Markenrechtsverletzung durch Suchmaschinentreffer
Programmiert der Betreiber einer Verkaufsplattform die auf seiner Internetseite vorhandene interne Suchmaschine so, dass Suchanfragen der Nutzer (hier: „Poster Lounge“) automatisch in einer mit der Marke eines Dritten (hier: „Posterlounge“) verwechselbaren Weise in den Quelltext der Internetseite aufgenommen werden, ist er als Täter durch aktives Tun dafür verantwortlich, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) aus der im Quelltext aufgefundenen Begriffskombination einen Treffereintrag generiert, der über einen elektronischen Verweis (Link) zur Internetplattform des Betreibers führt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 - POWER BALL).