Urteil des EuGH vom 17.10.2024, Az.: C-159/23Sony Computer Entertainment und der Entwickler einer Software, welche es erlaubt Nutzern den Arbeitsspeicher von Videospielen unsachgemäß zu ändern, sind in einem Rechtsstreit, da Sony davon ausgeht, dass die Software eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Nun legte der BGH dem EuGH zwei Vorlagefragen vor. Grundsätzlich geht es darum, ob neben Objekt- oder Quellcode auch der, vom Spiel angelegte und variable, Arbeitsspeicher urheberrechtlich geschützt ist. Der EuGH hat nun entschieden, dass dieser Arbeitsspeicher nicht von Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24, solange über diesen keine Vorgänge durchgeführt werden, welche es erlauben, den Objekt- oder Quellcode zu duplizieren.
Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht den Inhalt von variablen Daten erfasst, die ein geschütztes Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht.