Urteil des AG Dachau vom 16.08.2011, Az.: 2 C 1423/10
Über 1800 Mal soll ein von uns vertretener Mandant eine 0137-Mehrwertdienste-Nummer angewählt haben. Die Telekom stellte diesem daraufhin einen vierstelligen Betrag in Rechnung. Die Telekom stützte sich dabei auf ein Prüfprotokoll und auch auf einen verkürzten Einzelverbindungsnachweis aus dem hervorging, dass unser Mandant teilweise im Sekundentakt eine 0137-Rufnummer angerufen haben soll. Das kuriose dabei: Unser Mandant ist Linienbusfahrer und soll die Anrufe während der Fahrt getätigt haben, teilweise über 80 Anrufe während einer Zeitspanne von ca. 10 Minuten.
Urteil des BGH vom 19.07.2012, Az.: III ZR 71/12 Der Anschlussinhaber muss alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Anschlusses zu unterbinden. Unter dem Vorbehalt, dass die notwendigen technischen Mittel im maßgeblichen Zeitraum zur Verfügung stehen, ist der Telekommunikationsanbieter bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten, das zu einer Kostenexplosion führt, zur Schadensbegrenzung verpflichtet, dem Kunden einen entsprechenden Hinweis zu geben. Dies schließt die Nutzung entsprechender Computerprogramme ein, die ein solches abweichendes Verhalten erkennen.
Urteil des LG Bonn vom 01.06.2010, Az.: 7 O 470/09
Ein Telekommunikationsunternehmen ist gegenüber langjährigen Kunden zur besonderen Fürsorge verpflichtet. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei dem Kunden aufgrund von ungewöhnlichem Internet-Nutzungsverhalten auffällig hohe Rechnungen entstehen und das Unternehmen im Rahmen der Schadensbegrenzung den Internetzugang des Anschlussinhabers nicht kurzfristig sperrt oder ihn auf sein ungewöhnliches Nutzungsverhalten hinweist.
Urteil des LG Darmstadt vom 25.11.2009, Az.: 21 S 32/09
Unterlässt der Inhaber eines Telefonanschlusses die Sperrung von Mehrwertdiensten, muss er für dadurch entstandene Kosten aufkommen, auch wenn sie von Dritten verursacht wurden. Zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt müssen alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen werden, die eine nicht gebilligte Nutzung des Anschlusses unterbinden. Das bedeutet, dass Mehrwertdienste grundsätzlich gesperrt werden müssen, um eine Haftung auszuschließen.
Urteil des LG Hamburg vom 30.04.2009, Az.: 315 O 72/08 Werden Waren lediglich mit dem Ziel der Durchfuhr nach Deutschland gebracht und nicht um hierzuland in den Verkehr gebracht zu werden, begründet das noch keine Patentverletzung in Deutschland und somit auch keinen Anspruch auf Vernichtung der Waren nach dem Patentgesetz. Da aber auch bei einer Durchfuhr ins Ausland Schutzrechte der hier ansäßigen Waren beeinträchtigt werden, spachen die Richter der am LG Hamburg der Klägerin nach den allgemeinen Regeln der Unterlassung des § 1004 BGB einen Anspruch auf Einwilligung zur Vernichtung der Waren zu.
Urteil des VG Köln vom 16.04.2008, Az.: 11 L 307/08 Das Verwaltungsgericht Köln bestätigt vorläufig das Verbot der Bundesnetzagentur gegen die Weiterleitung bei Telefonwerbung auf eine kostenpflichtige 0900-Mehrwertdienstnummer per Tastendruck. Dieses Verfahren verstößt gegen das Telekommunikationsgesetz und die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Urteil des LG Berlin vom 02. 07.2003, Az.: 26 O 78/03 Das LG Berlin hat entschieden, dass wenn der Kunde einen Einzelverbindungsnachweis anfordert, obwohl er dies vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum ursprünglich nicht getan hat, diese Aufschlüsselung der Verbindungsdaten gemäß § 16 TKV nicht von einer vorherigen Zahlung des Entgelts abhängig gemacht werden kann.
Urteil des BGH vom 24.05.2007, Az.: III ZR 467/04 Klauseln, die Bestandteil eines von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt Bundesnetzagentur) genehmigten Tarifwerks für die Gewährung eines Netzzugangs sind, unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG (jetzt §§ 307 bis 309 BGB); Fortführung des Senatsurteils vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/ 97
Urteil des OLG Koblenz vom 05.04.2007, Az.: 2 U 42705 Dem Teilnehmernetzbetreiber steht bei Anwahl einer 0190er-Nummer durch den Kunden kein eigener originärer Anspruch auf das Entgelt für die Mehrwertdienste gegen den Kunden zu. ...
Urteil des LG Koblenz vom 06.03.2007, Az.: 6 S 316/05 1. Zwischen dem Anschlussinhaber und dem Verbindungsnetzbetreiber besteht aufgrund der Berechtigung und Verpflichtung zur umfassenden Rechnungstellung gem. § 15 Abs. 1 TKV ein Abrechungsverhältnis. ...
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