Fake-Parfums von Dior, Armani & Co.: Günstige Alternative oder Gift in Flakons?

Im Rahmen einer Puls-Reportage haben wir die Redaktion beraten wie Fake-Parfums markenrechtlich, urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich zu beurteilen sind.
Im Rahmen einer Puls-Reportage haben wir die Redaktion beraten wie Fake-Parfums markenrechtlich, urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich zu beurteilen sind.
Künstliche Intelligenzen, wie ChatGPT, könnten eventuell bald erste Regierungsarbeiten übernehmen. Mehrere Stellen der öffentlichen Verwaltung in England fragten bereits beim Ministerium für Technologie und Wissenschaft nach, ob die Textsoftware ChatGPT bestimmte Arbeiten übernehmen dürfe. Die Leiterin des Ministeriums sieht Potenzial hinter dieser Idee. Andere, wie zum Beispiel der Wissenschaftler Michael Osborne, welcher sich seit mehreren Jahren mit KIs beschäftigt, sieht die Gefahr, dass KIs die Verbreitung von falschen Informationen und Propaganda vereinfachen könnten.
Playstation-Hersteller Sony verklagte den Entwickler und Verkäufer einer Schummel-Software auf Schadensersatz, da er davon ausgeht, dass diese das geschützte Programm umarbeitet. Dies würde einen Verstoß gegen § 69c Nr. 2 UrhG darstellen. Das OLG Hamburg wies die Klage zunächst ab, da das Programm lediglich den Ablauf des Spiels verändert, indem Variablen im Arbeitsspeicher ausgetauscht werden, aber Quelltext und innere Strukturen unberührt lässt. Der BGH geht allerdings davon aus, dass unionsrechtliche Vorschriften berührt sind. Der EuGH muss nun auf Vorlagefrag auslegen, wann von einer Umarbeitung im Sinne der Richtlinie 2009/59/EG auszugehen sei.
In den sozialen Medien werden täglich Unmengen an Kommentaren verfasst. Die Nutzer tauschen sich auf diese Art über den Inhalt des Beitrags aus und geben ihre eigene Meinung kund. Doch nicht alle Kommentare werden mit Bezug auf den Inhalt des Beitrags, unter welchem sie verfasst werden, abgegeben. Der MDR ging kürzlich dagegen vor und löschte kurzerhand Kommentare, die nicht auf den Inhalt der Beiträge eingehen, sondern ganz andere Themen beinhalten. Ein betroffener Nutzer hatte dagegen geklagt, die Klage landete letztendlich beim BVerwG.
Das OLG Frankfurt hatte über die Klage eines Fotografen zu entscheiden, der seine Bilder auf der Website Fotolia.com zur Verfügung stellte. Eine Nutzerin eines seiner Bilder hatte dieses auf ihrer Website dargestellt, ohne ihn als Urheber zu nennen.
Auf Klage eines Verbandes für Verbraucherschutz, legte der BGH die Frage beim EuGH vor, wie der Begriff des "Verkaufspreises" in der Richtlinie 98/6/EG auszulegen sei, da Uneinigkeit darüber bestand, ob Pfand in diesen eingerechnet werden müsse. Der Generalanwalt des EuGH kam zu dem Entschluss, dass der Verkaufspreis die Kosten des Pfands nicht mit einbeziehen müsse.
Durch eine neue EU-Verordnung, den sogenannten DSA, könnte der effektive Eilrechtsschutz gegenüber sozialen Netzwerken wie Facebook stark eingeschränkt werden. Dies könnte zu erheblichen Verzögerungen bei Klagen gegen diese Unternehmen führen. Es ist nun am deutschen Gesetzgeber, diese Lücke zu schließen.
Nach einem Auftritt von Florian Silbereisen in einer Sendung des MDR, bei dem der Sänger eine Textzeile des Liedes "1000 und eine Nacht (Zoom!)" abgeändert hatte, stellte der Autor des Liedes, Dieter Dehm, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Fulda. Er sieht in der Abänderung neben einem Versuch der "Verhunzung" der deutschen Sprache auch eine Verletzung seines Urheberrechts. Die Behörde prüft nun, ob sie zuständig ist und ob ein ausreichender Tatverdacht für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht.
Das OVG Rheinland-Pfalz verneint die Pflicht von Internetanbietern den Zugang zu Webseiten, welche illegale Glücksspielangebote enthalten, zu sperren. Nach der Prüfung der Sperrungsanordnung der Glücksspielbehörde gegenüber dem Internet-Provider 1&1 kamen die Richter zum Entschluss, dass dieser offensichtlich rechtswidrig ist, da er von keiner Rechtsgrundlage gedeckt ist. Grund hierfür ist, dass sich eine Pflicht eines Providers zur Sperrung zwar aus § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GlüStV ergeben könnte, allerdings müsste es sich bei diesem um einen gem. §§ 8-10 TMG verantwortlichen Betreiber handeln. 1&1 erfüllt aber den Haftungssauschluss des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG. Demnach ist 1&1 kein verantwortlicher Betreiber im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GlüStV. Weitere Ermächtigungsgrundlagen werden vom OVG verneint.
Das Sozialgericht München hält eine Weitergabe von Patientendaten über die Telematikinfrastruktur nicht für einen Verstoß gegen die DSGVO. Eine entsprechende Klage wurde abgewiesen.