Urteile aus der Kategorie „Arztbewertungen“

22. Oktober 2018 Top-Urteil

Nachweis über Behandlung als Voraussetzung für Bewertung auf Arztbewertungsplattform

Arzt schreibt auf seinem Klemmbrett
Urteil des LG Frankenthal vom 18.09.2018. Az.: 6 O 39/18

Bewertungen hinsichtlich eines Arztes auf Bewertungsplattformen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt, sofern sie auf einem tatsächlichen Arzt-Patienten Kontakt im Sinne einer stattgefundenen Behandlung beruhen und keine falschen Tatsachenbehauptungen enthalten. Zwar trifft den Betreiber eines solchen Bewertungsportals vorab keine Pflicht, derartige Beiträge auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen, doch muss er auf Hinweise Betroffener reagieren und Nachweise beim Bewertenden über eine tatsächlich stattgefundene Behandlung einholen. Die reine Angabe eines Behandlungszeitraumes sowie einer geschwärzten Behandlungsbescheinigung durch den Bewertenden sind dabei nicht ausreichend. Vielmehr müssen des Weiteren bespielsweise auch (geschwärzte) Terminzettel, Rezepte, Rechnungen oder Ähnliches vom Patienten vorgelegt werden. Können solche vom Bewertenden hingegen nicht eingeholt werden, muss die Löschung solcher Bewertungen erfolgen; andernfalls haftet der Betreiber der Plattform als mittelbarer Störer.

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04. April 2022

Datenverarbeitung auf Online-Portal für Arztbewertungen

Ein Arzt hält eine Schiefertafel in den Händen
Urteil des OLG München vom 19.01.2021, Az.: 18 U 7243/19 Pre

Bei Online-Arztbewertungen erfolgt die Datenverarbeitung nicht zu „journalistischen Zwecken“ im Sinne des Art. 85 Abs. 2 DSGVO, da die Online-Plattform eher eine vermittelnde Rolle innehat und nicht selbst journalistisch-redaktionell tätig sind. Bezüglich der Datenverarbeitung durch das Online-Portal muss durch Interessenabwägung ermittelt werden, ob diese zulässig ist. Die besagte Arztbewertungswebsite bietet Premiumaccounts für Ärzte an, wodurch diese Vorteile gegenüber Nicht-Inhabern solcher Accounts zuteilwerden. Dadurch ist das Online-Portal kein neutraler Informationsvermittler und ihr Interesse an der Datenverarbeitung erliegt dem des Klägers auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die freie Berufsausübung.

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30. November 2020

Warnhinweis bei Verdacht auf manipulierte Bewertungen rechtmäßig

Arzt zeigt mit dem Finger auf Sterne.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 19.11.2020, Az.: 16 W 37/20

Ein Bewertungsportal für Ärzte darf das Profil eines Mitglieds mit einem Hinweis auf den Verdacht manipulierter Bewertungen versehen. Im vorliegenden Fall versah der Portalbetreiber das Profil eines Arztes mit dem Hinweis, die Authentizität einiger Bewertungen würde angezweifelt und der Verdacht konnte auf Rücksprache mit dem Profilinhaber, der jegliche Manipulation bestreite, auch nicht aufgeklärt werden. Bei einem solchen Hinweis handle es sich laut dem Gericht nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung, weil hinreichend dargestellt würde, dass es sich lediglich um einen Verdacht handle und adäquat den Stand der Ermittlung darstelle. Es liege im öffentlichen Interesse Warnhinweise dieser Art anzuzeigen.

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27. Mai 2020

Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Bewertungen bei Arztbewertungsportalen

Ärztin tippt auf die Sternebewertung
Pressemitteilung zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 09.04.2020, Az. 16 U 218/18

Ärzte haben Bewertungen von Patienten auf Bewertungsportalen hinzunehmen, sofern diese auf wahren Tatsachengrundlagen basieren und nicht als Schmähkritik gelten. Zu diesem Ergebnis kam das OLG Frankfurt a. M. im Falle einer Augenärztin, die gegen die Betreiberin eines Ärztebewertungsportals aufgrund eines negativen Kommentars klagte. Portale dieser Art seien für die Gesellschaft von Vorteil und auch von der Rechtsordnung gebilligt, weshalb den Interessen der Nutzer des Portals der Vorrang einzuräumen sei.

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24. Januar 2020

Funktionen von „Jameda“ teilweise unzulässig

Online-Bewertung mit Laptop und Händen
Urteil des OLG Köln vom 14.11.2019, Az.: 15 U 126/19

Das Bewertungsportal für Ärzte „Jameda“ ist in seinen Ausgestaltungen teilweise unzulässig. Unzulässig sei beispielsweise ein Button auf dem Profil eines Arztes, über welchen der Verbraucher eine Liste mit weiteren Ärzten angezeigt bekam. Dieser Button wurde jedoch nur auf den Profilen von Basiskunden und nicht auf den Profilen von Premiumkunden angezeigt. Dabei handele es sich um einen verdeckten Vorteil für Premiumkunden, da so der Eindruck entstehe, diese hätten keine örtliche Konkurrenz. Daher war die Darstellung dazu geeignet, Kundenströme von den Profilen der Basiskunden wegzulenken.

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21. Januar 2020

Werbung für zahlende Kunden auf Profilen von Basiskunden unzulässig

Arzt mit blauem Kittel und Stetoskop hat ein Tablet in der Hand
Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 06.12.2019, Az.: 25 O 13978/18, 25 O 13979/18, 25 O 13980/18

Drei Ärzte klagten erfolgreich gegen die Online-Ärztebewertungsplattform Jameda. Diese legte für die Kläger ohne deren Einverständnis Profile als nichtzahlende Basiskunden an, woraufhin die Kläger deren Löschung beantragten. Auf den Profilen dieser Basiskunden werden von zahlenden Ärzten verfasste Fachartikel mit einem Link, der zu ihrem Profil führt, veröffentlicht. Zur Folge könnte dies haben, dass potentielle Patienten sich aufgrund des Artikels nicht für den Basiskunden, sondern für den Verfasser des Artikels entscheiden. Die zahlenden Ärzte würden dadurch einen „verdeckten Vorteil“ gegenüber den Basiskunden, die ohne Einwilligung aufgenommen wurden, erlangen. Sofern zahlenden Kunden kein „verdeckter Vorteil“ gewährt wird und Jameda ihre Stellung als „neutraler Informationsmittler“ nicht einbüßt, wird das Jameda-System jedoch grundsätzlich von der Rechtsordnung gebilligt.

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09. Dezember 2019

Einige Funktionen eines Ärztebewertungsportals unzulässig

Arzt Bewertung
Urteil des OLG Köln vom 14.11.2019, Az.: 15 U 89/19

Ein Arztbewertungsportal fällt nicht mehr in die Rolle des neutralen Informationsmittlers, sobald den an die Plattform zahlenden Ärzte verdeckte Vorteile gewährt werden. Dies ist der Fall, wenn Basiskunden auf dem Portal als Werbeplattform für Premiumkunden benutzt werden, beispielsweise durch einen Verweis auf weitere Ärzte auf dem Profil eines Basiskunden oder die unterschiedliche bildliche Darstellung von Basis- und Premiumkunden. Derartige Funktionen eines Bewertungsportals sind unzulässig. Hingegen ist es nicht unzulässig, dass Premiumkunden ihr Profil in größerem Umfang als Basiskunden ausgestalten können.

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30. August 2019

Portal darf Daten von Ärzten ohne Zustimmung nicht verwenden

Mann in weißem Kittel hält daumen hoch neben abgehakten Boxen
Urteil des LG Bonn vom 28.03.2019, Az.: 18 O 143/18

Ein Internet-Portal, welches Besuchern ermöglicht Ärzte in ihrer Umgebung zu suchen und zu bewerten, darf Daten von Ärzten nicht ohne deren Zustimmung nutzen. Zwar darf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine ähnliche Seite weiterbetrieben werden, da sie als neutraler Informationsmittler handelt, jedoch unterscheidet sich der dortige Fall deutlich. Denn in dem hier verurteilten Portal können Ärzte durch Erwerb eines "Premium-Pakets" gewisse Vorteile erlangen, wie etwa die individuelle Ausgestaltung ihres Profils, das Hochladen eines Profil Bildes oder sogar die Möglichkeit auf dem Portal selbst bei konkurrierenden Ärzten Werbung zu schalten. Dadurch fühlen sich Besucher der Seite unterbewusst zu den zahlenden Ärzten hingezogen und die anderen haben einen großen Nachteil und den Druck auch für das "Premium-Paket" zu zahlen. Somit verlässt die Betreiberin der Seite ihre Position als neutraler Informationsmittler und handelt aus eigenem Gewinninteresse, wodurch sie nicht das Recht hat Daten nicht zahlender Ärzte, ohne deren Wissen oder Zustimmung, zu nutzen.

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25. April 2019

Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen auf einem Internetportal?

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Urteil des LG München vom 16.04.2019, Az: 33 O 6880/18

Ein Arzt kann von einem Internetbewertungsportal nicht verlangen, dass positive Bewertungen, die als nicht valide eingestuft und deshalb gelöscht wurden, wieder veröffentlicht werden. Ein Grund hierfür ist das große Interesse der Allgemeinheit an der Glaubwürdigkeit von Bewertungen im Internet, da diese die Wahl des Arztes stark beeinflussen. Außerdem kann sich ein Arzt insbesondere nicht auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berufen, da kein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Zudem kommen auch keine Schadensersatzansprüche in Betracht. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb wird zwar von § 823 Abs. 1 BGB erfasst, es fehlt jedoch im vorliegenden Fall an der Betriebsbezogenheit und einer relevanten Schädigung.

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