Urteile aus der Kategorie „Verwechslungsgefahr“

06. März 2026 Top-Urteil

OLG Düsseldorf: Streifen auf Sneakern können Marke verletzen

Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.09.2025, Az.: 20 U 35/25

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Streifengestaltung auf Sneakers die Markenrechte eines Sportartikelherstellers verletzen kann. Bei zwei Schuhmodellen bejahte das Gericht eine Verwechslungsgefahr mit einer bekannten Unionsbildmarke, da Form, Verlauf und Gesamteindruck des Streifens ähnlich seien. Für ein weiteres Modell verneinte das Gericht hingegen eine hinreichende Zeichenähnlichkeit.

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11. Februar 2026

Wackers Haferriegel darf weiterhin quadratisch verpackt werden

Quadratische Schokoladentafel
Pressemitteilung des LG Stuttgart zum Urteil vom 13.01.2026, Az.: 17 O 192/25

Das LG Stuttgart hat markenrechtliche Unterlassungs- sowie Folgeansprüche von „Ritter SPORT“ gegen den Mannheimer Snackhersteller Wacker, der auf künstliche Zusätze verzichtet, ausgeschlossen. Der streitgegenständliche Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ weist eine quadratische Form auf, was den Grund der Klage darstellte. Das Gericht konnte keine Verwechslungsgefahr feststellen, da es sich, aufgrund der unterschiedlichen Verbraucherwahrnehmung als Nachtisch/Süßigkeit gegenüber dem „gesunden“ Energiespender, nicht um identische oder solch ähnliche Waren handelte. Zudem begründete die Verpackung keine Zeichenähnlichkeit. Der weiterhin geltend gemachte Bekanntheitsschutz wurde verneint, da aufgrund der fehlenden gedanklichen Verknüpfung der Verpackungen keine Rufausbeutung erreicht werden könne.

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01. Dezember 2025

Markenanmeldung von „Testa Rossa“ war nicht bösgläubig

Rotes Auto auf der Straße
Beschluss des BGH vom 11.09.2025, Az.: I ZB 6/25

Für eine bösgläubige Markenanmeldung liegt die Beweis- bzw. Feststellungslast auf Seiten der Antragstellerin. Im zugrundeliegenden Fall argumentierte die Antragstellerin, dass der Gegner seine Marken, die er nach ihren anmeldete, bösgläubig angemeldet hätte. Das Gericht lehnte die Beschwerde allerdings ab, da der Vortrag der Antragstellerin nicht darlegen konnte, dass der Markeninhaber eine Schädigungsabsicht hatte. Dabei betonte es, dass eine Verwechslungsgefahr nicht grundsätzlich eine Bösgläubigkeit herbeiführe, sondern vielmehr eine Einzelfallprüfung ausschlaggebend sein müsse, bei der dieser Umstand ein Indiz darstellen könne.

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13. August 2025

Werktitel kommt regelmäßig nur Schutz vor unmittelbarer Verwechslungsgefahr im engeren Sinn zu

Richterhammer liegt neben blauen Markenrechtsbuch
Urteil des BGH vom 07.05.2025, Az.: I ZR 143/24

Der BGH hat die Voraussetzungen für eine Verwechslungsgefahr von Werktiteln klargestellt. Ihnen steht normalerweise nur ein Schutz vor unmittelbarer Verwechslungsgefahr im engeren Sinn zu, wofür die Gefahr bestehen muss, dass der Verkehr den Titel für einen anderen hält. Im zugrundeliegenden Fall scheidet eine solche Gefahr schon deswegen aus, weil eine Werknähe aufgrund der unterschiedlichen Werke verneint werden muss. In Einzelfällen kann ausnahmsweise eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bestehen, wenn zusätzlich der Verkehr eine bestimmte betriebliche Herkunft annimmt.

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30. Juni 2025

Markenrechtliche Verwechslungsgefahr: Höhere Anforderungen bei Rechtsberatungssuchenden

Hand nimmt Buch mit Titel Markenrecht aus Regal
Beschluss des LG München vom 08.11.2024, Az.: 33 - 12290/24

Keine Verwechslungsefahr zwischen "Aitava" und "Artana" im Rahmen der Dienstleistung „Rechtsberatung“. Trotz offensichtlicher Gemeinsamkeit im Schriftbild und Klang der Kennzeichnungen, sei eine Verwechslungsgefahr aufgrund der gesteigerten Aufmerksamkeit des adressierten Verkehrs nicht zu bejahen. Vielmehr sei die Suche nach Rechtsberatung nicht alltäglich und werde daher regelmäßig besonders intensiv durchgeführt.

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07. Mai 2025

Fünf-Farben-Welle von Paulaners Spezi ist ein Herkunftshinweis

Spezi. German summer cocktail, mix of cola and citrus lemonade.
Pressemitteilung zum Urteil vom 25.03.2025, Az.: 33 O 14937/23

Das LG München I folgte der Klage von Paulaner, die eine markenrechtliche Verletzung an der „Fünf-Farben-Welle“ auf ihrem Spezi durch die „Brauerlimo“ der Karlsberg Brauerei angezeigt hatte. Ausschlaggebend sei, dass die flächige Verwendung und die besondere farbliche Gestaltung als Herkunftshinweis verstanden werden kann, also die wesentlichen Bestandteile der geschützten Paulaner-Marke übernommen werden. Der Argumentation der Beklagten, dass viele Limonaden eine farbenfrohe Aufmachung vorweisen, wurde nicht gefolgt.

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05. Dezember 2024 Kommentar Top-Urteil

Die Grenze des UDRP-Verfahrens zeigt sich bei einer Entscheidung um die Domain „teslaunch.net“

Domain Kürzel auf Tastatur
Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 19.11.2024, Claim Number: FA2410002120768

Der Automobilhersteller Tesla sah seine Rechte als Inhaber der Marke „TESLA“ sowie der Domain „tesla.com“ durch die Domain „teslaunch.net“ verletzt. Laut dem Beschwerdeführer nutze die Gegenpartei die Domain für eine Webseite, die Waren von Tesla für Dritte zum Kauf anbietet. Daraus ergebe sich kein berechtigte Interesse an der strittigen Domain. Insbesondere seien die Voraussetzungen der sog. Oki Data Verteidigung nicht erfüllt. Der „Oki Data Test“ ist ein Prüfvorgang im Rahmen eines UDRP-Verfahrens, mit welchem eine berechtigte Nutzung der Domain durch den Verfahrensgegners begründet werden kann. Dabei steht als Voraussetzung im Vordergrund, dass die Beziehung zwischen dem Inhaber der Webseite einerseits und dem Inhaber der Marke andererseits eindeutig hervorgehen muss.

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21. Oktober 2024

Andere Verkehrsauffassung beim Kauf von Luxusgütern

Eine Hand nimmt ein Buch mit der Aufschrift Markenrecht aus einem Regal
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 06.09.2024, Az.: 4 HK O 8208/21

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat eine Klage des Sportartikelherstellers Adidas gegen das Modelabel Thom Browne, welches sich selbst dem Luxussegment zuordnet, abgewiesen. Es bestehe kein Unterlassungsanspruch aus dem Markengesetz (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 und § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG), da sich für Bekleidungsstücke aus dem Luxussegment der Verkehrskreis auf solche Teilnehmer beschränkt, die finanziell zum Kauf in der Lage sind, und diese bei hochpreisigen Luxusgütern besonders aufmerksam sind. Außerdem ist ein, zur streitgegenständlichen Kennzeichnung zusätzlicher, Herstellerhinweis fähig, Zweifel bezüglich des Herkunftshinweises aus der Kennzeichnung hervorzurufen. Auch die hilfsweisen Unterlassungsansprüchen aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 UWG oder § 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3 UWG sind abzulehnen, da keine Besserstellung als beim Markenrecht erfolgen darf.

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13. August 2024

„HAPPY BÄRSDAY“ und „HAPPY 100th BEARSDAY“ als Slogans für das Jubiläum der „Goldbären“ – keine markenmäßige Nutzung

mehrere verschiedenfarbige Gummibärchen liegen auf einer Spiegelfläche
Urteil des OLG Nürnberg vom 19.06.2024, Az.: 3 U 2541/23

Trotz der geschützten Wortmarke "HAPPY BEARS DAY" eines Fruchtgummiherstellers darf die Beklagte, marktführende Konkurrenz anlässlich des 100-jährigen Jubiläums der "Goldbären"- Gummibärchen die Slogans "HAPPY BÄRSDAY" und "HAPPY 100th BEARSDAY" verwenden. Dies entschied das OLG Nürnberg in zweiter Instanz und wies damit die Berufung zurück. Mangels Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Klagemarke liegt keine Markenrechtsverletzung wegen Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG vor. Vielmehr verstehe der Durchschnittsverbraucher diesen Spruch als beschreibenden, auf einen aktuellen Anlass hinweisenden, Werbeslogan. Unterstützt werde dieser Gedanke damit, dass der umstrittene Slogan lediglich auf der Rückseite der Verpackung verortet wurde und die Verpackung ihren üblichen, bekannten Charakter beibehalten hat.

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