Zur Warenähnlichkeit zwischen Trennwänden und Stapelsesseln

02. Mai 2016
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Stühle stehen neben einer Trennwand Beschluss des OLG Frankfurt vom 16.03.2016, Az.: 6 W 26/16

Zwischen Trennwänden im Sinne der Warenklasse 19 und Stapelsesseln bestehen keinerlei Berührungspunkte, die eine Warenähnlichkeit begründen könnten. Damit scheidet eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr selbst dann aus, wenn die Verfügungsmarke und das angegriffene Zeichen identisch sind. Trennwände sind insoweit nur Bauelemente, die unter die Oberbegriffe „Baumaterialien“ und „transportable Bauten“ fallen. Dass Stapelsessel ebenso wie Trennwände grundsätzlich in Baumärkten angeboten werden, reicht allein für die Bejahung der Warenähnlichkeit nicht aus.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 16.03.2016

Az.: 6 W 26/16

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Gebührenstreitwert wird für beide Instanzen auf 17.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, steht dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Zwischen der Verfügungsmarke und dem angegriffenen Zeichen besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 II Nr. 2 MarkenG, weil es an der hierfür erforderlichen Warenähnlichkeit fehlt.

Auch zwischen der eingetragenen Ware „Trennwände“ der Warenklasse 19 und dem Stapelsessel aus Aluminium und Textilbezug, für den das angegriffene Zeichen verwendet wird, bestehen unter Berücksichtigung aller hierfür maßgeblichen Faktoren keine so engen Berührungspunkte, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten – selbst bei identischer Kennzeichnung – aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. hierzu BGH GRUR 2014, 488 [BGH 06.11.2013 – I ZB 63/12] – DESPERADOS/DESPERADO, juris-Tz. 14 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt dies (sogar) zu einer absoluten Warenunähnlichkeit, ohne die eine Verwechslungsgefahr in jedem Fall ausscheidet.

Zu einer „Trennwand“ im Sinne der Warenklasse 19 gehören nur solche Bauelemente, die unter die Oberbegriffe dieser Warenklasse (hier insbesondere „Baumaterialien“ oder „transportable Bauten“, jeweils nicht aus Metall) fallen. Dies sind nur solche zum Einbau vorgesehenen Trennwände, wie sie beispielsweise in der Anlage AS 12 (Bl. 48 d.A.) angeboten werden. Nicht als „Trennwand“ in diesem Sinne können dagegen frei aufstellbare Möbelelemente wie etwa Paravents, Raumteiler oder sonstige Sichtschutzvorrichtungen (vg. etwa Anlagen AS 14, Bl. 61 d.A., AS 15, Bl. 71 d.A. oder AS 16, Bl. 85 d.A.) eingestuft werden. Auch wenn diese Möbelelemente in den genannten Angeboten teilweise ebenfalls als „Trennwände“ bezeichnet werden, handelt es sich zweifellos nicht um Baumaterialien oder transportable Bauten.

Zwischen „Trennwänden“ der Klasse 19 im dargestellten Sinn und einem Stapelsessel bestehen hinsichtlich der für die Warenähnlichkeit grundsätzlich relevanten Faktoren allenfalls insoweit Berührungspunkte, als diese Waren teilweise über dieselben Vertriebskanäle wie etwa Baumärkte angeboten werden. Dieser Umstand allein ist jedoch nicht geeignet, die Warenähnlichkeit zu begründen (vgl. BGH a.a.O., juris-Tz. 16). Weitere Gesichtspunkte, die für den Verkehr die Annahme nahe legen könnten, Trennwände der genannten Art und Stapelsessel könnten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise das Verhältnis zwischen der Ware „Parkett- und Laminatböden“ – für die die Verfügungsmarke ebenfalls eingetragen ist – und dem Stapelsessel mit dem beanstandeten Kennzeichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Bei der Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits in der Abmahnung einen Gegenstandswert von 20.000,- € angegeben hatte, so dass der Wert für das Verfügungsverfahren um etwa ein Drittel zu reduzieren war.

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