Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

24. Februar 2025 Top-Urteil

Weiterleitung von Positivdaten kein DSGVO Verstoß

DSGVO und Paragraphen zeichen auf Würfeln liegen auf Tastatur
Urteil des LG Augsburg vom 29.01.2025, Az.: 121 O 110/24

Wer mit einem Telefonanbieter bspw. einen Mobilfunkvertrag abschließt, kann keine Schadens- oder Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn der Anbieter Positivdaten i.S.d DSGVO an Auskunfteien wie z.B. die Schufa Holding AG weiterleitet. Zum einen kommt die Weiterleitung der Daten dem Verbraucher selbst zugute (Schutz vor Identitätsdiebstahl), und zum anderen stellt eine solche Übermittlung (im Gegensatz zu Datenleck-Fällen) keinen Kontrollverlust des Verbrauchers über seine Daten dar, begründete das LG Augsburg seine Entscheidung.

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22. April 2025 Top-Urteil

App-Zentrum III

Facebook F auf einer blauen Taste einer Tastatur
Urteil des BGH vom 27.03.2025 , Az.: I ZR 186/17

Das App-Zentrum von Facebook, in dem Spiele (online) bereitgestellt werden und der Nutzer erst nach Einwilligung darin, dass die App "seine allgemeinen Informationen", die E-Mail-Adresse, und Statusmeldungen übermitteln, und darüber hinaus im Namen des Verbrauchers zu "posten", spielen kann, verstößt gegen Informationspflichten der DSGVO und damit zugleich gegen gesetzliche Bestimmungen des unlauteren Wettbewerbs. Es sei nämlich u.a. nicht erkennbar, welche Daten für den (weiteren) Transfer an vierte Unternehmen freigegeben würden, und welchem Zweck die Übertragung diene.

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10. April 2025

Inlandsbezug im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung? – Domain als wichtiges Indiz

Symbol mit Domainendung .de
Urteil des BGH vom 05.12.2024, Az.: I ZR 50/24 Sachverhalt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Rahmen eines Urheberrechtstreites über die Anwendbarkeit deutschen Rechts sowie einen inländischen Bezug zu entscheiden. Konkret musste die Klägerin – ein Kleidungshersteller – feststellen, dass Fotos von entsprechenden Kleidungsstücken der Klägerin als Vorschaubilder auf Google vorgeschlagen werden, wobei die dahinterstehenden Domains gerade nicht der Klägerin zuzuordnen sind. Vielmehr leiteten die verlinkten Vorschaubilder auf eine kasachische bzw. ukrainische Internetseite (Top-Level-Domains „.kz“ bzw. „.ua“). Aus Sicht der Klägerpartei verwirklicht sich darin eine Urheberrechtsverletzung, aus dieser sich ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung der Bilder ergibt.

Entscheidung

Der BGH wies die Revision zurück und bestätigte somit die Berufungsentscheidung des OLG Hamburg. Inhaltlich war indes die Frage des Inlandsbezuges Schwerpunkt der Prüfung. Ein möglicher Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 97 Abs. 1 UrhG. Dazu müsste ein geschütztes Medium von der Beklagtenseite öffentlich zugänglich gemacht worden sein (§ 19a UrhG). Dass deutsche Schutzrechte geltend gemacht werden genügt, um in einem ersten Schritt die grundsätzliche Anwendbarkeit des inländischen Rechts zu bejahen. Allerdings mangele es innerhalb der Voraussetzungen für den (deutschen) urheberrechtliche Unterlassungsanspruch an einem Inlandsbezug. Nach dem Territorialitätsprinzip bedarf es dazu einer Benutzungshandlung in Deutschland. Ob die Internetseite in ausreichender Weise auf das Schutzland ausgerichtet ist, wird dabei anhand einer Gesamtabwägung festgestellt. Eine tragende Rolle spielt hier auch die Top-Level-Domain: Da diese weder deutscher noch geographisch neutraler Natur ist, kann von einem deutschen Bezug gerade nicht ausgegangen werden. Es werde vielmehr indiziert, dass sich die Webseiten überwiegend an die jeweils entsprechenden Bevölkerungen richten soll.

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07. April 2025

Speicherung von Daten entspricht nicht einem Schuldnerverzeichnis

DSGVO und EU-Sterne auf blauen Tasten
Hinweisbeschluss des OLG München vom 20.02.2025, Az.: 37 U 4148/24 e

Welche Dauer für die Speicherung von Daten gerechtfertigt ist, lasse sich nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO beurteilen. Eine dem Schuldnerverzeichnis vergleichbare Situation sei bei der Speicherung und Verarbeitung von Daten durch eine Datenbankinhaberin deshalb nicht gegeben, weil sie nur ihren Vertragspartnern Auskünfte erteile und somit der Kreis an Auskunftsberechtigten ein viel kleinerer sei. Zudem werde eine Auskunft auch nur in bestimmten Konstellationen erteilt, so dass OLG München in seinem Hinweisbeschluss.

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28. Februar 2025

Keine Kostenauferlegung bei unpräziser Abmahnung!

Mann übergibt Brief mit Abmahnung
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 25.02.2025, Az.: 6 W 12/24

In einem von uns vertreten Fall, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zugunsten unseres Mandanten entschieden. Eine Abmahnung, welche die konkrete Verletzungshandlung nicht verständlich benennt, und somit keinen hinreichenden zu verantwortenden Verstoß erkennen lässt, kann die im Anerkenntnisurteil enthaltene Kostenentscheidung nicht auf den (Verfügungs-) Beklagten auferlegen. Das Schleswig-Holsteinische OLG stellte hierbei u.a. darauf ab, dass der Testkauf, der Anlass der Abmahnung war völlig unzureichend beschrieben wurde. Weiter stellte das OLG klar, dass selbst für den Fall, dass der von der Verfügungsklägerin gerügte Verstoß gegen ihre Markenrechte kein Einzelfall war und bekannt sein musste, dies nichts daran ändert, dass die Abmahnung der Verfügungsklägerin dies nicht verständlich benannt hatte.

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30. Januar 2025

Keine Geld- und Unterlassungsansprüche bei Einmeldung

Laptop mit Datenschutz Symbol
Urteil des LG Aschaffenburg vom 23.12.2024, Az.: 62 O 194/23

Aus der Einmeldung von Positivdaten an eine Auskunftei durch einen Telekommunikationsdienstleister resultieren keine Schadensersatz und Unterlassungsansprüche. Der eingemeldete Datensatz, welcher gegenüber der Auskunftei lediglich offenlegt, dass der Betroffene einen Telekommunikationsvertrag abgeschlossen hat, wirke sich in aller Regel nicht negativ auf die Kreditwürdigkeit des Betroffenen aus. Die anlasslose Einmeldung von Positivdaten aller Kunden insbesondere zur Betrugs- und Überschuldungsprävention sei erforderlich iSd. DSGVO, weil mildere Maßnahmen dem hoch-automatisierten Massengeschäft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht werde und somit keine gleiche Eignung aufweise, legte das LG Aschaffenburg in seinem Urteil fest.

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14. Januar 2025

Sind variable Daten im Arbeitsspeicher eines Computerspiels urheberrechtlich geschützt?

EuGH Richterhammer
Urteil des EuGH vom 17.10.2024, Az.: C-159/23

Sony Computer Entertainment und der Entwickler einer Software, welche es erlaubt Nutzern den Arbeitsspeicher von Videospielen unsachgemäß zu ändern, sind in einem Rechtsstreit, da Sony davon ausgeht, dass die Software eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Nun legte der BGH dem EuGH zwei Vorlagefragen vor. Grundsätzlich geht es darum, ob neben Objekt- oder Quellcode auch der, vom Spiel angelegte und variable, Arbeitsspeicher urheberrechtlich geschützt ist. Der EuGH hat nun entschieden, dass dieser Arbeitsspeicher nicht von Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24, solange über diesen keine Vorgänge durchgeführt werden, welche es erlauben, den Objekt- oder Quellcode zu duplizieren.

Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht den Inhalt von variablen Daten erfasst, die ein geschütztes Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht.

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27. November 2024

Kein europaweites Verbot trotz Verstoß

DSGVO und EU-Sterne auf blauen Tasten
Beschluss des OLG Hamburg vom 04.11.24, Az.: 7 W 119/24

Wenn ein auf einer deutschen Norm beruhendes Verbot besteht, kann sich dieses nicht auf andere Länder der EU erstrecken. So kann nicht von der Hostproviderin der Plattform "X" verlangt werden, die Verbreitung oder Veröffentlichung des Namens vom Inhaber eines Profils oder Verfasser eines Posts außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Grund hierfür ist u.a., dass zwar iRd DSGVO ein Verbot existiert, welches für das gesamte Gebiet der EU Wirkung entfaltet, dieser europaweite Verbotsanspruch aber unmittelbar aus der DSGVO folgt und aus der Vollharmonisierung innerhalb der EU abgeleitet wird. Zumeist geht es in Fällen der Namensverbreitung aber um resultierende Ansprüche aus deutschen (nicht harmonisierten) Normen (§ 823 I BGB iVm. APR bzw. § 823 II BGB iVm. der EMRK).

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31. Oktober 2024 Top-Urteil

Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

Drohne mit einer Kamera fliegt bei gutem Wetter über ein Feld entang eines Flusses.
Urteil des BGH vom 23.10.2024, Az.: I ZR 67/23

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Reichweite der sog. Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG zu entscheiden. Dadurch werden die Rechte des Urhebers dahingehend eingeschränkt, dass die Vervielfältigung eines Werkes mittels einer Grafik (z.B. Lichtbild oder Film) zulässig ist, wenn es sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. Somit soll die Möglichkeit geschaffen werden, ohnehin öffentlich einsehbare Werke, auch als Lichtbild oder ähnliches betrachten zu können. Konkret veröffentlichte die Beklagte ein Buch, welches Aufnahmen von einem derartig frei einsehbaren Kunstwerk zeigt. Hierbei problematisch war, dass es sich dabei um eine Luftbildaufnahme mittels Drohne handelte. Laut BGH soll die sog. Panoramafreiheit aber nur für Perspektiven gelten, die mit dem eigenen Auge sichtbar sind. Ein für das Publikum unzugänglicher Ort wie die Aufnahme mittels Drohne rechtfertige hingegen keine urheberrechtliche Freistellung nach § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG.

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28. Oktober 2024

Werke der angewandten Kunst genießen einheitlichen Schutz in der EU

Urteil des EuGH vom 24.10.2024, Az.: C-227/23

Auf die Vorlagefrage des Obersten Gerichtshofs der Niederlande entschied der EuGH, dass Werken aus Drittstaaten, in diesem Fall der USA, in der EU der gleiche Schutz zukommen muss wie jenen aus Mitgliedsstaaten. Konkret ging es um den „Dining Sidechair Wood“, welcher von den Amerikanern Charles und Ray Eames entworfen wurde. Eine Anwendung der sog. „Klausel der materiellen Gegenseitigkeit“ aus der Berner Übereinkunft ist laut EuGH nicht möglich, da die EU-Richtlinie 2001/29 einen einheitlichen urheberrechtlichen Schutz in der EU für alle Werke, unabhängig vom Ursprungsland, vorsieht. Der Zielsetzung dieser Richtlinie würde mit der Klausel entgegengewirkt.

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