Urteile aus der Kategorie „AGB-Recht“

05. Dezember 2024 Kommentar Top-Urteil

Die Grenze des UDRP-Verfahrens zeigt sich bei einer Entscheidung um die Domain „teslaunch.net“

Domain Kürzel auf Tastatur
Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 19.11.2024, Claim Number: FA2410002120768

Der Automobilhersteller Tesla sah seine Rechte als Inhaber der Marke „TESLA“ sowie der Domain „tesla.com“ durch die Domain „teslaunch.net“ verletzt. Laut dem Beschwerdeführer nutze die Gegenpartei die Domain für eine Webseite, die Waren von Tesla für Dritte zum Kauf anbietet. Daraus ergebe sich kein berechtigte Interesse an der strittigen Domain. Insbesondere seien die Voraussetzungen der sog. Oki Data Verteidigung nicht erfüllt. Der „Oki Data Test“ ist ein Prüfvorgang im Rahmen eines UDRP-Verfahrens, mit welchem eine berechtigte Nutzung der Domain durch den Verfahrensgegners begründet werden kann. Dabei steht als Voraussetzung im Vordergrund, dass die Beziehung zwischen dem Inhaber der Webseite einerseits und dem Inhaber der Marke andererseits eindeutig hervorgehen muss.

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24. März 2025

Abstrakte Widerrufsbelehrung genügt nicht

Urteil des OLG Stuttgart vom 11.03.2025, Az.: 6 U 12/24

Die abstrakte Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts, mit der Folge, dass dem Verbraucher die (rechtliche) Prüfung, ob im konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht oder nicht, ist dem Unternehmer nicht gestattet. Somit genügt es nicht, eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, die den Käufer nur über die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts informiert, um der bestehenden Informationspflicht gerecht zu werden. Vielmehr hat der Unternehmer zu prüfen, ob für den Verbraucher ein Widerrufsrecht besteht, und für den Fall, dass dies zu bejahen ist, eine eindeutige Information an den Verbraucher, dass er das Recht hat, den Vertrag zu widerrufen, bereitzustellen.

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24. Februar 2025

Buttonlösung bei Abschluss eines kostenlosen Probeabos

Verbraucherschutz mit Glühbirnen
Urteil des KG Berlin vom 05.11.2024, Az.: 5 UKl 5/24

Der Anwendungsbereich der Buttonlösung (die anzuklickende Schaltfläche bei einer Zahlungsverpflichtung eines Verbrauchers im elektronischen Geschäftsverkehr muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnlichen Formulierung beschriftet sein) ist dann nicht eröffnet, wenn nach Ablauf des Probemonats eine weitere Vertragserklärung des Kunden erforderlich ist, um ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschließen. Die zum Abschluss des in ein kostenpflichtiges Abo führende Willenserklärung wird nämlich erst zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben, sodass das Betätigen des Probeabos lediglich als Start eines Bestellungsvorgangs verstanden werden kann, nicht aber zu einem Abschluss des Bestellvorgangs führt.

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17. Januar 2025

Auskunftsanspruch auch wenn finanzielle Ansprüche verfolgt werden

Tastatur Datenschutz
Urteil des AG Lörrach vom 20.12.2024, Az.: 3 C 29/23

Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann von einem Versicherer nicht deshalb abgelehnt werden, weil seitens des Versicherungsnehmers mit den Auskünften finanzielle Ansprüche verfolgt werden sollen. Ein Auskunftsanspruch ist nämlich nur dann zu verweigern, wenn der Versicherungsnehmer als Zweck die Schädigung des Versicherers beabsichtigt. Das AG Lörrach stützte sich in seiner Urteilsbegründung auf das sehr starke Auskunftsrecht der DSGVO, welches nicht nur dazu dient, Datenschutzverstöße nachverfolgen zu können, sondern auch umfassend Transparenz gewährleisten soll.

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17. Januar 2025 Kommentar

Kein Werktitelschutz für James Bond Charakter „Miss Moneypenny“

Symbol mit Domainendung .de
Urteil des OLG Hamburg vom 24.10.2024, Az.: 5 U 83/23

Das OLG Hamburg hatte in zweiter Instanz über den marken- und wettbewerbsrechtlichen Schutz des fiktiven James Bond Charakters „Moneypenny“ bzw. „Miss Moneypenny“ zu entscheiden. Ausgangspunkt war eine Klage des Rechteinhabers der James Bond Reihe. Danach sollen sowohl die eingetragene Marke „MONEYPENNY“ als auch mehrere gleichnamige Domains (z.B. „my-moneypenny.de“ und „my-moneypenny.com“) des Beklagten gegen den Werktitelschutz aus §§ 15 Abs. 2, Abs. 3, 5 Abs. 3 MarkenG verstoßen. Zudem ergebe sich ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG.

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13. Januar 2025

Treuwidrigkeit bei Berufung auf Wettbewerbsverbot

Paragraphenzeichen vor einem Wettbewerbsrecht-Ordner
Urteil des OLG München vom 18.12.2024, Az.: 7 U 9239/21

Selbst wenn ein Mitgesellschafter sich entgegen eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots vertragsbrüchig verhält, indem er z.B. ein Konkurrenzunternehmen gründet und in diesem als Geschäftsführer tätig wird, kann man sich jedenfalls dann nicht auf die Verletzung des Wettbewerbsverbots berufen und eine Vertragsstrafe verlangen, wenn man als Mitgesellschafter von der Konkurrenztätigkeit wusste und diese Tätigkeit duldete. In einem solchen Fall ist die Geltendmachung einer Vertragsstrafe nämlich treuwidrig, so das OLG München in seinem Urteil.

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23. September 2024

Verbraucher können rechtswidrige Payout Fee nicht zurückfordern

Verbraucherschutz mit Glühbirnen
Urteil des BGH vom 11.09.2024, Az.: I ZR 168/23

Wie schon das OLG Rostock in seinem Urteil vom 15. November 2023 (Az.: 2 U 15/21) entschied nun auch der BGH, dass eine sogenannte Payout Fee – eine Rückerstattungsgebühr – als Allgemeine Geschäftsbedingung unzulässig sei, da es sich um keine eigenständige vergütungsfähige Leistung, sondern eine bestehende vertragliche Verpflichtung handelt. Jedoch ergibt sich daraus für die klagenden Verbraucherschützer kein Beseitigungsanspruch auf Rückzahlung dieser einbehaltenen Gebühren an die Verbraucher. Ein solcher Anspruch widerspräche der Systematik des kollektiven Rechtsschutzes, da er im Gegensatz zu den vom Gesetzgeber vorgesehen Ansprüchen verschuldensunabhängig wäre.

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23. September 2024

Wann stellt eine vertragliche Abmachung eine AGB dar?

3 Würfel mit den Buchstaben "AGB" auf einem beschriebenen Papier mit einem Stift
Urteil des BGH vom 06.03.2024 (Az. VIII ZR 79/22)

Der BGH urteilte über einen Streit zwischen Mieter und Vermieterin über die anteilige Kostentragung von nicht fälligen Schönheitsreparaturen. Die beiden Vertragsparteien schlossen einen Mietvertrag und hielten darin die Verpflichtung dazu fest, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn das Mietverhältnis länger als ein Jahr dauert oder die letzte Schönheitsreparatur länger als ein Jahr zurückliegt. Des Weiteren hielten sie fest, dass der Mieter anteilig an den Kosten von nicht fälligen Schönheitsreparaturen sein soll. Nachdem das Mietverhältnis endete, hatte die Vermieterin bei Auszahlung der Kaution anteilig ihre Kosten für die anstehenden Schönheitsreparaturen aufgerechnet und von der Kaution abgezogen. Auf das Urteil des AG Berlin-Mitte, welches der Vermieterin Recht gab, legte der Kläger Berufung ein. Das Berufungsgericht LG Berlin erkannte das Recht des Mieters an und argumentierte damit, dass eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien eine Individualvereinbarung gem. § 556 IV Alt. 1 BGB darstelle, welche unwirksam sei, da sie zum Nachteil des Mieters vom § 556 I BGB abweicht. Weiterhin führte das LG aus, dass die Vereinbarung, wenn sie eine AGB darstellt, nach § 307 I 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist. Auf das Urteil des LG Berlin legte die Vermieterin Revision zum BGH ein. Der BGH führte aus, dass die Begründung des LG nicht ausreiche, den Anspruch der Vermieterin zu verneinen. Er erkennt zwar an, dass es richtig sei, die Klausel als unwirksam zu erklären, wenn sie eine AGB im Sinne des § 305 I 1 BGB darstellt. Allerdings soll es fehlerhaft sein, die Klausel auch dann als unwirksam zu erklären, wenn sie eine Quotenabgaberegelung darstellt, da sich ein Verbot derer nicht aus § 556 IV BGB ableiten lässt. Demnach lies der BGH die Revision zu. Die Entscheidung ist nicht reif zur Endentscheidung, da das Berufungsgericht noch die Möglichkeit habe, auszuführen, ob es sich bei der Klausel um eine Individualabrede nach § 305 I 3 BGB oder um eine dann ungültige AGB nach § 305 I 1 BGB handelt. Voraussetzung für die Annahme einer Individualabrede wäre, dass die Vermieterin die Verwendung der Klausel tatsächlich zur Disposition stellte.

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10. September 2024

Medienbruch: Verweis auf AGB im Internet in Werbebrief unzulässig

3 Würfel mit den Buchstaben "AGB" auf einem beschriebenen Papier mit einem Stift
Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.04.2024, Az.: 20 UKl 1/24

Nachdem ein Telekommunikationsunternehmen Werbebriefe an Verbraucher schickte, um sie von einem Wechsel zu ihren Verträgen zu überzeugen, sah ein Verbraucherschutzverband darin einen unzulässigen Medienbruch und bekam vor dem OLG Düsseldorf recht. Der Medienbruch kommt dadurch zustande, dass der Hinweis, die AGB seien im Internet aufrufbar, nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB bezüglich einer zumutbaren Kenntnisnahme entspricht. Sowohl die Annahme, jeder Verbraucher würde über einen hinreichenden Internetanschluss sowie ein fähiges Endgerät verfügen als auch die fehlende Notwendigkeit – die AGB hätten ebenfalls mit dem Brief versandt werden können – rechtfertigt diesen Medienbruch laut dem Gericht nicht.

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30. August 2024

Leerverkäufe auf Ticket-Zweitmarkt sind rechtswidrig

Zwei schwarz-goldene Tickets
Urteil des LG München I vom 26.07.2024, Az.: 37 O 2100/22

Der Unterlassungsklage des FC Bayern München gegen die Plattform Viagogo wurde durch das LG München I teilweise stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts sind sog. Leerverkäufe als rechtswidrig einzustufen, da es eine Irreführung darstelle, weil der Verkauf nur auf Spekulation über das Ticketkontingent beruht. Bei den Leerverkäufen geht es um das Verkaufen von Tickets bevor der Verein diese zur Verfügung gestellt hat. Auch wurde eine Klausel in den AGB des Vereins bestätigt, nach der Inhaber eines auf dem Zweitmarkt erworbenen Tickets abgewiesen werden können, da ein legitimes Interesse an sozialem Preisgefüge besteht.

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