Unter "Textklau" wird das unerlaubte Übernehmen von Inhalten fremder Autoren, also ohne deren Einwilligung verstanden. Gerade im Internet hat sich das Übernehmen von Texten oder Textpassagen zu einem wahren "Volkssport" entwickelt.
Fälschlicherweise wird das Übernehmen von Texten auf fremden Internetseiten oftmals als erlaubt eingestuft, da Texte im Internet als kostenlos und frei zugänglich angesehen werden. Diese Texte werden dann ohne Rücksprache mit dem Autoren auf der eigenen Webseite eingepflegt.
Wann ist ein Text urheberrechtlich geschützt?
Ein Text ist dann geschützt, wenn dieser eine gewisse Individualität und Originalität aufweist. Diese Grenze ist jedoch nicht bei bzw. ab einer bestimmten Anzahl an Zeichen oder Wörtern erreicht. Vielmehr ist dies vom Einzelfall abhängig. Zudem gilt im Bereich des urheberrechtlichen Textschutzes die sog. "Kleine Münze" im Urheberrecht, wonach bereits kürzeste Texte geschützt sein können, da keine überhöhten Anforderungen an die Schöpfungshöhe gestellt werden. In aller Regel genügt, wenn der Text eine eigenständige Gedankenführung, einen eigenen Sprachstil sowie eine eigene Meinung darstellt.
Welche Rechte hat der Autor eines Textes?
Dem Autor als Urheber eines Textes (z.B. ein Gedicht, ein Songtext oder Buch) steht zunächst das Recht zu, zu bestimmen, ob das Werk überhaupt veröffentlicht wird und wie die Veröffentlichung zu erfolgen hat. Darüber hinaus hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Schließlich stehen dem Autor körperliche Verwertungsrechte (insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16), das Verbreitungsrecht (§ 17) und das Ausstellungsrecht (§ 18)) sowie das Recht auf öffentliche Wiedergabe zu , wovon insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), das Senderecht (§ 20), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21) sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22) erfasst ist.
Im Internet ist Textklau leicht(er) erkennbar!
Doch vor einer ungenehmigten Übernahme eines urheberrechtlich geschützten Textes sollte sichergestellt werden, dass der Text im Rahmen des Zitatrechts übernommen werden darf. Ist dies nicht der Fall, stellt die Nutzung des Textes eine Urheberrechtsverletzung dar. Anders als in der "Offline"-Welt ist im Internet dabei leicht erkennbar, ob ein Text unzulässigerweise übernommen wurde oder nicht.
Übernahme von Texten kann Urheberrechtsverletzung darstellen
Texte, welche die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreicht haben und damit urheberrechtlich geschützt sind, dürfen - außerhalb der Grenzen eines urheberrechtlich zulässigen Zitats - nicht ohne Rücksprache mit dem Autor einfach übernommen werden. Wird ein solcher Inhalt übernommen und beispielsweise an anderer Stelle im Internet (z.B. eine andere Webseite) hochgeladen, so stellt dieser Upload des Textes eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung und damit eine Urheberrechtsverletzung dar.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die unzulässige Übernahme von Content zur Folge haben kann, dass der eigene Original-Inhalt bei Google nach hinten gestuft wird (sog. "Google Penalty für Duplicate Content"), weil sich der identische Inhalt auf zwei verschiedenen Seiten vorfindet. Google will aber gerade verhindern, dass sich der gleiche Inhalt zwei- oder mehrmals auf den vorderen Plätzen findet. Eine unzulässige Übernahme von Texten stellt also nicht nur eine Urheberrechtsverletzung dar, sondern sorgt auch für ein schlechteres Google Ranking!
Rechtsfolgen bei unerlaubtem Textklau
Wird ein Text vollständig oder jedenfalls eine urheberrechtlich geschützte Passage ohne Erlaubnis des Autors (z.B. auf einer Internetseite) verwendet, so stehen dem Rechteinhaber zum einen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung der unzulässig hergestellten Vervielfältigungsstücke bestehen. Die Höhe des Anspruchs auf Schadensersatz richtet sich unter anderem danach, wie lange das Bild verwendet wurde, ob der Autor genannt wurde etc.