Welche Rechte hat der Urheber bzw. der Inhaber der Nutzungsrechte eines Textes?
Der Urheber bzw. der Inhaber der Nutzungsrechte hat u.a.
- das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG
- das Recht Entstellungen seines Werkes zu verbieten, § 14 UrhG
- das Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG
- das Verbreitungsrecht, § 17 UrhG
- das Ausstellungsrecht , § 18 UrhG
- das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, § 19 UrhG
- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG
- das Senderecht, § 20 UrhG
- das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, § 21 UrhG,
- das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung, § 22 UrhG.
Im Falle des Textklaus sind für die Praxis am Wichtigsten
- das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG
- das Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG
- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG
- das Verbreitungsrecht, § 17 UrhG
Kategorie(n): Textklau