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11. Dezember 2017 Top-Urteil

Selektiver Vertrieb und Internethandel

Kosmetikprodukte
Urteil des EuGH vom 06.12.2017, Az.: C-230/16

1. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, mit der genannten Bestimmung vereinbar ist, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

2. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, wenn diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll, einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird sowie in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

3. Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, weder eine Beschränkung der Kundengruppe im Sinne von Art. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 330/2010 noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Verordnung darstellt.

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22. August 2023

„World’s Lightest“ muss auch tatsächlich das leichteste Gepäck sein

bunte Koffer stehen vor einem gelben Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 14.02.2019, Az.: 6 U 3/18

Ein Gepäckhersteller darf sein Gepäck nicht mit dem Slogan „World’s Lightest“ bewerben, wenn es leichteres Gepäck gleicher Größe von anderen Herstellern gibt. Eine solche Werbung stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG dar, so das OLG Frankfurt am Main. Weiterhin stellte das Gericht klar, dass die deutsche Gerichtsbarkeit für Werbung im Internet dann zuständig ist, wenn es sich um eine Internetseite mit der deutschen Endung „.de“ handelt, und nicht erkennbar ist, dass sich das Angebot nicht auch an deutsche Kunden richten soll.

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08. September 2022

Blickfangwerbung kann nicht durch Fußnoten richtiggestellt werden

Sprechblase Werberecht
Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 16.08.2022, Az.: 3 U 747/22

Eine Blickfangwerbung die eine objektiv unzutreffende Werbeaussage enthält, ist auch dann als irreführend einzustufen, wenn der erzeugte Irrtum durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote richtiggestellt wird. Dies bekräftigte das OLG Nürnberg in seinem Hinweisbeschluss und wies folgerichtig die Berufung der Beklagten, einer Verkäuferin von Einbauküchen, zurück.

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11. Juli 2022

Nutzung einer Internet-Domain unter fremdem Namen

Mann beschuldigt Frau, was diese zurückweist
Urteil des LG Coburg vom 29.09.2021, Az.: 12 O 68/21

Eine Frau klagte neben der Freigabe einer Internet-Domain und Unterlassung der Veröffentlichung eines privaten Fotos auf Geldentschädigung. Konkret hat der von der Klägerin geschiedene Ehemann eine Internetseite unter dem Vor- und Nachnamen der Klägerin betrieben und dort Inhalte über diese veröffentlicht. In diesen bezeichnete er die Klägerin unter anderem als „dumm“, „einfältig", und als „Dieb(in)“, „Lügner(in)“ und „Betrüger(in)“. Zudem veröffentlichte er ein Foto, auf dem das Gesäß der Klägerin nahezu unbekleidet zu sehen war. Das Gericht gab ihr nur teilweise Recht. Der Beklagte hat mit der Nutzung des Namens seiner geschiedenen Ehefrau den falschen Eindruck erweckt, die Klägerin selbst betreibe diese Seite und habe die Veröffentlichungen veranlasst. Damit hat er die Verwendung der Internet-Domain unter dem Namen der Klägerin zu unterlassen und gänzlich freizugeben. Eine Geldentschädigung kommt jedoch mangels eines schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht in Betracht.

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31. Mai 2022

Influencer Beiträge mit einer Verlinkung auf Unternehmen müssen als Werbung gekennzeichnet werden

Influencerin mit Smartphone
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 19.05.2022, Az.: 6 U 56/21

Das OLG Frankfurt hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Beitrag einer Influencerin auf Instagram als eine Werbung zu kennzeichnen ist. Die Besonderheit des Falls lag hierin, dass der Beitrag ohne finanzielle Gegenleistung erfolgte. Stattdessen wurden der Influencerin kostenlose E-Books überlassen. Im Gegenzug hat Sie das E-Book Unternehmen dafür mit Hilfe sog. "Tap-Tags" verlinkt. Das Gericht bejahte die Kennzeichnungspflicht mit der Begründung, dass es aufgrund der Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen für den Durchschnittsverbraucher ohne Kennzeichnung nicht erkennbar sei, ob der Beitrag das Unternehmen bewerben soll oder nicht.

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09. Mai 2022

Kein Anspruch auf Löschung eines Jameda-Basisprofils, wenn berechtigtes Interesse besteht

Arzt zeigt mit dem Finger auf Sterne.
Urteil des BGH vom 15.02.2022, Az.: VI ZR 692/20

Die Beklagte betreibt das Ärztebewertungsportal "Jameda", auf welchem die Klägerin als arrogant, unfreundlich und unprofessionell bewertet wurde. Diese bat um die Löschung der Bewertung sowie ihrer Basisdaten auf dem Portal. Der BGH hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass für die Speicherung der Basisdaten ein berechtigtes Interesse bestehe. Ein solches liegt vor, da die Abgabe und Verbreitung einer Meinung auf dem Portal den passiven Nutzern ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen. Somit hat ein Arzt, dessen Basisdaten ungefragt von Jameda übernommen wurden, keinen Löschungsanspruch gegen den Anbieter.

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10. Februar 2022

Keine Ansprüche von Webseiten-Betreibern gegen „Ad-Blocker“-Anbieter

Mann tippt auf Laptop mit Adblock Zeichen
Urteil des LG Hamburg 8. Zivilkammer vom 14.01.2022, Az.: 308 O 130/19

Gegen die Vertreiber von "Ad-Blockern" können keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche, die entsprechenden Browser-Plugins anzubieten, geltend gemacht werden. Die Vertreiber unterliegen auch keiner Auskunftspflicht bezüglich Downloadzahlen oder Anzahl der Nutzer von "Ad-Blockern" gegenüber den betroffenen Webseiten-Betreibern. Es liegt in diesen Fällen keine unberechtigte Vervielfältigung und/oder Umarbeitung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen i.S.d. §§ 69a, 69c Nr. 1 und 2 UrhG vor. Das Gericht führt zur Begründung näher aus, dass die Vorgänge, die durch die entsprechenden Browser-Plugins hervorgerufen werden und dazu führen, dass Werbung ausgeblendet wird, keine seitens der Webseite übermittelten Daten ändert. Vielmehr sei dies als Eingriff in den Ablauf des Programms zu werten, was jedoch nicht von § 69c Nr. 2 UrhG erfasst ist, sodass urheberrechtliche Ansprüche nicht gegeben sind.

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15. Oktober 2021

Unerwünschte Werbemails führen zu Schmerzensgeld

Ein Mail-Symbol mit der roten Aufschrift Werbung vor einem weißen Hintergrund
Endurteil des AG Pfaffenhofen vom 09.09.2021, Az.: 2 C 133/21

Das AG Pfaffenhofen verurteilt zu Schmerzensgeld in Höhe von 300€ wegen der Verletzung von Datenschutzvorschriften. Der Beklagte verschickte eine Werbe-E-Mail für FFP Masken an die anwaltlich genutzte E-Mail Adresse des Klägers ohne vorherige Einwilligung. Darüber hinaus gab er zu spät Auskunft über die Herkunft der genutzten Quelle. Die Höhe des Schmerzensgeldes errechnet sich aufgrund der Häufigkeit und der Auswirkungen der Verstöße und dem Hintergrund einer effektiven Abschreckung.

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16. April 2021

Bildaufnahmen bei Google Earth können Quellen für allgemeinkundige Tatsachen sein

Landkarte auf einem Smartphone
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.01.2021, Az.: 2 RBs 191/20

Im Internet ohne weiteres zugängliche Luftbildaufnahmen von Google Maps oder Google Earth können als allgemeinkundige Tatsachen angesehen werden, da sich verständige und erfahrene Menschen aus ihnen unschwer unterrichten können. In dem konkreten Fall hatte sich ein Autofahrer gegen ein Fahrverbot gewehrt, das ihm wegen des Überfahrens einer roten Ampel auferlegt wurde. Das Gericht hatte Google Earth benutzt, um sich einen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere von der missachteten Ampel zu verschaffen.

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16. April 2021

Keine Markenrechtsverletzung bei fehlendem Herkunftshinweis auf Zweitmarke

Frau schaut auf das Preisschild eines T-Shirts
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 09.02.2021, Az.: 6 W 10/21

Ob eine Markenrechtsverletzung im Bekleidungssektor bei einem Verkaufsangebot vorliegt, ist daran zu messen, ob der durchschnittliche Verbraucher durch die Herkunftsangabe, einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller erkennen kann oder nicht. Der Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. lag ein Streit über die Modellbezeichnung einer Steppjacke zugrunde. Vorliegend war die Angabe des Herstellers vorangestellt hervorgehoben, sodass keine Markenrechtsverletzung vorliegt. Daneben wurde lediglich ein weiteres Zeichen neben dem eigentlichen Dachzeichen verwendet.

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13. Oktober 2020

Verstoß gegen die DSGVO allein begründet keinen Schadensersatzanspruch

Würfel mit Paragraphenzeichen und DSGVO Gesetzesbezeichnung auf Tastatur
Urteil des LG Hamburg vom 04.09.2020, Az.: 324 S 9/19

Nachdem personenbezogene Daten der Klägerin durch das Beklagte Unternehmen ohne Zustimmung im Internet veröffentlicht wurden, klagte diese neben dem Ersatz der Rechtsanwaltskosten auch auf Ersatz eines immateriellen Schadens. Dies ist nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich auch möglich, wenn ein solcher Schaden eingetreten ist. Der Schadensbegriff ist in diesem Kontext weit auszulegen, so dass es zur Begründung eines solchen Ausgleichsanspruchs keine schwere Persönlichkeitsverletzung bedürfe. Im Umkehrschluss könne jedoch auch nicht jeder Verstoß einen solchen Anspruch begründen, führte das Gericht weiter aus. Den Richtern des LG Hamburg genügte unter diesen Gesichtspunkten die bloße Befürchtung von Nachteilen aus der Veröffentlichung jedoch nicht.

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