Marken

In unserer Urteilsdatenbank…
…finden Sie 1457 Urteile zum Markenrecht.

Sie sind Rechteinhaber?

Auf dieser Seite erfahren Sie alles, was Sie rund um die Anmeldung und den Schutz von Marken wissen sollten.

Sie wurden wegen eines Markenverstoßes abgemahnt?

Wir helfen Ihnen sich effektiv gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen!

Dies gilt auch dann, wenn Sie tatsächlich Markenrechte verletzt haben!

Als hochspezialisierte Kanzlei u.a. für Gewerblicher Rechtsschutz beraten wir Sie in allen Belangen des Markenrechts.

Anmeldung von Marken

Falls Sie noch keine Marke besitzen sollten oder Ihr Markenportfolio erweitern wollen, helfen wir Ihnen, Ihre neuen Markenzeichen (Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken, Formmarken, Farbmarken, etc.) einzutragen, und zwar unabhängig davon, ob Sie Ihr Zeichen als Deutsche Marke, Unionsmarke oder Internationale Registrierung schützen lassen wollen.

In jedem Fall empfehlenswert erscheint, vor der Anmeldung einer Marke ins Markenregister eine sog. Identitätsrecherche oder Ähnlichkeitsrecherche durchführen zu lassen. Hintergrund derselbigen ist, auszuschließen, dass bereits identische oder ähnliche andere Markenzeichen ins Markenregister eingetragen sind mit der Gefahr, dass diese gegen die eigene Eintragung erfolgreich wegen des Bestehens älterer Markenrechte vorgehen können. Durch eine solche Recherche können im Vorfeld größere Gefahren einer Markenanmeldung ausgeschlossen oder jedenfalls gemindert werden.

Weitere Infos zur Markenanmeldung
 

Markenstrategische Beratung

Bevor das zu schützende Kennzeichen beim zuständigen Markenamt angemeldet und eingetragen wird, empfiehlt es sich, im Rahmen einer umfassenden und weitsichtigen markenstrategischen Beratung, den Inhalt, die Ausgestaltung und den Kern der Marke mit Ihnen ausführlich zu besprechen. Auf dieser Grundlage können wir die Eintragung Ihrer Marke noch konkreter eintragen, was im Ergebnis zu einem höheren Markenschutz für Sie führt.

Weitere Infos zur markenstrategischen Beratung

Vorgehen gegen rechtsverletzende Einträge: Markenwiderspruch

Wird eine neue Marke in das Markenregister eingetragen, die gegen Kennzeichenrechte von Inhabern von älteren Marken verstoßen, so haben diese die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die neu eingetragene Marke der eigenen Marke "zum Verwechseln ähnlich" ist, oder juristisch ausgedrückt: Verwechslungsgefahr besteht.

Wichtig: Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung eingelegt werden. Wird im Widerspruchsverfahren dann entschieden, dass die neu eingetragene Marke tatsächlich zu ähnlich ist, dann wird diese wieder gelöscht.

Weitere Infos zu Markenwiderspruch

Vorgehen gegen nichtige Marken: Markenlöschung

Die Eintragung einer Marke kann wegen Nichtigkeit oder Verfalls gelöscht werden. Eine Marke ist nichtig, wenn ihr die Markenfähigkeit fehlte, der Anmelder nicht Inhaber einer Marke sein konnte oder absolute Schutzhindernisse entgegenstanden.

Das DPMA unterrichtet dabei den Markeninhaber über den Antrag auf Löschung seiner Marke. Widerspricht er nicht innerhalb von zwei Monaten, wird die Marke gelöscht. Erfolgt hingegen ein Widerspruch, so wird ein Löschungsverfahren vor dem DPMA durchgeführt. Bei Erfolg wird die Markeneintragung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse für nichtig erklärt und in der Folge aus dem Register gelöscht. Markeninhaber können jedoch Löschungsklage wegen Bestehens älterer Rechte erheben. Das Löschungsverfahren wird dann vor den ordentlichen Gerichten durchgeführt.

 

Weitere Infos zu Markenlöschung

KONTAKT

Unsere Kontaktdaten:

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Kosten

Erstberatung

Für sämtliche Fragestellungen bieten wir Ihnen eine kostengünstige Erstberatung an. Im Rahmen der Erstberatung prüfen wir die Rechtslage kompetent und umfassend.

Auszeichnungen

Unsere Rechtsanwälte für Marken

Hild_225x250Hagen Hild, Rechtsanwalt Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsanwalt WagnerAlexander Wagner, Rechtsanwalt
Kempter_225x250Arthur Kempter, Rechtsanwalt Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsanwältin PillerKerstin Piller, Rechtsanwältin Fachanwältin IT-Recht Fachanwältin Gewerblicher Rechtsschutz

 

Warum Sie uns beauftragen sollten

Erfahrung seit 2001
Aufgrund unserer hochspezialisierten und langjährigen Kanzlei-Tätigkeit können wir unsere Praxis-Erfahrung effektiv für Sie einbringen.
Erfahrung mit über 10.000 Gegnern und Rechtsanwälten
In der Zeit seit 2001 konnten wir Erfahrung mit über 10.000 Gegnern, Kanzleien und Rechtsanwälten sammeln. Diese Erfahrung setzen wir täglich zum Nutzen unserer Mandanten ein. Unsere Gegnerliste ist eine der umfangreichsten Gegnerlisten im Internet.
Fachanwälte IT-Recht / Fachanwälte Gewerblicher Rechtsschutz
In unserer Kanzlei finden Sie Fachanwälte für IT-Recht und Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz.
Rechteinhaber und Verletzte wissen bei Verletzungsfällen im Internet nicht, an welchem Gericht ein Anspruch geltend gemacht wird
Bei Verletzungen im Internet gilt in der Regel der fliegende Gerichtsstand. Deshalb werden Ansprüche meist vor einem spezialisierten Gericht geltend gemacht werden und gerade nicht am Gericht des Wohn- oder Geschäftssitzes des Abgemahnten. Rechteinhaber oder Mitbewerber suchen sich hier meist ein Gericht aus, mit dem diese bereits Erfahrung gemacht haben oder dessen Rechtsprechung diese als günstig für sich einschätzen. Manche Kanzleien wählen aus Bequemlichkeit auch oft das Gericht an deren Kanzleisitz. Wir berücksichtigen bei unserer Beratung sowohl die unterschiedliche Rechtsprechung der einschlägigen Landes- und Oberlandesgerichte, als auch unsere Erfahrung in anderen Gerichtsfällen mit denselben Gegnern oder Kanzleien. Aus diesem Grund wählen erfahrene Mandanten gleich einen spezialisierten Rechtsanwalt, anstatt eines Rechtsanwalts vor Ort.
Wir sind zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig
Egal ob bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen. Aufgrund unserer Spezialisierung sind wir zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig.
Kenntnis der divergierenden Rechtsprechung der Landes- und Oberlandesgerichte
Durch unsere über 10-jährige Tätigkeit auf Seiten von Rechteinhabern und Abgemahnten, können wir unsere ganze Erfahrung zugunsten unserer Mandanten einbringen. Hierbei kommt unseren Mandanten unsere bundesweite Tätigkeit an unterschiedlichen Gerichten und die Kenntnis von deren unterschiedlichen Entscheidungen zugute. Vielfach entscheiden sogar einzelne Richter der jeweiligen Gerichte unterschiedlich. Viele Anwälte haben hier nur theoretische, jedoch keine praktischen Erfahrungen. Um gerichtliche Verfahren zu vermeiden oder diese zu gewinnen, kommt es jedoch meist auch auf praktische Erfahrungen an, nicht ausschließlich auf theoretisches Wissen.
hoher interner Wissensaustausch durch spezialisiertes Kanzlei-Team im gleichen Tätigkeitsbereich
Sämtliche Anwälte unserer Kanzlei sind im gleichen Rechtsbereich tätig. Dadurch ist ein hoher interner Wissensaustausch gewährleistet. Dies gilt sowohl für Fachwissen, als auch Sonderwissen über Gerichte, Richter, Gegner, Rechtsanwälte oder Kanzleien.
perfekte Ausrichtung durch ausschließliche Tätigkeit in zusammengehörigen und verzahnten Rechtsgebieten
Dieses Spektrum wird nur von sehr wenigen Kanzleien bundesweit angeboten.
langjährige technische und wirtschaftliche Erfahrung im Bereich Internet und IT
Wir lassen bei der Beratung nicht nur unser rechtliches Fachwissen einfließen, sondern geben unsere ganze Praxiserfahrung an Sie weiter. Auch bei untypischen IT-Fällen profitieren Sie von unserer langjährigen technischen und wirtschaftlichen Erfahrung im Bereich Internet und IT.

Weitere ausgewählte Dienstleistungen

08. Mai 2023 Top-Urteil

„Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ verletzt keine Markenrechte

Eierlikörflasche neben vollen Gläsern und Eierschalen
Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.04.2023, Az.: 20 U 41/22

Eine Eierlikörherstellerin klagte gegen Konkurrentin auf dem Markt, da diese ihren Eierlikör mit „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ bewarb. Dies soll die Markenrecht der Klägerin an der Wortmarke „Eieiei“ verletzen. Das Gericht sah hierin keine Markenverletzung, da „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ vom Verbraucherkreis nicht als Herkunftshinweis verstanden werde. Es liegt vielmehr eine Beschreibung des beworbenen Eierlikörs vor, dessen Kernzutat Ei sei.

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