrechtlichen Schutz gelten machen könne. Außerdem habe sich die Verfügungsklägerin in ihrem Verfügungsantrag nicht auf einen Lichtbildschutz berufen. Die nunmehrige Berufung der Verfügungsklägerin auf eben einen solchen Lichtbildschutz sei nunmehr jedenfalls nicht mehr dringlich.

Die Verfügungsbeklagten meinen ferner, die Untersuchungsberichte seien nicht urheberrechtlich geschützt. Ferner sind sie der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagten sich jedenfalls auf das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG berufen könnten. Denn die Untersuchungsberichte seien von der Verfügungsklägerin an die mehr als 240 Personen umfassende Redaktion des Ys übersandt worden und damit veröffentlicht im Sinne des Gesetzes. Potentiell seien noch weitere Mitarbeiter wie Bildredakteure, Schlussredakteure und nicht journalistische Mitarbeiter einbezogen. Ferner seien im „cc“ weitere Empfänger aufgeführt, was als solches unstreitig ist. Zwar könne der Urheber die Veröffentlichung an Bedingungen knüpfen. Derartige Bedingungen habe die Verfügungsklägerin aber nicht aufgestellt, insbesondere ergeben sie sich nicht aus der E-Mail der Verfügungsklägerin an den Y. Die Verfügungsklägerin habe es dem Y überlassen, mit den Untersuchungsberichte nach eigenem sachgerechten Ermessen umzugehen und beispielsweise die Untersuchungsberichte auch dritten Personen zugänglich zu machen.

Ferner seien die Untersuchungsberichte schon vor dem „Werkstattgespräch“ am 5. Mai 2014 an Dr. N weitergeleitet worden. Während des „Werkstattgesprächs“ seien die Berichte behandelt worden und hätten zur Einsichtnahme bereitgestanden. Durch die mögliche Einsichtnahme in die Untersuchungsberichte sei eine Veröffentlichung im Sinne von § 6 UrhG gegeben. Zwar seien dem Y mit der Übersendung der Untersuchungsberichte keine urheberrechtlichen Befugnisse oder Rechte übertragen worden.

Die Verfügungsbeklagten hätten sich mit den insbesondere auch zum Werkstattgespräch eingeladenen Fachleuten ausführlich mit dem Thema beschäftigt. Dies sei auch in der Presse wiedergegeben worden, was als solches unstreitig ist. Die Nutzung sei zulässig im Sinne von § 51 S. 1 UrhG. Entscheidend sei der Belegcharakter des Werks. Insbesondere seien die C-Berichte neben den Untersuchungen des Dr. N und seinen vergleichenden Betrachtungen ersichtlich eine der grundlegenden Säulen der gesamten wissenschaftlichen Veranstaltung und damit auch des gesamten, eben die wissenschaftliche Veranstaltung dokumentierenden Buches gewesen. Den Schwerpunkt der Veranstaltung und des sie dokumentierenden Buches habe die Materialfrage dargestellt. Die ungekürzte Aufnahme ins Buch sei deswegen erfolgt, um den Verdacht einer für die Wüsteneien Interpretation der Untersuchungen auszuschließen und sämtliche Aspekte der Untersuchungen dem interessierten Expertenpublikum zugänglich zu machen.

Die Verfügungsbeklagte zu 2) sei an der Buch-Publikation gänzlich unbeteiligt, so dass ihre Passivlegitimation ausscheide. So seien der Rektor und die Universitätsverwaltung der Verfügungsbeklagten zu 2) im Vorfeld nicht über die Publikation des streitgegenständlichen Buches und die Aufnahme der Untersuchungsberichte unterrichtet worden. Von der Existenz des Buchprojekts habe das Justiziar bejaht erst durch die Abmahnung Kenntnis erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die einstweiligen Verfügungen der Kammer waren zu bestätigen.

I. Ein Verfügungsanspruch besteht.

Der Verfügungsklägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 97, 15, 16, 17 UrhG gegen die Verfügungsbeklagten zu, die Untersuchungsberichte des Herrn Dr. C zu vervielfältigen und zu verbreiten, wie dies in dem streitgegenständlichen Buch (Anlage AS 6) geschehen ist.

1. Die Aktivlegitimation hat die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht, insbesondere durch die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn Dr. C vom 9. Mai 2016 (Anlage AS 19, Bl. 213 der Akte) sowie seiner schriftlichen Erklärung 15. Februar 2016 (Anlage AS 7, Bl. 47 der Akte). In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 9. Mai 2016 hat Herr Dr. C versichert, die Fotografien Nr. 1-4 bzw. Nr. 1-3 persönlich fotografiert und bearbeitet zu haben, wobei jeweils die letzte Fotografie von dem von Herrn Dr. C bedienten Messgerät stammt. Die Kammer hat keinen Anlass, an dem Wahrheitsgehalt dieser eidesstattlichen Erklärung des Herrn Dr. C zu zweifeln. Insbesondere zeigen auch die Verfügungsbeklagten keine ernsthaften Zweifel auf, dass die Lichtbilder von Herrn Dr. C stammen.

Darüber hinaus hat er versichert, dass er alleiniger Autor der Untersuchungsberichte ist. Auch dies legt die Kammer ihrer Entscheidung zu Grunde. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sein könnten, ergeben sich nicht, insbesondere auch nicht aus dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten. Dies gilt auch für die eingefügten Grafiken, soweit sie die konkreten Untersuchungsergebnisse des Herrn Dr. C wiedergeben. Dies betrifft namentlich die Tabellen 1 bis 4 auf Bl. 5 und 6 des Untersuchungsberichtes SL 120022012 sowie die Tabelle 1 aus dem Untersuchungsbericht SL 220022012. Ersichtlich bezieht sich die eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. C, alleiniger Urheber der Untersuchungsberichte zu sein, auf die Zusammenstellung und nicht auf die weiteren Abbildungen, zu denen er ausdrücklich die abweichende Quelle angegeben hat.

2. Die Untersuchungsberichte sind urheberrechtlich geschützt. Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, ob die Berichte mit ihrem Textteil auch als Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sind oder im Hinblick darauf, dass sich lediglich um eine beschreibende Darstellung wissenschaftlicher Untersuchungsergebnisse handelt, insofern einen Urheberrechtsschutz nicht in Betracht kommt. Denn die Anträge auf Unterlassung haben die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand, ohne danach zu unterscheiden, ob die Rechtsverletzung hinsichtlich der Fotografien, der Zeichnungen oder des Textes besteht. Daher rechtfertigt auch allein die Verletzung der an den zeichnerischen Darstellungen und an den Lichtbildern bestehenden Rechte den begehrten Verbotsausspruch. Denn jedenfalls die Tabellen in ihrer konkreten Gestaltung sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt und auch die Lichtbilder lösen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 72 UrhG Urheberrechtsschutz aus. Kann die Verfügungsklägerin nach alledem zumindest an den Tabellen Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG und an den Lichtbildern Leistungsschutz nach § 72 UrhG in Anspruch nehmen, so hat die Beklagte die durch die Ablichtung und den Vertrieb des Buches mit den Lichtbildern und Tabellen das der Verfügungsklägerin zustehende Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§§ 16, 17 UrhG) verletzt (vergleiche BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 – I ZR 147/89 – Bedienungsanweisung, Rn. 32 f. nach juris).

Dem steht der unter Hinweis auf die „Biomineralwasser“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfolgte Einwand der Verfügungsbeklagten nicht entgegen, die Verfügungsklägerin habe sich in ihrem ursprünglichen Antrag nicht auf den Lichtbildschutz berufen. Denn gerade in diesem Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser – hat der BGH klargestellt, dass ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff nicht aufrechterhalten werden könne, sondern es sich anbiete, „in Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform den Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird. Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann“ (BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser, Rn. 24). Von der ihr freigestellten Option, etwa eine konkrete Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert anzugreifen, was zur Überprüfung des Gerichts jedes einzelnen der geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkte führen würde (vergleiche dazu BGH a.a.O. Rn. 25), hat die Verfügungsklägerin keinen Gebrauch gemacht. Die Verfügungsanträge betreffen vielmehr jeweils beide Untersuchungsberichte in vollem Umfang, ohne dass die Verfügungsklägerin im Antrag nach einzelnen Bestandteilen der Untersuchungsberichte unterscheiden würde. Soweit die Verfügungsklägerin bei der rechtlichen Würdigung hervorgehoben hat, dass es sich bei den Untersuchungsberichten um Schriftwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG und um Darstellungen wissenschaftlicher Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG handele und nicht auch auf den Lichtbildschutz abgestellt hat, ist dadurch der beantragte Umfang des Verbots von ihr nicht eingeschränkt worden. Durch die Einbindung der kompletten Untersuchungsberichte in die Verfügungsanträge hat die Verfügungsklägerin vielmehr von vornherein die vollständige Wiedergabe der beiden Untersuchungsberichte angegriffen, wie sie auch bei ihren Ausführungen unter III. zur Rechtslage im 1. Satz der Antragsschrift klargestellt hat.

3. Die Verfügungsbeklagten sind passivlegitimiert.

Der Verfügungsbeklagte zu 3) ist als Herausgeber des streitgegenständlichen Buches und die Verfügungsbeklagte zu 1) als Verlag passivlegitimiert. Dies stellen die Verfügungsbeklagten nicht infrage.

Auch die Verfügungsbeklagte zu 2) ist passivlegitimiert und haftet als Täter einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung. Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet nach der Rechtsprechung des BGH (vergleiche aus jüngerer Zeit BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 88/13 –  Al Di Meola, Rn. 16 ff.) derjenige auf Unterlassung, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt. Dazu genügt gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG grundsätzlich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands. Anders als der Schadensersatzanspruch ist der Unterlassungsanspruch gegen den Täter einer Urheberrechtsverletzung immer dann gegeben, wenn er den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung in eigener Person erfüllt. Ein Verschulden ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Täterschaft (BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 88/13 –  Al Di Meola, Rn. 16 ff., mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).

Die Verfügungsbeklagte zu 2) verantwortet das Buch in diesem Sinne schon von außen sichtbar, da auf dem Umschlag das ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausgestattete „Archäologische Museum der P-Universität Halle-O“ aufgedruckt ist. Damit ist die Verfügungsbeklagte zu 2) selbst ausdrücklich benannt. An ebenfalls sehr präsenter Stelle, auf dem 2. Vorblatt des Buches, ist sie in gleicher Weise erneut aufgeführt. Darüber hinaus dient nach dem eigenen Vorbringen der Verfügungsbeklagten das Buch auch als Katalog zu der von Mai bis Juli 2014 in dem Museum der Verfügungsbeklagten zu 2) veranstalteten Ausstellung. Daraus folgt zwanglos, dass sie sich die Inhalte auch des Buches über die von ihr veranstaltete Ausstellung zu eigen macht.

An der dadurch für rechtsverletzende Handlungen bestehenden Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten zu 2) ändert der Umstand nichts, dass sie nach ihrer Darstellung selbst keine Kenntnis von den von dem Verfügungsbeklagten zu 3) mit der Verfügungsbeklagten zu 1) eingestellten Inhalten genommen haben will. Die Verfügungsbeklagten haben nämlich nicht etwa behauptet, der Verfügungsbeklagte zu 3) hätte unter Überschreitung seiner ihm von der Verfügungsbeklagten zu 2) eingeräumten Befugnisse das Buch erstellt und veröffentlicht. Da die Verfügungsbeklagte zu 2) somit zulässt, dass sie bzw. das unter ihrer Fach- und Rechtsaufsicht stehende, rechtlich unselbstständige Archäologische Museum und der für sie als Direktor das Museum leitende Verfügungsbeklagte zu 3) derartige Publikationen veröffentlichen, haftet sie. Für dieses Verhalten ist sie auch dann verantwortlich, wenn sie sich bei der Erstellung derartiger Werke ihres eigenen Personals bedient. Selbst wenn sie Dritte dafür hinzuziehen würde und den Inhalt nicht zur Kenntnis nähme und keiner Kontrolle unterzöge, würde sie für die Inhalte haften (vergleiche BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 88/13 – Al Di Meola, Rn. 21).

4. Der vollständige Abdruck der Untersuchungsberichte ist auch nicht durch die urheberrechtliche Schranke des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG gedeckt. Danach ist zulässig die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist, § 51 S. 1 UrhG. Zulässig ist dies gemäß § 51 S. 2 Nr. 1 UrhG insbesondere, wenn einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.

a) Allerdings handelt es sich um ein Zitat im Sinne von § 51 UrhG.

Bei der Beurteilung dieser Schutzschranke kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werks oder des urheberrechtlich geschützten Leistungsergebnisses zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk oder ein solches Leistungsergebnis in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk oder der urheberrechtlich geschützten Leistung und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vergleiche BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 – Exklusiv Interview, Rn. 25).

Für ein Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG ist es nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Für das Vorliegen eines Zitatzwecks und damit die urheberrechtliche Privilegierung des Zitats ist maßgeblich, dass der Zitierende eine innere Verbindung mit dem fremden Werk oder der urheberechtlich geschützten Leistung im Streitfall mit der Funksendung der Klägerin herstellt. Für die Annahme einer inneren Verbindung reicht es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (vergleiche BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 – Exklusiv Interview).

Diese Voraussetzungen sind gegeben. Denn in der Tat ging es bei dem „Werkstattgespräch“ und auch bei der Ausstellung in dem Archäologischen Museum der Verfügungsbeklagten zu 2) um die Frage der Authentizität und Originalität von antiken Bronzebildnissen. Dazu verhalten sich beide Untersuchungsberichte des Herrn Dr. C, da sie gerade die Frage der Authentizität anhand der Materialanalyse der beiden betroffenen Skulpturen zum Gegenstand haben. Wie in der Einleitung seines Berichtes aufgeführt, „erfolgte eine umfassende naturwissenschaftliche Untersuchung zur Bestimmung signifikanter Materialmerkmale in der Zusammensetzung der Metalllegierung“ und zwar „zur Klärung der Frage nach der Echtheit einer römischen Bronzefigur“.

b) Jedoch handelte es sich nicht um veröffentlichte Werke. Dabei ist maßgebend der Maßstab von § 6 Abs. 1 UrhG. Danach ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Zur Zeit der Aufnahme der Untersuchungsberichte in das Buch der Antragsgegner und das Inverkehrbringen bzw. das Angebot von Vervielfältigungsstücken des Buches zum Verkauf durch die Antragsgegner waren die Berichte nicht mit Zustimmung der Berechtigten veröffentlicht. Damit haben die Antragsgegner ein nicht veröffentlichtes Werk zitiert.

Die Veröffentlichung nach § 6 Abs. 1 UrhG ist daran geknüpft, dass das Werk an eine Öffentlichkeit gerichtet wurde, es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und dieses Zugänglichmachen mit Zustimmung des Berechtigten erfolgt ist.

aa) Die Verfügungsklägerin als Berechtigte hat das Werk nicht an eine Öffentlichkeit gerichtet. Insbesondere war dies mit der Übersendung der Berichte mit der E-Mail vom 29. März 2012 (Anlage AS 4) an den Y nicht der Fall.

Der Begriff der „Öffentlichkeit“ in § 6 UrhG ist angelehnt an § 15 Abs. 3 UrhG, der wiederum der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Amtsblatt EG Nummer L 167 Seite 10; im Folgenden: Richtlinie 2001/29) dient. „Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bedeutet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und muss aus recht vielen Personen bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 – C-135/10 – SCF, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 – C-162/10 – PPL/Irland, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 7. März 2013 – C-607/11 – ITV Broadcasting, Rn. 31; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-351/12 – OSA, Rn. 27; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 – C-115/15 – Rehatraining, Rn. 41). Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für „Personen allgemein“ erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2006 – C-306/05 – SGAE, Rn. 37; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 – C-135/10 – SCF, Rn. 85; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 – C-162/10 – PPL/Irland, Rn. 34; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 – C-117/15 – Rehatraining, Rn. 42).

Allerdings stimmt der Begriff der Öffentlichkeit in § 6 Abs. 1 UrhG zwar weitgehend mit diesem Öffentlichkeitsbegriff überein, ist jedoch nicht vollständig deckungsgleich. Denn bei der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG führt das weite Verständnis der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 3 UrhG entsprechend der Intention des Gesetzgebers bzw. des Richtliniengebers dazu, dass die Verwertungsrechte ausgedehnt und damit die Stellung des Urhebers gestärkt wird. Bei § 6 UrhG besteht die umgekehrte Situation: Je weiter das Verständnis des Begriffs der Öffentlichkeit ist, desto nachteiliger ist es für den Urheber, da er früher sein Recht auf erstmalige Veröffentlichung verliert. Vor diesem Hintergrund ist in § 6 Abs. 1 UrhG die Öffentlichkeit enger und die Nichtöffentlichkeit weiter auszulegen (in diesem Sinne auch Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 6 Rn. 7). Daher ist Öffentlichkeit bei Veranstaltungen oder Gruppen anzunehmen, zu denen jedermann Zutritt hat, wobei es unerheblich ist, ob dieser Zutritt für jedermann von der Zahlung eines Eintrittsgeldes, eines Mitgliedsbeitrages oder eines sonstigen Entgelts abhängt (vergleiche Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 6 Rn. 10). Damit stimmt überein, dass die zitierte Rechtsprechung des EuGH, in der der Gerichtshof eine Öffentlichkeit bejaht hat, Einrichtungen betroffen hat, die in diesem Sinne für jedermann zugänglich waren, nämlich eine Gastwirtschaft, ein Hotel, eine Kureinrichtung oder ein ambulantes Rehabilitationszentrum. All diesen Einrichtungen ist gemein, dass grundsätzlich jedermann Zugang hat, der den Zugang verlangt, und sei es, dass er im Hotel die Übernachtungskosten zu begleichen oder etwa in der Reha-Einrichtung die Behandlungskosten zu übernehmen hat.

Dies ist anders im vorliegenden Fall, in dem die Verfügungsklägerin gezielt an die Redaktion des Magazins Y mit der E-Mail vom 29. März 2012 die Untersuchungsberichte übersandt hat. Denn selbst wenn die Y-Redaktion aus 240 Personen besteht, wie dies von den Verfügungsbeklagten unwidersprochen vorgetragen wird, handelt es sich dabei zwar um einen zahlenmäßig schon relativ großen Kreis, jedoch um keine Gruppe, zu der jedermann Zugang hat (vgl. dazu etwa auch die Wertung des BGH in dem Urteil 17. September 2015 – I ZR 228/14 – Ramses, wo der BGH die Bewohner von 343 Wohneinheiten einer Eigentumswohnungsanlage nicht als Öffentlichkeit angesehen hat). Es ist nicht davon auszugehen, dass selbst bei dem Angebot, ein Entgelt zu zahlen, grundsätzlich jedermann Zutritt zur Y-Redaktion und Zugang zu den dort vorhandenen Informationen erlangen könnte. Insbesondere ist die Kammer auch überzeugt, dass die Y-Redaktion selbst niemals annehmen würde, dass ihr übersandte Informationen schon durch die Übersendung an die Redaktion öffentlich würden. Als Presseunternehmen wird es vielmehr auch dem Selbstverständnis des Y entsprechen, dass erst dann, wenn die Informationen aufgrund der Entscheidung des Y selbst in der Zeitschrift verbreitet oder online zugänglich gemacht werden, eine Veröffentlichung gegeben ist. Dabei ändert auch nichts der Hinweis der Verfügungsbeklagten, dass auch noch weitere Personen wie etwa Bildredakteure oder sonstige nichtjournalistische Mitarbeiter in den Kreis derjenigen einbezogen worden sein könnten, die infolge der E-Mail der Verfügungsklägerin Kenntnis von den Berichten erhalten könnten. Denn auch für diesen Personenkreis gilt, dass eben gerade nicht jedermann Zugang hat.

Schließlich fallen auch von Y-Redaktion hinzugezogene Experten zu Beurteilung der Untersuchungsergebnisse nicht darunter. So mag es zulässig gewesen sein, dass Y bzw. Y-Autor T1 die Untersuchungsberichte auch an den Verfügungsbeklagten zu 3) weitergeleitet hat, um dessen Expertise einzuholen; gleiches gilt für die Befassung des Herrn Dr. N mit den Berichten. Einer Öffentlichkeit ist das Werk damit nicht zugänglich gemacht, da es sich auch bei diesen Personen um solche eines geschlossenen Expertenkreises handelt, der nicht jedermann zugänglich ist (vergleiche insofern auch die Beispiele bei Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 6 Rn. 11).

bb) Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden die Untersuchungsberichte erst durch die Aufnahme in das verfahrensgegenständliche Buch und dessen Verbreitung durch die Antragsgegner. Denn damit bestand die Möglichkeit für jedermann, auch von den Untersuchungsberichten Kenntnis zu nehmen, indem er das Buch entgeltlich erwarb. Dafür fehlte es jedoch nach der für §§ 6, 51 UrhG erforderlichen Zustimmung des Berechtigten. Die Veröffentlichung muss mit Zustimmung des Berechtigten erfolgt sein, § 6 Abs. 1 UrhG. Berechtigter ist grundsätzlich der Urheber. Erteilt werden kann die Zustimmung formlos durch den Berechtigten selbst oder mit seiner Zustimmung durch einen Dritten, insbesondere denjenigen, dem wie etwa dem Verleger ein die Veröffentlichung einschließendes Nutzungsrecht eingeräumt ist (vergleiche Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 6 Rn. 9).

Beides ist nicht geschehen. Eine Zustimmung des Urhebers, des Herrn Dr. C, behaupten auch die Verfügungsbeklagten nicht. Eine Zustimmung der Verfügungsklägerin, die aufgrund der Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Berichten (Erklärung des Dr. C, Anlage AS 7, Bl. 47 der Akte) diese ebenfalls hätte erteilen können, gegenüber den Verfügungsbeklagten hat es ebenfalls nicht gegeben.

Die Kammer sieht auch den Umstand, dass die Verfügungsklägerin mit einer Veröffentlichung durch das Magazin Y einverstanden gewesen wäre und dem Magazin zu diesem Zweck die Untersuchungsberichte übersandt hat, nicht als eine Zustimmung zur Nutzung durch die Verfügungsbeklagten in der angegriffenen Weise an. Die Verfügungsklägerin hat ihre Zustimmung zur Veröffentlichung wirksam eingeschränkt, als diese nur gegenüber dem Y im Rahmen eines redaktionellen Artikels erfolgen sollte (oder durch die Verfügungsklägerin selbst im Rahmen eines vom Y lediglich abgedruckten Leserbriefs der Verfügungsklägerin). Eine derartige Beschränkung auf bestimmte Bedingungen wie im vorliegenden Fall ist zulässig (vergleiche Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 6 Rn. 9), zumal zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass dem Y kein urheberrechtliches Nutzungsrecht übertragen worden ist.

Vor diesem Hintergrund können sich die Verfügungsbeklagten auch nicht darauf berufen, dass Y und namentlich Y-Autor T1 mit der Nutzung durch die Verfügungsbeklagten einverstanden waren.

Für dieses Ergebnis spricht letztlich auch der das Urheberrecht insgesamt prägende Grundgedanke, wie er sich auch in der so genannten Zweckübertragungslehre äußert, dass das Urheberrecht soweit wie möglich beim Urheber oder beim ausschließlich Nutzungsberechtigten verbleibt, wenn es nicht für den Zweck der getroffenen Vereinbarung erforderlich ist, dass eine Nutzungsberechtigung auf einen Dritten übergeht. Der von der Verfügungsklägerin mit der Übersendung der Untersuchungsberichte an den Y verfolgte Zweck bestand darin, die eigene Position zu untermauern und den Y dazu zu bewegen, die vorher aufgestellten Behauptungen entweder durch einen Y-Artikel selbst klarzustellen oder jedenfalls der Verfügungsklägerin die Gelegenheit zu geben, ihre Position durch einen Leserbrief darzustellen. Dies war ohne die Zustimmung zur erstmaligen Veröffentlichung der Untersuchungsberichte durch die Verfügungsbeklagten oder gar durch die Übertragung eines Nutzungsrechts zur Weiterlizenzierung an die Verfügungsbeklagten ohne weiteres möglich.

II. Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben.

Das Erfordernis der Dringlichkeit stellt unter anderem einen Ausgleich für die nur eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten des Antragsgegners im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dar; dieses Verfahren soll nur in wirklich eilbedürftigen Fällen zur Anwendung kommen. Maßgeblich für den Beginn der Dringlichkeitsfrist ist die Kenntnis des Antragstellers von den relevanten Umständen, die einen Rechtsverstoß begründen (vergleiche etwa OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 2016 – 6 W 61/16). Auch wenn in diesem Bereich bestimmte Fristen nur als Anhaltspunkt dienen können, ist in der Regel von fehlender Dringlichkeit auszugehen, wenn der Unterlassungsgläubiger ohne zwingende Gründe einen Zeitraum von mehr als einem Monat bis zur Antragstellung verstreichen lässt (vergleiche etwa OLG Köln, Beschluss vom 22. Januar 2010 – 6 W 149/09 – Ausgelagerte Rechtsabteilung; Beschluss vom 18. Juni 2015 – 6 W 64/15).

Die Verfügungsklägerin hat den Verfügungsantrag innerhalb der Monatsfrist seit der von ihr glaubhaft gemachten erstmaligen Kenntnisnahme des Rechtsverstoßes der Verfügungsbeklagten durch ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, der gleichzeitig auch Mitglied des Kuratoriums der Verfügungsklägerin ist, bei Gericht angebracht.

Wie bereits ausgeführt, kommt es auch nicht darauf an, dass sich die Verfügungsklägerin in der Antragsschrift und damit innerhalb der Monatsfrist nicht schon ausdrücklich auf den Lichtbildschutz berufen hat. Dazu wird auf die obigen Ausführungen unter I.2. Bezug genommen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung (§§ 929 Abs. 1 ZPO) und ist daher mit der Verkündung sofort vollstreckbar, auch wegen der Kosten (vergleiche Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 925 Rn. 9).

Streitwert:  150.000 EUR (3 × 50.000 EUR)

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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