Urteile aus der Kategorie „Urteile“

29. November 2024 Top-Urteil

Desinfektionsmittel darf nicht als „hautfreundlich“ beworben werden

Ein Pfleger benutzt einen Hände Desinfektionsspender in einem Krankenhaus
Urteil des BGH vom 10.10.2024, Az.: I ZR 108/22

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Zulässigkeit einer Werbeaussage hinsichtlich eines Desinfektionsmittels zu entscheiden. Konkret bezeichnete die Drogeriemarktkette "dm" ein solches Mittel während der Coronapandemie als "hautfreundlich". Dem ging eine Klage der "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V." voraus, welcher das Unterlassen dieser Bezeichnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens begehrte. Der BGH urteilte unter Berücksichtigung einer EuGH-Entscheidung zu Ungunsten der Drogeriemarktkette. Aus Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO ergebe sich, dass jede Werbebezeichnung eines Biozidproduktes, das irreführend auf die Gesundheit von Mensch und Tier Bezug nimmt und dadurch die Risiken verharmlost, unzulässig ist. "Hautfreundlich" stehe als positive Eigenschaft derart im Vordergrund, dass die Risiken dadurch vereitelt werden.

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06. Dezember 2024

Keine Löschung eines Schufa-Eintrages und Scorewertberichtigung

roter Stempelabdruck mit Aufschrift "SCHUFA!"
Urteil des LG Wiesbaden vom 19.09.2024, Az.: 3 O 156/24

Bei Zahlungsstörungen, welche bei einer Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland vermerkt worden sind, besteht auch dann kein Anspruch auf Löschung der (Schufa-) Eintragungen, wenn die Verbindlichkeiten mit überobligatorisch hohen Rückzahlungsbeträgen getilgt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn geltend gemacht wird, dass es sich bei den Eintragungen um „unrichtige Forderungen“ oder „nicht offene Forderungen“ handelt. Grund hierfür ist u.a., dass diese Begriffe zu ungenau sind, so das LG Wiesbaden in seinem Urteil.

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05. Dezember 2024 Kommentar

Die Grenze des UDRP-Verfahrens zeigt sich bei einer Entscheidung um die Domain „teslaunch.net“

Domain Kürzel auf Tastatur
Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 19.11.2024, Claim Number: FA2410002120768

Der Automobilhersteller Tesla sah seine Rechte als Inhaber der Marke „TESLA“ sowie der Domain „tesla.com“ durch die Domain „teslaunch.net“ verletzt. Laut dem Beschwerdeführer nutze die Gegenpartei die Domain für eine Webseite, die Waren von Tesla für Dritte zum Kauf anbietet. Daraus ergebe sich kein berechtigte Interesse an der strittigen Domain. Insbesondere seien die Voraussetzungen der sog. Oki Data Verteidigung nicht erfüllt. Der „Oki Data Test“ ist ein Prüfvorgang im Rahmen eines UDRP-Verfahrens, mit welchem eine berechtigte Nutzung der Domain durch den Verfahrensgegners begründet werden kann. Dabei steht als Voraussetzung im Vordergrund, dass die Beziehung zwischen dem Inhaber der Webseite einerseits und dem Inhaber der Marke andererseits eindeutig hervorgehen muss.

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02. Dezember 2024

Schadensersatz gegen Facebook wegen Kontrollverlustes über Daten durch sog. Scraping unbekannter Dritter

Pressemitteilung Nr. 218/2024 des BGH zum Urteil 18.11.2024 (Az.: VI ZR 10/24)

Der Umstand, dass auf der Social-Media-Plattform "Facebook" Accounts mittels der Telefonnummer gefunden werden können, führte zum sog. Scraping durch unbekannte Dritte. "Scraping" ist eine Verknüpfung von den öffentlich einsehbaren Daten des Facebook-Profils und der entsprechenden Handynummer, indem mittels der beschriebenen Suchfunktion willkürliche Ziffernkombinationen ausprobiert werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dazu insbesondere zu entscheiden, ob Betroffene immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen des Kontrollverlustes über die Daten verlangen können. Entgegen der Vorinstanz (OLG Köln) bedarf es laut dem BGH dazu gerade keiner über den Kontrollverlust hinausgehende psychischer Beeinträchtigung. Vielmehr begründe bereits ein kurzzeitiger Verlust über die Kontrolle der eigenen Daten, unabhängig von konkreten negativen Folgen, einen solchen Anspruch.

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27. November 2024

Kein europaweites Verbot trotz Verstoß

DSGVO und EU-Sterne auf blauen Tasten
Beschluss des OLG Hamburg vom 04.11.24, Az.: 7 W 119/24

Wenn ein auf einer deutschen Norm beruhendes Verbot besteht, kann sich dieses nicht auf andere Länder der EU erstrecken. So kann nicht von der Hostproviderin der Plattform "X" verlangt werden, die Verbreitung oder Veröffentlichung des Namens vom Inhaber eines Profils oder Verfasser eines Posts außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Grund hierfür ist u.a., dass zwar iRd DSGVO ein Verbot existiert, welches für das gesamte Gebiet der EU Wirkung entfaltet, dieser europaweite Verbotsanspruch aber unmittelbar aus der DSGVO folgt und aus der Vollharmonisierung innerhalb der EU abgeleitet wird. Zumeist geht es in Fällen der Namensverbreitung aber um resultierende Ansprüche aus deutschen (nicht harmonisierten) Normen (§ 823 I BGB iVm. APR bzw. § 823 II BGB iVm. der EMRK).

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19. November 2024

Politischer Slogan kann keine Marke werden

Urteil des EuG vom 13.11.2024, Az.: T-82/24

Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage des Administration of the State Border Guard Service of Ukraine abgewiesen, mit welcher eine Eintragung der Unionsmarke „RUSSIAN WARSHIP, GO F**K YOURSELF“ begehrt wurde. Bereits der Prüfer und die erste Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hatten entsprechende Anträge abgelehnt. Die Eintragung sei zu verweigern, weil es sich bei dem Zeichen um einen politischen Slogan handle, der nicht der Hauptfunktion einer Marke, die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung zu verkörpern, entspricht. Damit sei das absolute Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001 erfüllt. Das Gericht stellte auch klar, dass die Beschwerdekammer in diesem Fall die Eintragung aller Waren und Dienstleistungen homogen ablehnen durfte, da es sich bei der fehlenden Unterscheidungskraft um ein absolutes Eintragungshindernis i.S.d. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 handelt.

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19. November 2024 Top-Urteil

Bayern kann sich nicht auf ältere Markenrechte am Schloss Neuschwanstein berufen

Urteil des EuG vom 16.10.2024, Az.: T-506/23

Zugunsten des Bundesverbands Souvenir Geschenke Ehrenpreise e.V. wurde 2019 die Unionsmarke „Neuschwanstein“ beim EUIPO eingetragen, wogegen sich der Freistaat Bayern mit einem Antrag auf Nichtigerklärung wehren wollte. Die Ablehnung dieses Antrags wurde nun durch das Gericht der Europäischen Union bestätigt. Es fehle an einem Nachweis des Freistaats, die älteren Wortzeichen „Neuschwanstein“ und „Schloss Neuschwanstein“ außerhalb des örtlichen Geschäftsverkehrs zu benutzen. Außerdem sei der Rechtserwerb dieser Zeichen nach deutschem Recht nicht nachgewiesen worden.

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15. November 2024 Kommentar

UDRP-Verfahren: Beschwerde unbegründet und rechtsmissbräuchlich

Domainendungen .com, .net, .info, .eu, .at, .fr hellblau hinterlegt und .it, .de, .org rosa hinterlegt in Form von Tasten einer Tastatur
Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 30.10.2024, Claim Number: FA2409002115900

Als Beschwerdeführerin eines UDRP-Verfahrens behauptete eine gemeinnützige Agentur, die Inhaberin der Marke „AFS“ ist, dass sie durch die neu registrierte Domain des Verfahrensgegners „af-ss.org“ in ihren Rechten verletzt sei. Der Gegner sei insbesondere nicht unter dem benannten Zeichen bekannt. Die daher von der Beschwerdeführerin einzuholende Lizenz habe er ebenfalls nicht. Zum Zeitpunkt der Streitigkeit wurde die umstrittene Domain vom Gegner für eine Baustellen-Webseite genutzt. Zu dem UDRP-Verfahren äußerte er sich indes nicht.

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31. Oktober 2024 Top-Urteil

Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

Drohne mit einer Kamera fliegt bei gutem Wetter über ein Feld entang eines Flusses.
Urteil des BGH vom 23.10.2024, Az.: I ZR 67/23

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Reichweite der sog. Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG zu entscheiden. Dadurch werden die Rechte des Urhebers dahingehend eingeschränkt, dass die Vervielfältigung eines Werkes mittels einer Grafik (z.B. Lichtbild oder Film) zulässig ist, wenn es sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. Somit soll die Möglichkeit geschaffen werden, ohnehin öffentlich einsehbare Werke, auch als Lichtbild oder ähnliches betrachten zu können. Konkret veröffentlichte die Beklagte ein Buch, welches Aufnahmen von einem derartig frei einsehbaren Kunstwerk zeigt. Hierbei problematisch war, dass es sich dabei um eine Luftbildaufnahme mittels Drohne handelte. Laut BGH soll die sog. Panoramafreiheit aber nur für Perspektiven gelten, die mit dem eigenen Auge sichtbar sind. Ein für das Publikum unzugänglicher Ort wie die Aufnahme mittels Drohne rechtfertige hingegen keine urheberrechtliche Freistellung nach § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG.

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28. Oktober 2024

Werke der angewandten Kunst genießen einheitlichen Schutz in der EU

Urteil des EuGH vom 24.10.2024, Az.: C-227/23

Auf die Vorlagefrage des Obersten Gerichtshofs der Niederlande entschied der EuGH, dass Werken aus Drittstaaten, in diesem Fall der USA, in der EU der gleiche Schutz zukommen muss wie jenen aus Mitgliedsstaaten. Konkret ging es um den „Dining Sidechair Wood“, welcher von den Amerikanern Charles und Ray Eames entworfen wurde. Eine Anwendung der sog. „Klausel der materiellen Gegenseitigkeit“ aus der Berner Übereinkunft ist laut EuGH nicht möglich, da die EU-Richtlinie 2001/29 einen einheitlichen urheberrechtlichen Schutz in der EU für alle Werke, unabhängig vom Ursprungsland, vorsieht. Der Zielsetzung dieser Richtlinie würde mit der Klausel entgegengewirkt.

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