Inhalte mit dem Schlagwort „Dialerrecht“

27. Mai 2003

AG Bünde – Netzbetreiber ist für die Inanspruchnahme von Leistungen beweispflichtig

Urteil des AG Bünde vom 27.05.2003, Az: 6 C 302/02 Nach dem AG Bünde ist der Netzbetreiber beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden. Die Vorlage einer offenkundigen Bildschirmanzeige von einmal 12 und einmal 20 Datensätzen ist kein Beweis für die Inanspruchnahme von irgendwelchen Leistungen, auch wenn in dem Ausdruck als Quelle jeweils die Festnetznummer der Beklagten aufgeführt ist. Kann ein Anbieter nicht festgestellt werden, da der Netzbetreiber die Zielrufnummer unkenntlich gemacht hat, so besteht der geltend gemachte Anspruch schon deswegen nicht. Es kann aufgrund des erheblichen Missbrauchs von Dialern nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Einverständnis des Nutzers durch die Betätigung eines entsprechenden Buttons in der Software erteilt wurde. Der Netzbetreiber muss dies darlegen und beweisen. 
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29. April 2003

Hinweispflicht auf kommerziellen Zweck des Dienstes trifft Anbieter nur hinsichtlich eigener Angebote

Urteil des AG Mönchengladbach vom 29.04.2003, Az.: 5 C 286/02 Ist es strittig, wer Anbieter einer Leistung im Internet ist, trifft die Darlegungslast grundsätzlich den Geschädigten. Jedoch wird hiervon eine Ausnahme gemacht für Tatsachen, die nur der anderen Partei zugänglich sind. Der Nutzer eines Internetangebots muss sich bei der Identifizierung des Urhebers auf die von diesem zur Verfügung gestellten Informationen verlassen. Sind die Angaben fehlerhaft, kann der Nutzer den Anbieter nicht ermitteln. Außerdem begründet die Vermittlung des Kontakts zwischen Anbieter und Nutzer Informations- und Sorgfaltspflichten für den Betreiber der Abrechnungssoftware, ohne dass ein Vertrag zwischen den beiden zustandegekommen sein muss. Die Pflicht zum Hinweis auf den geschäftlichen Charakter eines Internet-Dienstes trifft den Anbieter nur in Bezug auf die eigenen Angebote, nicht hinsichtlich der Dienste, zu denen er nur den Zugang unentgeltlich vermittelt. Außerdem grenzt das AG Mönchengladbach die Haftung nach § 7 TDG und §9 TDG eines Diensteanbieters ab, der den Zugang zu einem Content-Anbieter vermittelt. Ansprüche aus unerlaubter Handlung gem. § 823 BGB kommen nur in Frage, wenn dem Geschädigten der Nachweis gelingt, dass der Dialer sich ohne seine Zustimmung ins Netz einwählt. Dies funktioniert in der Regel durch eine Untersuchung der Daten auf dem Computer des Nutzers. Sind keine Daten mehr verfügbar, kommt dem Geschädigten nur eine Beweiserleichterung zu, wenn der Beklagte einen Wissensvorsprung hat.
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27. März 2003

Beweislast bei Abrechnung von Diensten über „0190-Nummern“

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.03.2003, Az.: 11 S 8162/02 Der Anbieter einer über eine 0190-er Nummer abgerechnete Dienstleistung trägt die Beweislast dafür, dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine entgeltliche Dienstleistung geschlossen, zuvor das geforderte Entgelt genannt und die Dienstleistung auch erbracht worden ist. Dem Anbieter ist es zuzumuten, hierfür eine Datensicherung über Einzelverbindungen vorzunehmen und diese aufzubewahren.
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27. März 2003

LG Nürnberg-Fürth – Beweislast bei Abrechnung von Diensten über „0190-Nummern“

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.03.2003, Az.: 11 S 8162/02 Der Anbieter einer über eine 0190-er Nummer abgerechnete Dienstleistung trägt die Beweislast dafür, dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine entgeltliche Dienstleistung geschlossen, zuvor das geforderte Entgelt genannt und die Dienstleistung auch erbracht worden ist. Dem Anbieter ist es zuzumuten, hierfür eine Datensicherung über Einzelverbindungen vorzunehmen und diese aufzubewahren.
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27. Januar 2003

Nutzer hat Schadensersatzanspruch gegen Netzbetreiber

Urteil des KG Berlin vom 27.01.2003, Az.: 26 U 205/01 Ein Netzbetreiber wird im Verhältnis zum Mehrwertdiensteanbieter wie ein Verhandlungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB behandelt. Daher muss sich der Netzbetreiber insoweit das Verschulden des Mehrwertdiensteanbieters wie das eines Gehilfen zurechnen lassen. Wählt sich ein Dialer ohne Kenntnis des Nutzers ein, so entsteht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch gegen den Netzbetreiber. Dieser kann gegen die Gebührenforderung des Netzbetreibers aufgerechnet werden. Insbesondere können diese Schadensersatzansprüche des Kunden entstehen, wenn ein Mehrwertdiensteanbieter damit wirbt, dass eine herunterzuladende Software einen Highspeed-Zugang zum Internet ermöglicht, während in Wirklichkeit eine Dialer-Software auf dem Computer des Nutzers installiert wird.
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10. Januar 2003

Vertragsschluss bei unbemerkter Dialereinwahl?

Urteil des AG Elmshorn vom 10.01.2003, Az.: 53 C 247/02 Es kommt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber zustande, wenn sich ein Dialer unbemerkt vom Nutzer einwählt. Die Telefongebühren können nicht verlangt werden. Zur Beweislast wird keine Aussage vom Gericht getroffen, da das Vorbringen des Geschädigten vom Netzbetreiber nicht bestritten wurde.
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10. Januar 2003

AG Elmshorn – Vertragsschluss bei unbemerkter Dialereinwahl?

Urteil des AG Elmshorn vom 10.01.2003, Az.: 53 C 247/02 Es kommt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber zustande, wenn sich ein Dialer unbemerkt vom Nutzer einwählt. Die Telefongebühren können nicht verlangt werden. Zur Beweislast wird keine Aussage vom Gericht getroffen, da das Vorbringen des Geschädigten vom Netzbetreiber nicht bestritten wurde. 
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09. Januar 2003

LG Kiel – Kein Vertragsschluss bei unbemerkter Dialereinwahl

Urteil des LG Kiel vom 09.01.2003, Az.: 11 O 433/02 Wenn ein vom Nutzer unbemerkter Verbindungsaufbau ins Internet durch einen Dialer zustande kommt, liegt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber vor. Es fehlt insoweit bereits an der Willenserklärung des Kunden. Der Nutzer hat keine Verpflichtung, Schutzprogramme gegen Dialer zu installieren. Ist die Standardeinwahl offensichtlich über einen Dialer zustande gekommen, trifft die Beweislast für den Vertragsschluss dn Netzbetreiber. 
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