Urteile aus der Kategorie „Namensrecht“

05. Oktober 2021 Top-Urteil

Zahnärzte dürfen sich ohne Facharzt trotzdem Kieferorthopäde nennen

Zahnarzt behandelt Patientin in Praxis
Urteil des BGH vom 29.07.2021, Az.: I ZR 114/20

Das Werben mit den Angaben „Kieferorthopädie“ und „(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie“ ist für Zahnärzte, die nicht über die Qualifikation Fachzahnärzte für Kieferorthopädie verfügen, grundsätzlich erlaubt, so der BGH. Ein generelles Verbot stelle einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Werbung ist aber dann untersagt, wenn der Zahnarzt nicht über seine fehlende Qualifikation aufklärt. Die kurze Bezeichnung seiner Person mit einer alternativen Qualifikation genügt nicht, erklärte das Gericht.

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27. Januar 2023

Kein Anspruch aus Kennzeichen gegen den Suchmaschinenbetreiber bei Verwendung durch einen Mitbewerber

Hände tippen auf Laptop, auf dessen Bildschirm Google geöffnet ist.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 10.11.2022, Az.: 6 U 301/21

Der Kläger, ein Kieferorthopäde und im Internet unter seinem Namen Werbung treibend, legte Klage gegen die Betreiberin einer Suchmaschine ein. Grund hierbei war, dass nach einer Suchanfrage mit Benutzung des Namens des Klägers Werbeanzeigen von Mitbewerbern in den Suchergebnissen geschaltet waren. Der Kläger möchte ein "Inverbindungbringen" mit Mitbewerbern unterbinden. Das OLG wies die Berufung des Klägers mit der Begründung zurück, dass derjenige der im Internet mit seinem Namen wirbt, damit rechnen muss, dass dieser von Algorithmen mit Werbeanzeigen von Mitbewerbern in Verbindung gebracht wird.

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17. Januar 2023

Einwilligung in die Verbreitung von Bildern eines Profifußballers in Klubfarben umfasst auch Bilder in den Farben der Nationalmannschaft

Fußball auf einem Fußballfeld
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 29.11.2022, Az.: 16 W 52/22

Eine erteilte Einwilligung in die gewerbliche Verbreitung von Bildern eines Profifußballers greift nicht nur für Bildnisse seinerseits, auf denen er in den Farben und Trikots seines Klubs zu sehen ist, sondern erstreckt sich auch auf die Farben der deutschen Nationalmannschaft, soweit dies nicht ausdrücklich geregelt sein sollte. Dem steht auch nicht ein Vertrag über die gewerbliche Nutzung der Bildnisse des Spielers mit dem DFB entgegen, gerade wenn das Logo des DFB und dessen Ausrüster nicht abgebildet sind.

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11. November 2022

Keine Irreführung bei Hinweis auf fehlende Lizenz in Angebot

Beschluss des OLG Frankfurt vom 10.10.2022, Az.: 6 W 61/22

Bietet ein Online-Händler einen Artikel mit einer lizensierten Aufschrift an, so liegt keine markenrechtliche Irreführung vor, wenn der Händler angibt, dass jegliche Begrifflichkeiten in lediglich beschreibender Natur verwendet werden und keine Absprache mit der Markeninhaberin vorliegt. Der Verkehrskreis (die potentiellen Käufer) kann diese Ausführung nur so verstehen, dass keine Lizenz erworben wurde. Demnach liegt auch keine Irreführung vor. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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25. Oktober 2022

Verzicht auf die Urheberbenennung in den AGB wirksam

Frau mit Kamera am fotografieren
Urteil des OLG Frankfurt vom 29.09.2022, Az.: 11 U 95/21

Ein Verzicht auf Urhebernennung in den AGB eines Microstock-Portals ist wirksam. Somit können lizensierte Lichtbilder von Fotografen bspw. auf Webseiten verwendet werden, ohne dass es einer Nennung des Fotografen benötigt. Der Verzicht stellt insbesondere keine unangemessene Benachteiligung für den Fotografen dar, weil ein entscheidender Marketingeffekt der Urhebernennung von Urhebern, die ihre Bilder ausschließlich über Microstock Agenturen lizensieren, nicht besteht.

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12. September 2022

Die Unternehmensbezeichnung „Yok Yok“ ist auch im Hinblick auf türkischsprachige Verbraucher hinreichend unterscheidungskräftig im Sinne von § 5 MarkenG

Ein grüner Kiosk
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 11.11.2021, Az.: 6 W 94/21

Bei der türkischen Bezeichnung „Yok Yok“ (sinngemäß „gibt nicht gibt`s nicht“) handelt sich um einen Slogan, der laut OLG Frankfurt am Main nicht glatt beschreibend ist und der im Hinblick auf seine Prägnanz geeignet ist, ein Unternehmen namensmäßig zu bezeichnen. Dadurch ergibt sich, dass ein Kiosk mit einer solchen Unternehmensbezeichnung auch unterscheidungskräftig nach § 5 Abs. 2 MarkenG, vor allem im Hinblick auf türkischsprachige Verbraucher, ist.

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21. Juli 2022

Pizzeria darf sich nicht „Falcone“ nennen

Mafia-Mann mit großem Hut und Mantel in schwarz-weiß
Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main zum Urteil vom 07.07.2022, Az.: 6 U 211/20

Die Schwester des verstorbenen italienischen Richters Giovanni Falcone, der dafür bekannt war mit Paolo Borsellino gegen organisierte Kriminalität in Italien vorgegangen zu sein, klagte gegen eine Pizzeria mit dem Namen „Falcone & Borsellino“. Die Pizzeria nutzte zur Dekoration und Werbung die Namen, sowie Bilder der Verstorbenen und auch solche aus dem Film „Der Pate“. Die Speisekarte war mit Einschusslöchern versehen. Im Wege eines Versäumnisurteils verpflichtete das OLG die Beklagte es zu unterlassen den Namen „Falcone“ mit Mafia-Bezug für ihr Geschäft zu nutzen. Gestützt wurde dies auf das von der Klägerin vorgebrachte Namensrecht und das postmortale Persönlichkeitsrecht.

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11. Juli 2022

Nutzung einer Internet-Domain unter fremdem Namen

Mann beschuldigt Frau, was diese zurückweist
Urteil des LG Coburg vom 29.09.2021, Az.: 12 O 68/21

Eine Frau klagte neben der Freigabe einer Internet-Domain und Unterlassung der Veröffentlichung eines privaten Fotos auf Geldentschädigung. Konkret hat der von der Klägerin geschiedene Ehemann eine Internetseite unter dem Vor- und Nachnamen der Klägerin betrieben und dort Inhalte über diese veröffentlicht. In diesen bezeichnete er die Klägerin unter anderem als „dumm“, „einfältig", und als „Dieb(in)“, „Lügner(in)“ und „Betrüger(in)“. Zudem veröffentlichte er ein Foto, auf dem das Gesäß der Klägerin nahezu unbekleidet zu sehen war. Das Gericht gab ihr nur teilweise Recht. Der Beklagte hat mit der Nutzung des Namens seiner geschiedenen Ehefrau den falschen Eindruck erweckt, die Klägerin selbst betreibe diese Seite und habe die Veröffentlichungen veranlasst. Damit hat er die Verwendung der Internet-Domain unter dem Namen der Klägerin zu unterlassen und gänzlich freizugeben. Eine Geldentschädigung kommt jedoch mangels eines schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht in Betracht.

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09. Mai 2022

Kein Anspruch auf Löschung eines Jameda-Basisprofils, wenn berechtigtes Interesse besteht

Arzt zeigt mit dem Finger auf Sterne.
Urteil des BGH vom 15.02.2022, Az.: VI ZR 692/20

Die Beklagte betreibt das Ärztebewertungsportal "Jameda", auf welchem die Klägerin als arrogant, unfreundlich und unprofessionell bewertet wurde. Diese bat um die Löschung der Bewertung sowie ihrer Basisdaten auf dem Portal. Der BGH hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass für die Speicherung der Basisdaten ein berechtigtes Interesse bestehe. Ein solches liegt vor, da die Abgabe und Verbreitung einer Meinung auf dem Portal den passiven Nutzern ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen. Somit hat ein Arzt, dessen Basisdaten ungefragt von Jameda übernommen wurden, keinen Löschungsanspruch gegen den Anbieter.

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25. Januar 2022

Modellbezeichnung ist nicht gleich eine Zweitmarke

Gesetzbuch Markenrecht mit einem Richterhammer
Beschluss des OLG Frankfurt vom 19.11.2021, Az.: 6 W 97/21

Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss bestätigt, dass die Begriffe „Modellbezeichnung“ und „Zweitmarke“ sich zwar nicht ausschließen, jedoch regelmäßig nicht gleichzusetzen sind. Vielmehr richtet sich das nach dem Kontext und der Verkehrsauffassung im konkreten Fall: Stehen z.B. unter der Überschrift „SUPERDRY“ noch Informationen wie „Stoffhosen SAM SHORTS Uni“ so wird „SAM“ hier lediglich als Modellbezeichnung und nicht als Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller verstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt hier somit keine kennzeichenmäßige Verwendung nach Art einer Zweitmarke vor, sodass auch kein Anspruch aus §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr.1 MarkenG auf Unterlassung der Benutzung des Wortes „SAM“ für die Klägerin besteht.

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05. November 2021

Zitieren ohne Zustimmung – im Einzelfall zulässig!

Arzt verschränkt Arme in weißem Kittel
Pressemitteilung Nr. 17/21 des OLG Köln zum Urteil vom 28.10.2021, Az.: 15 U 230/20

Eine Werbeanzeige für ein Medizinprodukt gegen das Reizdarmsyndrom enthielt öffentliche Aussagen eines Arztes zur Behandlung der Krankheit. Dies sei zulässig, so das OLG Köln – auch ohne die Zustimmung des Mediziners. Denn es sei nicht erkennbar, dass der Kläger als Person unter Ausnutzung eines eigenen Werbewertes für die Anpreisung des Produkts vermarktet worden sei. Auch wurde seine fachliche Kompetenz nicht auf das Produkt übertragen. Die Revision zum BGH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

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