Urteile aus der Kategorie „Verwechslungsgefahr“

06. März 2026 Top-Urteil

OLG Düsseldorf: Streifen auf Sneakern können Marke verletzen

Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.09.2025, Az.: 20 U 35/25

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Streifengestaltung auf Sneakers die Markenrechte eines Sportartikelherstellers verletzen kann. Bei zwei Schuhmodellen bejahte das Gericht eine Verwechslungsgefahr mit einer bekannten Unionsbildmarke, da Form, Verlauf und Gesamteindruck des Streifens ähnlich seien. Für ein weiteres Modell verneinte das Gericht hingegen eine hinreichende Zeichenähnlichkeit.

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03. September 2026

„Sachs“ und „SACHS“ bei Fahrzeugteilen verwechslungsfähig

Beschluss des Bundespatentgerichts vom 7. August 2026, Az.: 28 W (pat) 36/22

Zwischen den Wortmarken „Sachs“ und „SACHS“ besteht bei mehreren Waren und Dienstleistungen aus dem Fahrzeug- und Zweiradbereich Verwechslungsgefahr. Das Bundespatentgericht sah die rechtserhaltende Benutzung der älteren Marken unter anderem für Elektromotoren für Fahrräder sowie für Kupplungen und Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge als glaubhaft gemacht an. Wegen der Zeichenidentität und der teilweise identischen oder zumindest ähnlichen Waren und Dienstleistungen ordnete das Gericht die Löschung der jüngeren Marke für zahlreiche Waren der Klasse 12 und Dienstleistungen der Klasse 37 an. Eine doppelt entrichtete Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.

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13. August 2026

„My Way“ und „MY F WAY“ sind markenrechtlich verwechselbar

Beschluss des Bundespatentgerichts vom 29. Juli 2026, Az.: 30 W (pat) 525/24

Das Bundespatentgericht hat die Löschung der jüngeren Wort-/Bildmarke „MY F WAY“ wegen Verwechslungsgefahr mit der älteren Wortmarke „My Way“ angeordnet. Die für die ältere Marke nachgewiesenen Dienstleistungen psychiatrischer Kliniken sind mit der von der jüngeren Marke beanspruchten „Gesundheitspflege für den Menschen“ identisch. Trotz unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft von „My Way“ besteht zumindest eine durchschnittliche klangliche Zeichenähnlichkeit, weil die ältere Marke vollständig übernommen und lediglich durch ein „F“ unterbrochen wird. In der Gesamtabwägung reichen Dienstleistungsidentität und Zeichenähnlichkeit deshalb für die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr aus.

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11. Februar 2026

Wackers Haferriegel darf weiterhin quadratisch verpackt werden

Quadratische Schokoladentafel
Pressemitteilung des LG Stuttgart zum Urteil vom 13.01.2026, Az.: 17 O 192/25

Das LG Stuttgart hat markenrechtliche Unterlassungs- sowie Folgeansprüche von „Ritter SPORT“ gegen den Mannheimer Snackhersteller Wacker, der auf künstliche Zusätze verzichtet, ausgeschlossen. Der streitgegenständliche Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ weist eine quadratische Form auf, was den Grund der Klage darstellte. Das Gericht konnte keine Verwechslungsgefahr feststellen, da es sich, aufgrund der unterschiedlichen Verbraucherwahrnehmung als Nachtisch/Süßigkeit gegenüber dem „gesunden“ Energiespender, nicht um identische oder solch ähnliche Waren handelte. Zudem begründete die Verpackung keine Zeichenähnlichkeit. Der weiterhin geltend gemachte Bekanntheitsschutz wurde verneint, da aufgrund der fehlenden gedanklichen Verknüpfung der Verpackungen keine Rufausbeutung erreicht werden könne.

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01. Dezember 2025

Markenanmeldung von „Testa Rossa“ war nicht bösgläubig

Rotes Auto auf der Straße
Beschluss des BGH vom 11.09.2025, Az.: I ZB 6/25

Für eine bösgläubige Markenanmeldung liegt die Beweis- bzw. Feststellungslast auf Seiten der Antragstellerin. Im zugrundeliegenden Fall argumentierte die Antragstellerin, dass der Gegner seine Marken, die er nach ihren anmeldete, bösgläubig angemeldet hätte. Das Gericht lehnte die Beschwerde allerdings ab, da der Vortrag der Antragstellerin nicht darlegen konnte, dass der Markeninhaber eine Schädigungsabsicht hatte. Dabei betonte es, dass eine Verwechslungsgefahr nicht grundsätzlich eine Bösgläubigkeit herbeiführe, sondern vielmehr eine Einzelfallprüfung ausschlaggebend sein müsse, bei der dieser Umstand ein Indiz darstellen könne.

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13. August 2025

Werktitel kommt regelmäßig nur Schutz vor unmittelbarer Verwechslungsgefahr im engeren Sinn zu

Richterhammer liegt neben blauen Markenrechtsbuch
Urteil des BGH vom 07.05.2025, Az.: I ZR 143/24

Der BGH hat die Voraussetzungen für eine Verwechslungsgefahr von Werktiteln klargestellt. Ihnen steht normalerweise nur ein Schutz vor unmittelbarer Verwechslungsgefahr im engeren Sinn zu, wofür die Gefahr bestehen muss, dass der Verkehr den Titel für einen anderen hält. Im zugrundeliegenden Fall scheidet eine solche Gefahr schon deswegen aus, weil eine Werknähe aufgrund der unterschiedlichen Werke verneint werden muss. In Einzelfällen kann ausnahmsweise eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bestehen, wenn zusätzlich der Verkehr eine bestimmte betriebliche Herkunft annimmt.

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30. Juni 2025

Markenrechtliche Verwechslungsgefahr: Höhere Anforderungen bei Rechtsberatungssuchenden

Hand nimmt Buch mit Titel Markenrecht aus Regal
Beschluss des LG München vom 08.11.2024, Az.: 33 - 12290/24

Keine Verwechslungsefahr zwischen "Aitava" und "Artana" im Rahmen der Dienstleistung „Rechtsberatung“. Trotz offensichtlicher Gemeinsamkeit im Schriftbild und Klang der Kennzeichnungen, sei eine Verwechslungsgefahr aufgrund der gesteigerten Aufmerksamkeit des adressierten Verkehrs nicht zu bejahen. Vielmehr sei die Suche nach Rechtsberatung nicht alltäglich und werde daher regelmäßig besonders intensiv durchgeführt.

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07. Mai 2025

Fünf-Farben-Welle von Paulaners Spezi ist ein Herkunftshinweis

Spezi. German summer cocktail, mix of cola and citrus lemonade.
Pressemitteilung zum Urteil vom 25.03.2025, Az.: 33 O 14937/23

Das LG München I folgte der Klage von Paulaner, die eine markenrechtliche Verletzung an der „Fünf-Farben-Welle“ auf ihrem Spezi durch die „Brauerlimo“ der Karlsberg Brauerei angezeigt hatte. Ausschlaggebend sei, dass die flächige Verwendung und die besondere farbliche Gestaltung als Herkunftshinweis verstanden werden kann, also die wesentlichen Bestandteile der geschützten Paulaner-Marke übernommen werden. Der Argumentation der Beklagten, dass viele Limonaden eine farbenfrohe Aufmachung vorweisen, wurde nicht gefolgt.

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05. Dezember 2024 Kommentar Top-Urteil

Die Grenze des UDRP-Verfahrens zeigt sich bei einer Entscheidung um die Domain „teslaunch.net“

Domain Kürzel auf Tastatur
Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 19.11.2024, Claim Number: FA2410002120768

Der Automobilhersteller Tesla sah seine Rechte als Inhaber der Marke „TESLA“ sowie der Domain „tesla.com“ durch die Domain „teslaunch.net“ verletzt. Laut dem Beschwerdeführer nutze die Gegenpartei die Domain für eine Webseite, die Waren von Tesla für Dritte zum Kauf anbietet. Daraus ergebe sich kein berechtigte Interesse an der strittigen Domain. Insbesondere seien die Voraussetzungen der sog. Oki Data Verteidigung nicht erfüllt. Der „Oki Data Test“ ist ein Prüfvorgang im Rahmen eines UDRP-Verfahrens, mit welchem eine berechtigte Nutzung der Domain durch den Verfahrensgegners begründet werden kann. Dabei steht als Voraussetzung im Vordergrund, dass die Beziehung zwischen dem Inhaber der Webseite einerseits und dem Inhaber der Marke andererseits eindeutig hervorgehen muss.

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