Kommentar

Porsche AG abermals in UDRP-Verfahren erfolgreich: „porschecloud.com“ muss übertragen werden

18. Januar 2018
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silberner Porsche Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 16.11.2017, WIPO Case No. D2017-1847

Zum wiederholten Male sah sich die Porsche AG durch die Verwendung ihres Markennamens durch einen unberechtigten Dritten in ihren Rechten verletzt. Gegenstand des Verfahrens war die Nutzung der Domain „porschecloud.com“ durch den Beschwerdegegner. Doch auch wenn dieser in dem Verfahren durchaus kreative Ansätze ins Spiel brachte, um ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zu begründen, damit er diese nicht verliert, hatte Porsche die besseren Argumente zur Hand.

Was ist passiert?

Die Beschwerdeführerin ist die Dr. Ing. h F. Porsche AG, die seit mehr als 70 Jahren weltweit bekannte Sportwagen herstellt und bereits am 07.11.1996 den Domainnamen „porsche.com“ registriert hat. Zudem ist sie Inhaberin zahlreicher Marken, die teilweise auch in Portugal, dem Sitz des Beschwerdegegners, Schutz genießen. Diese Marken umfassen unter anderem auch die Marke „PORSCHE“, wobei die erste Eintragung am 08.10.1954, also bereits vor mehr als 60 Jahren erfolgt ist.

Die streitgegenständliche Domain „porschecloud.com“ wurde am 01.05.2017 registriert. Als Inhaber der Domain wies die Whois-Datenbank den Beschwerdegegner auf, wobei sich die Webseite als eine sog. „Parking-Seite“ darstellte, welche auf GoDaddy.com gehostet und auf der Werbung angezeigt wurde.

Die Beschwerdeführerin sah durch das Vorgehen des Beschwerdegegners eine Verletzung ihrer Rechte. Zunächst sei der Domainname ihren eingetragenen Marken zum Verwechseln ähnlich, da der Name die Marke „PORSCHE“ komplett enthielt. Allein durch den Zusatz „Cloud“ könne eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeräumt werden. Darüber hinaus habe der Beschwerdegegner kein Recht und auch kein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen „porschecloud.com“. Der Beschwerdeführerin nach seien dem UDRP-Verfahren vielmehr bereits verschiedene Gespräche vorangegangen, in denen der Beschwerdegegner seinen Standpunkt in der Form dargelegt habe, dass er die Domain zu einem sehr hohen Preis verkaufe werde. Insbesondere unter diesem Gesichtspunkt werde deutlich, dass die Registrierung der Domain vielmehr bösgläubig erfolgte.

Hiergegen wandte der Beschwerdegegner ein, dass die Marke „PORSCHE“ keinesfalls mit dem Wort „Porschecloud“ zu verwechseln sei, da es sich seiner Meinung nach um zwei gänzlich verschiedene Dinge handele. Er selbst betreibe ein Unternehmen, welches unter anderem Nahrungsergänzungsmittel verkaufe, wobei sich sein Geschäft auf den Online-Handel beziehe und er für dieses Geschäft den gegenständlichen Domainnamen benötige. Gegen die Vorwürfe der Beschwerdeführerin brachte er weiter an, dass Sondierungsgespräche gerade nicht wie behauptet stattgefunden hätten und selbst wenn, deren Inhalt nicht ernst gemeint gewesen wäre. Zudem stünde ihm ein berechtigtes Interesse an der Domain zu, da er diese selbst auch gegen Bezahlung erworben habe. Ferner verletze seine Domain die Marke „PORSCHE“ nicht, auch habe er nicht bösgläubig gehandelt.

Entscheidung im UDRP-Verfahren

Der zur Entscheidung benannte belgische Panelist Geert Glas sah nach dem Vortrag der Parteien die Voraussetzung für ein erfolgreiches UDRP-Verfahren ohne weiteres als gegeben an. Zum einen sei die Marke „PORSCHE“ weithin bekannt und genieße ein hohes Ansehen, zum anderen könne der Beschwerdegegner gerade keinen Nachweis dafür erbringen, dass er die Domain in gutem Glauben verwende. Auch war für Glas nicht ersichtlich, wie die Domain durch den Beschwerdegegner überhaupt hätte legitim genutzt werden können.

Die Beschwerdeführerin habe zweifellos den Nachweis erbracht, dass sie Inhaberin diverser Marken ist, die den Begriff „PORSCHE“ beinhalten. Unstreitig beinhalte der Domainname diese Marke in seiner Gesamtheit und unterscheide sich von ihr lediglich durch den begrifflichen Zusatz „cloud“. Der Panelist Glas verwies bei seiner Beurteilung auf diverse UDRP-Entscheidungen, die zeigen, dass bereits das Einfügen des gesamten Markenbegriffs in einen Domainnamen dafür ausreichend sein kann, eine verwirrende Ähnlichkeit herzustellen, womit der hinzugefügte Teil bei der rechtlichen Würdigung unberücksichtigt bleiben darf. Glas war der Auffassung, dass es sich bei „PORSCHE“ um eine Marke handele, die einen sehr hohen Wiedererkennungswert aufweist und derart bekannt ist, dass bereits allein das Einfügen der gesamten Markenbezeichnung für eine Verwechslungsfähigkeit genügt.

Auch hinsichtlich der zweiten Voraussetzung, nach der dem Beschwerdegegner kein Recht und kein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zustehen dürfe, kam Glas zu der Überzeugung, dass der Vortrag der Parteien ergab, dass der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen weder allgemein bekannt war, noch dieser ihn in legitimer und nicht kommerzieller Weise verwendet habe.

Allein die Bezahlung für die Domainregistrierung reiche zur Begründung eines solchen Interesses jedenfalls nicht aus. Ansonsten wäre ein UDRP-Verfahren von vorne herein zum Scheitern verurteilt, denn diese Gebühren fielen für jeden Beschwerdegegner an. Auch die angebliche Planung, die Domain für einen Handel in einem anderen Segment nutzen zu wollen, dessen Einzelheiten er noch nicht bekannt geben könne, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass ihm eben kein berechtigtes Interesse an der Domain zustehe.

Auch gab es keine Veranlassung für die Annahme, der Beschwerdegegner habe die Domain in gutem Glauben registriert und genutzt. Denn nachdem bereits in einigen weiteren UDRP-Verfahren entschieden wurde (u. a. WIPO Case No. D2017-1652), dass es sich bei der Marke „PORSCHE“ um eine überaus bekannte und dementsprechend weit verbreitete Marke handelt, konnte davon ausgegangen werden, dass auch dem Beschwerdegegner diese Marke bekannt gewesen sein musste. Zumal die Anfänge des Porsche-Imperiums und auch die ersten Markenregistrierungen der Beschwerdeführerin nunmehr viele Jahrzehnte zurück reicht. Allein dieser Umstand machten eine gutgläubige Registrierung und Nutzung des Domainnamens nahezu unmöglich.

Hinzu kam, dass der Domainname lediglich geparkt und auf der Webseite Werbung geschaltet wurde. Dies sei ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegner durch die von ihm geschaffene Verwechslungsgefahr Besucher zu kommerziellen Zwecken auf seine Seite locken wollte. Allein durch dieses Verhalten sah der Panelist Glas die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners als erwiesen an.

Dass im Vorfeld tatsächlich Gespräche stattgefunden haben sollen, konnte die Beschwerdeführerin hingegen schlussendlich nicht nachweisen. Allerdings konnte dies bei den hier vorliegenden eindeutigen Umständen unbeachtet bleiben, womit diesem Punkt keine Entscheidungserheblichkeit zukam.

Da somit alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Beschwerde im UDRP-Verfahren vorlagen, war die Domain auf die Beschwerdeführerin zu übertragen.

Fazit

Es bleibt dabei: Selbst wenn bei der Registrierung einer Domain Zusätze zu einem überaus bekannten Markennamen verwendet werden, stellt dies für den Domaininhaber immer eine gewisse Gefahr dar. Schlüssige Argumente, weshalb man genau diese Domain mit genau diesem Markennamen verwenden darf, sind in solchen Fällen nur überaus selten vorstellbar. Unabhängig davon ist es für ein begründetes Interesse an der Verwendung eines Domainnamens mit einem Markennamen Dritter nur wenig sinnvoll, lediglich eine Parking-Seite vorzuhalten, die ausschließlich Werbung ohne Bezug zu dem Markennamen oder dem Geschäft des Domaininhabers aufweist. Wenig verwunderlich begründet die Aussage, man habe schließlich Registrierungsgebühren für die Domain zahlen müssen, erst recht kein in irgendein einer Art und Weise schutzwürdiges Interesse.

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