Urteil vom OLG Nürnberg v. 28.01.2025, Az.: 3 U 2374/24Ein Eventveranstalter, der seit 2015 die Wortmarke ,,Empire" und die Wort-Bild-Marke ,,Empires B." eingetragen hat, klagt wegen einer Wortmarkenverletzung gegen die Betreiberin der ,,Empire Shisha Cocktail Bar''.
Der Kläger sah durch den Namen eine hohe Verwechslungsgefahr, unter anderem aufgrund der ähnlichen Dienstleistungen und Angebote. Die Beklagtenpartei wendete dagegen ein, dass die Wortmarke länger nicht verwendet wurde und es sich zum anderen um eine Allerwelts-Bezeichnung handle.
Vorliegend sah das Gericht aufgurnd der Ähnlichkeit der Waren- und Dienstleistungen eine Markenverletzung. Grundsätzlich ist die Benutzung des Wortes ,,Empire" in derartigen Etablissements nicht ungewöhnlich und hat daher keine hohe Kennzeichnungskraft. Im vorliegenden Fall wird das Wort ,,Empire" von der Beklagtenpartei vor die Worte Shisha Cocktail Bar gestellt. Diese Beschreibung sei für sich ausreichend, wodurch der Begriff ,,Empire'', unter anderem wegen der Voranstellung, nicht als Hinweis auf ein besonders großes und luxuriöses Angebot zu verstehen ist, sondern als herkunftsthinweisend verstanden wird. Dadurch ist der Begriff nicht als Sachaussage zu verstehen und es bestehe Verwechslungsgefahr. Beide Betreiber bieten Dienstleistungen, bei denen es sich primär um die Organisation und Durchführung von Musik und Tanzvorstellungen im Zusammenhang mit Diskotheken handelt, an. Dieser Aspekt war für die Entscheidungsfindung des Gerichts ausschlaggebend.