

Urteil des OLG Hamm vom 12.11.2009, Az.: 4 U 93/09
Ein Mitbewerber der Konkurrenten v.a. mit dem Ziel abmahnt, Gebühren für die Abmahnung zu kassieren, anstatt für lauteren Wettbewerb zu sorgen, handelt rechtsmißbräuchlich.
Im vorliegenden Fall mahnte ein Gebrauchtwagenhändler Konkurrenten mit Hilfe eines Anwaltes und Gebrauchtwagenhändlers ab, konnte aber den Vorwurf des Rechtsmissbrauches nicht entkräften.
Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2009, Az.: 4 U 11/09
Wird auf einer Internethandelsplattform der Name des Anbieter nicht klar und verständlich sowie nicht vollständig und richtig wiedergegeben, verstößt der Anbieter damit gegen seine Informationspflichten. Das Bereithalten eines korrekten Impressums an anderer Stelle, welches nur über zwei Links, einer davon schwer aufzufinden, zu erreichen ist, gleicht die erforderlichen, aber falschen Angaben auf der Angebotsseite nicht aus.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 23.10.2008, Az.: 6 U 139/08
Den Betreiber eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen trifft die Verpflichtung, dass dort inserierende gewerbliche Anbieter ihren Namen und ihre Anschrift angeben. An die hierfür erforderlichen Maßnahmen ist jedoch kein allzu hoher Maßstab zu setzen. Es kann bereits genügen, den Anbieter vor Abgabe seiner Anzeige auf die Impressumspflicht hinzuweisen, um nicht gegen die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht zu verstoßen.
Urteil des OLG Hamm vom 02.04.2009, Az.: 4 U 213/08
Im Impressum ist das Handelregister samt diesbezüglicher Nummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß den Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzugeben, §§ 312 c BGB i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG. Ein Verstoß ist erheblich, mithin kein Bagatellverstoß, § 3 Abs. 1 UWG. Schließlich dienen die geforderten Informationspflichten der Transparenz und dem Verbraucherschutz.
Urteil des OLG Hamm vom 02.04.2009, Az.: 4 U 213/08
Wieder einmal stellt ein Gericht fest, dass das Fehlen von Angaben im Impressum einer Webseite, wie beispielsweise Angaben zum Handelsregister oder zur Umsatzsteuer-Nummer, einen Grund sind, den Seitenbetreiber abzumahnen. Ein solcher rügbarer Wettbewerbsverstoß ist keinesfalls eine bloße Bagatelle, da dadurch dem Verbraucher Anhaltspunkte fehlen, die er im Falle eventuell auftretender Probleme benötigt.
Urteil des LG München I vom 07.04.2009, Az.: 33 O 1936/08
Wer bei eBay schon in geringem Umfang auch ohne Gewinnerzielungsabsicht bestimmte Dinge, die nicht dem alltäglichen Leben zuzuordnen sind, ein- und verkauft, ist Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Dies ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn Besichtigungstermine für die Gegenstände vereinbart worden sind. An die Unternehmereigenschaft sind insoweit nur geringe Anforderungen zu stellen.