Lizenzverträge

In unserer Urteilsdatenbank…
…finden Sie 1194 Urteile zum Urheberrecht und 115 Urteile zu Lizenzverträge.

Lizenzverträge stellen einen wichtigen Baustein in der wirtschaftlichen Verwertung Ihrer Immaterialgüter dar. Sie regeln unter welchen Umständen dem Lizenznehmer durch den Inhaber eines Schutzrechts (Lizenzgeber) entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt werden. Im Bereich des Urheberrechts sind Lizenzverträge aufgrund der fehlenden Übertragbarkeit des Urheberrechts (§ 29 UrhG) sogar die einzige Möglichkeit einer Nutzungsübertragung. Trotz der hohen Bedeutung ist dieser Vertragstyp gesetzlich nicht ausführlich geregelt. Umso wichtiger ist deshalb eine kompetente individuelle Vertragsgestaltung. Wir helfen Ihnen als Lizenzgeber oder Lizenznehmer mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich des geistigen Eigentums Ihren Lizenzvertrag auf eine rechtlich gesicherte Grundlage zu stellen.  

Lizenzarten

Unabhängig davon, ob es sich um die Lizensierung von Marken, Patente, Urheberrechte, Verlagsrechte oder Software handelt ist zuvorderst die Art der Lizensierung entscheidend. Die Unterscheidung verläuft hier grundsätzlich zwischen der Erteilung einer einfachen Lizenz und einer ausschließlichen Lizenz. Letztere wird häufig auch als exklusive Lizenz bezeichnet. Sofern sie nicht als alleinige Lizenz vergeben wird, bei der der Schutzrechtsinhaber selbst ein Nutzungsrecht behält, schließt sie sogar den Lizenzgeber von einer weiteren Verwertung seines Schutzrechts aus. Nachdem ein ausdrücklicher gesetzlicher Rahmen fehlt können jedoch ausgehend von den beiden Grundtypen verschiedenste Erweiterungen oder Einschränkungen vorgenommen werden, sodass ein individueller Lizenztyp entsteht.

Der Lizenznehmer kann darüber hinaus im Rahmen seines Nutzungsrechts wiederum eine Unterlizenz (Sublizenz) vergeben, wobei gerade bei einfachen Lizenzen die Zustimmung des Schutzrechtsinhabers notwendig ist.

Vertragsgestaltung

Bei der Vertragsgestaltung ist aufgrund der unzureichenden gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich immer eine ausführliche Präambel voranzustellen. Diese beschreibt die Motive der Vertragsparteien bzw. den Sinn und Zweck des anschließenden Vertrages und dient somit als Auslegungshilfe für die Vereinbarung.

Nachdem die bloße Bezeichnung der Lizenzart für einen Vertrag nicht ausreichend ist, sollte immer eine ausführliche Definition des eingeräumten Nutzungsrechts, sowie eine exakte Bezeichnung des zugrunde liegenden Schutzrechts erfolgen. Das Nutzungsrecht muss besonders in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Hinsicht bestimmt werden. Das Schutzrecht wiederum sollte z. B. durch eine Registernummer eindeutig ausgewiesen werden.

Ein Lizenzvertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis dar. Es sind deshalb auch die Laufzeit des Vertrages sowie etwaige Kündigungsmöglichkeiten festzuhalten. Außerdem bedürfen auch Gewährleistung und Haftung im Hinblick auf die fehlenden gesetzlichen Regelungen einer besonderen Beachtung.

Wir helfen Ihnen schon im Stadium der Vertragsverhandlung diese zahlreichen rechtlichen Gesichtspunkte im Blick zu behalten und gestalten gemeinsam mit Ihnen und ihren Geschäftspartnern einen Lizenzvertrag der für die Gesamte Laufzeit rechtliche Gewähr bietet.

Markenrechtlicher Lizenzvertrag

Der markenrechtliche Lizenzvertrag hat in § 30 MarkenG zumindest im Ansatz eine gesetzliche Regelung erfahren. Er ist dabei streng von der Übertragung der Marke zu unterscheiden bei der ein tatsächlicher Wechsel des Markeninhabers stattfindet. In  Absatz 1 der Norm wird die Möglichkeit der Einräumung einer ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenz festgelegt. Außerdem wird exemplarisch die Gebietslizenz beschrieben, wobei im Bereich des Markenlizenzvertrages insbesondere auch die Zeit- und Mengenlizenz eine große Bedeutung haben. Des Weiteren wird in Absatz 3 und 4 das Klageverfahren bei einer Markenrechtsverletzung geregelt. Der Lizenznehmer kann mit Zustimmung des Markeninhabers eine Rechtsverletzung selbst gerichtlich verfolgen oder auch einer Klage des Lizenzgebers beitreten.

Weitergehende Regelungen hat der Gesetzgeber jedoch auch für den Markenlizenzvertrag nicht getroffen, sodass auch hier weiterhin die Individualabrede im Mittelpunkt steht.

Urheberrechtlicher Lizenzvertrag

Auch der Urhebervertrag wurde rudimentär im Gesetz geregelt (§ 31 ff UrhG). Diese dienen vor allem dem Schutz des Urhebers. So wird z. B. sichergestellt, dass dieser eine angemessen Vergütung für die Einräumung eines Nutzungsrechtes erhält. Darüber hinaus muss für die Vergebung einer Unterlizenz die Zustimmung des Werkschöpfers eingeholt werden (§ 34 UrhG). Für die Vertragsgestaltung entscheidend ist aber § 31 Absatz 5 UrhG. Diese Norm legt den sog. Zweckübertragungsgrundsatz fest: Werden die eingeräumten Nutzungsarten nicht ausdrücklich im Lizenzvertrag gekennzeichnet, so bestimmten sie sich nach dem Vertragszweck. Demnach kann es dazukommen, dass gewisse Nutzungsarten entgegen dem ursprünglichen nicht vom Lizenzvertrag umfasst werden. Beim Urheberlizenzvertrag ist deshalb besondere Vorsichtig geboten. Gerade eine präzise Präambel kann ich Streitigkeiten im Nachgang vermeiden.  

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