Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“

08. Mai 2023 Top-Urteil

„Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ verletzt keine Markenrechte

Eierlikörflasche neben vollen Gläsern und Eierschalen
Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.04.2023, Az.: 20 U 41/22

Eine Eierlikörherstellerin klagte gegen Konkurrentin auf dem Markt, da diese ihren Eierlikör mit „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ bewarb. Dies soll die Markenrecht der Klägerin an der Wortmarke „Eieiei“ verletzen. Das Gericht sah hierin keine Markenverletzung, da „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ vom Verbraucherkreis nicht als Herkunftshinweis verstanden werde. Es liegt vielmehr eine Beschreibung des beworbenen Eierlikörs vor, dessen Kernzutat Ei sei.

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22. August 2023

Keine Entschädigung für Design des „Ur-Käfers“

gelbes Retro Auto mit Gepäck auf dem Dach vor dem Strand
Urteil des LG Braunschweig vom 19.06.2019, Az.: 9 O 3006/17

Die Erbin eines Konstrukteurs eines Automobilherstellers forderte einen Fairnessausgleich gem. § 32a UrhG von dem Automobilkonzern, da ihr Vater alleiniger Urheber des Designs für den Ur-Käfer sei. Das LG Braunschweig sah die betreffenden Zeichnungen jedoch nicht als schutzfähiges Werk im Sinne des § 32a UrhG an, sodass die Klägerin mit ihrer Klage scheiterte. Das Gericht stellte jedoch unter anderem auch klar, dass § 32a UrhG auch für solche Werke gelten soll, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geschaffen wurden.

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22. August 2023

Lichtbildwerke dürfen ohne Nutzungsberechtigung nicht auf anderen Online-Verkaufsplattformen veröffentlicht werden

Ordner mit Aufschrift Urherberrecht
Urteil des LG München I vom 20.02.2019, Az.: 37 O 22800/16

Die Frage, ob in einem konkreten Fall Lichtbildwerke, für die keine Nutzungsberechtigung vorliegt, auf anderen Online-Verkaufsplattformen verwendet und somit veröffentlicht werden dürfen, ist unter Berücksichtigung des §19a UrhG zu beurteilen.

Demnach hat die Beklagte die Zugänglichmachung bewirkt, indem sie die Lichtbildwerke in ihrer Zugriffsphäre zum Abruf bereitgehalten hat und außerdem das Sichtbarmachen über den Aufruf der Produktdetailseiten auf der Plattform ermöglicht hat.

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25. Juli 2023

Verwechslungsgefahr bei unzulässiger Angebotsbezeichnung im Internet

Weißer Einkaufswagen mit Währungssymbolen über einer Skyline einer Großstadt
Urteil des LG Hamburg vom 11.05.2023, Az.: 327 O 188/22

In dem Rechtsstreit zwischen der Klägerin, Inhaberin einer Marke, und der Beklagten, ein niederländisches Bekleidungsunternehmen, welches ohne die Zustimmung der Klägerin Schuhe unter dem Zeichen der Marke angeboten hat, entschied das LG Hamburg, es bestehe eine Verwechslungsgefahr für den allgemeinen Verkehr. Es könnte davon ausgegangen werden, es handle sich bei dem angebotenen Produkt auf der Website, um eine Kooperation zwischen den Beteiligten. Es muss geprüft und sicher gestellt werden, dass gerade auch die englischsprachige Version eines Angebots, die Bezeichnung einer fremden Marke nicht enthält. Ausgehend von einem Erstverstoß einer durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Marke, die nicht ausgesprochen bekannt sein dürfte, empfand das Gericht die geforderte Strafe, trotz Zustimmung der Klägerin, zu hoch.

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07. Juli 2023

Markenstreit vor dem BGH: Ortlieb geht erfolgreich gegen Amazon vor

Urteil des BGH vom 25. Juli 2019, Az.: I ZR 29/18

Der Umstand, dass der Wiederverkäufer neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, steht einer Verwendung der Marke in der Werbung nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Wird eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung aber irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf die-se Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch)zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen (Fortführung von BGH, Urteil vom 28.Juni 2018 -I ZR 236/16, GRUR 2019, 165 Rn. 78 -keine-vorwerk-vertretung).

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27. März 2023

BGH zur Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche gem. § 21 MarkenG

Richterhammer vor einem Gesetzbuch
Urteil des BGH vom 26.01.2023, Az.: I ZR 56/19

1. Zur Abwendung der Verwirkung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2, Art. 111 Abs. 2 GMV sind Handlungen des Inhabers des älteren Zeichens erforderlich, die ernsthaft und eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringen, sich der Benutzung des jüngeren Zeichens zu widersetzen und der behaupteten Verletzung seiner Rechte abzuhelfen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - C-466/20, GRUR 2022, 985 = WRP 2022, 840 - HEITEC).

2. Eine vorgerichtliche Abmahnung, der der Inhaber des jüngeren Zeichens nicht Folge leistet, ist geeignet, die Duldungsfrist gemäß § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV zu unterbrechen, sofern der Inhaber des älteren Zeichens nach der Abmahnung seine Rechte innerhalb einer angemessenen Zeit im Wege der Klage geltend macht.

3. Die Einreichung der Klage durch den Inhaber des älteren Zeichens unterbricht den Lauf der Duldungsfrist nach § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV nicht, wenn die Klageschrift erst nach Ablauf eines fünfjährigen Duldungszeitraums mit den formalen Anforderungen in Einklang gebracht wird, die das deutsche Zivilprozessrecht für die Zustellung an den Anspruchsgegner vorsieht, und die verspätete Mängelbehebung hauptsächlich mangelnder Sorgfalt des klagenden Rechtsinhabers zuzuschreiben ist.

4. Ein von der abgemahnten Partei unterbreitetes Verhandlungsangebot kann die Frist für den Eintritt der Verwirkung durch Duldung nur unterbrechen, wenn der Inhaber des älteren Zeichens innerhalb eines Zeitraums, in dem die abgemahnte Partei den Eingang einer Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, zumindest die Bereitschaft zur Aufnahme von Verhandlungen anzeigt.

5. Die Verwirkung nach § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV erstreckt sich auf Ansprüche wegen sämtlicher gleichartiger Benutzungsformen, die der Inhaber des jüngeren Zeichens fünf Jahre lang vorgenommen hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 [juris Rn. 22] = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, BGHZ 198, 159 [juris Rn. 21] - Hard Rock Cafe und Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 [juris Rn. 50] = WRP 2016, 869 - ConText).

6. Die Verwirkung nach § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV schließt auch auf die Zeichenverletzung gestützte Folge- und Nebenansprüche ein (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - C-466/20, GRUR 2022, 985 - HEITEC).

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23. März 2023

Markenrechtsverletzung durch das Vertreiben von „VW-Bulli-Miniaturen“?

Mehrere Auto in einer Reihe
Urteil des OLG Hamburg vom 26.01.2023, Az.: 5 U 61/21

Das OLG Hamburg hatte in zweiter Instanz zu entscheiden, ob das Verkaufen und sonstige Vertreiben von Modell- und Spielzeugautos, die die Miniatur eines durch den Automobilhersteller geschützten Modells darstellen, Markenrechtsverletzungen nach § 14 Abs. 2 MarkenG erfüllt. Dabei stand insbesondere die Frage der Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) im Vordergrund. Entscheidend sei, ob der maßgebliche Verkehrskreis aus der Warenform des Modellautos auf die Herkunft der Ware aus einem konkreten Unternehmen schließen könne oder ob sie ausschließlich der äußeren Ausgestaltung der Ware selbst zuzuordnen sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bejaht das OLG einen solchen - durch den Verkehr wahrgenommen - Herkunftshinweis auch bei Modell - und Spielzeugautos. Begründet wird dies hauptsächlich mit der wachsenden Bemühung der Automobilbranche, herstellertypische Modelle zu entwickeln, die einen fortlaufenden Wiedererkennungswert haben. Dadurch werde die Beschaffenheit des Autos in den Vordergrund gerückt.

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28. Februar 2023

Berechtigtes Interesse ermöglicht nicht automatisch Akteneinsicht

Gesetzbuch Markenrecht mit einem Richterhammer
Beschluss des BayObLG vom 29.06.2022, Az.: 102 VA 14/22

Das Vorliegen eines rechtlichen Interesses begründet nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Akteneinsicht beim DPMA, selbst wenn Indizien bestünden, dass eine Markeninhaberin ihre Marke lediglich dazu benutze, um gegen Dritte vorzugehen. In seinem Beschluss bekräftigte das BayObLG die Entscheidung des LG München, dass das Vorliegen eines rechtlichen Interesses keinen Anspruch auf Akteneinsicht darstelle, sondern vielmehr den Weg für eine Ermessensentscheidung der Justizverwaltung eröffne. Für eine Akteneinsicht ist nach Auffassung des Gerichts ein Überwiegen des berechtigten Interesses gegenüber den Interessen der Betroffenen an der Wahrung von Betriebs-oder Geschäftsgeheimnissen und ggf. an der Vertraulichkeit persönlicher Daten erforderlich.

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31. Januar 2023

Verwechslungen bei der Werbung für Automarken

Autos stehen beim Händler in Reihe
Pressemitteilung des LG München I zum Urteil vom 19.01.2023; Az.: 1 HK O 13543/21

In der Automobilbranche hat es sich eingebürgert, dass Kfz-Typenbezeichnungen als eigenständige Marken im Sinne von Zweitmarken angesehen werden. Aus diesem Grund hat nun das LG München I die Entscheidung gefällt, dass es für den Verbraucher nicht unbedingt zu unterscheiden ist, wenn sich die Typenbezeichnungen nicht klanglich, sondern nur durch einen Buchstaben unterscheiden. Vor allem ist hierfür der Buchstabe "E" nicht ausreichend, da dieser oftmals mit "Elektro" in Verbindung gebracht wird, woraus der falsche Schluss gezogen werden könnte, dass es sich nur um die Elektroversion des Autos handeln würde.

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