Zur Haftung eines Blog-Betreibers wegen kritischem Forumsbeitrag

04. März 2016
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Ein Finger drückt auf eine blaue Taste einer schwarzen Tastatur mit der Aufschrift "User Forum". Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 10.12.2015, Az.: 6 U 244/14

Zwischen einem Unternehmen, das unter anderem geschlossene Immobilienfonds anbietet und einem Blog-Betreiber besteht grundsätzlich kein Wettbewerbsverhältnis, ein solches kann auch nicht anhand des Wechselwirkungsgrundsatzes des BGH hergeleitet werden. Damit besteht kein Anspruch des Kapitalanlageunternehmens auf Unterlassung eines auf dem Blog erschienenen kritischen Forumsbeitrags. Insbesondere stellt das Freischalten des Beitrags keine geschäftliche Handlung dar, weil der Blog-Betreiber für Drittbeiträge nicht verantwortlich ist, sich diese nicht zu eigen macht und ihn keine allgemeinen Prüfungs- oder Überwachungspflichten treffen. Allerdings muss ein rechtswidriger Beitrag vom Blog-Betreiber nach Kenntnis gelöscht werden. Eine Pflicht zur Herausgabe der Nutzerdaten des Verfassers besteht jedoch nicht.

Oberlandesgericht Frankfurt a. M.

Urteil vom 10.12.2015

Az.: 6 U 244/14

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.7.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten über Blogeinträge in einem Internetportal.

Die Klägerin ist ein Immobilien- und Beteiligungsunternehmen, das unter anderem geschlossene Immobilienfonds anbietet. Die Beklagte betreibt unter „…de“ eine Informations- und Kommunikationsplattform zu Themen rund um Finanzen und Geldanlagen. In dem Bereich „Forum & Community“ erschien ein Thread mit der Überschrift „E unter Kritik“. Auf Abmahnung der Klägerin vom 29.11.2013 löschte die Beklagte den Thread am 5.12.2013.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

1.

unter Abänderung des am 12.06.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-03 0 459/13, wird die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten und / oder zu verbreiten, in Bezug auf die Klägerin und /oder ihre Beteiligungsunternehmen und / oder Herr A
(Von der Darstellung der Blogeinträge wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen – die Red.)

2.

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin und /oder ihre Beteiligungsunternehmen über die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin, ihre Beteiligungsunternehmen und / oder A Tatsachenbehauptungen oder -bewertungen aufzustellen oder zu verbreiten, ohne bei der jeweiligen Erklärung unmittelbar darauf hinzuweisen, dass die beiden Vorstände der Beklagten nämlich B und C, zugleich Geschäftsführer der D GmbH in Stadt1 sind, zu deren Geschäftszweck die Investmentberatung und Anlageberatung, die Immobilienmaklerei und das Immobilienmanagement, sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten und sonstige Vermögensberatungen gehören, mit dem weiteren Bemerken, dass die D GmbH Wettbewerber der Unternehmen der E Gruppe ist, insbesondere Tatsachenbehauptungen oder Bewertungen aufzustellen oder zu verbreiten wie folgt:
(Von der Darstellung der Blogeinträge wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen – die Red.)

3.

die Beklagte zu verurteilen, die Verfasser und Einsender der im Antrag zu Ziff. 1 — 30 genannten Blogbeiträge mit ladungsfähiger Anschrift bekannt zu geben,

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, alle personenbezogenen Merkmale der User, die von dem Unterlassungsantrag erfasst werden, herauszugeben, die ihr mit der Usermeldung und dem Eintrag in ihrem Blog übermittelt worden sind.

4.

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Personen mit ladungsfähiger Anschrift, die sich unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung in ihrem Blog „E unter Kritik“ Seite 1 — 11 mit der Beklagten in Verbindung gesetzt haben und von dieser sodann an die D GmbH verwiesen und / oder vermittelt wurden.

5.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, die dieser aus den vorstehend zu Ziff. 1.1 — 1.30 bezeichneten Veröffentlichungen in dem Internetblog entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen zu. Die Klägerin wendet sich gegen Einträge von Usern in der Rubrik „Community & Forum“ unter dem Thread „E unter Kritik“. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beiträge unwahre Tatsachenbehauptungen oder unsachliche, überzogene Kritik beinhalten. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche (§ 4 Nr. 7, 8 UWG) scheitern am fehlenden Wettbewerbsverhältnis und an der fehlenden geschäftlichen Handlung. Ansprüche aus §§ 823 I, 824, 1004 BGB sind nicht gegeben, weil die Beklagte für die Äußerungen nicht deliktisch verantwortlich ist.

a) Wettbewerbsrechtliche Ansprüche (§ 4 Nr. 7, 8 UWG) scheiden aus, weil das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht als eine geschäftliche Handlung (§ 2 I Nr. 1 UWG) eingestuft werden kann, gegen die die Klägerin – die Unlauterkeit dieses Verhaltens unterstellt – als Mitbewerberin vorgehen könnte (§ 8 III Nr. 1 i.V.m. § 2 I Nr. 3 UWG).

aa) An einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis fehlt es, weil zwischen den von den Parteien erbrachten Leistungen – dem Angebot von Fonds einerseits und dem Betrieb eines Informationsportals über Kapitalanlagen andererseits – kein funktionales Austauschverhältnis (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Rdz. 98 zu § 2 UWG m.w.N.) angenommen werden kann. Auch ein – durch die konkrete Verletzungshandlung begründetes – „mittelbares“ Wettbewerbsverhältnis besteht im vorliegenden Fall nicht. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 1972, 553 – Statt Blumen ONKO-Kaffee; GRUR 2004, 877 [BGH 24.06.2004 – I ZR 26/02] – Werbeblocker, juris-Tz. 21; GRUR 2014, 573 [BGH 17.10.2013 – I ZR 173/12] – Werbung für Fremdprodukte, juris-Tz. 17) grundsätzlich möglich, dass Unternehmen ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu verschiedenen Branchen durch die angegriffene Handlung auf einem bestimmten Markt miteinander in Wettbewerb treten. Dies kann hier jedoch nicht allein deshalb angenommen werden, weil sich die Klägerin mit ihren geschlossenen Immobilienfonds einerseits und die Beklagte mit ihrem Informationsportal für Kapitalanlagen andererseits an denselben Interessentenkreis richten und die Beklagte mit dem beanstandeten Verhalten unmittelbar in die Interessensphäre der Klägerin eingreift. Denn diese Auswirkung ist mit jedem kritischen Presseartikel über ein Unternehmen verbunden, ohne dass hierdurch ein Wettbewerb zwischen Presseorgan und kritisiertem Unternehmen auf einem bestimmten Markt eröffnet wurde; insoweit ist der vorliegende Fall auch nicht vergleichbar mit dem der Entscheidung „Werbeblocker“ zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem der Bundesgerichtshof wegen der dort bestehenden Besonderheiten ein Wettbewerbsverhältnis der Parteien auf dem Markt der Präsentation unentgeltlicher Fernsehprogramme bejaht hat (a.a.O. Tz. 22).“

bb) Auch unter Berücksichtigung des „Wechselwirkungsgrundsatzes“ in der neueren Rechtsprechung des BGH kann im Streitfall kein Wettbewerbsverhältnis angenommen werden. Danach genügt es, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft (BGH GRUR 2014, 1114, [BGH 10.04.2014 – I ZR 43/13] Rn. 32 – nickelfrei; Urt. v. 19.3.2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal). Eine bloße Beeinträchtigung der Absatzinteressen der Klägerin reicht deshalb zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus. Es muss zusätzlich ein irgendwie geartetes Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb gegeben sein (BGH GRUR 2014, 573 Rn. 21 [BGH 17.10.2013 – I ZR 173/12] – Werbung für Fremdprodukte). Daran fehlt es. Anders als in Fällen des Substitutionswettbewerbs, bei denen eine Ware oder Dienstleistung als gleichwertiger Ersatz oder bessere Alternative für ein anderes Produkt angeboten wird (vgl. z.B. BGH GRUR 1972, 553 – Statt Blumen ONKO-Kaffee), fehlt es bei den auf der Plattform der Beklagten angebotenen Forumsbeiträgen an jeglichem Konkurrenzmoment zu dem Beteiligungsangebot der Klägerin. Der pauschalen Behauptung der Klägerin, die von der Beklagten zugelassene Kritik an ihr diene dazu, Mitbewerber der Klägerin zu begünstigen, um sie als Werbekunden für die Plattform gewinnen und fördern zu können, fehlt es an jeglicher Substanz.

cc) Selbst wenn man ein Wettbewerbsverhältnis dergestalt annehmen wollte, dass die Beklagte mit den kritischen Forums-Beiträgen mittelbar Wettbewerber der Klägerin fördert, würde es jedenfalls an einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 I Nr. 1 UWG fehlen. Dazu müsste das Freischalten der angegriffenen Forumsbeiträge in einem objektiven Zusammenhang mit der Förderung von Absatzinteressen Dritter stehen.

(1) Die kritischen Forumsbeiträge über die Klägerin und ihre Produkte sind objektiv geeignet, den Absatz anderer Anbieter von Kapitalanlagen zu fördern. Der nach § 2 I Nr. 1 UWG erforderliche „objektive Zusammenhang“ zwischen der in Rede stehenden Handlung und dieser Drittabsatzförderung ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung auch darauf gerichtet ist, den fremden Absatz zu fördern (vgl. BGH GRUR 2013, 945, [BGH 10.01.2013 – I ZR 190/11] Rn. 17 – Standardisierte Mandatsbearbeitung). Das kann im Streitfall nicht angenommen werden. Die Beklagte betreibt eine Informations- und Kommunikationsplattform. Diese gliedert sich in verschiedene Bereiche, die redaktionelle Berichte und Informationen enthalten („Börse & Märkte“, „Nachrichten“) und in einen Bereich „Community & Forum“, der Nutzern die Diskussion zu selbstgewählten Themen ermöglicht. Die Plattform ist damit Teil der Medienberichterstattung, die dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 GG) unterliegt. Bei kritischer Medienberichterstattung über Unternehmen, zu der auch Beiträge auf Informationsseiten und Meinungsforen im Internet gehören, ist im Hinblick auf das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 GG) bei der Annahme eines Drittabsatzförderungszusammenhangs Zurückhaltung geboten. Selbst eine unsachliche und überzogene Kritik lässt in der Regel keinen Schluss auf das Bestreben des Presseorgans zu, damit – jedenfalls auch – in den Wettbewerb zwischen dem kritisierten Unternehmen und dessen Konkurrenten einzugreifen (vgl. BGH GRUR 1986, 812 – Gastrokritiker, juris-Tz. 26; BGH GRUR 1995, 270 [BGH 10.11.1994 – I ZR 216/92] Dubioses Geschäftsgebaren, juris-Tz. 38 zum früheren Begriff der Wettbewerbsabsicht).

(2) Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass Vorstandsmitglieder der Beklagten zum Zeitpunkt der Schaltung der angegriffenen Forumsbeiträge Geschäftsführer der Fa. D GmbH Stadt1 waren. Nach den unangegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts hat diese Firma keine Leistungen im Bereich der Investment- und Anlageberatung erbracht. Es handelt sich vielmehr um einen operativ nicht tätigen Unternehmensmantel. Die Beklagte hatte das Unternehmen nur deshalb erworben, um ein IT-Projekt umzusetzen. Eine Interessenverflechtung zwischen der Beklagten und einem Mitbewerber der Klägerin ist deshalb nicht erkennbar. Sie würde im Übrigen für sich genommen auch nicht genügen, um einen Drittabsatzförderungszusammenhang zu begründen. Denn ungeachtet dessen dienen die unter der Rubrik „Community & Forum“ veröffentlichten Beiträge vorrangig der Information und Meinungsbildung (vgl. hierzu BGH – Gastrokritiker, a.a.O. juris-Tz. 26; BGH – Dubioses Geschäftsgebaren, a.a.O. juris-Tz. 38). Entscheidend ist insoweit eine Abwägung der Gesamtumstände, bei der auch auf Form und Inhalt der Forumsbeiträge selbst zurückgegriffen werden kann, um beurteilen zu können, ob die normalerweise im Vordergrund stehenden Ziele der Information und Meinungsbildung auch im konkreten Fall vorherrschen oder ob andere, wettbewerbsspezifische Motive der Beklagten daneben eine nicht ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. BGH – Dubioses Geschäftsgebaren a.a.O., juris-Tz. 40 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte lediglich ein Forum für kritische Äußerungen Dritter zur Verfügung stellt, ohne sich die Beiträge zu Eigen zu machen (vgl. unten). Das Forum zielt auch nicht unmittelbar auf Produkte der Klägerin ab, sondern ist allgemein für Äußerungen im Bereich der Kapitalanlagen eröffnet.

b) Ein Unterlassungsanspruch kann auch nicht aus allgemeinen äußerungsrechtlichen Vorschriften hergeleitet werden (§§ 823 I, 824, 1004 BGB). Die Beklagte ist für den Inhalt der Drittbeiträge nicht verantwortlich.

aa) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2015, 485 Rn. 35 [BGH 05.02.2015 – I ZR 240/12] – Kinderhochstühle im Internet III). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die Forumsbeiträge in einem automatisierten Verfahren ohne vorherige Kenntnisnahme der Beklagten eingestellt werden.

(1) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte die Forumsbeiträge in Wahrheit selbst verfasst hat oder dass sie in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Klägerin behauptet insoweit, das Schreiben der Beklagten vom 16.12.2013 (Anlage K5, B15) weise Übereinstimmungen im Vokabular mit dem am 5.12.2013 veröffentlichten Blog des Users „F“: „E unter der Kritik“ auf. Diese Behauptung hat sie in keiner Weise untermauert. Das angebotene sprachwissenschaftliche Gutachten musste deshalb nicht eingeholt werden. Es liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Außerdem ist es keineswegs verwunderlich, dass bei der Darstellung eines ähnlichen Sachverhalts Überschneidungen beim Vokabular vorkommen.

(2) Es sind auch keinerlei belastbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte nur Kritik an den Produkten solcher Investment-Anbieter zulässt, die auf der Plattform keine Werbeinserate schalten, während sie kritische Beiträge über ihre Werbekunden gezielt unterdrückt. Die Klägerin legt zum Beleg ihrer Behauptung eine auf der Plattform aufgefundene aggressive Werbung der Fa. G SE vor („Wie verdient man 300% und mehr …“, Anlage K6). Sie behauptet, kritische User-Meinungen hierzu fänden sich im Forum nicht. Mit einem einzigen derartigen Beispiel lässt sich die These der Klägerin von vornherein nicht untermauern. Außerdem hat die Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass sich einige Forumsbeiträge sehr wohl kritisch mit der Werbung der G SE auseinandersetzen (vgl. Bl. 251 d.A.).

(3) Die Beklagte hat sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte auch nicht zu Eigen gemacht. Für Inhalte ist die Beklagte auch dann verantwortlich, wenn sie sie nicht selbst geschaffen, sondern sich nachträglich zu Eigen gemacht hat. Maßgeblich ist dafür eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände. Es kommt darauf an, ob dem verständigen Internetnutzer der Eindruck vermittelt worden ist, die Beklagte mache sich den Inhalt der von ihren Nutzern hochgeladenen Forumsbeiträge zu Eigen (vgl. BGH GRUR 2010, 556 Rn. 23, 24 – marions-kochbuch.de).

(a) Die Forumsbeiträge sind mit User-Namen kenntlich gemacht. Für jeden Leser ist damit klar ersichtlich, dass sie nicht von der Beklagten stammen. Sie sind außerdem in der Rubrik „Community & Forum“ enthalten und damit von redaktionellen Inhalten klar getrennt. Die Klägerin hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte die Forumsbeiträge einer vorherigen redaktionellen Kontrolle unterzogen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine bestimmte Sortierung der Beiträge vorgenommen hat. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte selbst die Überschrift „E unter Kritik“ ausgewählt hat. Die Beklagte bestreitet dies (Bl. 247 d.A.). Für eine redaktionelle Kontrolle spricht schließlich auch nicht der später am 16.12.2013 erschienene Artikel der Beklagten zu den Abmahnungen der Klägerin (Anlage K5, B15). Dort heißt es, Nutzer des Forums sollten keine unwahren Behauptungen und Beleidigungen aufstellen. Derartige Beiträge müsste die Beklagte „auch weiterhin moderieren“. Man wolle sich den E-Produkten nun auch redaktionell widmen. Daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagte die Forumsbeiträge schon vor der Schaltung – unabhängig von einer Beanstandung durch die Klägerin – zur Kenntnis genommen hat. Der Begriff „moderieren“ ist im fraglichen Zusammenhang vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte eingreift, wenn sie von Rechtsverletzungen Kenntnis erhält. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe alle Beiträge vorher geprüft, erfolgt ins Blaue hinein. Dem Beweisantrag auf eidliche Parteivernehmung der Geschäftsführerin der Beklagten war nicht zu entsprechen.

(b) Ein Zu-Eigen-Machen der Forumsbeiträge lässt sich auch nicht dem Disclaimer auf der Plattform der Beklagten entnehmen (Anlage K7). Soweit dort die Rede davon ist, alle Informationen würden aus Quellen stammen, die für zuverlässig erachtet wurden, ist ersichtlich der redaktionelle Teil des Informationsportals gemeint, nicht das Meinungsforum. An anderer Stelle heißt es dementsprechend, dass die namentlich gekennzeichneten Beiträge von den Autoren eigenverantwortlich verfasst werden. Die Beklagte nehme die Beiträge vor der Veröffentlichung nicht zur Kenntnis. Außerdem verweist der Disclaimer unter Ziff. 4. auf die Nutzungsbedingungen. Dort heißt es unter 4.1 ausdrücklich, dass sich die Beklagte Informationen von Nutzern oder Dritten nicht zu Eigen macht (Anlage B23).

bb) Die Beklagte haftet auch nicht als Störerin. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquatkausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Die Haftung des Störers setzt die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungs- oder Überwachungspflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist.

(1) Bei der Beklagten handelt es sich um einen Diensteanbieter im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG. Die Haftungsfreistellung nach § 10 TMG für fremde Informationen findet zwar auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung (BGH GRUR 2007, 724 Rn. 7 [BGH 27.03.2007 – VI ZR 101/06]). Einer allgemeinen Prüfungspflicht der Beklagten für die von Nutzern auf dem Internetportal eingestellten Daten steht aber § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Werden Diensteanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, müssen sie die konkrete Information unverzüglich sperren (BGH GRUR 2007, 724 Rn. 7 [BGH 27.03.2007 – VI ZR 101/06]; GRUR 2015, 485 Rn. 51 [BGH 05.02.2015 – I ZR 240/12], 52 – Kinderhochstühle im Internet III).

(2) Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nachgekommen. Nach Hinweis der Klägerin auf den Thread „E: Kritiker wittern Schneeballsystem“ hat die Beklagte diese Überschrift gesperrt. Auch in dem Beitrag entfernte sie das Wort „Schneeballsystem“. Weitere konkrete Hinweise auf rechtswidrige Inhalte der unter dieser Überschrift geschalteten Forumsbeiträge enthielt die damalige Abmahnung nicht (Anlage B8). Der Thread trug in der Folgezeit die Überschrift „E unter Kritik“. Erst mit Schreiben vom 29.11.2013 (nach Klageeinreichung) mahnte die Klägerin auch die Entfernung von Inhalten aus diesem Thread an. Dem kam die Beklagte am 5.12.2013 nach.

(3) Weitere Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur Vorbeugung weiterer Verletzungen des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Klägerin waren nicht erforderlich. Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet, eine Filtersoftware einzusetzen, um von vornherein jeden Beitrag mit Bezug zum Unternehmen der Klägerin aufzuspüren und zu untersuchen. Eine notorische, erhebliche Verletzung von Rechten der Klägerin über einen langen Zeitraum auf dem Forum der Beklagten ist nicht feststellbar. Die Klägerin ist von den Finanztestern der H auf die Warnliste gesetzt worden. Es ist damit nicht ungewöhnlich, wenn in der Folge in Internetforen einige Zeit Beiträge mit deutlicher, zum Teil auch überzogener Kritik erscheinen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte solche Beiträge von vornherein aussortiert.

2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Vorstände der Beklagten sind nicht mehr Geschäftsführer der D GmbH. Eine Hinweispflicht besteht auch deshalb nicht, weil dieses Unternehmen operativ nicht tätig ist.

3. Den Antrag auf Auskunftserteilung über Verfasser und Einsender der streitgegenständlichen Blog-Beiträge hat das Landgericht ebenfalls zu Recht abgewiesen (Antrag 3.). Nach § 12 Abs. 2 TMG dürfen die für die Bereitstellung von Telemedien erhobenen personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer – was hier nicht in Rede steht – eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch die Übermittlung der Daten an Dritte dar (BGH GRUR 2014, 902 Rn. 9 [BGH 01.07.2014 – VI ZR 345/13], 10 – Ärztebewertung I). Dass die Verfasser der Beiträge in die Datenübermittlung eingewilligt haben, trägt die Klägerin nicht vor. Der Beklagten ist damit die Auskunftserteilung rechtlich unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Er ist für den Fall gestellt, dass der Beklagten die Klarnamen nicht bekannt sind. Der Hilfsantrag ändert aber nichts an der rechtlichen Unmöglichkeit.

4. Der Auskunftsantrag zu 4. Ist ebenfalls unbegründet. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Anrufer an die Fa. D weitergeleitet hat, die ja gar nicht operativ tätig ist. Mangels Rechtsverletzung besteht auch kein Schadensersatzanspruch (Antrag zu 5.).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren für die Entscheidung nicht tragend.

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