Keine Irreführung bei Hinweis auf fehlende Lizenz in Angebot

11. November 2022
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Beschluss des OLG Frankfurt vom 10.10.2022, Az.: 6 W 61/22

Bietet ein Online-Händler einen Artikel mit einer lizensierten Aufschrift an, so liegt keine markenrechtliche Irreführung vor, wenn der Händler angibt, dass jegliche Begrifflichkeiten in lediglich beschreibender Natur verwendet werden und keine Absprache mit der Markeninhaberin vorliegt. Der Verkehrskreis (die potentiellen Käufer) kann diese Ausführung nur so verstehen, dass keine Lizenz erworben wurde. Demnach liegt auch keine Irreführung vor. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt 6. Zivilsenat

Beschluss vom 10.10.2022

Az.: 6 W 61/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin bietet nostalgische Dekorations-, Werbe- und Geschenkartikel an, u.a. Blechschilder mit nostalgischen Motiven. Sie hat Lizenzverträge mit bekannten Markenherstellern geschlossen, u.a. für die Marke „Triumph“.

Der Antragsgegner handelt über die Internetplattform Amazon mit Dekorationsartikeln. Dort bot er ein Blechschild an, auf dem unter dem Schriftzug „TRIUMPH“ ein Motorrad abgebildet ist. Wegen der genauen Darstellung wird auf die Anlage BRP3 verwiesen. Mit dem Angebot gab der Antragsgegner folgenden Hinweis:

Hinweis: Retro-Blechschild mit historischer Darstellung als rein dekoratives Element. Alle abgebildeten Kennzeichen werden nicht markenmäßig, sondern ausschließlich beschreibend verwendet. Weder das Produkt noch der Hersteller stehen in einer direkten Vertrags- oder Lizenzbeziehung zum Markeninhaber.

Die Antragstellerin hält das Angebot für irreführend und mahnte den Antragsgegner erfolglos ab. In dem vorliegenden Eilverfahren verfolgt sie ihr Begehren mit dem Antrag weiter, dem Antragsgegner zu untersagen, das streitbefangene Blechschild ohne deutlichen Hinweis darauf anzubieten, dass die Markeninhaberin dem Angebot und dem Absatz des Produktes nicht zugestimmt hat und damit die Verkehrsfähigkeit des Produktes eingeschränkt sei.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.7.2022 mit der Begründung zurückgewiesen, das Angebot des Antragsgegners sei nicht irreführend. Der Verbraucher verstehe aufgrund des Hinweises, dass eine Lizenzierung des Produkts durch die Markeninhaberin nicht vorliege.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Verfügungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1 UWG unter – hier aufgrund der Antragsbegründung allein zu prüfenden – Irreführungsaspekten nicht besteht, insbesondere nicht nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (Fassung bis Mai 2022), wie die Antragstellerin meint.

Das streitbefangene Angebot richtet sich an Endverbraucher, die an nostalgischen Blechschildern als Dekorationsartikel interessiert sind, also an den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher mit situationsadäquater Aufmerksamkeit (zum Verbraucherleitbild vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 40. Aufl., § 5 Rn 1.76 – m.w.N.). Dieser Verkehrskreis unterliegt wegen in dem Angebot angebrachten Hinweises keinem Irrtum über wesentliche Informationen bzw. wesentliche Merkmale des angebotenen Blechschilds.

Dabei kann zugunsten der Antragstellerin angenommen werden, dass durch die fehlende Zustimmung der Markeninhaberin zur Benutzung der Kennzeichen auf dem streitbefangenen Blechschild dessen „Verkehrsfähigkeit“ beeinträchtigt wird und nicht nur eine (erlaubte) beschreibende Verwendung im Sinne des MarkenG vorliegt. Allerdings dürfte der Antrag insoweit schon nicht bestimmt genug sein, da die fehlende Verkehrsfähigkeit von Produkten auch aufgrund anderer Umstände – z.B. wegen einer Beschädigung – ergeben könnte.

Aufgrund des mit dem Angebot gegebenen Hinweises „Weder das Produkt noch der Hersteller stehen in einer direkten Vertrags- oder Lizenzbeziehung zum Markeninhaber“ versteht der angesprochene Verkehr gleichwohl ohne weiteres, dass die auf dem streitbefangenen Blechschild abgebildeten Kennzeichen ohne Zustimmung der Markeninhaberin aufgebracht wurden, sie die Benutzung der Kennzeichen also nicht lizenziert hat, soweit der Verkehr die rechtliche Bedeutung und Tragweite einer Lizenz überhaupt wird einschätzen können.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es unschädlich, dass der erste Teil des Hinweises („Retro-Blechschild … als rein dekoratives Element. Alle abgebildeten Kennzeichen werden nicht markenmäßig, sondern ausschließlich beschreibende verwendet.“) ggf. eine unzutreffende Rechtsauffassung oder – wie die Antragstellerin meint – Verharmlosung enthält. Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird nämlich gar nichts mit der Aussage „nicht markenmäßig, sondern ausschließlich beschreibend“ anfangen können, wie die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift selbst ausführt. Entscheidend ist für ihn vielmehr der letzte Satz des Hinweises. Danach wird er davon ausgehen, dass die Markeninhaberin dem Angebot und dem Absatz des Blechschildes nicht zugestimmt hat und damit – nach Lesart der Antragstellerin – dessen Verkehrsfähigkeit insoweit eingeschränkt ist, als er damit rechnen muss, dass die Markeninhaberin eventuelle Markenrechte gegen ihn geltend machen könnte.

Klarstellend sei erwähnt, dass eventuelle markenrechtliche Ansprüche der Markeninhaberin (zu den Fällen der post-sale confusion vgl.: EuGH, Urteil vom 12.11.2002 C-206/01 – Arsenal) für den hier allein zu beurteilenden wettbewerbsrechtlichen Irreführungsvorwurf im Verhältnis der Antragstellerin zum Antragsgegner keine unmittelbare Rolle spielen können. Insoweit geht auch der Vorwurf der Antragstellerin ins Leere, das Landgericht würde das Angebot für ein „tolerables Kavaliersdelikt“ halten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 3 ZPO.

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