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Davidoff Hot Water IV: Keine generelle Pflicht zur Prüfung von eingelagerten Waren

16. April 2021
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Regale in einem Warenlager Urteil des BGH vom 21.01.2021, Az.: I ZR 20/17

a) Eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, besitzt diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne der Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt (im Anschluss an EuGH, GRUR 2020, 637 - Coty Germany/Amazon Services Europe u. a.).

b) Der Anspruch auf Besichtigung gemäß § 19a Abs. 1 MarkenG umfasst als Minus die Pflicht zur Mitteilung von Eigenschaften (etwa Herstellungsnummern) der Ware, deren Besichtigung zu gestatten ist.

Bundesgerichtshof

Urteil vom 21.01.2020

Az.: I ZR 20/17

 

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2020 durch […]

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. September 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Klageanträge I und II hinsichtlich der Beklagten zu 1 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin vertreibt Parfums. Die Beklagten gehören zum Amazon-Konzern. Die Beklagte zu 1 hat ihren Sitz in Luxemburg, die Beklagte zu 3 ist in Graben in Deutschland ansässig und betreibt dort ein Warenlager. Die Klägerin behauptet, eine Lizenz an der für die Waren „perfumery, essentialoils, cosmetics“ Schutz beanspruchenden Unionsmarke Nr.876874 DAVIDOFF (nachfolgend: Klagemarke) zu halten und zur Geltendmachung der Markenrechte im eigenen Namen ermächtigt zu sein.

Auf der Webseite amazon.de eröffnet die Beklagte zu 1 im Bereich „Amazon-Marketplace“ Drittanbietern die Möglichkeit, Verkaufsangebote einzustellen. Die Kaufverträge über die so vertriebenen Waren kommen zwischen den Drittanbietern und den Käufern zustande. Die Drittanbieter haben die Möglichkeit, sich an dem Programm „Versand durch Amazon“ zu beteiligen, bei dem die Waren durch Gesellschaften des Amazon-Konzerns gelagert werden und der Versand über externe Dienstleister durchgeführt wird.

Am 8. Mai 2014 bestellte ein Testkäufer der Klägerin über die Webseite amazon.de ein von der Verkäuferin J. R. (nachfolgend: Verkäuferin) mit dem Vermerk „Versand durch Amazon“ angebotenes Parfum „Davidoff Hot Water EdT 60 ml“. Im Rahmen des Programms „Versand durch Amazon“ hatte die Beklagte zu 1 die Beklagte zu 3 mit der Lagerung der Ware dieser Verkäuferin beauftragt. Auf eine Abmahnung der Klägerin mit der Begründung, es habe sich dabei um nicht erschöpfte Ware gehandelt, gab die Verkäuferin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 2. Juni 2014 zur Herausgabe aller „Davidoff Hot Water EdT 60 ml“-Parfums der Verkäuferin auf. Die Beklagte zu1 übersandte den anwaltlichen Vertretern der Klägerin ein Paket mit der „Shipment Reference“ TT0034894719, das 30 Stück dieser Parfums enthielt. Nachdem eine andere zum Konzern der Beklagten gehörende Gesellschaft mitgeteilt hatte, dass elf der übersandten 30 Stück aus dem Lagerbestand eines anderen Verkäufers stammten, forderte die Klägerin die Beklagte zu 1 auf, Name und Anschrift dieses anderen Verkäufers anzugeben, weil bei 29 der 30 Parfums keine Erschöpfung eingetreten sei. Die Beklagte zu 1 teilte daraufhin mit, dass nicht mehr nachvollzogen werden könne, aus welchem Warenbestand die genannten elf Stück stammten.

Die Klägerin hält das Verhalten der Beklagten zu 1 und 3 für markenrechtsverletzend und hat die Beklagte zu 1 mit anwaltlichem Schreiben abgemahnt. Die Klägerin hat – soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung – beantragt,

I. die Beklagten zu 1 und 3

1. unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Parfums der Marke „Davidoff Hot Water“ in der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Inverkehrbringens zu besitzen, zu versenden oder zum Zwecke des Inverkehrbringens besitzen oder versenden zu lassen, wenn die Produkte nicht vom Markeninhaber oder von Dritten mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind;

hilfsweise wie vorstehend beschrieben zu verurteilen bezogen auf Parfums der Marke „Davidoff Hot Water EdT 60 ml“

hilfsweise wie vorstehend beschrieben zu verurteilen bezogen auf Parfums der Marke „Davidoff Hot Water EdT 60 ml“, die von der Verkäuferin J. R. eingeliefert worden sind oder die sich keinem anderen Verkäufer zuordnen lassen;

2. zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage der Lieferscheine und Rechnungen Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift des Einlieferers der unter der Shipment Reference TT0034894719 an die Klägervertreter übersandten elf Stück Parfum „Davidoff Hot Water EdT 60 ml“, die nicht von Frau J. R. eingeliefert worden sind;

hilfsweise, an Eides Statt zu versichern, dass nicht mehr nachvollzogen werden könne, aus welchem Warenbestand die übersandten elf Stück „Davidoff Hot Water EdT 60 ml“ stammten;

3.zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die auf der Unterseite der Verpackungen befindlichen Herstellungsnummern sämtlicher Parfums „Davidoff Hot Water EdT 60 ml“, die an gleicher Stelle wie die unter der Shipment Reference TT0034894719 an die Klägervertreter übersandten Parfums gelagert werden;

hilfsweise die Beklagte zu 3 zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, dass mit der Shipment Reference TT0034894719 der gesamte zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten zu 3 gelagerte Bestand an Parfums „Davidoff Hot Water EdT 60 ml“ übersandt worden sei;

II. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin 1.973,90 € zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2014 zu zahlen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München, Urteil vom 19. Januar 2016 -33 O 23145/14, juris). Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG München, WRP 2017, 350). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten zu1 und 3 beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (GMV, ABl. L 78 vom 24. März 2009, S. 1) und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV, ABl. L 154 vom 16. Juni 2017, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 26. Juli 2018, GRUR 2018, 1059 = WRP 2018, 1200 – Davidoff Hot Water III):

Besitzt eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne vom Rechtsverstoß Kenntnis zu haben, diese Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen?

Der Gerichtshof hat diese Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 2. April 2020 – C-567/18, GRUR 2020, 637 = WRP 2020, 707 – Coty Germany/Amazon Services Europe u. a.):

Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV sind dahin auszulegen, dass eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, so anzusehen ist, dass sie diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:

Die Beklagte zu 3 hafte nicht als Täterin auf Unterlassung hinsichtlich der Parfums, die sie für die Verkäuferin und andere Einlieferer aufbewahrt habe. Die Beklagte zu 3 habe die Klagemarke nicht selbst benutzt. Sie habe die Parfums auch nicht zu dem Zweck besessen, sie selbst anzubieten oder in Verkehr zu bringen, sondern lediglich für die Verkäuferin gehandelt. Eine Haftung als Mittäterin oder Teilnehmerin einer Markenverletzung scheide aus, da nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte zu 3 Kenntnis vom Fehlen der Erschöpfung gehabt habe. Als Störerin hafte die Beklagte zu 3 nicht, weil die Klägerin schon nicht vorgetragen habe, dass die Beklagte zu 3 über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Beklagte zu 3 sei auch nicht als Dritte zur begehrten Auskunft verpflichtet.

Die Beklagte zu 1 hafte gleichfalls nicht auf Unterlassung oder Auskunft. Sie habe die streitgegenständlichen Waren weder besessen noch versandt. Sie hafte nicht als Störerin, weil sie sich aus dem Hinweis der Klägerin ergebende Prüfpflichten nicht verletzt habe.

B. Die Klage ist zulässig (dazu B I). Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 3 (dazu B II). Erfolg hat die Revision hingegen, soweit das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen hat (dazu B III).

I. Die Klage ist zulässig.

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017 – I ZR 110/16, GRUR 2018, 516 Rn. 12 = WRP 2018, 461 – form-strip II, mwN), ergibt sich für die in Luxemburg ansässige Beklagte zu 1 aus Art. 97 Abs. 4 Buchst. b GMV in Verbindung mit Art. 24 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel-I-Verordnung) aufgrund ihrer rügelosen Einlassung gegenüber dem Berufungsgericht und hinsichtlich der im Inland ansässigen Beklagten zu 3 gemäß Art. 97 Abs. 1 GMV aus ihrem inländischen Sitz.

2. Die Klägerin ist von der Markeninhaberin ermächtigt, die Unterlassungsansprüche und die Auskunftsansprüche im eigenen Namen in Prozessstandschaft geltend zu machen.

a) Nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 GMV und Art. 25 Abs. 3 Satz 1 UMV kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke nur mit Zustimmung des Markeninhabers anhängig machen.

b) Das Berufungsgericht hat Feststellungen hierzu nicht getroffen. Diese Feststellungen können jedoch im Revisionsverfahren nachgeholt werden.

aa) Die Prozessstandschaft der Klägerin, die vorliegend in Rede steht, betrifft eine Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 – I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 52 = WRP 2012, 824 -CONVERSE II; Urteil vom 6. Februar 2013 – I ZR 106/11, GRUR 2013, 925 Rn. 25 = WRP 2013, 1198 – VOODOO).

bb) Auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Bestätigungen der Markeninhaberin (Anlagen K 49 und K 50) ist festzustellen, dass die Klägerin Lizenznehmerin der Markeninhaberin ist und die Zustimmung der Markeninhaberin gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 GMV und Art. 25 Abs. 3 Satz 1 UMV vorliegt.

II. Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 3. Diese haftet weder als Täterin oder Teilnehmerin einer Markenverletzung (dazu B II 1) noch als Störerin (dazu B II 2) und schuldet auch keine Auskunft (dazu B II 3). Zu Recht hat das Berufungsgericht daher auch die auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen.

1.Die Beklagte zu 3 haftet weder als Täterin oder Teilnehmerin einer Markenverletzung.

a) Da die Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten zu 3 sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. November 2017 – I ZR 160/16, GRUR 2018, 541 Rn. 12 = WRP 2018, 429 – Knochenzement II, mwN). An die Stelle des im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen geltenden Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. b GMV ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. b UMV getreten. Für den Streitfall erhebliche Rechtsänderungen sind hiermit nicht verbunden (vgl. auch BGH, GRUR 2018, 516Rn. 13 ff. -form-strip II).

b) Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a GMV und Art. 9 Abs. 2Buchst. a UMV hat der Inhaber einer Unionsmarke das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist. Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV kann, wenn die Voraussetzungen eines solchen Verbotsrechts vorliegen, insbesondere verboten werden, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen.

c) Für die Haftung als Täter oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung wie einer Markenrechtsverletzung gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist die Tatherrschaft. Danach ist Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. März 2020 – I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 Rn. 42 = WRP 2020, 861 -Internetradiorecorder, mwN).

d) Die Beklagte zu 3 kann von der Klägerin nicht mit Erfolg als Täterin einer Markenverletzung in Anspruch genommen werden.

aa) Hinsichtlich einer Alleintäterschaft hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte zu 3 habe zwar Besitz an den markenverletzenden Waren innegehabt, hiermit jedoch selbst nicht den nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV erforderlichen Zweck des Angebots oder Inverkehrbringens verfolgt. Die Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Erwägung verneint, dass die Be-klagten zu 1 und 3 im Zeitpunkt der Vornahme der markenrechtsverletzenden Handlungen der Verkäuferin keine Kenntnis hiervon hatten, es mithin am bewussten und gewollten Zusammenwirken bei der Begehung der rechtswidrigen Tat fehlte. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

bb) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf Vorlage des Senats entschieden hat, sind Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs.3 Buchst. b UMV dahin auszulegen, dass eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, so anzusehen ist, dass sie diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt (EuGH, GRUR 2020, 637 – Coty Germany; vgl. auch Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 573; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 14 Rn. 177 und 444; Schweyer in v. Schultz, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 215). In einem solchen Fall fehlt es an den Voraussetzungen der Alleintäterschaft.

cc) Die Revision macht geltend, die Beklagte zu 3 habe die markenrechtsverletzenden Waren im Rahmen des Angebots „Versand durch Amazon“ gelagert und daher zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens in Besitz gehabt. Anders als ein typischer Lagerhalter, der kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb der eingelagerten Waren und regelmäßig auch keinen Einblick in die Vertriebssituation habe, sei die Beklagte zu 3 vollständig in einen Betriebsablauf integriert, in dem Betreiber des „Amazon Marketplace“, Einlagerer und Versender zum selben Konzern gehörten, und lagere ausschließlich über www.amazon.de angebotene Waren ein.

Mit diesen Darlegungen zeigt die Revision keine Rechtsfehler in der Beurteilung des Berufungsgerichts auf. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die über das Angebot „Amazon Marketplace“ geschlossenen Kaufverträge zwischen Käufern und Drittanbietern zustande kommen, so dass – entgegen der Auffassung der Revision – kein faktischer Eigenvertrieb der Beklagten vorliegt. Die von den Beklagten zu 1 und 3 und mit ihnen konzernverbundenen Gesellschaften erbrachten Dienstleistungen der Bereitstellung einer Verkaufsplattform, des Einlagerns und der Aufgabe zum Versand, die das Angebot „Versand durch Amazon“ enthält, sind zwar objektiv geeignet, die Vermarktungsbemühungen des Verkäufers der Waren zu unterstützen. Sie rechtfertigen aber nicht die Annahme, dass die Beklagte zu 3, die ohne Kenntnis rechtsverletzender Handlungen des Verkäufers dessen Ware lagert, selbst die vom Verkäufer angebotenen Waren zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens besitzt.

dd) Die Beklagte zu 3 haftet auch nicht als Mittäterin einer Markenverletzung.

(1) Die Revision machtgeltend, aufgrund des Zusammenwirkens der Beklagten im Rahmen des Geschäftsmodells „Amazon Marketplace“ seien die Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung der Beklagten zu 3 gegeben. Das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, dass die Beklagte zu 1 zentral den Vertrieb mit „Marketplace“-Verkäufern steuere und die Beklagte zu 3 kein externer Dienstleister, sondern vollständig in den Betriebsablauf integriert sei, zu dem sowohl der Einlagerer (Beklagte zu 1) als auch Versender und Vertragsschluss-Beteiligte (Beklagte zu 4) sowie die Beklagte zu 2 als Auftraggeber aller Konzerngesellschaften gehörten. Die Klägerin habe, ohne dass das Berufungsgericht dies gewürdigt habe, weiter vorgetragen, dass die Beklagte zu 1 von den Beklagten als Verantwortliche benannt werde, jedoch bei Angebot, Kauf und Lieferung nicht in Erscheinung trete, und dass die Leistungen des Programms „Versand durch Amazon“, die dem Kunden als einheitliche Amazon-Leistung erscheine, ausschließlich von den Beklagten zu 2, 3 und 4 erbracht würden. Das Berufungsgericht habe ferner nicht den Vortrag der Klägerin beachtet, dass die Beklagte zu 3 nur solche Waren lagere, die über amazon.de angeboten würden, und dass ihr wirtschaftliches Interesse nicht aus der bloßen Lagerung von Waren folge, mit der sie nichts verdiene, sondern aus der ihr bei jedem Verkauf zustehenden Provision.

(2) Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision eine Verletzung von § 286 ZPO nicht auf; sie vermag insbesondere nicht darzulegen, dass das Berufungsgericht Sachvortrag der Klägerin übergangen hätte. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, den als übergangen gerügten Vortrag zur einheitlichen Vertriebsorganisation und zum wirtschaftlichen Interesse der Beklagten zu 3 seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Beklagten haben diesen Vortrag der Klägerin bestritten. Die für anspruchsbegründende Umstände darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat hingegen insoweit keinen Beweis angeboten. Die Revision zeigt ferner nicht auf, dass das Berufungsgericht weiteren von der Klägerin gehaltenen Sachvortrag zur Frage des subjektiven Tatbestands übergangen hätte.

e) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte zu 3 nicht als Teilnehmerin einer Markenverletzung haftet, wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Das Verhalten der Beklagten zu 3 ist zwar objektiv geeignet, die Verkaufsbemühungen des Verkäufers der Waren zu unterstützen. Es fehlt aber am Gehilfenvorsatz.

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Störerhaftung der Beklagten zu3 verneint.

a) Als Störer kann nach der Rechtsprechung des Senatsbei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Deren Umfangbestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung oder Überwachung zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. Bei der Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle, die nicht in besonderer Weise die Gefahr von Rechtsverletzungen schaffen oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden dürfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 26. November 2015 – I ZR174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 21 – Störerhaftung des Accessproviders; Urteil vom 3. März 2016 – I ZR 140/14, GRUR 2016, 936 Rn. 16= WRP 2016, 1107 – Angebotsmanipulation bei Amazon; Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 53/18, GRUR 2019, 947 Rn. 15 = WRP 2019, 1025 – Bring mich nach Hause, jeweils mwN).

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es grundsätzlich unzumutbar ist, einem Unternehmen, das Waren für eine Vielzahl von Kunden einlagert, eine anlasslose Überprüfung sämtlicher von ihm in Besitz genommenen Waren auf mögliche Rechtsverletzungen abzuverlangen. Für den Bereich des Internets ist mit Blick auf die Haftungsprivilegierung der Diensteanbieter nach den Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG und den §§ 7bis 10 TMG anerkannt, dass Betreiber von Internetplattformen mit Blick auf fremde Inhalte keiner allgemeinen, proaktiven Prüfungspflicht unterliegen, sondern erst tätig werden müssen, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 -C-324/09, GRUR 2011, 1025 Rn.109 ff. und 139= WRP 2011, 1129 – L’Oréal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 – Stiftparfüm; Urteil vom 5. Februar 2015 – I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 51 = WRP 2015, 577 – Kinderhochstühle im Internet III, mwN; vgl. aber BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 Rn. 46 = WRP 2018, 1338 – YouTube; Beschluss vom 20. September 2018 -I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 Rn. 37 = WRP 2018, 1480 – uploaded). Aber auch ein Unternehmer, der sich -außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlichen Privilegierung von Diensteanbietern – bei der Werbung im Internet eines Hyperlinks bedient, haftet regelmäßig nicht, bevor er einen Hinweis auf rechtswidrige Inhalte auf den verlinkten Seiten erhalten hat (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 -I ZR 74/14, BGHZ 206, 103 Rn. 25 – Haftung für Hyperlink). Auch einem Mieter von Markthallen, der die verschiedenen in diesen Hallen befindlichen Verkaufsflächen an Händler untervermietet, von denen einige ihren Stand zum Verkauf von Fälschungen von Markenerzeugnissen nutzen, kann keine generelle und ständige Überwachung seiner Kunden abverlangt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 – C-494/15, GRUR 2016, 1062 Rn. 34 -Tommy Hilfiger Licensing LLC ua/Delta Center a. s.). Gleichermaßen ist auch ein Spediteur oder Frachtführer keiner generellen Prüfpflicht unterworfen, weil die hiermit verbundene Beeinträchtigung seiner Tätigkeit mit Blick auf den durch die in den Verletzungstatbeständen aufgeführten Handlungsmodalitäten hinreichend gewährleisteten Schutz des Immaterialgüterrechts nicht gerechtfertigt ist (BGHZ 182, 245 Rn. 41 – MP3 Player-Import [zum Patentrecht]).

Der im Streitfall betroffenen Lagerhaltung für Dritte kommt als Logistikdienstleistung im Interesse eines effizienten Warenverkehrs erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Warenlogistik würde durch die Annahme einer anlasslosen Prüfpflicht des Lagerhalters erheblich beeinträchtigt. Auch im Markenrecht gilt, dass der Schutz des Markeninhabers durch die in Art. 9 Abs. 1 GMV und Art. 9 Abs. 3 UMV angeführten Verletzungsmodalitäten hinreichend gewährleistet ist. Es ist daher gerechtfertigt, den Lagerhalter grundsätzlich nicht als verpflichtet anzusehen, die von Dritten eingelagerten Waren auf Rechtsverletzungen zu prüfen. Ob dies ausnahmsweise im Falle klar ersichtlicher Markenrechtsverletzungen anders zu beurteilen ist (vgl. BGHZ 206, 103 Rn. 25 -Haftung für Hyperlink), muss im Streitfall nicht entschieden werden, weil auch die Revision nicht geltend macht, die mangelnde Erschöpfung der betroffenen Parfums sei für die Beklagte zu 3 ohne weiteres erkennbar gewesen.

c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts erweist sich auch insoweit als rechtsfehlerfrei, als es der Beklagten zu 3 mit Blick auf den der Beklagten zu 1 erteilten Hinweis keine Verletzung einer Prüfpflicht vorgehalten und von einer Zurechnung der bei der Beklagten zu 1 vorhandenen Kenntnis abgesehen hat. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, wegen der arbeitsteiligen Organisation des Vertriebs über den „Amazon Marketplace“ sei die aus dem an sie ergangenen Hinweis folgende Kenntnis der Beklagten zu 1 der Beklagten zu 3 zuzurechnen, weil die Beklagte zu 1 einen Teil ihres Aufgabenbereichs auf eine selbständige juristische Einheit, die Beklagte zu 3, ausgegliedert habe.

aa) Grundsätzlich geht es nicht an, dass ein Geschäftsherr aus einer geschäftsorganisatorisch bedingten Wissensaufspaltung Vorteile zieht. In einer solchen Konstellation kommt daher in Betracht, dem Geschäftsherrn Wissen eines Gehilfen zuzurechnen. So ist es dem Geschäftsherrn in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB verwehrt, sich auf eigene Unkenntnis zu berufen, wenn er sich eines sogenannten Wissensvertreters bedient, den er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten betraut hat (vgl. zur Verjährung BGH, Urteil vom 14.Januar 2016 – I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 61 = WRP 2016, 958 -Freunde finden, mwN). Eine am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muss ferner organisatorisch sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können und kann sich, wenn sie dies unterlässt, nicht auf Unkenntnis berufen (st. Rspr.;vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 -VZR239/94, BGHZ 132, 30, 35 [juris Rn. 20 bis 26]; Urteil vom 13. Oktober 2000 – V ZR 349/99, NJW 2001, 359, 360 [juris Rn. 14 bis 16]; Urteil vom 15. Dezember 2005 – IX ZR 227/04, NJW-RR 2006, 771 Rn. 13, jeweils mwN). Der Schutzzweck, einer aus der Wissensaufspaltung folgenden, sachlich nicht gerechtfertigten haftungsrechtlichen Besserstellung des Geschäftsherrn vorzubeugen, rechtfertigt aber nicht die mit der Zurechnung von Wissen des Geschäftsherrn zulasten der Hilfsperson verbundene Verschlechterung der Haftungsposition der Hilfsperson.

bb) Danach kommt die von der Revision postulierte Zurechnung von Wissen der Beklagten zu 1 zulasten der Beklagten zu 3 nicht in Betracht.

(1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte zu 1 die Beklagte zu 3 im Rahmen des Angebots „Amazon Marketplace“ mit der Lagerung von Waren der Verkäuferin beauftragt hat. Das Vorbringen der Revision, die Beklagte zu 3 überlasse der Beklagten zu 1 im Rahmen eines arbeitsteiligen Vorgehens die Vermarktung ihrer Dienste als Lagerhalter gegenüber den Nutzern der Plattform der Beklagten zu 1, stellt eine von der tatgerichtlichen Würdigung abweichende Bewertung dar, mit der die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzeigt.

(2) Soweit sich die Revision darauf beruft, der Senat habe in der Entscheidung „ORTLIEB I“ (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 138/16, GRUR 2018, 924 Rn. 62 = WRP 2018, 1074) einer Gesellschaft des Amazon-Konzerns Handlungen einer anderen Gesellschaft dieses Konzerns zugerechnet, hilft ihr dies im Streitfall nicht. In dieser insoweit nicht den Fall einer Wissenszurechnung, sondern die Beauftragtenhaftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG betreffenden Entscheidung hat der Senat den durch eine Konzerngesellschaft vorgenommenen Betrieb der Amazon-Internetseite und die dortige Anzeige von als markenverletzend beanstandeten Trefferlisten anderen Konzerngesellschaften zugerechnet, die über diese Internetseite Waren vertrieben und einen Internet-Marktplatz („Amazon Marketplace“) unterhielten. Im Streitfall käme nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entsprechend in Betracht, die als Lagerhalter tätige Beklagte zu 3 im Sinne von § 14 Abs. 7 MarkenG als Beauftragte der Beklagten zu 1 anzusehen, die das Angebot „Amazon-Marketplace“ betreibt, und demzufolge eine von der Beklagten zu 3 begangene Verletzungshandlung – einschließlich etwaigen schädlichen Wissens -der Beklagten zu 1 zuzurechnen. Für eine Zurechnung von Wissen der Beklagten zu 1 zu Lasten der Beklagten zu 3, deren Dienste sich die Beklagte zu 1 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bedient, ist hingegen kein Raum.

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht die gegen die Beklagte zu 3 verfolgten Anträge auf Auskunft (Anträge I 2 und 3) abgewiesen.

a) Ein Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte zu 3 besteht nicht nach § 19 Abs. 1 MarkenG. Nach dieser Vorschriftkann der Markeninhaber den Verletzer im Fall des § 14 MarkenG auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienst-leistungen in Anspruch nehmen. Da die Beklagte zu 3 für die von der Klägerin beanstandete Markenverletzung nicht haftet, ist sie nicht Verletzer im Sinne des § 19 Abs. 1 MarkenG.

b) Die Voraussetzungen eines Anspruchsgegen die Beklagte zu 3 nach § 19 Abs. 2 Fall 1 MarkenG liegen ebenfalls nicht vor.

aa) Nach § 19 Abs. 2 Fall 1 MarkenG besteht der Anspruch in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte (Nr. 1) oder für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte (Nr. 3), es sei denn, es besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 383 bis 385 ZPO.

bb) Ob die Beklagte zu 3 rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß im Besitz hatte und ob die Beklagte zu 1 in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen für den rechtsverletzenden Vertrieb erbrachte, indem sie das Angebot „Amazon Marketplace“ zur Verfügung stellte, kann im Streitfall offenbleiben. Es fehlt jedenfalls an der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 1 MarkenG.

(1) Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung, wenn die Sachlage und die Rechtslage so eindeutig sind, dass eine falsche Beurteilung kaum möglich ist und deshalb die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Auskunftsschuldners ausgeschlossen erscheint (vgl. BeckOK.MarkenR/Eckhartt, 12. Edition [Stand 1. Juli 2020], § 19 MarkenG Rn.11; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 19 Rn. 28). Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn ein Produkt auch für den Laien als Fälschung erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 – I ZR 51/12, GRUR 2016, 497 Rn. 16 = WRP 2016, 729 -Davidoff Hot Water II).

(2) Das von der Klägerin geltende gemachte Fehlender Erschöpfung der Parfums ist nicht offensichtlich. Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass die Frage der Erschöpfung im Falle spezifischer Kennzeichnung oder Codierung auch für Dritte zweifelsfrei zu beantworten sein kann. Die vorgerichtlichen Darlegungen der Klägerin zum Vertriebsweg versetzten die Beklagten jedoch nicht in die Lage, die fehlende Erschöpfung der Waren hinreichend sicher zu beurteilen. Die Revision macht nicht geltend, dass der Bestimmungsort der Produkte der Klägerin aufgrund der Art und Weise ihrer Kennzeichnung auch durch Dritte verlässlich zu beurteilen war. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass dem begrenzenden Kriterium der Offensichtlichkeit im Tatbestand des § 19 Abs. 2 Fall 1 MarkenG jede Wirksamkeit genommen wäre, wenn die Möglichkeit, im Wege einer Beweisaufnahme die Rechtsverletzung zu klären, zur Annahme einer offensichtlichen Rechtsverletzung führte. Demgegenüber kann – entgegen der Ansicht der Revision – nicht davon die Rede sein, dass durch diese Auslegung der Auskunftsanspruch des § 19 Abs. 2 Fall 1 MarkenG leerliefe. Der Umstand allein, dass der als auskunftspflichtig in Anspruch Genommene das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestreitet, steht der Annahme der Offensichtlichkeit nicht entgegen.

c) Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 19a Abs.1 MarkenG liegen mit Blick auf die Beklagte zu 3 nicht vor.

aa) Nach § 19a Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann der Markeninhaber bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Markenverletzung nach § 14 MarkenG den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist.

bb) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen ist im Hauptsacheverfahren der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (vgl.Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 19a Rn. 25).

Besteht nach dem Sachstand des Verfahrens in diesem Zeitpunkt keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Haftung des Anspruchsgegners als Verletzer, kommt die Zuerkennung eines Anspruchs nach § 19a MarkenG nicht in Betracht. So verhält es sich im Streitfall mit Blick auf die Beklagte zu 3.

III. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1. Diese haftet zwar nicht als Täterin oder Teilnehmerin einer Markenverletzung auf Unterlassung (dazu B III 1). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen einer Störerhaftung lägen nicht vor, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand (dazu B III 2), so dass auch die Abweisung der Klage auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten keinen Bestand hat. Dies gilt auch für die Abweisung der auf Auskunft gerichteten Anträge I 2 und 3 (dazu B III 3).

1.Die Beklagte zu 1 haftet nicht als Täterin oder Teilnehmerin einer Markenverletzung auf Unterlassung.

Eine Haftung der Beklagten als Alleintäterin für die von der Klägerin beanstandete Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. b UMV scheidet aus, weil nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen die Beklagte zu 1 die streitgegenständlichen Waren weder selbst besessen noch diese versandt und auch keine Kenntnis von dem etwaigen Erschöpfungsmangel gehabt hat. Mangels einer solchen Kenntnis kommt auch eine Haftung der Beklagten zu 1 als Mittäterin oder Gehilfin einer von der Verkäuferin begangenen Markenverletzung nicht in Betracht. Die Beklagte zu 1 kann, da auch die Beklagte zu 3 nicht täterschaftlich haftet (dazu Rn. 23.ff.), auch nicht als deren Mittäterin oder Gehilfin in Haftung genommen werden.

2.Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 1 als Störerin verneint hat.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Störerhaftung der Beklagten zu 1 komme mangels Verletzung zumutbarer Prüfpflichten auch dann nicht in Betracht, wenn die Verkäuferin noch nach der Mitteilung der Klägerin an die Beklagte zu 1 über markenrechtsverletzende Angebote dieser Verkäuferin entsprechende Parfums verkauft habe. Eine Prüfung der Waren, die die Beklagte zu 3 für die Verkäuferin gelagert habe, hätte – so das Berufungsgericht weiter – den die Rechtsverletzung begründenden Umstand mangelnder Erschöpfung nicht gezeigt. Diesen Umstand habe nur die Klägerin anhand der bei ihr vorliegenden Aufzeichnungen darüber feststellen können, welche Herstellungsnummern die Waren aufgewiesen hätten, die in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums geliefert worden seien. Es gehöre nicht zu den Prüfpflichten eines als Störer in Anspruch Genommenen, dem Rechtsinhaber aus seinem Bereich Daten über Geschäftsvorfälle oder Waren unabhängig davon zu übermitteln, ob diese eine Rechtsverletzung beträfen, damit der Rechtsinhaber die Möglichkeit zu einer entsprechenden Prüfung erhalte. Die Offenlegung solcher Informationen aus dem eigenen Geschäftsbereich sei für den als Störer in Anspruch Genommenen regelmäßig nicht zumutbar. Diese Begründung hält der rechtlichen Nach-prüfung nicht stand.

b) Der Umfang der im Rahmen der Störerhaftung anzulegenden Prüfpflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (dazu bereits Rn.37). In diesem Zusammenhang kann es darauf ankommen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher Prüfung (BGH, Urteil vom 1. April 2004 – I ZR317/01, BGHZ 158, 343, 353 [juris Rn. 36 f.] -Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 39 bis 43 = WRP 2011, 223 -Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 – I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 18 [juris Rn.23] -ambiente.de; Urteil vom 11. März 2004 – I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 [juris Rn. 49] -Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04,BGHZ 172, 119 Rn. 47 -Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 50 -Kinderhochstühle im Internet III). Die Auslösung der Prüfpflichten hat allerdings nicht zur Voraussetzung, dass die Rechtsverletzung aus dem beanstandeten Angebot selbst ersichtlich ist (BGHZ 191, 19 Rn.35 -Stiftparfüm).

c) Danach hat das Berufungsgericht den Pflichtenkreis der Beklagten zu 1, die Drittanbietern die Vertriebsmöglichkeit „Amazon Marketplace“ einschließlich der Option „Versand durch Amazon“ anbietet, zu eng gefasst. Der Beklagten zu 1 sind im Hinweis der Klägerin vom 2. Juni 2014, dem die an die Verkäuferin versandte Abmahnung beigefügt war, die Person der Verletzerin, die Bezeichnung der beanstandeten Produkte und der Grund der Beanstandung mitgeteilt worden. Dass die Beklagte zu 1 selbst keine Kenntnis von der Herkunft der Produkte und der Frage ihrer markenrechtlichen Erschöpfung hatte, steht der Annahme einer entsprechenden Prüfpflicht nicht entgegen. Es war der Beklagten zu 1 möglich, aufgrund des Hinweises der Klägerin durch eine Nachfrage bei der Verkäuferin Informationen über die Herkunft der Ware einzuholen. Die Wahrnehmung dieser Erkenntnismöglichkeit war ihr auch zumutbar, weil der hierfür erforderliche Aufwand nur gering gewesen wäre und die Prüfung einer daraufhin erfolgenden Auskunft der Verkäuferin nicht von vornherein als überfordernd angesehen werden kann.

c) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann danach die Störerhaftung der Beklagten zu 1 nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat zur Frage, ob die Beklagte zu 1 nach dem ihr erteilten Hinweis der Klägerin – wie die Revision geltend macht und die Revisionserwiderung in Abrede stellt – die ihr obliegende Pflicht zur Prüfung oder Überwachung verletzt hat, keine hinreichenden Feststellungen getroffen.

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht die gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klageanträge I 2 und 3 auf Auskunft abgewiesen hat.

a) Auf die Auskunftspflicht der in Luxemburg ansässigen Beklagten zu 1 ist deutsches materielles Recht anwendbar.

aa) Auskunftsansprüche wegen Verletzung einer Unionsmarke unterliegen gemäß Art. 101 Abs. 2 UMV, Art. 8 Abs. 2 Rom-II-VO dem Recht des Staats, in dem die Verletzung begangen wurde. Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-VO ist dahin auszulegen, dass darunter der Staat zu verstehen ist, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, also der Staat, in dem die Verletzungshandlung begangen wurde (EuGH, Urteil vom 27. September 2017 – C-24/16 und C-25/16Rn. 98 -Nintendo/BigBen).

bb) Danach richtet sich die Auskunftspflicht der Beklagten zu 1 nach deutschem Sachrecht. Ihr wird die Verletzung von Prüfpflichten vorgeworfen, die mit Blick auf die Tätigkeit der Beklagten zu 3 im Inland zu erfüllen waren. Es handelt sich mithin um eine inländische Verletzungshandlung.

b) Haftet die Beklagte zu 1 als Störerin für die von der Klägerin beanstandete Markenverletzung (dazu Rn.58ff.), so schuldet sie die mit dem Antrag I 2 begehrte Auskunft gemäß § 19 Abs. 1 MarkenG.

aa) Mit dem Antrag I 2 verlangt die Klägerin Auskunft über die Identität des Einlieferers der der Klägerin übersandten, nicht von der Verkäuferin stammenden, mit der Klagemarke gekennzeichneten Parfums. Im Wege der Auslegung des Antrags, bei der das Klagevorbringen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – I ZR 161/18, GRUR 2020, 299 Rn. 8 = WRP 2020, 317 -IVD-Gütesiegel, mwN), ergibt sich, dass die Auskunft – wie im Rahmen des § 19 Abs.1 MarkenG erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 – I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 37 – Parfümtestkäufe) – sich auf solche Produkte bezieht, hinsichtlich derer die Voraussetzungen der Erschöpfung gleichfalls nicht vorliegen.

bb) Nach § 19 Abs. 1 MarkenG kann der Markeninhaber den Verletzer im Fall des § 14 MarkenG auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Schuldner des Auskunftsanspruchs nach dieser Vorschrift ist auch der Störer, der infolge der Verletzung einer Prüfpflicht als „Verletzer“ haftet (vgl. zu § 101 UrhG BGH, Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 13 -Alles kann besser werden; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 19 MarkenG Rn. 8; Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 19 Rn. 23; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO§ 19 Rn. 15).

cc) Der Auskunftsanspruch erstreckt sich nicht nur auf die konkrete Verletzungshandlung, sondern auf alle im Kerngleichartigen Handlungen, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (st. Rspr.;vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 – I ZR 82/11, GRUR 2013, 638 Rn. 53 = WRP 2013, 785 -Völkl, mwN). Charakteristisch für die im Streitfall beanstandete Rechtsverletzung ist das Angebot nicht erschöpfter, mit der Klagemarke gekennzeichneter Parfums. Der Umstand, dass solche Produkte von anderen Anbietern als der im Streitfall identifizierten Verkäuferin angeboten werden, zählt hingegen nicht zur Charakteristik des Verstoßes (vgl. BGHZ 166, 233 Rn. 37 -Parfümtestkäufe; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 43-Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 12.Juli 2012 -I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 32 -Alone in the dark; BGHZ 195, 257 Rn. 13 -Alles kann besser werden). Damit hat die Beklagte zu 1 gegebenenfalls Auskunft nicht nur über die von der Verkäuferin eingelieferten Parfums zu erteilen, sondern, wie mit dem Klageantrag I 2 verlangt, auch über die von anderen Verkäufern eingelieferten, an die Klägerin übersandten und mit der Klagemarke gekennzeichneten, nicht erschöpften Parfums.

c) Haftet die Beklagte zu 1 als Störerin für die von der Klägerin beanstandete Markenverletzung (dazu Rn.58ff.), so schuldet sie auch die mit dem Antrag I 3 begehrte Auskunft gemäß § 19a Abs. 1 MarkenG über die Herstellungsnummern sämtlicher Parfums „Davidoff Hot Water EdT 60 ml“, die an gleicher Stelle wie die von der Beklagten zu 1 übersandten Parfums gelagert werden.

aa) Nach § 19a Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann der Markeninhaber bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Markenverletzung nach § 14 MarkenG den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist.

bb) Liegen die Voraussetzungen der Störerhaftung der Beklagten zu 1 vor, besteht auch mit Blick auf andere als von der Verkäuferin eingelieferte Parfums die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung. Die Beklagte zu 1 hat gegebenenfalls in erheblichem Umfang den Handel mit nicht erschöpfter, mit der Klagemarke gekennzeichneter Ware ermöglicht, wie aus dem Umstand folgt, dass solche Produkte von (mindestens) zwei Einlieferern vertrieben worden sind.

cc) Der Erfolgsaussicht des Klageantrags I 3 steht nicht entgegen, dass er nicht auf Besichtigung, sondern auf Mitteilung der Herstellungsnummern der bei der Beklagten zu 1 an besagter Stelle gelagerten Parfums gerichtet ist. Die Mitteilung von solchen Eigenschaften der bei dem Anspruchsschuldner befindlichen Waren ist ein Minus gegenüber der Besichtigung und daher von dem Anspruch nach § 19a Abs. 1 MarkenG umfasst.

C. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht über die Klageanträge I und II hinsichtlich der Beklagten zu 1 zum Nachteil der Klägerin entschieden hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO).

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