„World’s Lightest“ muss auch tatsächlich das leichteste Gepäck sein

22. August 2023
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bunte Koffer stehen vor einem gelben Hintergrund Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 14.02.2019, Az.: 6 U 3/18

Ein Gepäckhersteller darf sein Gepäck nicht mit dem Slogan „World’s Lightest“ bewerben, wenn es leichteres Gepäck gleicher Größe von anderen Herstellern gibt. Eine solche Werbung stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG dar, so das OLG Frankfurt am Main. Weiterhin stellte das Gericht klar, dass die deutsche Gerichtsbarkeit für Werbung im Internet dann zuständig ist, wenn es sich um eine Internetseite mit der deutschen Endung „.de“ handelt, und nicht erkennbar ist, dass sich das Angebot nicht auch an deutsche Kunden richten soll.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 14.02.2019

Az.: 6 U 3/18

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird – nach teilweiser Klagerücknahme im Berufungsverfahren – das am 30.11.2017 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und gemeinsam zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in Deutschland zum Zwecke des Wettbewerbs

Gepäckstücke und/oder Serien von Gepäckstücken mit dem Hinweis „World’s Lightest“ zu bewerben, sofern nicht alle beworbenen Gepäckstücke im Vergleich zu Produkten anderer Hersteller mit ähnlichem Volumen und ähnlichen Maßen die leichtesten der Welt sind,

soweit dies geschieht wie nachfolgend dargestellt und auf der Messe „C“ vom 27.02. bis 29.02.2016 in Stadt1 erfolgt:

(Von der Darstellung des Bildes wird abgesehen – die Red.)

und/oder

Gepäckstücke mit dem Hinweis „World’s Lightest“ zu bewerben, soweit diese Gepäckstücke im Vergleich zu Produkten anderer Hersteller mit ähnlichem Volumen und ähnlichen Maßen nicht die leichtesten der Welt sind

(i) soweit dies durch auf dem Produkt aufgebrachte Sticker geschieht, wie nachfolgend gezeigt:

(Von der Darstellung des Bildes wird abgesehen – die Red.)

und/oder

(Von der Darstellung des Bildes wird abgesehen – die Red.)

und/oder

(ii) vorstehende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen

Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin in einem geordneten – auch elektronischen – Verzeichnis Auskunft zu erteilen über sämtliche unter Ziffer 1. fallende Handlungen, unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und Verbreitung der Werbemaßnahmen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin durch Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 162,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.9.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter unlauterer werblicher Äußerungen in Anspruch.

Die Beklagte fertigt und vertreibt wie die Klägerin Gepäckstücke. Sie hat ihren Sitz in Land1. Auf einem Stand der Fachmesse „C“ vom 27. bis 29.2.2016 in Stadt1 wurde das Produktportfolio der Beklagten auf einem Messestand beworben, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte oder ihre deutsche Tochtergesellschaft Ausstellerin war. Auf dem Messestand war unter anderen der Slogan „Word’s Lightest“ wie im Antrag dargestellt angebracht. Im Anschluss hieran erwarb die Klägerin über B bei in einem Verkäufer „X“, bei B selbst sowie im B-Shop der Fa. A – einer Tochtergesellschaft der Beklagten – jeweils einen Trolley. Einen weiteren Trolley erwarb die Klägerin im Online-Shop der Fa. A unter www.(…).uk. Alle erworbenen Testkaufobjekte waren jeweils mit einem Aufkleber bzw. Aufdruck „World’s Ligthest“ gekennzeichnet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass vergleichbare Produkte von Wettbewerbern in der jeweiligen Kategorie von Trolleys ein geringeres Gewicht aufweisen.

Die Klägerin ließ die Beklagte wegen der Verwendung der Bezeichnung auf der Messe in Stadt1 mit Schreiben vom 7.3.2016 (Anl. K6) abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung für Werbung in ganz Europa auffordern.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 30.11.2017, auf das gem. § 540 I ZPO wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, seine internationale Zuständigkeit bejaht und die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt, Gepäckstücke mit dem Hinweis „World’s Lightest“ zu bewerben. Bei der Bezeichnung „World’s Lightest“ handele es sich um eine unlautere und irreführende geschäftliche Handlung, da die Klägerin für sich eine Alleinstellung behaupte und nicht alle Gepäckstücke der Produktreihe leichter seien als die der Konkurrenz. Die Beklagte sei auch passivlegitimiert. Unabhängig davon, ob sie die Rechnung für den Messestand bezahlt habe oder diese von einem Tochterunternehmen bezahlt worden sei, sei die Beklagte zum einen im Messeverzeichnis als Ausstellerin genannt worden. Im Übrigen handele sich bei der Rechnungsempfängerin um die deutsche Tochter der Beklagten, die die Waren mit dem Willen der Beklagten präsentiert habe, so dass die Beklagte sich die Irreführung zurechnen lassen müsse. Im Übrigen habe die Beklagte auch im Internet mit der streitgegenständlichen Bezeichnung geworben, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Vertrieb insoweit über die Beklagte oder ihre Tochtergesellschaft A Ltd. stattgefunden habe. Die Beklagte habe in ihrem Internetauftritt aktiv auf die Homepage der Firma A verlinkt, an welcher sie im Übrigen auch beteiligt sei und sich deshalb deren Angebote zu eigen gemacht habe. Ein Abmahnkostenersatzanspruch stehe der Klägerin indes nicht zu, da die Abmahnung auf eine Unterlassung für ganz Europa gerichtet gewesen sei und hierfür eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar sei. Die Verjährungseinrede der Beklagten habe kein Erfolg, da die Beklagte nicht habe darlegen können, dass die Klägerin vor der Messe in Stadt1 im Jahr 2016 Kenntnis von der konkreten Verwendung des Slogans gehabt habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageabweisungsanträge weiterverfolgt. Sie rügt auch in zweiter Instanz die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Für die Angebote auf B sei die Beklagte nicht verantwortlich, hinsichtlich der Veröffentlichungen auf der Internetseite www.(…).uk fehle es am notwendigen Inlandsbezug. Die Teilnahme an der Messe in Stadt1 könne eine internationale Zuständigkeit nicht begründen, da eine reine Ausstellung auf einer internationalen Fachmesse den notwendigen Inlandsbezug nicht begründen könne. Darüber hinaus sei der Unterlassungstenor zu unbestimmt und im Übrigen als „Schlechthin-Verbot“ zu weitgehend. Mangels Inlandsbezug fehle es eine Erstbegehungsgefahr in Deutschland. Weiterhin sei die Beklagte auch nicht passivlegitimiert; schließlich habe das Landgericht zu Unrecht die Verjährungseinrede der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte beantragt,

das am 30. November 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az. 23 O 345/16) mit folgender Maßgabe aufrechtzuerhalten:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und gemeinsam zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in Deutschland zum Zwecke des Wettbewerbs

a. Gepäckstücke und/oder Serien von Gepäckstücken mit dem Hinweis „World’s Lightest“ zu bewerben, sofern nicht alle beworbenen Gepäckstücke im Vergleich zu Produkten anderer Hersteller mit ähnlichem Volumen und ähnlichen Maßen die leichtesten der Welt sind,

soweit dies geschieht wie nachfolgend dargestellt und auf der Messe „C“ vom 27.02. bis 29.02.2016 in Stadt1 erfolgt:

(Von der Darstellung des Bildes wird abgesehen – die Red.)

und/oder

b. Gepäckstücke mit dem Hinweis „World’s Lightest“ zu bewerben, soweit diese Gepäckstücke im Vergleich zu Produkten anderer Hersteller mit ähnlichem Volumen und ähnlichen Maßen nicht die leichtesten der Welt sind

(i) soweit dies durch auf dem Produkt aufgebrachte Sticker geschieht, wie nachfolgend gezeigt:

(Von der Darstellung des Bildes wird abgesehen – die Red.)

und/oder

(Von der Darstellung des Bildes wird abgesehen – die Red.)

und/oder

(Von der Darstellung des Bildes wird abgesehen – die Red.)

und/oder

(ii) soweit die Behauptung „World’s Lightest“ unmittelbar auf dem Produkt aufgebracht ist, wie nachfolgend gezeigt:

(Von der Darstellung des Bildes wird abgesehen – die Red.)

(iii) soweit dies, in Verbindung mit dem Zusatz „Wide Handle Design“ erfolgt, wie nachfolgend gezeigt:

[Abbildung]

und/oder

[Abbildung]

und/oder

(iv) vorstehende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen

und/oder

c. im Internet durch Dritte Gepäckstücke/Serien von Gepäckstücken mit dem Hinweis „World’s Lightest“ zu bewerben, sofern nicht alle beworbenen Gepäckstücke im Vergleich zu Produkten anderer Hersteller mit ähnlichem Volumen und ähnlichen Maßen die leichtesten der Welt sind

und/oder auf Dritte hierzu zu verlinken, soweit dies wie nachfolgend dargestellt erfolgt:

(Von der Darstellung des Bildes wird abgesehen – die Red.)

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin in einem geordneten – auch elektronischen – Verzeichnis Auskunft zu erteilen über sämtliche unter Ziffer 1. fallende Handlungen, unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und Verbreitung der Werbemaßnahmen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin durch Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird.

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 241,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.9.2016 zu zahlen

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind sowohl die Klageanträge hinreichend bestimmt als auch ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für alle Streitgegenstände der Klage begründet.

1.) Der Zulässigkeit der Klage steht nicht eine Unbestimmtheit der Klageanträge nach § 253 II Nr. 2 ZPO entgegen.

a) Danach ist ein Klageantrag dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Antrag konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt.

b) Soweit die Beklagte unter diesem Gesichtspunkt die Klageanträge rügt, ist dem hinsichtlich der Klageanträge zu 1) durch die Reduzierung der Anträge auf die konkrete Verletzungsform (Streichung der „insbesondere“-Formulierung) der Boden entzogen. Eine hinreichende Bestimmtheit ist nämlich gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll (BGH GRUR 2018, 1161 , Rnr. 15 f. – Hohlfasermembranspinnanlage II; BGH GRUR 2013, 1052 Rn. 12 Einkaufswagen III).

2.) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO besteht für alle streitgegenständlichen Klageanträge.

a) Im Gegensatz zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit nach § 513 II ZPO kann die Berufung darauf gestützt werden, dass das Gericht erster Instanz zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen hat (BGH NJW 2004, 1456 ).

b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet ist, da die Beklagte ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat und dieses (noch) Mitglied der Europäischen Union ist. Zu Recht hat das Landgericht auch Art. 7 Nr. 2 EuGVVO als mögliche Zuständigkeitsnorm identifiziert, da unlautere Wettbewerbshandlungen wie die hier behauptete als unlautere Handlungen im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO anzusehen sind (BGH GRUR 2014, 601 – englischsprachige Pressemitteilung, Rnr. 16a; BGH WRP 2006, 736, 738 – Arzneimittelwerbung im Internet; BGH GRUR 2005, 431, 432 – Hotel Maritime).

c) Der Ort des schädigenden Ereignisses lag auch hinsichtlich aller von den Klageanträgen erfassten Handlungen in Deutschland.

(1) Der EuGH legt die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ vertragsautonom aus und entnimmt ihr, dass sie sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens – also den Handlungsort – als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges meine (EuGH NJW 1977, 493, Rnr. 25 – Mines de Potasse). In der Entscheidung Hotel Maritime (MMR 2005, 239 ) nahm der Bundesgerichtshof ausdrücklich nur zum Erfolgsort der Kennzeichenverletzung Stellung. In der späteren Entscheidung zur Arzneimittelwerbung im Internet (BGH WRP 2006, 736, 738 – Arzneimittelwerbung im Internet) und weiteren Entscheidungen (BGH GRUR 2014, 601 – englischsprachige Pressemitteilung, Rnr. 24; BGH GRUR 2015, 1129 – Hotelbewertungsportal, Rnr. 12.) wurde demgegenüber bei der Bestimmung des Gerichtsstandes gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (jetzt Art.7 Nr. 2 EuGVVO) und Art. 5 Nr. 2 LugÜ für einen Lauterkeitsverstoß ausdrücklich auf den Erfolgsort abgestellt, der sich aus den bestimmungsgemäßen Auswirkungen des Internet-Auftritts ergebe. Der „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ im Sinne des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO liege im Falle von Wettbewerbsverletzungen im Internet im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken solle. In der Sache stellte der Bundesgerichtshof damit zwar auf dieselben Umstände ab wie bei der anschließenden kollisionsrechtlichen Prüfung, nämlich die bestimmungsgemäßen Auswirkungen. Während der Bundesgerichtshof diese bestimmungsgemäßen Auswirkungen im Rahmen der kollisionsrechtlichen Prüfung allerdings zur Bestimmung des Orts der wettbewerblichen Interessenkollision heranzog, begründet er damit im Rahmen der internationalen Zuständigkeit das Vorliegen eines Erfolgsorts.

(2) Die Behandlung sog. „Streudelikte“ (auch „multistate-Problematik“) wurde vom EuGH in den Rechtssachen Fiona Shevill zumindest für Persönlichkeitsrechtsverletzungen geklärt: Im Fall einer grenzüberschreitenden Ehrverletzung durch Presseerzeugnisse tritt die Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens an all denjenigen Orten ein, an denen die Veröffentlichung verbreitet wird, wenn der Betroffene dort bekannt ist. Somit sind die Gerichte jedes Mitglied- bzw. Vertragsstaates zuständig, in dem die Veröffentlichung verbreitet wird und das Ansehen des Verletzten beeinträchtigt worden ist. Unerwünschtes forum shopping schließt der EuGH aus – und insoweit modifizierte er die Potasse d’Alsace-Rechtsprechung -, indem er die Rechtsverfolgung am Erfolgsort gegenständlich auf den Umfang der in dem jeweiligen Staat eingetretenen Verletzung beschränkt (sog. Mosaiktheorie). Wenn der Kläger seinen Gesamtschaden geltend machen wolle, müsse er die Klage entweder gem. Art. 2 EuGVÜ am Wohnsitz des Beklagten oder gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ am Verursachungsort erheben. Angesichts der Vielzahl möglicher Erfolgsorte einerseits und der Schwere der Verletzung andererseits führte der EuGH in der Rechtssache eDate Advertising eine weitere Sonderregel für Persönlichkeitsverletzungen im Internet ein: Den Gesamtschaden kann der Verletzte bei Persönlichkeitsverletzungen durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, entweder am (Wohn-)Sitz des Schädigers oder bei den Gerichten des Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt seiner Interessen befindet, geltend machen.

Eine Übertragung der für Persönlichkeitsrechtsverletzungen vom EuGH entwickelten „Mosaiktheorie“ (EuGH GRUR Int. 1998, 298 – Shevill, Slg. 1995, I-415; EuGH GRUR 2012, 300 – eDate Advertising) kommt nicht in Betracht. Für eine Übertragung der zu Ehrverletzungen entwickelten Grundsätze spricht zwar, dass der vom EuGH betonte Gesichtspunkt der Vermeidung des forum shopping bei grenzüberschreitenden Wettbewerbshandlungen, insb. dem Multistate Marketing, besonders zum Tragen kommt (Harte/-Bavendamm/Henning-Bodewig-Glöckner, UWG, 4. Aufl., D., Rnr. 25b). Der Bundesgerichtshof hat jedoch die Übertragung der Grundsätze über Persönlichkeitsverletzungen im Internet auf geschäftliche Handlungen abgelehnt. Weil etwa § 4 Nr. 1, 2 UWG – anders als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts – voraussetzen, dass die Handlung geeignet ist, die wettbewerblichen Interessen des Mitbewerbers auf dem fraglichen Markt zu beeinträchtigen, ist bei einem Verstoß gegen diese Normen durch eine Internetveröffentlichung – wie auch bei anderen Wettbewerbsverletzungen im Internet – ein Gerichtsstand im Inland nur begründet, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der in der Internetveröffentlichung genannte Mitbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Inland hat (BGH GRUR 2014, 601 – englischsprachige Pressemitteilung).

Hieran hat auch die aktuelle Rechtsprechung des EUGH und BGH zur internationalen Zuständigkeit bei Markenverletzungen nichts geändert (BGH GRUR 2018, 84 – Parfummarken). Soweit der BGH dort im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Verhaltens auf den Schwerpunkt abstellt – was hier zu einer teilweisen Unzuständigkeit hinsichtlich der Lieferungen führen könnte, da der Schwerpunkt in Land1 liegen könnte – findet dies für das Markenrecht in der Spezialregelung in Art. 97 V UMV ihre Grundlage, die nach Art. 94 UMV eine Anwendung der EuGVVO ausschließt. Eine Übertragung auf Lauterkeitsfälle erfolgt daher nicht.

(3) Hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) sowie der hierauf bezugnehmenden Folgeanträge fehlt es an einem bestimmungsgemäßen Auswirken auf Deutschland nicht. Eine Ausstellung auf einer Messe soll sich immer bestimmungsgemäß (auch) auf das jeweilige Land auswirken. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Sachen „Keksstangen“ (GRUR 2015, 603 ) und „Mart-Stam-Stuhl“ (GRUR 2017, 793 ) entgegen. Soweit sich hieraus bei Ausstellungen auf einer Fachmesse Beschränkungen für den Anspruchsteller im Vergleich zu einem „klassischen“ Inlandssachverhalt ergeben, betreffen diese lediglich den Umfang des Unterlassungsanspruchs. Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist daher in beiden Entscheidungen nicht angesprochen und als selbstverständlich vorausgesetzt.

Ob dabei die Beklagte tatsächlich Ausstellerin war – wie die Klägerin mit dem Messekatalog (Anlage K 10) beweisen will – oder vielmehr die Tochtergesellschaft der Beklagten Ausstellerin war, wie die Beklagte mit der an diese gestellten Rechnung beweisen will, kann für die Zuständigkeitsfrage dahinstehen, da bei doppelrelevanten Tatsachen wie dem Vorliegen eines Delikts insoweit auch im Geltungsbereich der EuGVVO der klägerische Vortrag zugrunde zu legen ist (EuGH NJW 2015, 1581, 1585, Rnr. 63 f. – Kolassa; BGH NJW 2012, 455, 456 , Rnr. 12).

(4) Gleiches gilt für die Lieferungen nach Deutschland, die eine deutliche Form der bestimmungsgemäßen Auswirkung in Deutschland darstellt.

(5) Der notwendige Inlandsbezug ist aber auch hinsichtlich des Klageantrages zu 1c) gegeben. Dieser betrifft eine Internet-Seite unter einer „de“-Top-Level-Domain, die sich bestimmungsgemäß (auch) an deutsche Kunden richten soll. Mag man bei „com“-Domains noch eine Beschränkung auf englischsprachige Ländern wegen der weiten Verbreitung der englischen Sprache auch in anderen Ländern ablehnen, so ist doch bei deiner „de“-Domain nicht erkennbar, warum diese sich an andere als deutschsprachige Verkehrskreise richten sollte (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt, 4. Aufl. 2016, UWG § 14 Rnr. 77). Der angegriffene Internetauftritt enthält auch keine sonstigen Hinweise darauf, dass das Angebot sich nicht an deutsche Interessenten richten sollte.

3.) Die Tatsache, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz ihre Klageanträge umgestellt hat, begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf § 524 II ZPO. Die Klägerin hat zunächst nach einem Hinweis des Gerichts klargestellt, dass sie das Urteil des Landgerichts in dem Umfang verteidigt, dass der Beklagten generell die Verwendung des Hinweises „World’s Lightest“ untersagt werden soll. Von diesem weiten, auch der Klage und dem Urteil des Landgerichts zugrunde liegenden Verständnis ausgehend, stellen die in der Berufungsinstanz den Anträgen neu hinzugefügten konkreten Verletzungsformen keine Klageänderungen dar, sondern sind nur ein Unterfall des weiten Streitgegenstandes, so dass keine (verfristete) Anschlussberufung vorliegt, sondern nur eine Einschränkung der Klageanträge, die nach § 264 Nr. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz keine Klageänderung darstellt (BGH NJW 2015, 2812 Rnr. 24) und damit auch nicht an den Grenzen des § 533 ZPO zu messen ist.

B. Die Klage ist indes nur teilweise begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 8 Nr. 1, 3, 5 I UWG nur hinsichtlich eines Teils der Klageanträge zu, da es im Übrigen an der notwendigen Passivlegitimation der Beklagten fehlt. In diesem Umfang ist die Beklagte auch zur Auskunftserteilung und Schadensersatz verpflichtet.

1.) Die Anwendbarkeit deutschen Lauterkeitsrechts ergibt sich aus Art. 6 I und II Rom-II-VO. Nach Art. 6 I Rom-II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staats anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Entscheidend ist danach der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision (vgl. BGH GRUR 2018, 935 , Rnr. 20 – go fit; BGH, GRUR 2017, 397 Rnr. 43 – World of Warcraft II; BGH, GRUR 2016, 513 Rnr. 16 – Eizellspende, mwN). Der EU-Gesetzgeber hat sich daher für multistate-Sachverhalte innerhalb der EU bewusst nicht für das Herkunftslandprinzip entschieden. Für die Lieferungen nach Deutschland stellt sich die Sache einfach dar: Liefert ein Wettbewerber – über welche Internetseite auch immer der Kauf veranlasst wurde – ein Produkt nach Deutschland, werden die Wettbewerbsbeziehungen offensichtlich in Deutschland beeinträchtigt. Aber auch im Hinblick auf die Ausstellung auf der Messe sowie den Internetauftritt der Beklagten werden die Wettbewerbsbeziehungen in Deutschland beeinträchtigt.

Im Übrigen liegt dann, wenn beide Parteien im Prozess auf das deutsche materielle Recht Bezug nehmen, eine nach Art. 14 I a Rom-II-VO zulässige nachträgliche konkludente Rechtswahl vor (MüKoBGB/Junker, 7. Aufl. 2018, Rom II-VO Art. 14 Rnr. 32).

2.) Die Klägerin ist nach § 8 III Nr. 1 UWG aktivlegitimiert, da sie im Sinne von § 2 I Nr. 3 UWG Mitbewerberin der Beklagten ist. Einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht insbesondere nicht entgegen, dass beide Parteien ihre Produkte nicht selbst verkaufen, sondern Herstellerinnen sind und den Vertrieb von Tochterunternehmen durchführen lassen. Unerheblich ist nämlich für die Frage des Wettbewerbsverhältnisses, ob die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind, so lange sie sich nur im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (BGH WRP 2016, 974 , Rnr. 20 – Kundenbewertung im Internet). Da der Absatz über die anderen Händler durch die Handlung des Einzelhändlers beeinträchtigt wird, ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu bejahen. Es kommt entscheidend darauf an, dass beide Unternehmer versuchen, gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben (End)Verbraucherstufe abzusetzen, auch wenn sie selbst auf verschiedenen Vertriebsstufen tätig werden.

Auch die Tatsache, dass beide Parteien im Ausland ansässig sind, steht dem nicht entgegen. Sie wenden sich trotzdem im Ergebnis auch auf dem deutschen Markt mittelbar an dieselben Kunden.

3.) Hinsichtlich des Klageantrages zu 1a) (Messeauftritt) ist der Unterlassungsantrag nach §§ 8 I, III Nr. 1, 5 I Nr. 1 UWG begründet. Die Beklagte hat durch die Werbung auf der Messe mit dem Slogan „World’s Lightest“ in der im Tenor eingeblendet Form eine irreführende geschäftliche Handlung über ein wesentliches Merkmal der Waren eine Irreführung begangen, der es auch nicht an einer geschäftlichen Relevanz fehlt.

a) Der Klageantrag richtet sich allein gegen das Bewerben wie geschehen auf der Messe. Dass das Geschehen auf dem Messestand ein „Bewerben“ im Sinne des Klageantrages darstellt, kann nicht in Zweifel gezogen werden.

Damit ist der Antrag auf Wiederholungsgefahr gestützt; auf die Frage, ob das Geschehen auf der Messe eine Erstbegehungsgefahr für andere Handlungen (Anbieten, Vertreiben oder andere Formen des Bewerbens z.B. gegenüber Endverbraucher) begründen kann, stellt sich daher nicht, da die Klägerin den Streitgegenstand auf das Bewerben beschränkt hat. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Fragen des Ausstellens auf Fachmessen (BGH GRUR 2010, 1103 – Keksstangen; BGH GRUR 2017, 793 – Mart-Stam-Stuhl) haben daher hier keine Relevanz, da sie sich nur mit der Frage beschäftigen, ob ein Ausstellen auf der Messe eine Begehungsgefahr auch für andere Handlungen begründen kann.

b) Der Verkehr versteht die konkrete Verwendung der Angabe auf der Messe dahingehend, dass alle dort ausgestellten Koffer die jeweils leichtesten in ihrer Kategorie auf dem Markt sind. „World’s Lightest“ ist gerade für Gepäckstücke, bei denen das Gewicht aufgrund von Begrenzungen im Flugverkehr eine hohe Bedeutung hat – eine glatt beschreibende, auf dem Messestand blickfangmäßig herausgehobene Aussage und daher auf alle dort ausgestellten Koffer bezogen. Der Einwand, es handele sich um eine Marke, überzeugt schon deshalb nicht, da der inländischen (Fach-)Verkehr nach den Ausführungen der Beklagten mangels Vertrieb der Koffer in Deutschland die Marke gar nicht kennen konnte. Im Übrigen würde dies auch eine Irreführung nicht ausschließen.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, es handele sich um aufgrund der speziellen Anbringung auf der Messe um „mission statements“ ohne konkreten Produktbezug, überzeugt dies nicht. Der claim ist nicht mit anderen „mission statements“ gleichsam als Überblick am oberen Rand des Messestandes umlaufend angebracht. Vielmehr handelt es sich neben „light years ahead“ (was die Aussage im Übrigen noch verstärkt) um die einzige dort angebrachte Angabe, die den ganzen Messestand umspannt. Gerade auch, weil die Angabe – im Gegenstand zum von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gebrachten Beispiel „Vorsprung durch Technik“ – nicht allgemein, sondern sehr konkret gehalten ist, wird der Verkehr keine Veranlassung haben, dem keinen Aussagegehalt zu entnehmen. Das passende Vergleichsbeispiel der Beklagten wäre im Übrigen nicht „Vorsprung durch Technik“, sondern „Vorsprung durch den sparsamsten Motor“, dem der Verkehr auch eine konkrete Aussage entnehmen würde.

Dem von der Beklagten insoweit zur Frage des Verkehrsverständnisses angebotenen Sachverständigenbeweis war nicht nachzugehen, da der regelmäßig mit Wettbewerbssachen befasste Senat die Verkehrsauffassung des Messepublikums einer Fachmesse selbst feststellen kann. Es handelt sich insoweit um Erfahrungswissen. Zwar gehören die Mitglieder des Senats nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen einer Fachmesse. Setzen jedoch – wie hier – die Fachkreise für die Beurteilung der fraglichen Werbeangabe keine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen ein, ist dem Gericht die eigene Feststellung der Verkehrsauffassung nicht verwehrt (BGH GRUR 2002, 77, 79 – Rechenzentrum; BGH GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft; BGH GRUR 2014, 1211 Rnr. 20 – Runes of Magic II).

c) Die so verstandene Angabe der Beklagten ist irreführend, da unstreitig nicht alle dort ausgestellten Koffer die leichtesten ihrer Klasse sind.

d) Die Irreführung ist auch geeignet, im Sinne von § 5 I UWG den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Aufgrund der großen Bedeutung des Gewichts eines Koffers im Hinblick auf Handhabbarkeit und Beschränkungen im Flugverkehr kann dies nicht grundsätzlich in Frage stehen. Auch die Voraussetzung, dass eine derartige Beeinflussung im Inland erfolgen muss, steht der Geeignetheit hier nicht entgegen. Zwar fehlt es an einer Beeinflussung im Inland, wenn ausländische Besucher einer internationalen Fachmesse durch die Fehlvorstellung veranlasst werden, sich von der Beklagten Erzeugnisse in ein anderes Land als Deutschland liefern zu lassen. Die Möglichkeit der Beeinflussung liegt jedoch vor, wenn der deutsche Fachbesucher durch die Fehlvorstellung veranlasst wird, in Deutschland Erzeugnisse der Beklagten zu kaufen. Die Beklagte führt zwar aus, sie liefere nicht nach Deutschland. Unabhängig davon, ob dies so ist, besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass Produkte der Beklagten über Dritte den Fachkreisen in Deutschland angeboten werden, die zuvor den Messestand gesehen haben. Unter diesen Voraussetzungen kann die Irreführung auf der Messe auch die inländische Kaufentscheidung beeinflussen.

e) Die Beklagte ist schließlich für die Handlungen auf der Messe auch passivlegitimiert. Sie greift die Würdigung des Landgerichts, dass die Beklagte für die Ausstellung auf der Messe in Stadt1 verantwortlich war, in der Berufung nicht mehr an. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass die Klägerin durch die Vorlage des Ausstellerkataloges (Anlage K 10) hinreichend nachgewiesen hat, dass die Beklagte – und nicht ihre deutschen Tochter – für den Messestand verantwortlich war. Die Beklagte hat hierzu zwar eine Rechnung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die deutsche Tochter den Messestand bezahlt hat. Damit ist die Beklagte jedoch nicht ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen der Beklagten als Konzernmutter und der deutschen Tochter gerecht geworden sein, zumal die Beklagte den Vortrag, dass die Tochter unmittelbar nach der Messe selbst kundgetan hatte, den Vertrieb in Deutschland einzustellen (Anlage K 12), nicht bestritten hat.

4.) Der Unterlassungsantrag zu 1b)i) ist nur hinsichtlich der Lieferungen bzw. Abbildungen 2 und 3, nicht hingegen hinsichtlich der Abbildung/Lieferung 1 begründet.

a) Die Anbringung der Formulierung „World’s Lightest“ auf den Gepäckstücken stellt eine Irreführung nach § 5 I Nr. 1 UWG dar, da zu sämtlichen gelieferten Koffern leichtere Koffer von Wettbewerbern auf dem Markt erhältlich sind. Aufgrund des Aufbringens direkt auf den Koffern liegt auch der erforderliche Produktbezug auf der Hand.

Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der Verkehr der Bezeichnung „Worlds Lightest“ auch eine Sachangabe entnehmen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Insbesondere wird der Verkehr – der im Gegensatz zur Messe hier nicht aus Fachpublikum, sondern aus Endverbrauchern besteht – keine Veranlassung haben, der Angabe keine Sachaussage zu entnehmen. Das Argument, der Verkehr werde dies als Marke wahrnehmen, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Verkehr auch einer derartigen Marke – so sie trotz ihres beschreibenden Inhalts überhaupt eingetragen wäre – eine Sachaussage entnehmen würde.

b) Hinsichtlich des ersten Bildes des Antrags zu 1b)i) war die Klage trotzdem abzuweisen, da die Beklagte für die Lieferung des Koffers nicht verantwortlich ist. Es handelt sich weder um eine Lieferung durch die Beklagte selbst noch ist die Lieferung der Beklagten in irgendeiner Weise zuzurechnen. Die Lieferung erfolgte durch eine Firma „X“. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Beklagte an diesem Angebot beteiligt gewesen sein sollte, zumal die Klägerin dem Beklagtenvortrag, es handele sich weder um eine gewerbliche Abnehmerin der Beklagten noch ihrer deutschen Tochter, nichts entgegengesetzt hat. Eine Verantwortlichkeit für dieses Angebot scheidet daher aus.

c) Einer Verantwortlichkeit für die beiden Lieferungen der A (Lichtbilder 2 und 3 im Klageantrag) kann die Beklagte indes nicht entgehen. Die Beklagte hat die Koffer zwar nicht selbst geliefert; die Lieferungen durch die Fa. A Ltd. sind ihr jedoch nach § 8 II UWG zuzurechnen.

Im Rahmen des § 8 II UWG kann Beauftragter auch ein selbstständiges Unternehmen sein, sofern es in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass einerseits dieser einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf das beauftragte Unternehmen hat und andererseits dessen geschäftlicher Erfolg dem Betriebsinhaber zu Gute kommt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das beauftragte Unternehmen – wie im Streitfall – ein Tochterunternehmen des Betriebsinhabers ist und dieser über die Funktion einer reinen Holding-Gesellschaft hinaus beherrschenden Einfluss auf die Tätigkeit des Tochterunternehmens ausüben kann (BGH GRUR 2012, 1279 , Rnr. 61 – Das große Rätselheft; BGH, GRUR 2005, 864, 865 – Meißner Dekor II).

Dies ist hier der Fall. Die Fa. A Ltd. ist eine Konzerntochter der Beklagten, die den Online-Shop betreibt. Aus dem Auszug aus dem UK Companies House in Anlage K 23 (Bl. 305) ergibt sich, dass die Beklagte mehr als 75 % der Anteile und Stimmrechte hält und das Recht besitzt, Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen. Die Beklagte hat hierzu keinen weiteren Vortrag gehalten. Dies lässt einen bestimmenden Einfluss der Beklagten erkennen, der eine Haftung für die Handlungen der A Ltd. Nach § 8 II UWG begründet. Ob die Beklagte dabei auf die konkreten Handlungen Einfluss genommen hat, ist für die Haftung nicht entscheidend; die Haftung ist vielmehr darin begründet, dass sie Einfluss nehmen konnte und ihr das Verhalten wirtschaftlich zugutekommt.

5.) Hinsichtlich des Antrages 1b)ii) (Verkäuferin: B) fehlt es an der Passivlegitimation der Beklagten.

Die bei dieser Lieferung als Verkäuferin auftretende Fa. B ist rechtlich von der Beklagten getrennt; sie ist also eine Abnehmerin der Beklagten, für deren Handlungen ein Haftungsgrund grundsätzlich nicht ersichtlich ist.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrspflicht angenommen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Diese müsste dahin gehen, die Fa. B – und jeden anderen gewerblichen Abnehmer der Beklagten – darauf hinzuweisen, dass Eigenschaften der Ware in verschiedenen Jurisdiktionen zu unterschiedlichen Konsequenzen führen. Dies würde bei einer weltweit agierenden Herstellerin dazu führen, dass die Beklagte zu einer umfassenden Rechtsberatung für jede Jurisdiktion im Hinblick auf eine Vielzahl von Rechtsgebieten (Lauterkeitsrecht, Markenrecht, Patentrecht etc.) verpflichtet wäre.

Eine derart weitreichende Verkehrspflicht besteht nicht.

Eine mögliche Verpflichtung, Vorkehrungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zur verhindern, besteht von vorneherein nur im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen. Was dem einzelnen Marktteilnehmer an Abhilfe- bzw. Unterbindungsmaßnahmen zuzumuten ist, hängt in erheblichem Maße von der Funktion und Aufgabe des in Anspruch Genommenen in der arbeitsteiligen Wirtschaft und den Gefahrenquellen, die er damit für Wettbewerbsverstöße oder sonstiges rechtswidriges Verhalten Dritter eröffnet, sowie von der Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden ab (MüKoUWG/Fritzsche, 2. Aufl. 2014, UWG § 8 Rnr. 268-269).

Danach ist für den Senat schon grundsätzlich fraglich, ob für den Lieferanten überhaupt eine derartige Verkehrspflicht besteht. Die Prüfung, ob ein Produkt die rechtlichen Bedingungen für ein Inverkehrbringen in einen Zielland erfüllt, trifft primär den Importeur bzw. Inverkehrbringer und nicht den Hersteller. Er ist sowohl derjenige, dem der wirtschaftlich Vorteil durch das Inverkehrbringen aufgrund seiner Gewinnspanne zugutekommt, als auch derjenige, der über die nötige Sachnähe in Form von Kenntnis des Zielmarktes und dessen juristischer Rahmenbedingungen verfügt. Jedenfalls aber wäre es unzumutbar für den Hersteller, ihm derart umfassende Hinweispflichten aufzuerlegen. Diese müssten dann nicht nur für mögliche lauterkeitsrechtliche Verstöße, sondern auch für Schutzrechtverletzungen gelten und wären auch nicht auf ein Zielland beschränkt.

Dies alles gilt erst recht, wenn – wie hier – nicht vorgetragen ist, von wo aus die Lieferung erfolgt und woher die Fa. B ihrerseits die von der Beklagten hergestellten Waren überhaupt bezogen hat.

6.) Hinsichtlich des Antrags 1b)iii) hat die Klage keinen Erfolg, da die beanstandete konkrete Verletzungsform nicht erkennen lässt, in welchem Bezug sie zu Gepäckstücken steht.

7.) Soweit die Klägerin mit eine gesonderten Antrag ( Antrag 1b)iv) ) auch die Tenorierung einer Handlung der Beklagten durch Dritte begehrt, ist dies zwar überflüssig, da es nur wiedergibt, was gesetzlich bestimmt ist, nämlich die Haftung des Schuldners eines Unterlassungsanspruchs auch für das Verhalten Dritter, soweit dem Schuldner ein Verschulden zuzurechnen ist. Eine Titulierung ist gleichwohl unschädlich.

8.) Die Klage hat im Antrag 1c) keinen Erfolg. Der Verkehr wird der konkreten Gestaltung der Internetseite keine produktbezogene Aussage entnehmen, wonach (alle?) Produkte der Beklagten die leichtesten seien. Auf dieser Seite werden die Betrachter lediglich drei Slogans der Beklagen geboten, neben dem streitgegenständlichen noch „It takes anything you can throw at it“ und „Trusted Qualitiy for generations“. Bereits aus dieser willkürlichen Aneinanderreihung von Werbeslogans erkennt der Verkehr, dass hier allgemein von der Beklagten verwendete Claims dargestellt werden, ohne dass ein konkreter Produktbezug erkennbar wäre. Da auch sonst keine Inhalte auf der Seite hinterlegt sind, hat der Verkehr keine Veranlassung, die Aussagen konkreten Gepäckstücken oder gar allen Gepäckstücken zuzuordnen.

Auf die hinter dem Verweis rechts unten auf den Online-Shop der A aufrufbaren Inhalte kann es nicht ankommen, da diese nicht Gegenstand des Antrags geworden sind.

9.) Im Umfang der begangenen Rechtsverletzungen schuldet die Beklagte auch Auskunft. Insoweit war auch eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festzustellen, da nicht ausgeschlossen ist, dass der Klägerin insoweit ein Schaden entstanden ist.

Auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs hat die Beklagte für die Lieferungen der A einzustehen. § 8 II UWG findet allerdings nur auf den Unterlassungsanspruch Anwendung. Eine Haftung der Beklagten auch für die Folgeansprüche ergibt sich aber aus § 831 BGB.

Der Anwendung des § 831 BGB steht die in § 8 II UWG enthaltene Regelung nicht entgegen. Die Bestimmung des § 8 II UWG soll verhindern, dass sich der Inhaber eines Unternehmens hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken kann, und begründet daher einen zusätzlichen selbstständigen Anspruch gegen den Inhaber des Unternehmens (vgl. BGH, GRUR 1995, 605, 608 – Franchise-Nehmer, zu § 13 IV UWG a. F.). Sie gilt nach ihrem Wortlaut für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche und erfasst nach ihrem Sinn und Zweck auch Auskunftsansprüche, die der Durchsetzung dieser Abwehransprüche dienen. Dagegen gilt sie – anders als die mit ihr ansonsten vergleichbaren Regelungen in § 13 VII und § 128 III MarkenG – nicht für Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG und damit in Zusammenhang stehende Auskunftsansprüche (vgl. BGH, GRUR 2006, 426 Rnr. 24 – Direktansprache am Arbeitsplatz II). Die Annahme, die Bestimmung des § 8 II UWG stehe einer Anwendung des § 831 BGB im Rahmen des § 9 UWG entgegen, ist daher nicht zutreffend. Zudem liefe die Annahme einer Sperrwirkung gerade dem erklärten Zweck der Regelung des § 8 II UWG zuwider, den Gläubigern wettbewerbsrechtlicher Ansprüche eine stärkere Stellung zu verschaffen (BGH aaO, Rnr. 42 ff. – Das große Rätselheft).

Die A Ltd. erfüllt auch die in § 831 BGB an die Person eines Verrichtungsgehilfen gestellten Anforderungen. Danach ist Verrichtungsgehilfe, wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall steht und von dem er in gewisser Weise abhängig ist, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das dabei vorausgesetzte Weisungsrecht braucht nicht ins Einzelne zu gehen. Es genügt, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (BGH aaO, Rnr. 42 ff. – Das große Rätselheft). Selbstständige Unternehmen haben im Allgemeinen zwar nicht die Stellung eines Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB, weil es bei ihnen an der erforderlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit gegenüber dem Geschäftsherrn fehlt (vgl. Wagner, in: MüKo-UWG, 5. Aufl., § 831 Rnr. 16). Beim Vorliegen besonderer Umstände ist es allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, soweit es eine Tätigkeit ausübt, bei der es den Weisungen eines anderen Unternehmens unterworfen ist, auch dessen Verrichtungsgehilfe sein kann. Für die Abgrenzung kommt es nicht auf die rechtliche Ausgestaltung der Beziehung oder den gesellschaftsrechtlichen Status an. Entscheidend ist vielmehr, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Eingliederung in den Organisationsbereich des Geschäftsherrn erfolgt ist und der Handelnde dessen Weisungen unterliegt (BGH aaO, Rnr. 42 ff. – Das große Rätselheft). Dies ist hier aufgrund der sich aus dem Handelsregister ergebenden Beherrschung hier der Fall.

Aus der teilweisen fehlenden Haftung der Beklagten für Testkauflieferungen folgt auch, dass die Beklagte für die hierdurch entstandenen Kosten nur in diesem Umfang haftet. Der Zahlungsantrag war daher entsprechend abzuändern.

10.) Soweit die Beklagte gegen Teile der geltend gemachten Ansprüche die Einrede der Verjährung erhebt, greift diese nicht durch.

a) Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1.) (Werbung auf der am 27.02.-29.02.2016 stattgefundenen Messe) wäre die Verjährung frühestens am 27.08.2016 eingetreten. Die Klage wurde zwar erst am 12.09.2016 zugestellt. Sie wurde jedoch schon am 26.08.2016 anhängig gemacht. Für die Rückwirkung der Verjährungshemmung auf den 26.08.16 – was rechtzeitig wäre – ist erforderlich, dass die Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist. Die unschädliche Verzögerung von 14 Tagen ist zwar überschritten. Allerdings ist dies nicht der Klägerin anzulasten. Die Vorschussanforderung erfolgte am 02.09.2016, bereits am 06.9.2016 ging der Vorschuss ein. Die weitere Verzögerung folgte aus der Bitte der Klägerin vom 06.09.2016, nicht im Ausland, sondern auf der Messe in Stadt1 am 12.09.2016 zuzustellen, was dann auch erfolgte. Diese Zustellung war aber deutlich schneller als die sonst notwendige Auslandzustellung, so dass kein Anlass besteht, nicht von einer demnächstigen Zustellung im Sinne von § 167 ZPO auszugehen.

b) Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die Folgeansprüche zu dem Unterlassungsantrag zu 1.a) (Messeauftritt) seien gem. § 14 II UWG teilweise verjährt, da die Beklagten einen ähnlichen Messeauftritt bereits in den Vorjahren gehabt habe, dringt sie hiermit nicht durch. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Klägerin von diesem Messeauftritt jeweils Kenntnis gehabt hatte, was streitig ist.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer grob fahrlässigen Unkenntnis begann die Verjährung nicht bereits in den Jahren 2014 oder 2015 zu laufen. Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Unkenntnis auf einer besonders schweren Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht. Das ist anzunehmen, wenn der Gläubiger die Augen vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis verschließt, wenn er eine auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht nutzt oder wenn er sich die erforderliche Kenntnis ohne nennenswerte Kosten und Mühen in zumutbarer Weise beschaffen kann. Notwendig ist allerdings die Kenntnis eines gesetzlichen Vertreters oder eines Wissensvertreters. Innerhalb eines Unternehmens (oder Verbands) kann daher nicht die zufällige Kenntnis irgendeines Beschäftigten maßgebend sein, sondern nur die Kenntnis solcher Personen, die nach der betrieblichen Organisation für die Aufnahme und ggf. Weiterleitung wettbewerbsrechtlich relevanter Informationen zwecks Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständig sind oder von denen dies auf Grund ihrer Stellung im Unternehmen typischerweise erwartet werden kann (BGH NJW 1994, 1150, 1151 ; BGH NJW 2000, 1411 ). Hierzu ist nichts vorgetragen.

Soweit die Beklagte auf die Äußerung des Verantwortlichen der Klägerin für den gewerblichen Rechtsschutz vom 15.04.16 verweist (Anlage B 17), so hat die Beklagte hierzu nur vorgetragen, dass er Kenntnis von einer Verwendung „in Europa“ hatte, was pauschal ist und keinen Bezug zu den Messen herstellt. Es ist nicht Aufgabe des Senats, aus der Anlage B 17 insoweit nähere Einzelheiten zusammenzusuchen.

Dass die Beklagte schließlich im Ausland mit „World’s Lightest“ geworben hat, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass dies auch in Deutschland geschehen musste. Von Land zu Land unterschiedliche Vermarktungsstrategien sind üblich.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 97, 269 III 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Weder hat die Beklagte, die dies angeregt hat, Zulassungsgründe aufgezeigt, noch sind diese sonst ersichtlich.

Die Einfügung des Wortest „nicht“ im Tenor 1b) (S. 3 des Umdrucks) sowie Antrag 1b) (Seite 9 des Umdrucks) folgt aus § 319 ZPO. Es liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor. Die Klägerin begehrt Unterlassung, soweit die jeweiligen Gepäckstücke nicht die leichtesten der Welt sind. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 06.09.2018 den Antrag auf entsprechend angekündigt und in der Sitzung hierauf Bezug genommen. Die Abweichung beruhte auf einem Fehler bei der Übernahme der Antragsformulierung.

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