Ein Anspruch auf „Domainübertragung“ kann ausschließlich gegen den Inhaber der jeweiligen Domain bestehen
Sachverhalt
Der Kläger gründete zusammen mit einer weiteren Person den beklagten KFZ-Geschäftsbetrieb. Zusätzlich gliederte er seinen zuvor bereits bestehenden KFZ-Betrieb in das neue Unternehmen ein. Konkret wurde ab diesem Zeitpunkt für den beklagten Betrieb die Internetdomain verwendet, die ursprünglich dem durch den Kläger eingegliederten Betrieb zugehörig war. Formell eingetragener Inhaber der Domain ist der Vater des Klägers. Kurz darauf wurde der Kläger von der Beklagten als Geschäftsführer bestellt. Später verkaufte er jedoch seine Gesellschaftsanteile und wurde von der Beklagten hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses gekündigt. Nachdem der Kläger sowohl arbeits- als auch gesellschaftsrechtlich vollständig ausgeschieden war, bot er der Beklagten die „Miete“ der durch ihn eingebrachten Domain zu einem monatlichen Entgelt an.
Erste Instanz
In einer vor dem ArbG Köln anhängigen Widerklage macht die Beklagte daraufhin allerdings unter anderem geltend, dass es einer solchen „Miete“ nicht bedürfe, da sie einen Anspruch auf Übertragung der Domain gegen den Kläger aus dem Gesellschaftskaufvertrag habe. Das ArbG Köln gab der Widerklage statt. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus dem Umstand, dass tatsächlich die Beklagte Inhaberin der Domain sei. Eine versäumte formelle Eintragung ändere nichts an der tatsächlichen Sachlage. Normativ macht das ArbG diese Argumente an § 242 BGB fest. Ferner könne sich die Klage auch gegen den Kläger selbst richten, obschon er nicht der formell eingetragene Inhaber ist. Mit dem Angebot, die Domain „vermieten“ zu können, zeige er schon in ausreichender Weise, dass er die alleinige Verfügungsgewalt über die Domain inne habe.
Zweite Instanz
Das LAG Köln war hingegen anderer Auffassung und korrigierte die Entscheidung des ArbG Köln grundsätzlich, indem es die Widerklage im Berufungsverfahren abwies. Die Begründung ist unkompliziert und deutlich: Ein zwar grundsätzlich denkbarer Anspruch auf Übertragungen von Domains kann ausschließlich gegen den Inhaber der jeweiligen Domain bestehen. Denn nur dieser kann entsprechende Willenserklärungen abgeben. Inhaber einer Domain ist immer derjenige, der formell eingetragen ist.
Die Einwände der Beklagten, dass der Kläger die alleinige Verfügungsgewalt besitzt, ändere nichts an der Inhaberschaft. Hierbei wird vom Gericht ein Rechtsvergleich vorgenommen: Der Vermieter einer Sache muss nicht zugleich Eigentümer der Sache sein.