Zusatzgebühr bei der Online-Flugbuchung muss für den Verbraucher erkennbar sein

17. Januar 2022
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Flüge werden auf einem Tablet und einem Smartphone gebucht Urteil des BGH vom 24.08.2021, Az.: X ZR 23/20

a) Ein Unternehmer, der Flugbuchungen im Internet anbietet, verlangt ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels, wenn bei den von ihm vorgegebenen Einstellungen zunächst ein Preis angezeigt wird, der nur für den Fall der Zahlung mit einer bestimmten, von ihm in Zusammenarbeit mit einem Kreditinstitut herausgegebenen Kreditkarte erhältlich ist, und bei Auswahl eines anderen Zahlungsmittels eine zusätzliche "Servicegebühr" anfällt.

b) Dies gilt auch dann, wenn die "Servicegebühr" als Kalkulationsposten des zuerst angezeigten Preises ausgewiesen ist, dort aber durch einen "Rabatt" in gleicher Höhe kompensiert wird.

Bundesgerichtshof

Urteil vom 24.08.2021

Az.: X ZR 23/20

 

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 2021 durch den Vorsitzenden Richter […], die Richter […] und […] sowie die Richterinnen […] und […]

für Recht erkannt:

 

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Februar 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte betreibt ein Flugvermittlungsportal im Internet.

In ihren Angeboten berechnet die Beklagte ihren Kunden eine als „ServiceFee“ bezeichnete Gebühr pro Flugstrecke. Bei Zahlung mit einer von ihr in Zusammenarbeit mit einer Direktbank kostenlos vertriebenen MasterCard Gold (nachfolgend: Kreditkarte der Beklagten) gewährt sie einen Rabatt in der entsprechenden Höhe. Diese Kreditkarte ist als voreingestelltes Zahlungsmittel hinterlegt. Mit dieser Voreinstellung werden die Flugpreise unter Berücksichtigung des Rabatts angezeigt. Nach Auswahl eines anderen Zahlungsmittels wird ein entsprechend höherer Preis ausgewiesen. Bei Flugtarifen wird angezeigt, ob der Preis die Berechtigung zur Aufgabe von Gepäck beinhaltet. Abhängig vom jeweiligen Flugangebot wird die Möglichkeit geboten, vor dem Abschluss der Flugbuchung die Berechtigung zur Aufgabe von Gepäck zu erwerben. In diesem Fall werden die dafür zusätzlich anfallenden Kosten in einem der Auswahl einer bestimmten Flugverbindung nachgelagerten Buchungsschritt angezeigt. Bei Angeboten ohne diese Möglichkeit erfolgt vor der Buchung des Flugs kein Hinweis auf die Kosten, die von der Fluggesellschaft für
die Beförderung von Gepäck erhoben werden. Das Landgericht hat der Beklagten sinngemäß verboten, bei der Buchung von Flügen vor Abschluss des Vertrags keine Informationen über die zusätzlichen Kosten für die Mitnahme von Gepäck zu erteilen, und die Klage hinsichtlich der Servicegebühr abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht dem Klagebegehren auch hinsichtlich der Servicegebühr entsprochen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht lediglich den Wortlaut der erstinstanzlichen Verurteilung in einem Detail geändert. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen

1. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern bei der Buchung von Flügen im Internet als kostenlose Bezahlmethode ausschließlich die Zahlungsweise „T. Mastercard Gold“ anzubieten und für weitere Zahlungsmethoden ein zusätzliches Entgelt zu erheben,

2. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern bei der Buchung von Flügen im Internet vor Abschluss des Vertrages keine Informationen darüber zu erteilen bzw. diese vorzuenthalten, was ein Flug inklusive Gepäckbeförderung kostet bzw. welche Kosten für das Gepäck entstehen, sofern die jeweilige Fluggesellschaft eine Mitnahme von Gepäckstücken (über das Handgepäck hinaus) zu dem gebuchten Flug nicht ausgeschlossen hat.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Hinsichtlich der Servicegebühr sei die Klage gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 312a Abs. 4 BGB begründet. Die Beklagte habe die Gebühr zwar nicht unmittelbar für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel erhoben. Die konkrete Ausgestaltung der Gebühr sei jedoch eine nach § 312k Abs. 1 Satz 2 BGB unzulässige Umgehung. Die Servicegebühr sei als Aufschlag bei Verwendung eines anderen Zahlungsmittels als der Kreditkarte der Beklagten zu werten. Die Möglichkeit, den Zahlungsmittelfilter anzupassen, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Kreditkarte der Beklagten sei kein gängiges Zahlungsmittel im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB.

Bei dem Preis für aufgegebenes Gepäck handele es sich um fakultative Zusatzkosten, die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu Beginn eines jeden Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssten. Ein effektiver Preisvergleich setze voraus, dass der Kunde über die Preise von Leistungen in Kenntnis gesetzt werde, die er möglicherweise noch zum Angebot hinzubuchen möchte. Es sei der Beklagten zumutbar, sich diese Informationen zu beschaffen, auch wenn sie ihr von den Fluggesellschaften nicht zur Verfügung gestellt würden.

II. Dies hält der rechtlichen Beurteilung im Ergebnis stand.

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gestaltung des Internetauftritts der Beklagten gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB verstößt.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Anwendung von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB im Streitfall mit der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie) vereinbar ist. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann die in der Literatur umstrittene Frage, ob § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB auf alle Arten von Verbraucherverträgen Anwendung findet, zumindest dann dahingestellt bleiben, wenn die in Streit befindliche Zahlungsentgeltvereinbarung in den Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fällt. Denn nach Erwägungsgrund 14 der Verbraucherrechte-Richtlinie bleibt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Regelungsbereich der Richtlinie unberührt (BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 – KZR 39/16, NJW 2017, 3289 Rn. 19 – Sofortüberweisung). Die streitige Frage, ob auch Individualvereinbarungen in den Anwendungsbereich des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB fallen sollen (dazu etwa Omlor, NJW 2014, 1703, 1707), ist unter dieser Voraussetzung nicht entscheidungserheblich.

Die im Streitfall angegriffene Regelung fällt in den Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kläger wendet sich zwar nicht gegen Vertragsklauseln, sondern gegen die Ausgestaltung eines Buchungsvorgangs. Der Sache nach beanstandet er aber die abstrakten und für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen konzipierten Regeln, die diesem Vorgang zugrunde liegen.

b) Aus der maßgeblichen Sicht des Kunden erhebt die Beklagte für die Nutzung aller Zahlungsmittel mit Ausnahme ihrer Kreditkarte ein zusätzliches Entgelt.

aa) Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der Preis erhöht, der bei den von der Beklagten vorgegebenen Einstellungen zunächst angezeigt wird, sobald der Kunde ein anderes Zahlungsmittel als die voreingestellte Kreditkarte der Beklagten wählt. Dem Kunden wird dadurch der Eindruck vermittelt, dass die Nutzung eines individuellen Zahlungsmittels zu einem höheren Entgelt führt.

bb) Dieser Eindruck wird nicht dadurch ausgeräumt, dass die Servicegebühr auch bei der Voreinstellung aufgeführt wird und der niedrigere Preis darauf beruht, dass die Beklagte in dieser Konstellation einen Rabatt in entsprechender Höhe ausweist. Aus Sicht des Kunden ist in erster Linie der ausgewiesene Gesamtpreis von Bedeutung. Den ausgewiesenen Kalkulationsposten kommt demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung bei. Durch die im Ergebnis kostenneutrale Gegenüberstellung einer kalkulatorischen Servicegebühr und eines kalkulatorischen Rabatts in gleicher Höhe wird darüber hinaus der Eindruck vermittelt, dass das höhere Entgelt nicht die Folge von – nicht näher spezifizierten – Serviceleistungen ist, sondern allein auf der Auswahl eines anderen Zahlungsmittels beruht.

cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass der Kunde die Voreinstellung bezüglich des Zahlungsmittels ändern kann und dann als erstes den höheren Preis angezeigt erhält. Für den Eindruck, den ein Kunde von der Preisgestaltung der Beklagten gewinnt, sind in erster Linie diejenigen Einstellungen maßgebend, die die Beklagte vorgibt. Diese stellen sich für einen Kunden aus den oben genannten Gründen so dar, dass die Auswahl einer anderen Zahlungsmöglichkeit zu einem zusätzlichen Entgelt führt. Dieser Eindruck wird nicht dadurch ausgeräumt, dass ein Kunde eine solche Zahlungsmöglichkeit und die damit verbundene Erhöhung des Entgelts als Voreinstellung wählen kann.

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist der dem Kunden vermittelte Eindruck auch für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind zwar, wie die Revision im Ansatz zutreffend geltend macht, nach objektiven Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist dabei aber der Verständnishorizont des Vertragspartners des Verwenders (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. April 2014 – VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 24).

d) Die Beklagte ermöglicht dem Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber mit der Regelung in § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB angeknüpft hat (BT-Drucks. 17/12637 S. 38), muss ein Unternehmer bei Vertragsschlüssen im Internet eine gängige bargeldlose Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung stellen, die dem Kunden mit zumutbarem Aufwand zugänglich ist, ohne dass hierfür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn als einzige Zahlungsmöglichkeit eine Kreditkarte angeboten wird, über die ein großer Teil der Kunden nicht verfügt (BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 – Xa ZR 68/09, NJW 2010, 2719 Rn. 44 f.).

Im Streitfall hat das Berufungsgericht insoweit unangegriffen festgestellt, dass die Kreditkarte der Beklagten nicht bei einem größeren Kundenkreis Verbreitung gefunden hat. Die Beschränkung der kostenlosen Zahlungsmöglichkeiten auf diese Karte verstößt damit gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB.

e) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellen sich keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten sind.

Wie bereits oben dargelegt wurde, hängt die Entscheidung des Streitfalls nicht von der Auslegung der Verbraucherrechte-Richtlinie ab, weil diese ergänzenden Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht entgegensteht.

2. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (nachfolgend: LuftverkehrsdiensteVO) bei der Buchung gegebenenfalls anfallende Zusatzentgelte für Gepäckbeförderung ausweisen muss.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei Art. 23 Abs. 1 Satz 4 LuftverkehrsdiensteVO um eine Marktverhaltensregel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – I ZR 81/11, MMR 2013, 238 Rn. 9 – „Opt-out“-Verfahren; ebenso für Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung: BGH, Urteil vom 29. September 2016 – I ZR 160/15, GRUR 2017, 283 Rn. 19 – Servicepauschale).

b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass ein zusätzliches Entgelt für die Beförderung von Gepäck zu den fakultativen Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 LuftverkehrsdiensteVO gehört.

aa) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden hat, gelten die in Art. 23 Abs. 1 LuftverkehrsdiensteVO vorgesehenen Pflichten auch für die Festsetzung der Preise für die Gepäckbeförderung (EuGH, Urteil vom 18.9.2014 – C-487/12, EuZW 2014, 837 Rn. 33 – Vueling).

Ein Entgelt für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck gehört zwar nicht zu den unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteilen des Preises im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 LuftverkehrsdiensteVO (EuGH, EuZW 2014, 837 Rn. 36 ff. – Vueling). Einzuhalten sind aber die Vorgaben für fakultative Zusatzkosten in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 LuftverkehrsdiensteVO (EuGH, Urteil vom 23. April 2020 – C-28/19, GRUR 2020, 995 Rn. 20 – Ryanair).

bb) Entgegen der Auffassung der Revision sind zusätzliche Entgelte für die Beförderung von Gepäck gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 4 LuftverkehrsdiensteVO zu Beginn der Buchung auch für den Fall anzugeben, dass die betreffende Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgewählt werden kann, etwa am Flughafen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Einbeziehung der Preise für die Gepäckbeförderung in den Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 LuftverkehrsdiensteVO geboten, um dem in Erwägungsgrund 16 der Verordnung vorgegebenen Ziel der effektiven Vergleichbarkeit der Preise für Flugdienste hinreichend Rechnung tragen zu können (EuGH, EuZW 2014, 837 Rn. 33 – Vueling). Eine effektive Vergleichbarkeit der Preise ist nur dann gewährleistet, wenn der Fluggast schon bei der Buchung des Fluges erkennen kann, welche Zusatzkosten entstehen, wenn er Gepäckstücke aufgibt. Ob die Auswahl solcher Leistungen im gleichen Vorgang möglich ist oder einen nachfolgenden, separaten Buchungsvorgang bei dem Vermittler oder dem Luftfahrtunternehmen erfordert, ist hierbei unerheblich.

Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob Zusatzkosten für aufgegebenes Gepäck auch dann anzugeben sind, wenn die Aufgabe von Gepäck für den betroffenen Flug nicht möglich ist, bedarf schon deshalb keiner Entscheidung, weil diese Konstellation, wie das Berufungsgericht durch Änderung des erstinstanzlichen Urteilstenors klargestellt hat, von der Verurteilung nicht umfasst ist. Gegenstand des Verbots ist lediglich die Nichtangabe der Zusatzkosten in Fällen, in denen die Aufgabe von Gepäck nach Buchung des Fluges als Zusatzleistung in Anspruch genommen werden kann, zum Beispiel am Flughafen.

Ebenfalls nicht zu entscheiden ist die Frage, ob die Beklagte in Fällen, in denen die Aufgabe von Gepäck vor Abschluss des Buchungsvorgangs für den Flug als Zusatzleistung gebucht werden kann, die dafür anfallenden Zusatzkosten rechtzeitig mitteilt. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot bezieht sich nur auf die Nichtangabe des Preises vor Abschluss des Vertrages. Der genaue Zeitpunkt, zu dem die Angabe innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens erfolgen muss, ist damit nicht näher spezifiziert.

cc) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der ebenfalls in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 LuftverkehrsdiensteVO normierten Vorgabe, dass die Annahme fakultativer Zusatzkosten auf Opt-in-Basis erfolgt, keine abweichende Beurteilung.

Dieser Regelung ist lediglich zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme zusätzlich zu vergütender Zusatzleistungen beim Buchungsvorgang nicht als Standardeinstellung vorgegeben sein darf, sondern davon abhängig gemacht werden muss, dass der Kunde sie aktiv auswählt. Dieser Vorgabe kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass ein Opt-in erst in einem nachgelagerten, separaten Buchungsvorgang möglich ist. Auch in der zuletzt genannten Konstellation muss dem Kunden zum Zwecke der Vergleichbarkeit der Preise schon bei der ersten Buchung mitgeteilt werden, welche zusätzlichen Entgelte gegebenenfalls anfallen.

dd) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu zusätzlichen Leistungen wie etwa einer Reiserücktrittsversicherung ergeben sich ebenfalls keine abweichenden Schlussfolgerungen.

Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass die Anforderungen aus Art. 23 Abs. 1 Satz 4 LuftverkehrsdiensteVO auch in Bezug auf solche Zusatzleistungen einzuhalten sind, die zusammen mit dem Flug gebucht werden können, aber nicht vom Luftfahrtunternehmen, sondern von einem Dritten angeboten werden (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – C-112/11, NJW 2012, 2867 Rn. 17 f. – ebookers.com).

Ob hieraus zu folgern ist, dass Zusatzleistungen, die das Luftfahrtunternehmen in Zusammenhang mit anderen anbietet, die aber nur in einem separaten Buchungsvorgang ausgewählt werden können, vom Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 LuftverkehrsdiensteVO ausgenommen sind, bedarf keiner Entscheidung. Für Leistungen, die die nähere Ausgestaltung der Beförderung selbst betreffen, kommt eine solche Differenzierung jedenfalls schon deshalb nicht in Betracht, weil damit die Vergleichbarkeit der Preise nicht gewährleistet wäre. Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass Zusatzentgelte für die Beförderung von Gepäck ohne weiteres von Art. 23 Abs. 1 LuftverkehrsdiensteVO erfasst werden (EuGH, EuZW 2014, 837 Rn. 33 – Vueling).

ee) Im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich eine abweichende Beurteilung auch nicht daraus, dass die Beklagte als Vermittlerin tätig geworden ist. Auch in einer solchen Konstellation erfordert eine effektive Vergleichbarkeit der Preise, dass der Kunde vor dem Buchungsvorgang über Zusatzkosten für die Beförderung von Gepäck informiert wird.

c) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist auch insoweit nicht erforderlich.

Die für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Auslegungsfragen sind durch die oben aufgezeigte Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits hinreichend geklärt.

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger ferner nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der Kosten für die Abmahnung zugesprochen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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