Urteile aus der Kategorie „Fernabsatzrecht“

27. November 2025 Top-Urteil

Werbung mit „Kauf auf Rechnung“ ist ohne Wahrung der Informationspflichten unzulässig

Mann im Anzug, vor dem ein Laptop steht und der eine Kreditkarte hält. Im Vordergrund sind verschiedene Symbole angezeigt.
Urteil des BGH vom 11.09.2025, Az.: I ZR 14/23

Da der Versandhandel Bonprix mit der Aussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“ warb, erhielt sie eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Hamburg mit der Begründung, dass dies irreführend sei, da die Bonitätsprüfung als Voraussetzung nicht ersichtlich sei. Eine Irreführung nach § 5 UWG sah der Bundesgerichtshof darin nicht, da der Gesamteindruck für den Verkehr darin bestehe, dass ein Kauf auf Rechnung möglich sei. Allerdings gab der BGH den Verbraucherschützern insofern Recht, als dass sich der Unterlassungsanspruch auf die Verletzung der Informationspflichten gem. § 5a Abs. 2 und 4 UWG aF und § 5a Abs. 1 und § 5b Abs. 4 UWG nF in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG stützen kann. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der angerufene EuGH (Urt. v. 15.05.2025, C-100/24) die Aussage unter den Begriff „Angebot zur Verkaufsförderung“ gem. Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31 subsumierte.

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13. August 2026

Irreführende Streichpreiswerbung ohne 30-Tage-Bestpreis

Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17.07.2026, Az.: 38 O 219/25

Ein Onlinehändler darf bei einem Badezimmerspiegel nicht mit einem durchgestrichenen höheren Preis werben, wenn dadurch der unzutreffende Eindruck einer eigenen Preissenkung entsteht. Die Kombination aus Streichpreis, der Angabe „55% SOFORT SPAREN“ und einer konkret bezifferten Ersparnis verstand das Landgericht Düsseldorf als irreführende Preissenkungswerbung, obwohl der höhere Betrag lediglich auf einer unverbindlichen Herstellerpreisangabe beruhte. Zudem hätte die Beklagte den niedrigsten Gesamtpreis von 393,98 € angeben müssen, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der beworbenen Preisermäßigung verlangt hatte. Die Klage hatte vollständig Erfolg; außerdem muss die Beklagte die Abmahnkostenpauschale von 374,50 € nebst Zinsen zahlen.

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12. August 2026

Kündigungsbutton muss eindeutig und vollständig zugänglich sein

Urteil des Landgerichts München I vom 14.07.2026, Az.: 33 O 14294/25

Ein Anbieter kostenpflichtiger Pay-TV-Abonnements darf Verbraucher bei der Online-Kündigung nicht durch mehrere unterschiedlich bezeichnete Schaltflächen über den maßgeblichen Kündigungsweg im Unklaren lassen. Das Landgericht München I beanstandete insbesondere das parallele Angebot der Schaltflächen „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“, weil nur eine davon zur elektronischen Kündigung führte. Bei einer ordentlichen Kündigung darf zudem die Angabe eines Kündigungsgrundes nicht zur Pflicht gemacht werden. Auch muss die vollständige Bestätigungsseite einschließlich der Kündigungsschaltfläche unmittelbar zugänglich sein und darf nicht erst nach vorgelagerter Auswahl der Kündigungsart eingeblendet werden.

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31. Juli 2026

Materialangaben müssen auf der Bestellseite stehen

Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23.04.2026, Az.: 15 U 101/24

Die Materialzusammensetzung eines Bekleidungsstücks ist eine wesentliche Eigenschaft, über die Verbraucher unmittelbar vor Abgabe ihrer Online-Bestellung informiert werden müssen. Die Angaben müssen auf der Bestellabschlussseite klar, verständlich und hervorgehoben erscheinen. Ein Link zur Produktdetailseite genügt nicht, selbst wenn Verbraucher darüber zu den Materialangaben zurückkehren können. Das OLG Hamburg gab der Berufung des klagenden Wirtschaftsverbands statt und verurteilte die Betreiberin des Online-Shops zur Unterlassung sowie zur Zahlung der Abmahnkosten.

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31. Juli 2026

Streaming-Abos mit dynamischen Funktionen sind digitale Dienstleistungen

Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. Juli 2026, Az.: C-234/25

Ein Streaming-Abonnement ist als digitale Dienstleistung einzustufen, wenn das Angebot dynamische Funktionen aufweist, die über die fortlaufende Bereitstellung bestimmter Inhalte hinausgehen. Dafür spricht insbesondere, dass der Anbieter das verfügbare Programm aktualisiert und auf Grundlage des Nutzerverhaltens individuelle Empfehlungen ausspielt. Die Ausnahme vom Widerrufsrecht für digitale Inhalte greift bei einem solchen Dienst nicht bereits mit Beginn der Nutzung. Der Anbieter kann bei einem Widerruf jedoch eine angemessene Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

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22. Juli 2026

Keine Pausenwerbung auf der Online-Kündigungsseite

Urteil des BGH vom 16. Juli 2026, Az.: I ZR 200/25

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bestätigungsseite einer Online-Kündigung ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Angaben und die Bestätigungsschaltfläche enthalten darf. Ein zusätzliches Angebot, einen Fitnessstudiovertrag statt der Kündigung beitragsfrei zu pausieren, ist dort unzulässig. Solche Zusatzinformationen können den bereits eingeleiteten Kündigungsvorgang ablenken, verzögern oder faktisch erschweren. Der BGH hob das Urteil des OLG Düsseldorf insoweit auf und gab dem Unterlassungsantrag des Verbraucherverbandes statt.

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01. Juli 2026

Sportwetten-Button „Wette abgeben“ reicht nicht

Urteil des LG Aachen vom 27.05.2026, Az.: 10 O 306/25

Das LG Aachen hat einen Anbieter von Online-Sportwetten zur Rückzahlung von Verlusten verurteilt. Die über Website und App geschlossenen Wettverträge waren nach Ansicht des Gerichts unwirksam, weil der Button „Wette abgeben“ nicht eindeutig auf eine Zahlungspflicht hinwies. Die Schaltfläche erfüllte damit nicht die Anforderungen der Button-Lösung nach § 312j Abs. 3 BGB. Die Klage hatte überwiegend Erfolg; lediglich ein Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde abgewiesen.

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11. Februar 2026

Werbung mit Rabatt-Countdown unlauter, weil dieser nicht ablief

Countdown, der verbleibende Tage, Stunden, Minuten und Sekunden anzeigt.
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 23.10.2025, Az.: 2-03 O 359/24

Weil der Countdown zu einer Rabattaktion von Fitness First nicht das tatsächliche Ende markierte, sondern eine Verlängerung der Aktion stattfand, klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband vor dem LG Frankfurt am Main. Das Gericht sah darin eine Irreführung der Verbraucher, da diese über den wesentlichen Umstand, bis wann das Angebot verfügbar sei, getäuscht wurden. Die vorbehaltene Verlängerung konnte nicht überzeugen, da die dafür nötigen Umstände nicht ersichtlich waren. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die fehlende Angabe des Gesamtpreises ebenfalls eine unlautere Handlung gem. § 5a Abs. 1 UWG darstellt.

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05. November 2025

Keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung als Keyword

Schwarzes Buch mit Aufschrift Markenrecht wird aus dem Regal gezogen
Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.08.2025, Az.: 20 U 73/24

Das Gericht stellte fest, dass eine Benutzung des Zeichens vorliegt, wenn es als Keyword für Suchen installiert worden sei, daraus allerdings keine Markenrechtsverletzung resultierte. Zur Beurteilung der Verletzung müsse die Sicht eines durchschnittlichen Internetnutzers herangezogen werden, um zu beurteilen, ob die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt wurde. Dies ist nicht der Fall, da dem Durchschnittsnutzer bekannt ist, dass gerade auf dem Feld der streitgegenständlichen Staubsaugerbeutel eine große Anzahl kompatibler Produkte anderer Anbieter existieren. Daher schenkt er dem Umstand, dass ein solcher Artikel mit den Worten „passend für“ beworben wird, und der fehlenden Markenkennzeichnungen besondere Aufmerksamkeit. Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke scheidet also aus. Zudem erklärte das Gericht, dass ein Online-Marktplatz nicht kennzeichnen muss, dass teilweise oder ausschließlich Fremdprodukte in der Suchtrefferliste angezeigt werden.

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21. Oktober 2025

Logistikunternehmen können für Markenrechtsverletzungen im Rahmen der Störerhaftung haften

goße Lagerhalle mit Ware
Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.08.2025, Az.: 20 U 9/25

Das OLG Düsseldorf hat die Berufung eines Logistikdienstleisters abgewiesen und den Unterlassungs- sowie Auskunftsanspruch bestätigt. Dabei ging es um eine Markenrechtsverletzung, da die durch das Unternehmen versendeten Artikeln mit Zeichen versehen waren, für die die Antragsstellerin eingetragene Unionsmarken besitzt. Das Unternehmen stellte dazu einem chinesischen Unternehmen seine deutsche Adresse als Absender zur Verfügung und erklärte sich bereit, nicht zustellbare Ware anzunehmen. Durch diese Abrede trug sie willentlich und adäquat-kausal zur Markenrechtsverletzung bei. Auch hat sie ihre zumutbare Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt, indem sie nach Kenntnisnahme der Verletzungen durch ein am 15. Januar 2024 zugestelltes Schreiben, entsprechende Maßnahmen unterlies.

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