Welche Rechte hat der Urheber bzw. der Inhaber der Nutzungsrechte eines Textes?

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Der Urheber bzw. der Inhaber der Nutzungsrechte hat u.a.

  • das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG
  • das Recht Entstellungen seines Werkes zu verbieten, § 14 UrhG
  • das Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG
  • das Verbreitungsrecht, § 17 UrhG
  • das Ausstellungsrecht , § 18 UrhG
  • das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, § 19 UrhG
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG
  • das Senderecht, § 20 UrhG
  • das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, § 21 UrhG,
  • das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung, § 22 UrhG.

Im Falle des Textklaus sind für die Praxis am Wichtigsten

  • das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG
  • das Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG
  • das Verbreitungsrecht, § 17 UrhG
Kategorie(n): Textklau
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