Als hochspezialisierte Kanzlei u.a. für Gewerblicher Rechtsschutz beraten wir Sie in allen Belangen des Markenrechts.
Anmeldung von Marken
Falls Sie noch keine Marke besitzen sollten oder Ihr Markenportfolio erweitern wollen, helfen wir Ihnen, Ihre neuen Markenzeichen (Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken, Formmarken, Farbmarken, etc.) einzutragen, und zwar unabhängig davon, ob Sie Ihr Zeichen als Deutsche Marke, Unionsmarke oder Internationale Registrierung schützen lassen wollen.
In jedem Fall empfehlenswert erscheint, vor der Anmeldung einer Marke ins Markenregister eine sog. Identitätsrecherche oder Ähnlichkeitsrecherche durchführen zu lassen. Hintergrund derselbigen ist, auszuschließen, dass bereits identische oder ähnliche andere Markenzeichen ins Markenregister eingetragen sind mit der Gefahr, dass diese gegen die eigene Eintragung erfolgreich wegen des Bestehens älterer Markenrechte vorgehen können. Durch eine solche Recherche können im Vorfeld größere Gefahren einer Markenanmeldung ausgeschlossen oder jedenfalls gemindert werden.
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Markenstrategische Beratung
Bevor das zu schützende Kennzeichen beim zuständigen Markenamt angemeldet und eingetragen wird, empfiehlt es sich, im Rahmen einer umfassenden und weitsichtigen markenstrategischen Beratung, den Inhalt, die Ausgestaltung und den Kern der Marke mit Ihnen ausführlich zu besprechen. Auf dieser Grundlage können wir die Eintragung Ihrer Marke noch konkreter eintragen, was im Ergebnis zu einem höheren Markenschutz für Sie führt.
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Vorgehen gegen rechtsverletzende Einträge: Markenwiderspruch
Wird eine neue Marke in das Markenregister eingetragen, die gegen Kennzeichenrechte von Inhabern von älteren Marken verstoßen, so haben diese die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die neu eingetragene Marke der eigenen Marke "zum Verwechseln ähnlich" ist, oder juristisch ausgedrückt: Verwechslungsgefahr besteht.
Wichtig: Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung eingelegt werden. Wird im Widerspruchsverfahren dann entschieden, dass die neu eingetragene Marke tatsächlich zu ähnlich ist, dann wird diese wieder gelöscht.
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Vorgehen gegen nichtige Marken: Markenlöschung
Die Eintragung einer Marke kann wegen Nichtigkeit oder Verfalls gelöscht werden. Eine Marke ist nichtig, wenn ihr die Markenfähigkeit fehlte, der Anmelder nicht Inhaber einer Marke sein konnte oder absolute Schutzhindernisse entgegenstanden.
Das DPMA unterrichtet dabei den Markeninhaber über den Antrag auf Löschung seiner Marke. Widerspricht er nicht innerhalb von zwei Monaten, wird die Marke gelöscht. Erfolgt hingegen ein Widerspruch, so wird ein Löschungsverfahren vor dem DPMA durchgeführt. Bei Erfolg wird die Markeneintragung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse für nichtig erklärt und in der Folge aus dem Register gelöscht. Markeninhaber können jedoch Löschungsklage wegen Bestehens älterer Rechte erheben. Das Löschungsverfahren wird dann vor den ordentlichen Gerichten durchgeführt.
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