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Zu schottisch – Glen Buchenbach ist irreführend

25. Februar 2019
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Barkeeper schenkt Whiskey in vier Gläser mit Eiswürfel Urteil des LG Hamburg vom 07.02.2019, Az.: 327 O 127/16

Ob die Bezeichnung „Glen“ irreführend ist hängt allein davon ab, ob die Gefahr besteht, dass der Verbraucher bei einem derart bezeichneten Whisky an einen Scotch Whisky denkt. Beim Verbraucher wird durch den Begriff der Eindruck erweckt, dass der so benannte Whisky ein Scotch Whisky sei. Hinzu kommt, dass es sich bei Whiskys, welche mit „Glen“ bezeichnet sind, fast ausschließlich um Scotch Whisky handelt. Die Verwendung des Zeichens „Glen Buchenbach“ für einen in Deutschland hergestellten Whisky ist demzufolge in jedem werblichen Umfeld irreführend.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 07.02.2019

Az.: 327 O 127/16

 

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verurteilt, es zu

unterlassen

in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr einen Whisky, der nicht Scotch Whisky ist, unter der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ zu kennzeichnen, herzustellen, abzufüllen, zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder kennzeichnen, herstellen, abfüllen, vertreiben und/oder bewerben zu lassen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1 des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verwendung der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ für Whisky, der nicht Scotch Whisky ist.

Die Klägerin ist eine nach schottischem Recht verfasste Organisation der schottischen Whisky-Industrie, zu deren Hauptzielen es gehört, den Handel mit schottischem Whisky sowohl in Schottland als auch im Ausland zu schützen. Sie hat 57 Mitglieder (Anlage K 65), die 95 % des weltweit verkauften Scotch Whiskys produzierten. Die Rechtsabteilung der Klägerin setzt sich aus acht Berufsträgern zusammen und das jährliche Budget der Abteilung beträgt 1,5 Millionen britische Pfund.

Der Beklagte unterhielt die Internetseite www.w..de, über die er einen Single Malt Whisky namens „Glen Buchenbach“ vertrieb (Anlage K 9). Der Whisky wurde von der W. in dem Ort B. im Buchenbachtal in Deutschland produziert. Auf der Internetseite www.w..de hieß es dazu unter anderem:

„Die Gemeinde B. wird durch das Buchenbachtal – dem Glen Buchenbach – durchzogen. „Glen“ kommt aus der Gälischen [sic] Sprache und bedeutet ‚Im Tal des‘.“

Auf dem Etikett der Whiskyflasche hieß es (Anlage MS 1 zum Schriftsatz vom 19.05.2016):

„W.
Glen Buchenbach
Swabian Single Malt Whisky
500 ml
40 % vol
Deutsches Erzeugnis
Hergestellt in den B.“.

Die Bezeichnung „Scotch Whisky“ ist als geografische Angabe für Whisky aus dem Vereinigten Königre47/ich (Schottland) in Anhang III Nr. 2 der Verordnung(EG) Nr. 110/2008 verzeichnet.

„Glen“ stammt aus der gälischen Sprache und bedeutet „schmales Tal“. 31 von 116 Scotch Whisky-Destillen sind nach dem Glen benannt, in dem sie liegen (Anlage K 18). In Anlage K 20 werden 114 Scotch Whisky-Etiketten vorgelegt, die den Bestandteil „Glen“ tragen. Von den 210 im Jahr 2015 bei den World Whisky Awards ausgezeichneten Whiskys waren 99 Scotch Whiskys und davon 35 mit dem Namensbestandteil „Glen“ (Anlage K 25).

Andererseits existieren auch die Whiskys „Glendalough“ aus Irland, „Glen Breton“ aus Kanada und „Glen Els“ aus Deutschland.

Ausweislich der Anlage K 3 wurden im Jahr 2013 in Deutschland 1.835.000 9-Liter-Fässer Scotch Whisky abgesetzt. Das sind ca. 43 % des gesamten Whisky-Absatzes. Es werden 13 Marken mit dem Bestandteil „Glen“ aufgeführt, von denen ca. 134.000 9-Liter-Fässer abgesetzt wurden. Bezogen auf die Absatzmenge hatten diese Marken einen Anteil von ca. 7,3 % des Scotch Whiskys.

Deutscher Whisky verfügt im Vergleich dazu über keine signifikanten Absätze.

Die Klägerin behauptet, gestützt auf eine Befragung deutscher Verbraucher durch die P. Rechtsforschung GmbH aus dem Jahr 2014, dass von den Whiskytrinkern/-käufern bei „Glen“ 4,5 % an schottischen Whisky oder etwas Schottisches dächten (Anlage K 27, Tabelle 2) und im Zusammenhang mit Whisky 16,2 % an schottischen Whisky oder etwas Schottisches (Anlage K 27, Tabelle 3). Gefragt, ob die Bezeichnung im Zusammenhang mit Whisky ein Hinweis auf eine bestimmte Region sei, hätten 33,8 % der Whiskytrinker/-käufer Schottland, Regionen in Schottland oder Highlands genannt (Anlage K 27, Tabelle 4).

Die Klägerin legt ferner eine Verkehrsbefragung durch das Institut für Demoskopie A. in Deutschland, Österreich, Frankreich, Schweden, Polen, den Niederlanden und Italien vor (Anlage K 88). Unter Einbeziehung der Daten der Befragung durch P. in Deutschland (Anlage K 27) habe sich dabei ergeben, dass 24 % der aktuellen oder potentiellen Whiskykäufer auf die Frage, was sie für einen Whisky erwarteten oder was für einen Whisky sie sich vorstellten, wenn sie „Glen“ im Zusammenhang mit Whisky hörten, die Markennamen schottischer Whiskys mit dem Wortbestandteil „Glen“ oder „(Aus) Schottland, schottisch“ oder auch dortige Regionen oder „Scotch“ oder andere Namen schottischer Whiskys angegeben hätten (Anlage K 88, Tabelle 2a). 27 % hätten die Frage, ob „Glen“ etwas darüber aussage, wo der Whisky hergestellt worden sei, bejaht und als Herkunftsort Schottland angegeben (Anlage K 88, Tabelle 3) und 62 % die konkrete Frage, ob sie dabei an Scotch Whisky dächten, bejaht (Anlage K 88, Tabelle 4).

Darüber hinaus habe die Klägerin das Whisky-Angebot in Supermärkten in Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Litauen, den Niederlanden, Österreich, Polen, Spanien, der Tschechischen Republik und Ungarn überprüfen lassen. Die dort verkauften Whiskys mit dem Zeichen „Glen“ im Namen seien ausschließlich Scotch Whiskys gewesen (Anlagen K 89 bis K 101).

Die Klägerin ist zuletzt der Ansicht, der Beklagte verstoße mit der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ gegen Art. 16 lit b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 110/2008. Bei der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ handle es sich um eine Anspielung auf „Scotch Whisky“ im Sinne von Art. 16 lit b) der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und die Bezeichnung sei irreführend gemäß Art. 16 lit c) der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.

Der Begriff „Glen“ stamme aus dem Schottisch-Gälischen und wecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation mit Schottland und Scotch Whisky. In Bezug auf Whisky sei „Glen“ ein Synonym für „Scotch“ bzw. „schottisch“. Der Begriff „Glen“ sei in Deutschland für schottische Destilleriekunst und qualitativ hochwertige Whiskys ebenso anerkannt wie der Begriff „Scotch Whisky“ selbst.

Die Klägerin beantragt

den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalls bis zu 2 Jahren, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr einen Whisky, der nicht Scotch Whisky ist, unter der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ zu kennzeichnen, herzustellen, abzufüllen, zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder kennzeichnen, herstellen, abfüllen, vertreiben und/oder bewerben zu lassen.
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Bezeichnung „Glen Buchenbach“ stelle ein Wortspiel aus dem Herkunftsort B. und dem Fluss Buchenbach dar.

Bei dem Begriff „Glen“ handle es sich um ein gängiges Wort des englischen Sprachgebrauchs. Der Verkehr erkenne keinen schottischen Ursprung. Das Wort entstamme vielmehr dem Irisch-Gälischen, aus dem sich das Schottisch-Gälische entwickelt habe, bezeichne auch im Irisch-Gälischen ein Tal und werde dort noch heute in erheblichem Umfang, beispielsweise auf Straßenschildern, verwendet. Darüber hinaus gebe es beispielsweise auch in Kanada, Australien, Neuseeland und den USA zahlreiche Städte, Flüsse und Täler, die den Namen „Glen“ trügen. „Glen“ stelle daher keinen Herkunftshinweis auf Schottland dar.

Es existierten auch noch die Whiskys „Old Glen“ der „Glenmore“ Distillery aus Kentucky, „Glenmore“ aus Irland, „Glen Distillery“ aus Irland, „Glen Fargo“ aus North Dakota, „Castle Glen“ aus Australien und „Glen Idis“ aus Deutschland.

Dass gemäß dem Verkehrsgutachten von P. in Anlage K 27 33,8 % der Whiskytrinker/-käufer „Glen“ in Verbindung mit Schottland brächten, sei darauf zurückzuführen, dass Schottland ein großer Whiskyproduzent sei. Das Gutachten sei insoweit unbrauchbar. Es hätte zunächst ohne Bezug zu Whisky gefragt werden müssen, ob „Glen“ eine Assoziation zu einer bestimmten Region hervorrufe.

Auch das Verkehrsgutachten von A. sei fehlerhaft. So sei bereits die Länderauswahl nicht nachzuvollziehen und eine Beschränkung auf aktuelle und potentielle Whiskykonsumenten unzulässig, da sämtliche Spirituosen zueinander in Wettbewerb stünden.

Im Übrigen greife die Klägerin nicht die isolierte Verwendung des Zeichens „Glen“ an, sondern das Gesamtzeichen „Glen Buchenbach“. Hierbei dominiere das erkennbar deutsche Wort „Buchenbach“

Die Kammer hat mit Beschluss vom 19.01.2017 (GRUR-RR 2017, 312) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt:

I. Erfordert eine „indirekte gewerbliche Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe für Spirituosen“ gemäß Art. 16 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, dass die eingetragene geografische Angabe in identischer oder phonetisch und/oder optisch ähnlicher Form verwendet wird, oder genügt es, dass der streitige Zeichenbestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem geografischen Gebiet weckt?

Falls Letzteres genügt: Spielt bei der Prüfung, ob eine „indirekte gewerbliche Verwendung“ vorliegt, dann auch eine Rolle, in welches Umfeld der streitige Zeichenbestandteil eingebettet ist oder kann dieses Umfeld einer indirekten gewerblichen Verwendung der eingetragenen geografischen Angabe nicht entgegenwirken, auch wenn der streitige Zeichenbestandteil von einer Angabe über die wahre Herkunft des Erzeugnisses begleitet wird?

I. Erfordert eine „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe gemäß Art. 16 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, dass eine phonetische und/oder optische Ähnlichkeit zwischen der eingetragenen geografische Angabe und dem streitigen Zeichenbestandteil vorliegt, oder genügt es, dass der streitige Zeichenbestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem geografischen Gebiet weckt?

Falls Letzteres genügt: Spielt bei der Prüfung, ob eine „Anspielung“ vorliegt, dann auch eine Rolle, in welches Umfeld der streitige Zeichenbestandteil eingebettet ist oder kann dieses Umfeld einer widerrechtlichen Anspielung durch den streitigen Zeichenbestandteil nicht entgegenwirken, auch wenn der streitige Zeichenbestandteil von einer Angabe über die wahre Herkunft des Erzeugnisses begleitet wird?

I. Spielt bei der Prüfung, ob eine „sonstige falsche oder irreführende Angabe“ gemäß Art. 16 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vorliegt, eine Rolle, in welches Umfeld der streitige Zeichenbestandteil eingebettet ist oder kann dieses Umfeld einer irreführenden Angabe nicht entgegenwirken, auch wenn der streitige Zeichenbestandteil von einer Angabe über die wahre Herkunft des Erzeugnisses begleitet wird?

Der Gerichtshof hat hierüber mit Urteil vom 07.06.2018 (C-44/17, GRUR 2018, 843) wie folgt entschieden:

1. Art. 16 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ist dahin auszulegen, dass eine „indirekte gewerbliche Verwendung“ einer eingetragenen geografischen Angabe nur dann vorliegt, wenn der streitige Bestandteil in einer Form verwendet wird, die mit dieser Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder visuell ähnlich ist. Somit genügt es nicht, dass der streitige Bestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet wecken kann.

2. Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht bei der Feststellung, ob eine „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe vorliegt, zu beurteilen hat, ob der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher durch die streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware, die die geschützte geografische Angabe trägt, herzustellen. Im Rahmen dieser Beurteilung hat es, mangels einer klanglichen und/oder visuellen Ähnlichkeit der streitigen Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe oder eines teilweisen Einschlusses dieser Angabe in der Bezeichnung, gegebenenfalls die inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen.

Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, ob eine „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe vorliegt, das Umfeld des streitigen Bestandteils und insbesondere der Umstand, dass er von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, nicht zu berücksichtigen sind.

3. Art. 16 Buchst. c der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, ob eine nach dieser Bestimmung unzulässige „falsche oder irreführende Angabe“ vorliegt, das Umfeld, in dem der streitige Bestandteil verwendet wird, nicht zu berücksichtigen ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 13.10.2016 und 13.12.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Auf Grund eines Verstoßes gegen Art. 16 lit. c) der Verordnung Nr. 110/2008 steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 135 Abs. 1 S. 1 MarkenG in analoger Anwendung zu.

1. Die Bestimmung des § 135 Abs. 1 S. 1 MarkenG sieht für die in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 niedergelegten Vorschriften zum Schutz geografischer Herkunftsangaben einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch vor. Jedoch sind Spirituosen nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vom Anwendungsbereich der von § 135 MarkenG erfassten Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen. Mit Rücksicht auf die gebotene Gewährleistung eines einheitlichen und effektiven Rechtsschutzes der durch Verordnungen der Europäischen Union geschützten Herkunftsangaben im nationalen Recht besteht allerdings eine vergleichbare Interessenlage. Diese rechtfertigt es, die für Spirituosen im nationalen Recht bestehende Regelungslücke durch die analoge Anwendung des § 135 MarkenG auf die in Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008 geregelten Verletzungstatbestände zu schließen (vgl. BGH GRUR 2019, 185 Rn. 20 ff. – Champagner Sorbet II).

2. Die Klagebefugnis und Aktivlegitimation der Klägerin folgt aus § 135 Abs. 1 S. 1 MarkenG analog in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nachdem der Beklagte pauschal mit Nichtwissen bestritten hat, „dass es sich bei der Klägerin um einen nach § 8 Abs. 3 UWG zur Anspruchsdurchsetzung Berechtigten“ handle, hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass sie von ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung her imstande ist, ihre satzungsmäßigen Aufgaben wahrzunehmen. Der Beklagte ist diesem Tatsachenvortrag nicht mehr entgegengetreten.

3. Durch den Vertrieb des Whiskys „Glen Buchenbach“ hat der Beklagte zwar nicht gegen Art. 16 lit. a) oder b), jedoch gegen Art. 16 lit. c) der Verordnung Nr. 110/2008 verstoßen.

a) Art. 16 lit. a) der Verordnung Nr. 110/2008 setzt bzgl. einer „indirekte[n] gewerbliche Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe für Spirituosen“ voraus, dass das streitige Zeichen die eingetragene geografische Angabe in identischer oder zumindest in klanglich und/oder visuell hochgradig ähnlicher Form verwendet (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 31). Das ist bzgl. des streitgegenständlichen Zeichens „Glen“ und der geschützten geografischen Angabe „Scotch Whisky“ offenkundig nicht der Fall.

b) Art. 16 lit. b) der Verordnung Nr. 110/2008 setzt eine „widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung“ in Bezug auf die eingetragene geografische Angabe voraus.

Gemäß der Entscheidung des EuGH im vorliegenden Verfahren ist bei der Beurteilung, ob eine „Anspielung“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, zu prüfen, ob der Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 46). Dabei ist auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 47). Die Feststellung einer klanglichen und visuellen Ähnlichkeit der streitigen Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe stellt dabei keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer „Anspielung“ dar. Sie ist nämlich nur eines der Kriterien, die das nationale Gericht zu berücksichtigen hat, wenn es beurteilt, ob der Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt. Folglich ist nicht auszuschließen, dass eine Einstufung als „Anspielung“ auch dann möglich ist, wenn keine solche Ähnlichkeit besteht (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 49). Neben den Kriterien, die den teilweisen Einschluss einer geschützten geografischen Angabe in der streitigen Bezeichnung sowie die klangliche und visuelle Ähnlichkeit dieser Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe betreffen, ist auch das Kriterium der inhaltlichen Nähe zwischen Begriffen aus verschiedenen Sprachen (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 50) bzw. die inhaltliche Nähe der Angabe zu der Bezeichnung (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 52) zu berücksichtigen. Kein Kriterium ist demgegenüber, ob eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorgerufen wird (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 53). Wenn das Wecken jeder irgendwie gearteten Assoziation ausreichend wäre, würde Art. 16 lit. b) der Verordnung Nr. 110/2008 in den Anwendungsbereich der nachfolgenden lit. c) und d) eingreifen, die Fälle betreffen, in denen die Bezugnahme auf eine geschützte geografische Angabe noch schwächer ausgeprägt ist als eine „Anspielung“ auf sie (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 54).

Nach diesem Maßstab liegt hier keine „Anspielung“ vor (in diesem Sinne auch Dütz, GWR 2018, 260). Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt danach nicht jeder gedankliche Bezug. Der gedankliche Bezug muss sich vielmehr aus den vom EuGH genannten Kriterien ergeben. Vorliegend fehlt es jedoch an einem teilweisen Einschluss der geschützten geografischen Angabe in der streitigen Bezeichnung sowie einer klanglichen oder visuellen Ähnlichkeit. Auch eine inhaltliche Nähe der Begriffe liegt nicht vor, denn die Begriffsinhalte der Worte „Scotch Whiskey“ und „Glen“ sind nicht ähnlich. „Glen“ ist insbesondere kein Synonym für „Scotch Whisky“ und umschreibt diesen Begriff auch nicht inhaltlich. Dass das Wort „Glen“ eine Assoziationskette auslösen kann, die den Verkehr zu der Annahme verleiten kann, dass es sich um einen Scotch Whisky handle, reicht nach der Rechtsprechung des EuGH gerade nicht aus.

c) Es liegt jedoch ein Verstoß gegen Art. 16 lit. c) der Verordnung Nr. 110/2008 vor. Voraussetzung hierfür ist, dass eine sonstige falsche oder irreführende Angabe zur Herkunft, zum Ursprung, zur Beschaffenheit oder zu wesentlichen Merkmalen in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung des Erzeugnisses vorliegt, die geeignet ist, einen falschen Eindruck über den Ursprung zu erwecken.

Gemäß der Entscheidung des EuGH erweitert Art. 16 lit. c) der Verordnung Nr. 110/2008 den geschützten Bereich um „alle sonstigen … Angaben“ – d. h. um Informationen für die Verbraucher – in der Bezeichnung oder auf der Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses, die zwar nicht auf die geschützte geografische Angabe anspielen, aber angesichts der Verbindungen zwischen dem Erzeugnis und der Angabe als falsch oder irreführend eingestuft werden (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 65). Der Ausdruck „alle sonstigen … Angaben“ erstreckt sich auf Informationen jeder Art in der Bezeichnung oder auf der Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses, insbesondere in Form eines Textes, eines Bildes oder eines Behältnisses, die geeignet sind, Auskunft über die Herkunft, den Ursprung, die Beschaffenheit oder die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses zu geben (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 66). Art. 16 lit. c) der Verordnung Nr. 110/2008 sieht einen weitreichenden Schutz eingetragener geografischer Angaben vor. Könnte eine falsche oder irreführende Angabe aufgrund zusätzlicher, insbesondere den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses betreffender Informationen in ihrem Umfeld gleichwohl zulässig sein, verlöre diese Bestimmung aber ihre praktische Wirksamkeit (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 67). Bei der Feststellung, ob eine nach dieser Bestimmung unzulässige „falsche oder irreführende Angabe“ vorliegt, ist das Umfeld, in dem der streitige Bestandteil verwendet wird, daher nicht zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 71).

Nach diesem Maßstab liegt hier eine irreführende Angabe vor. Die Verwendung des Begriffs „Glen“ erweckt bei dem europäischen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass der so bezeichnete Whisky ein Scotch Whisky sei. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich bei Whiskys, die „Glen“ im Namen führen, fast ausschließlich um Scotch Whiskys handelt. Dass die sonstigen, insbesondere von dem Beklagten genannten „Glen“-Whiskys überhaupt in relevantem Ausmaß in der Europäischen Union abgesetzt würden, hat der Beklagte weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht zuletzt mit Hilfe der Anlagen K 89 bis K 101 dargelegt, dass die „Glen“-Whiskys, die in Supermärkten in diversen europäischen Ländern vorgehalten werden, ausschließlich Scotch Whiskys sind. Dass umgekehrt wiederum nur ein kleiner Teil der Scotch Whiskys „Glen“ heißt, ist unerheblich. Streitentscheidend ist nämlich allein, ob die Gefahr besteht, das der Verbraucher bei einem Whisky, der „Glen“ im Namen führt, an Scotch Whisky denkt und nicht, ob er bei Scotch Whisky an „Glen“ denkt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung des Begriffs „Glen“ hier nicht auf Zufall beruht (vgl. dazu EuGH GRUR 2016, 388 Rn. 39 und 48 – Viiniverla [Verlados]; EuGH GRUR Int 1999, 443 Rn. 28 – Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola). Mit dem Namen „Glen Buchenbach“ soll gemäß den Ausführungen auf der Internetseite gemäß Anlage K 9 ganz bewusst auf den gälischen Begriff „Glen“ für „Tal“ angespielt werden, da sich die Brennerei im Buchenbachtal befindet. Die Irreführung wird gemäß der Entscheidung des EuGH auch nicht dadurch ausgeräumt, dass sich auf dem Etikett noch die Zusätze „Swabian Single Malt Whisky“, „Deutsches Erzeugnis“ und „Hergestellt in den B.“ befinden. Ebenso kann eine Irreführung aus Rechtsgründen nicht durch die Verwendung des weiteren Zeichenbestandteils „Buchenbach“ ausgeräumt werden, selbst wenn die Verkehrskreise dieses Wort als deutsch erkennen würden. Da somit die Verwendung des angegriffenen Zeichens „Glen Buchenbach“ in jedem werblichen Umfeld irreführend ist, steht der Klägerin das beantragte Schlechthin-Verbot zu.

4. Soweit der Beklagte in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.01.2019 neue Tatsachen vorträgt, ist dieser Vortrag gemäß § 296a ZPO verspätet und daher unbeachtlich. Er gibt auch keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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