Bilderklau

In unserer Urteilsdatenbank…
…finden Sie 310 Urteile zum Bildrecht und Fotorecht.

Bilderklau im Online-Shop, bei eBay, Facebook, Instagram?

Bilderklau im Internet gehört zu den häufigsten Urheberverletzungen im Internet. Selbst für den Fall, dass Nutzungsrechte eingeräumt wurden oder Fotos kostenlos verwendet werden dürfen, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, wenn beispielsweise der Urheber nicht benannt ist

Sie sind Rechteinhaber?

Gegen Bilderklau können Sie sich zur Wehr setzen!

Wir setzen für Sie nicht nur effektiv Unterlassungsansprüche außergerichtlich und gerichtlich durch, sondern auch Schadensersatz wegen Verwendung der Fotos.

Sie wurden wegen Bilderlau abgemahnt?

Wir helfen Ihnen sich effektiv gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen!

Dies gilt auch dann, wenn Sie tatsächlich Urheberrechte verletzt haben!

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Was tun bei Bilderklau?

Kaum ein Betreiber einer Webseite kommt heute umhin seine Webseite und seine Waren und Dienstleistungen mit Fotos zu bewerben. Die Produktion solcher Fotos verursacht nicht unerhebliche Kosten und großen Aufwand. Die einfache Möglichkeit Bilder im Internet zu finden und diese durch einen Klick in die eigene Webseite zu integrieren, haben dazu geführt, dass massenhaft Urheberrechte des Fotografen oder Rechteinhabers verletzt werden.

Gegen Bilderklau können Sie vorgehen. Wir können für  Sie effizient Ansprüche auf Unterlassungs, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten geltend machen. sowie bei einem Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zusätzlich Vertragsstrafenansprüche.

An welchen Fotos kann ich urheberrechtliche Ansprüche geltend machen?

Schon einfachste Fotografien genießen urheberrechtlichen Schutz als Lichtbilder

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG.

Unterscheidung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern

Urheberrechtlich ist zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern zu differenzieren. Das Urheberrechtsgesetz sieht im Bereich "Verwandte Schutzrechte" den “Schutz der Lichtbilder” vor (§ 72 UrhG). Lichtbilder unterscheiden sich vor allem in ihrer Gestaltungshöhe von Lichtbildwerken. Es finden jedoch die für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften sinngemäß auch Anwendung auf Lichtbilder. Ein weiterer, wesentlicher Unterschied liegt in der Schutzdauer: Während das Urheberrecht an Lichtbildwerken bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestehen bleibt (§ 64 UrhG), erlischt der Schutz der Lichtbilder bereits 50 Jahre nach Erscheinen bzw. Herstellung des Lichtbildes (§ 72 UrhG). Dies spielt in der heutigen Praxis jedoch meist keine Rolle.

Fotografien werden damit - unabhängig von dem Vorliegen des Erfordernisses einer konkreten Schöpfungshöhe - per se nach dem Urheberrecht geschützt.

Wie hoch ist der Schadensersatz bei Fotos?

Vielen Fotografen und Rechteinhabern ist nicht bewusst, dass deren Fotografien sehr werthaltige Vermögensgüter darstellen. Bei einer Verletzung kann meist ein Schadensersatz von mehreren hundert Euro pro Foto gefordert werden. Je nach üblicher Lizenzierung, Dauer und Art der Nutzung kann der Schadensersatz auch im vierstelligen Bereich je Foto liegen.

Erfahrene Fachanwälte gesucht?

  • 20 Jahre Erfahrung
  • Erfahrung mit über 10.000 Gegnern, Rechtsanwälten und Kanzleien
  • hochspezialisierte Rechts- und Fachanwälte Fachanwälte IT-Recht und Fachanwälte Gewerblicher Rechtsschutz
  • perfekte Ausrichtung durch ausschließliche Tätigkeit in zusammengehörigen und verzahnten Rechtsgebieten
  • zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig
  • hochkarätige in- und ausländische Mandanten


Lohnt es sich bei Bilderklau einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen?

Wir haben Erfahrung darin weitere Rechtsverletzungen Ihrer Fotos auf der Webseite des Verletzers zu finden. Dies führt zu einem höheren Schadensersatz. Ebenso ist es oft möglich weitere Verletzer des Fotos im aufzufinden, die diese im Internet verwenden.

Wie wir vorgehen

  1. Vor Tätigwerden prüfen wir, ob tatsächlich Urheberrechte geltend gemacht werden können.Werden zu Unrecht urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht, drohen Schadensersatzansprüche und negative Feststellungsklagen.
  2. Sämtliche Urheberverletzungen werden vor außergerichtlichem Tätigwerden gesichert, hinsichtlich Mehrfachnutzung von Fotos sowie in gerichtsverwertbarer Weise.
  3. Abmahnung der Urheberrechtsverletzung, Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und KostenerstattungHierbei haben wir ein besonderes Augenmerk auf die geforderte Unterlassung. In der Praxis fordern viele Anwälte, selbst Fachanwälte zu weitgehende Unterlassungserklärungen. In diesem Fall können zum einen keine Ansprüche auf Kostenerstattung für die Abmahnung vom Rechtsverletzer gefordert werden, vielmehr hat in diesem Fall der Rechtsverletzer nunmehr einen eigenen Kostenerstattungsanspruch gegen den Rechteinhaber.
  4. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, beantragen wir eine einstweilige Verfügung, nach Möglichkeit bei einem im Urheberrecht erfahrenen und "Urheber freundlichen" Gericht.

    Hierbei haben wir die Fristen in denen eine einstweilige Verfügung beim jeweiligen Gericht beantragt werden kann (sog. Dringlichkeitsfrist) im Blick.

  5. Erfüllt der Urheberverletzer nach Zustellung der einstweiligen Verfügung die weiteren Ansprüche nicht, werden die Ansprüche wie z.B. Schadensersatz-, Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüche gerichtlich geltend gemacht.


Aktuelle Auszeichnungen

Industrial Property Protection Law Firm of the Year Germany
Intellectual Property within Germany
Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild - IP Lawyer of the Year in Germany
zu unseren Auszeichnungen

Benötigen Bilder einen ©-Vermerk, um urheberrechtlich geschützt zu sein?

Der Schutz eines Lichtbildes setzt nicht voraus, dass dieses Bild mit einem Copyright-Vermerk versehen ist. Dennoch kann ein solcher Vermerk die Urheberschaft eines bestimmten Fotografen indizieren. Empfehlenswert erscheint es daher, Bilder mit einem Copyright-Vermerk zu kennzeichnen, um auf diese Weise auf die Rechteinhaberschaft des Fotografen hinzuweisen.

Rechte des Fotografen als Urheber

Dem Fotografen als Urheber eines Lichtbildwerks bzw. Lichtbildes steht zunächst das Recht zu, zu bestimmen, ob das Werk veröffentlicht wird und wie die Veröffentlichung zu erfolgen hat. Darüber hinaus hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Schließlich stehen dem Fotografen körperliche Verwertungsrechte (insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16), das Verbreitungsrecht (§ 17) und das Ausstellungsrecht (§ 18)) sowie das Recht auf öffentliche Wiedergabe zu , wovon isbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), das Senderecht (§ 20), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21) sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22) erfasst ist.

Ansprüche bei unzulässiger Verwendung von Lichtbildern

Wird ein Lichtbild oder Lichtbildwerk ohne Erlaubnis des Fotografen (z.B. auf einer Internetseite) verwendet, so stehen dem Rechteinhaber zum einen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung der unzulässig hergestellten Vervielfältigungsstücke bestehen.

Kosten

Erstberatung

Für sämtliche Fragestellungen bieten wir Ihnen eine kostengünstige Erstberatung an. Im Rahmen der Erstberatung prüfen wir die Rechtslage kompetent und umfassend.


Unsere Rechtsanwälte für Bilderklau

Hild_225x250Hagen Hild, Rechtsanwalt Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsanwalt WagnerAlexander Wagner, Rechtsanwalt
Kempter_225x250Arthur Kempter, Rechtsanwalt Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsanwältin PillerKerstin Piller, Rechtsanwältin Fachanwältin IT-Recht Fachanwältin Gewerblicher Rechtsschutz

Warum Sie uns beauftragen sollten

Erfahrung seit 2001
Aufgrund unserer hochspezialisierten und langjährigen Kanzlei-Tätigkeit können wir unsere Praxis-Erfahrung effektiv für Sie einbringen.
Erfahrung mit über 10.000 Gegnern und Rechtsanwälten
In der Zeit seit 2001 konnten wir Erfahrung mit über 10.000 Gegnern, Kanzleien und Rechtsanwälten sammeln. Diese Erfahrung setzen wir täglich zum Nutzen unserer Mandanten ein. Unsere Gegnerliste ist eine der umfangreichsten Gegnerlisten im Internet.
Fachanwälte IT-Recht / Fachanwälte Gewerblicher Rechtsschutz
In unserer Kanzlei finden Sie Fachanwälte für IT-Recht und Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz.
Rechteinhaber und Verletzte wissen bei Verletzungsfällen im Internet nicht, an welchem Gericht ein Anspruch geltend gemacht wird
Bei Verletzungen im Internet gilt in der Regel der fliegende Gerichtsstand. Deshalb werden Ansprüche meist vor einem spezialisierten Gericht geltend gemacht werden und gerade nicht am Gericht des Wohn- oder Geschäftssitzes des Abgemahnten. Rechteinhaber oder Mitbewerber suchen sich hier meist ein Gericht aus, mit dem diese bereits Erfahrung gemacht haben oder dessen Rechtsprechung diese als günstig für sich einschätzen. Manche Kanzleien wählen aus Bequemlichkeit auch oft das Gericht an deren Kanzleisitz. Wir berücksichtigen bei unserer Beratung sowohl die unterschiedliche Rechtsprechung der einschlägigen Landes- und Oberlandesgerichte, als auch unsere Erfahrung in anderen Gerichtsfällen mit denselben Gegnern oder Kanzleien. Aus diesem Grund wählen erfahrene Mandanten gleich einen spezialisierten Rechtsanwalt, anstatt eines Rechtsanwalts vor Ort.
Wir sind zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig
Egal ob bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen. Aufgrund unserer Spezialisierung sind wir zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig.
Kenntnis der divergierenden Rechtsprechung der Landes- und Oberlandesgerichte
Durch unsere über 10-jährige Tätigkeit auf Seiten von Rechteinhabern und Abgemahnten, können wir unsere ganze Erfahrung zugunsten unserer Mandanten einbringen. Hierbei kommt unseren Mandanten unsere bundesweite Tätigkeit an unterschiedlichen Gerichten und die Kenntnis von deren unterschiedlichen Entscheidungen zugute. Vielfach entscheiden sogar einzelne Richter der jeweiligen Gerichte unterschiedlich. Viele Anwälte haben hier nur theoretische, jedoch keine praktischen Erfahrungen. Um gerichtliche Verfahren zu vermeiden oder diese zu gewinnen, kommt es jedoch meist auch auf praktische Erfahrungen an, nicht ausschließlich auf theoretisches Wissen.
hoher interner Wissensaustausch durch spezialisiertes Kanzlei-Team im gleichen Tätigkeitsbereich
Sämtliche Anwälte unserer Kanzlei sind im gleichen Rechtsbereich tätig. Dadurch ist ein hoher interner Wissensaustausch gewährleistet. Dies gilt sowohl für Fachwissen, als auch Sonderwissen über Gerichte, Richter, Gegner, Rechtsanwälte oder Kanzleien.
perfekte Ausrichtung durch ausschließliche Tätigkeit in zusammengehörigen und verzahnten Rechtsgebieten
Dieses Spektrum wird nur von sehr wenigen Kanzleien bundesweit angeboten.
langjährige technische und wirtschaftliche Erfahrung im Bereich Internet und IT
Wir lassen bei der Beratung nicht nur unser rechtliches Fachwissen einfließen, sondern geben unsere ganze Praxiserfahrung an Sie weiter. Auch bei untypischen IT-Fällen profitieren Sie von unserer langjährigen technischen und wirtschaftlichen Erfahrung im Bereich Internet und IT.

Bilderklau im Online-Shop, bei eBay, Facebook, Instagram?

Bilderklau im Internet gehört zu den häufigsten Urheberverletzungen im Internet. Selbst für den Fall, dass Nutzungsrechte eingeräumt wurden oder Fotos kostenlos verwendet werden dürfen, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, wenn beispielsweise der Urheber nicht benannt ist

Sie sind Rechteinhaber?

Gegen Bilderklau können Sie sich zur Wehr setzen!

Wir setzen für Sie nicht nur effektiv Unterlassungsansprüche außergerichtlich und gerichtlich durch, sondern auch Schadensersatz wegen Verwendung der Fotos.

Sie wurden abgemahnt?

Wir helfen Ihnen sich effektiv gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen!

Dies gilt auch dann, wenn Sie tatsächlich Urheberrechte verletzt haben!

Was tun bei Bilderklau?

Kaum ein Betreiber einer Webseite kommt heute umhin seine Webseite und seine Waren und Dienstleistungen mit Fotos zu bewerben. Die Produktion solcher Fotos verursacht nicht unerhebliche Kosten und großen Aufwand. Die einfache Möglichkeit Bilder im Internet zu finden und diese durch einen Klick in die eigene Webseite zu integrieren, haben dazu geführt, dass massenhaft Urheberrechte des Fotografen oder Rechteinhabers verletzt werden.

schon einfachste Fotografien genießen urheberrechtlichen Schutz als Lichtbilder

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG.

Unterscheidung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern

Urheberrechtlich ist zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern zu differenzieren. Das Urheberrechtsgesetz sieht im Bereich "Verwandte Schutzrechte" den “Schutz der Lichtbilder” vor (§ 72 UrhG). Lichtbilder unterscheiden sich vor allem in ihrer Gestaltungshöhe von Lichtbildwerken. Es finden jedoch die für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften sinngemäß auch Anwendung auf Lichtbilder. Ein weiterer, wesentlicher Unterschied liegt in der Schutzdauer: Während das Urheberrecht an Lichtbildwerken bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestehen bleibt (§ 64 UrhG), erlischt der Schutz der Lichtbilder bereits 50 Jahre nach Erscheinen bzw. Herstellung des Lichtbildes (§ 72 UrhG). Dies spielt in der heutigen Praxis jedoch meist keine Rolle.

Fotografien werden damit - unabhängig von dem Vorliegen des Erfordernisses einer konkreten Schöpfungshöhe - per se nach dem Urheberrecht geschützt.

Schadensersatz pro Foto meist mehrere hundert Euro

Vielen Fotografen und Rechteinhabern ist nicht bewusst, dass deren Fotografien sehr werthaltige Vermögensgüter darstellen. Bei einer Verletzung kann meist ein Schadensersatz von mehreren hundert Euro pro Foto gefordert werden. Je nach üblicher Lizenzierung, Dauer und Art der Nutzung kann der Schadensersatz auch im vierstelligen Bereich je Foto liegen.

Wir haben Erfahrung im Auffinden von Rechtsverletzungen von Fotos

Wir haben Erfahrung darin weitere Rechtsverletzungen Ihrer Fotos auf der Webseite des Verletzers zu finden. Dies führt zu einem höheren Schadensersatz. Ebenso ist es oft möglich weitere Verletzer des Fotos im aufzufinden, die diese im Internet verwenden.

Wie wir vorgehen

  • Vor Tätigwerden prüfen wir, ob tatsächlich Urheberrechte geltend gemacht werden können.
    Werden zu Unrecht urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht, drohen Schadensersatzansprüche und negative Feststellungsklagen.
  • Sämtliche Urheberverletzungen werden vor außergerichtlichem Tätigwerden gesichert, hinsichtlich Mehrfachnutzung von Fotos sowie in gerichtsverwertbarer Weise.
  • Abmahnung der Urheberrechtsverletzung, Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung
    Hierbei haben wir ein besonderes Augenmerk auf die geforderte Unterlassung. In der Praxis fordern viele Anwälte, selbst Fachanwälte zu weitgehende Unterlassungserklärungen. In diesem Fall können zum einen keine Ansprüche auf Kostenerstattung für die Abmahnung vom Rechtsverletzer gefordert werden, vielmehr hat in diesem Fall der Rechtsverletzer nunmehr einen eigenen Kostenerstattungsanspruch gegen den Rechteinhaber.
  • Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, beantragen wir eine einstweilige Verfügung, nach Möglichkeit bei einem im Urheberrecht erfahrenen und "Urheber freundlichen" Gericht.
    Hierbei haben wir die Fristen in denen eine einstweilige Verfügung beim jeweiligen Gericht beantragt werden kann (sog. Dringlichkeitsfrist) im Blick.
  • Erfüllt der Urheberverletzer nach Zustellung der einstweiligen Verfügung die weiteren Ansprüche nicht, werden die Ansprüche wie z.B. Schadensersatz-, Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüche gerichtlich geltend gemacht.

Benötigen Bilder einen ©-Vermerk, um urheberrechtlich geschützt zu sein?

Der Schutz eines Lichtbildes setzt nicht voraus, dass dieses Bild mit einem Copyright-Vermerk versehen ist. Dennoch kann ein solcher Vermerk die Urheberschaft eines bestimmten Fotografen indizieren. Empfehlenswert erscheint es daher, Bilder mit einem Copyright-Vermerk zu kennzeichnen, um auf diese Weise auf die Rechteinhaberschaft des Fotografen hinzuweisen.

Rechte des Fotografen als Urheber

Dem Fotografen als Urheber eines Lichtbildwerks bzw. Lichtbildes steht zunächst das Recht zu, zu bestimmen, ob das Werk veröffentlicht wird und wie die Veröffentlichung zu erfolgen hat. Darüber hinaus hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Schließlich stehen dem Fotografen körperliche Verwertungsrechte (insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16), das Verbreitungsrecht (§ 17) und das Ausstellungsrecht (§ 18)) sowie das Recht auf öffentliche Wiedergabe zu , wovon isbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), das Senderecht (§ 20), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21) sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22) erfasst ist.

Ansprüche bei unzulässiger Verwendung von Lichtbildern

Wird ein Lichtbild oder Lichtbildwerk ohne Erlaubnis des Fotografen (z.B. auf einer Internetseite) verwendet, so stehen dem Rechteinhaber zum einen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung der unzulässig hergestellten Vervielfältigungsstücke bestehen.

02. Februar 2015 Top-Urteil

CT-Paradies

Neben einem Fotograf befinden sich viele einzelne kleine Bilder.
Urteil des BGH vom 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13

a) Ein Vervielfältigungsstück eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist.

b) Eine Person ist nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt.

c) Eine Angabe vermag nur dann die Vermutung der Urheberschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt.

d) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.

e) Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.

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