Gibt es besondere Anforderungen an das zu schützende Werk?
Ein Werk kann in der Regel nur urheberrechtlich geschützt sein, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung mit einem gewissen Mindestmaß an individuellem Charakter handelt (sog. Schöpfungshöhe) (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG). Dieser Begriff ist demnach die ‚Messlatte‘, anhand derer zu beurteilen ist, ob ein Objekt als urheberrechtlich schützenswertes Werk anzusehen ist oder nicht. Entscheidend für die Schutzfähigkeit ist der Gesamteindruck des zu schützenden Werkes, das ein Minimum an Gestaltungshöhe aufweisen muss.
Grundsätzlich liegt ein solcher Schöpfungsgehalt dann vor, wenn eine individuelle geistige Leistung durch den Urheber erbracht worden ist, die über durchschnittliche Alltagerzeugnisse hinausgeht, wobei der Gestaltungsspielraum variieren kann. Im Hinblick auf die Erstellung wissenschaftlicher und technischer Darstellungen ist dieser Gestaltungsspielraum meist geringer angesetzt als bspw. bei Bildwerken. Hier muss bei der Überprüfung, ob ein Werk vorliegt oder nicht, darüber geurteilt werden, ob der vorhandene Spielraum ausreichend ist, eine persönliche geistige Schöpfung anzunehmen.
Die unterste Grenze dieser Schöpfungshöhe wird durch die sog. ‚kleine Münze‘ gekennzeichnet. Diese steht für all diejenigen Werke, die vom Urheberrechtsschutz gerade noch so umfasst werden. Unter anderem sieht der BGH die Anwendbarkeit der „kleinen Münze“ auch bei angewandter Kunst als gegeben an.
Eine Fotografie ist per se urheberrechtlich geschützt! Liegt eine entsprechende Schöpfungshöhe der Fotografie vor, beispielsweise wenn die besondere Gestaltung des Fotos im Vordergrund steht, so handelt es sich bei der Fotografie um ein Lichtbildwerk, das nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG mit seiner Entstehung (also in der Regel durch das Betätigen des Auslösers einer Kamera) geschützt ist. Dies kann durch die Wahl des richtigen Moments, das Einfangen einer besonderen Stimmung oder auch durch die besondere Wahl des Motivs begründet werden.
Kann ihm eine solche Gestaltungshöhe nicht zugesprochen werden, stellt die Fotografie also nur die unveränderte naturgetreue Wiedergabe dar, so unterfällt es dem Leistungsschutzrecht als Lichtbild gem. § 72 UrhG. Dies wird insbesondere bei „Schnappschüssen“ angenommen. Klassische Beispiele für die Einstufung als Lichtbildwerk sind hingegen Produktfotografie oder Fotografie mit Models. Aber auch hier kommt es maßgeblich auf den Einzelfall an, so dass sich auch hier eine pauschalisierte Einordnung verbietet.