OLG Köln verpflichtet RTL zur Offenlegung von Werbeeinnahmen
Das OLG Köln hat entschieden, dass RTL die Werbeeinnahmen, die im Zusammenhang mit den Produktionen einer Filmemacherin erzielt wurden, dieser offenlegen muss. Die Urheberin möchte einen Ausgleichsanspruch aus § 32a Abs. 2 S. 1 UrhG geltend machen, da sie ihrer Meinung nach keine angemessene Vergütung erhielt.