Journalisten nicht grundsätzlich zum Quellschutz verpflichtet
Das LG Berlin entschied, dass die Preisgabe einer Quelle durch einen Journalisten, ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Informanten, nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führt, soweit es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, die Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Etwas gegenteiliges wäre nur gerechtfertigt, wenn eine Pflicht zur Geheimhaltung und eine damit verbundene Pflicht zur Zeugnisverweigerung besteht. Eine solche gesetzliche Pflicht existiert für Journalisten jedoch ausdrücklich nicht. Journalisten sind nur mit einer vorherigen Geheimhaltungsvereinbarung zum Quellenschutz verpflichtet, daraus folgend müssen Informanten eines Print- oder sonstigen Mediums mit der Veröffentlichung, der überlassenen Informationen und ihrer eigenen Enttarnung, rechnen.