Netzbetreiber können auf Unterlassung in Anspruch genommen werden
Landgericht Köln
Beschluss vom 02.05.2003
Az.: 31 O 287/03
In Sachen der
Beate Uhse New Medi@ GmbH, vertreten durch (…), Am Pferdewasser 10, 24937 Flensburg,
– Antragstellerin –
g e g e n
(…)
– Antragsgegnerin –
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Screenshots von Internet-Seiten der Fa. (…), von eidesstattlichen Versicherungen sowie von Unterlagen.
Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 312 e BOB, 3 BGB-InfoV, 13a TKV, 1, 24, 25 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
der Fa. (…) Telefonrufnummem des sog. Premium Rate Dienstes, insbesondere 0190er-Rufnummem zu Nutzung zu überlassen, soweit diese Rufnummern dazu genutzt werden, bei Intemetnutzem eine Dialer-Einwahlsoftware zu aktivieren, ohne dass dem Nutzer dieser Software klar und verständlich Mitteilung gemacht wird über:
-die Art und Weise des Verbindungsaufbaus
-die anzuwählende Premium Rate Dienste-Nummer
-die Höhe der bei einer Verbindung zu den Premiumrate Dienste-Nummern anfallenden Verbindungsentgelte
-die Indentität und die ladungsfähige Anschrift des Diensteanbieters.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Streitwert: 100.000,00 €