Klauseln der AGB der Sparkasse gültig

07. Juli 2023
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Urteil des LG Berlin vom 04.12.2018, Az.: 16 O 428/17

Klauseln in der AGB der Sparkasse, wonach Vertragsbestandteile mit Zustimmung des Kunden, oder ausbleibender Ablehnung, nachträglich geändert werden können, sind wirksam. Es handelt sich zwar um AGB, jedoch fallen diese nicht unter die Inhaltskontrolle gemäß der §§ 307. ff. BGB, da diese Vorschriften nur für von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelungen gelten. Die fraglichen Klauseln aber entsprechen den gesetzlichen Regelungen des § 675 g BGB. Und selbst wenn sie unter die Inhaltskontrolle fallen würden, würden die Klauseln in bestimmten Fällen der Geschäftsbeziehung, wie etwa ein Vertrag über Bankschließfächer, wirksam bleiben, da sie alle Voraussetzungen dafür erfüllen.

Landgericht Berlin

Urteil vom 04.12.2018

Az.: 16 O 428/17

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer, dem Verbraucherschutz verpflichteter Organisationen. Er ist als qualifizierte Einrichtung in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt als Kreditinstitut Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und schließt in diesem Zusammenhang mit Verbrauchern Verträge über Finanzdienstleistungen.

Die Beklagte verwendet in ihren „Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Grundlagen der Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Sparkasse“ mit Stand vom 21.03.2016 die aus dem Klageantrag zu 1. ersichtlichen Klauseln. Auf ihrer Webseite stehen die AGB sowie besondere Bedingungen für die Bereiche des Zahlungs- und Sparverkehrs sowie das Wertpapiergeschäft zum Abruf bereit. Darunter befinden sich auch die Bedingungen zu Zinsen und Entgelten, Aufwendungsersatz sowie den Überweisungsverkehr. In den „FAQs“ auf der Seite der Beklagten heißt es u.a., dass die Beklagte im Falle einer Ablehnung vorgeschlagener Änderungen das Girokonto und alle damit verbundenen Leistungen kündigen müsse.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2017 erfolglos ab.

Der Kläger meint, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG zu. Die streitgegenständlichen Klauseln hielten einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nicht stand. Die Klausel Nr. 2 (1) und (2) der AGB verstoße gegen § 307 BGB. Anhand des Wortlauts der Bestimmung bleibe unbestimmt, welche der auf der Webseite der Beklagten im Einzelnen aufgeführten Leistungen und Entgelte in den Bereichen Zahlungs- und Sparverkehr sowie Wertpapiergeschäft im Wege der Zustimmungsfiktion konkret geändert werden könnten. Weder der Umfang, noch der Anlass der Änderungen ergebe sich aus der Klausel, so dass auch sehr weitgehende Änderungen möglich seien. Unklar bleibe auch, zu welchem Anlass bzw. in welcher Art und in welchem Umfang zusätzliche Bedingungen eingeführt bzw. geändert werden könnten. Nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 11.10.2007, Az. III ZR 63/07 reiche eine Zustimmungsfiktion in Bezug auf weitreichende Änderungen, die die Grundlagen der Rechtsbeziehung zum Kunden beträfen, nicht aus, sondern diese erforderten einen Änderungsvertrag. Eine solche Änderungsbefugnis führe zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB, weil das Risiko einer Änderung des Äquivalenzverhältnisses bestehe. Soweit sich die Klausel auf die Konditionen der Vertragsabwicklung beziehe, widerspreche sie der Regelung des § 305 Abs. 2 BGB. Auch liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Sie sei nicht klar und verständlich und lasse wirtschaftliche Nachteile und Belastungen des Verbrauchers nicht hinreichend erkennen. Insbesondere könne der Verbraucher Änderungen der Entgelte nicht vorhersehen, was der BGH jedoch in seiner Rechtsprechung in Zusammenhang mit einer Preisanpassungsklausel in einem Stromlieferungsvertrag fordere. Der Verbraucher könne auch nicht erkennen, welche Folgen die Ablehnung der Zustimmung für ihn habe.

Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass der Änderungsmechanismus auf Art. 44 der Richtlinie 2017/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt („PSD“), auf Art. 54 der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (EU) 2015/2366 („PSD II“) sowie auf deren nationaler Umsetzung in § 675 g Abs. 1, Abs. 2 BGB beruhe. Vielmehr müsse eine Bestimmung, die diesen Regelungen folge, als Mindestvoraussetzung der Inhaltsüberprüfung standhalten. Dies habe auch der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich so entschieden und ausgeführt, dass Art. 42 Ziffer 6 lit. a bzw. Art. 44 Abs. 1 der PSD das Zustandekommen der Vereinbarung über die Möglichkeit einer Vertragsänderung per Zustimmungsfiktion nicht regelten, sondern das Bestehen einer solchen Vereinbarung voraussetzten. Die einer Anwendung der Klauseln vorausgehende Beurteilung ihrer Wirksamkeit nach nationalem Recht sei nicht Gegenstand der Richtlinie. Schließlich beziehe sich die Klausel Nr. 2 (1) und (2) nicht nur auf Bestimmungen, die die von den Richtlinien geregelten Zahlungsdienste beträfen, sondern erstrecke sich darüber hinaus auch auf andere Finanzdienstleistungen, für die die Richtlinien nicht anwendbar seien.

Darüber hinaus sei auch die Klausel Nr. 17 (6) der AGB unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB, da sie die Gefahr einer Äquivalenzverschiebung zu Gunsten der Beklagten enthalte. Nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 25.11.2015, VIII ZR 360/14 sei eine in AGB enthaltene Preisanpassungsbestimmung unwirksam, wenn sie dem Verwender die Möglichkeit einräume, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Zudem verstoße auch diese Klausel gegen das Transparenzgebot. Es sei unklar, was unter „typischerweise dauerhaft in Anspruch genommener Leistung“ zu verstehen sei. Es fehle auch ein Hinweis darauf, aus welchem Anlass eine Änderung vorgenommen werden solle. Auch hinsichtlich dieser Klausel könne sich die Beklagte nicht auf die Bestimmungen der PSD berufen.

Der Kläger beantragt,

Unterlassung

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II. Zahlungsanspruch

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Klauseln für wirksam. Sie enthielten keine Hauptleistungsabreden, sondern dienten der Standardisierung von Vertragsverhältnissen sowie der Risikoverteilung. Es handele sich nicht um eine Generalermächtigung für Änderungsbegehren, sondern Konkretisierungen erfolgten regelmäßig im vorgesehenen gesetzlichen Rahmen der §§ 675c ff. BGB.

Soweit Nr. 2 (1) und (2) der AGB die „Einführung zusätzlicher Bedingungen“ ermögliche, diene dies auch der Anpassung an neue Entwicklungen wie dem SEPA-Zahlungsverkehr oder Online-Zahlverfahren wie PayPal etc. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Folgen einer Ablehnung von Änderungen für den Kunden vorhersehbar, da dann zunächst die ursprünglich vereinbarten Bedingungen fortgelten würden.

Eine Unangemessenheit der Klauseln liege nicht vor, weil sie an der Regelung in § 675 g Abs. 1 und 2 BGB ausgerichtet seien. Eine Klausel, die in exakter Umsetzung von § 675g BGB die Änderung von einen Zahlungsdiensterahmenvertrag betreffenden AGB regele, sei daher den von §§ 305 ff. BGB aufgestellten Maßstäben entzogen. Vielmehr gehe die in § 675g BGB geregelte Änderungsmöglichkeit von Zahlungsdiensterahmenverträgen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle vor.

Im Übrigen werde der Kunde durch den in § 675g BGB geregelten und durch die AGB umgesetzten Änderungsmechanismus nicht unangemessen benachteiligt, da sie der Bank kein einseitiges Änderungsrecht gewährten, sondern lediglich den konkludenten Abschluss einer Änderungsvereinbarung erleichterten, den der Kunde aber auch ablehnen könne. Die Rechtsprechung des BGH zu einseitigen Änderungsvorbehalten sei daher vorliegend nicht anwendbar. Der Kunde werde durch die vorgesehenen besonderen Anforderungen an das Angebot des Kreditinstituts, nämlich den Vorlauf von mindestens zwei Monaten, der Textform, den Inhalt nach Art. 248 §§ 2 und 3 EGBGB, den Hinweis auf die Folgen des Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinreichend auf seine Rechte hingewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung, die streitgegenständlichen Klauseln in Verträge über Finanzdienstleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich hierauf zu berufen. Die Voraussetzungen des § 1 UKlaG liegen nicht vor.

Zwar handelt es sich bei den Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB. Es handelt sich um Klauseln, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die die Beklagte als Verwenderin der anderen Vertragspartei, dem Kunden, bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Die Klausel Nr. 2 (1) und (2) ist jedoch nicht wegen Verstoßes gegen §§ 307 ff. BGB unwirksam. Eine Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB findet nicht statt. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.

Nach dem Inhalt der Klausel bedürfen Vertragsänderungen nicht eines gegenseitigen Vertrags im Sinne einer ausdrücklichen Zustimmung des Kunden als Vertragspartner der Bank wie in § 311 BGB vorgesehen, sondern es wird die Zustimmung des Kunden zu einem entsprechenden Angebot der Bank auf Vertragsänderung fingiert. Die Regelung entspricht somit der gesetzlichen Regelung in § 675g BGB. Diese Vorschrift, die auf Art. 44 PSD bzw. Art. 54 PSD II beruht, sieht insoweit eine abschließende Regelung vor, der die Klausel der Beklagten entspricht. Gemäß § 675g Abs. 1 BGB setzt eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Art. 248 §§ 2 und 3 EGBGB vorgesehenen Form anbietet. Gemäß Abs. 2 dieser Regelung können die Parteien vereinbaren, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach Abs. 1 als erteilt gilt, wenn diesem dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Darüber hinaus ist gemäß § 675g Abs. 2 Satz 2 BGB der Zahlungsdienstnutzer im Fall einer solchen Vereinbarung auch berechtigt, den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen. Schließlich ist der Zahlungsdienstleister gemäß § 675g Abs. 2 Satz 3 BGB verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen.

Unter einem Zahlungsdiensterahmenvertrag in diesem Sinne ist gemäß § 675f Abs. 2 BGB ein Vertrag zu verstehen, durch den der Zahlungsdienstleister verpflichtet wird, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie ggf. für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder im Namen mehrerer Nutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Nach Satz 2 kann ein Zahlungsdiensterahmenvertrag auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

Die angegriffene Klausel Nr. 2 der Beklagten entspricht im Kern dieser gesetzlichen Regelung. Auch steht dem nicht entgegen, dass § 675g BGB seinem Wortlaut nach nur für Zahlungsdiensterahmenverträge gilt. Denn dieser Begriff ist weit zu verstehen; er erfasst insbesondere Giroverträge, die auch den wesentlichen Gegenstand der streitgegenständlichen Klausel bilden.

Soweit jedoch Bereiche der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut betroffen sind, die den Bereich der Zahlungsdienste nicht betreffen, wie etwa ein Vertrag über die Nutzung von Bankschließfächern, hielte die Klausel einer AGB-Kontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB stand. Denn gemäß § 308 Nr. 5 BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, unwirksam, es sei denn, dass a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Die beanstandete Klausel der Beklagten erfüllt die unter lit. a) und b) genannten, der Annahme der Unwirksamkeit der Klausel entgegenstehenden Bedingungen. Die Klausel räumt dem Verbraucher eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung ein, denn die Beklagte bietet dem Kunden die Änderungen nach dem Inhalt der Klausel spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an. Der Kunde kann mithin innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten eine ausdrückliche Erklärung zu den angebotenen Änderungen abgeben. Auch wenn sich die Angemessenheit der Frist nach den Umständen des Einzelfalles richtet, ist ein Zeitraum von zwei Monaten jedenfalls als ausreichend anzusehen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage 2017, § 308 Rn. 29 m.w.N.). Zudem weist die Beklagten entsprechend des Wortlauts der Klausel bei Beginn der Frist, mithin bei Übersendung des Änderungsangebots, auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hin, wie sich aus Nr. 2 (2) der Klausel ergibt. Aufgrund der Wirksamkeit der Klausel gemessen am Maßstab des § 308 Nr. 5 BGB unterbleibt eine Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB, der insoweit lediglich einen Auffangtatbestand darstellt und eine Inhaltskontrolle nach der Generalklausel nicht zu einer Umgehung der in §§ 308, 309 BGB zum Ausdruck kommenden Regelungsabsicht des Gesetzes führen darf (BGH NJW 1997, 739). Selbst wenn die Klausel unter Transparenzgesichtspunkten zu prüfen wäre, wie der Kläger meint, hielte sie einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand. Es ist nicht erforderlich, dass bereits aus dem Wortlaut der Klausel ersichtlich ist, in welchem Umfang künftige Änderungen von Verträgen zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut, insbesondere Preisanpassungen, erfolgen können. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH zu Preisanpassungsklauseln in Verträgen zwischen Versorgungsunternehmen und Verbrauchern für die Zulässigkeit eines dem Versorgungsunternehmen in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumten einseitigen Preisanpassungsrechts insbesondere von wesentlicher Bedeutung, ob der Vertrag den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte für die zu erbringende Leistung so transparent darstellt, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen dieser Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen kann (BGH NJW 2016, 936). Für die hier in Rede stehende Klausel können jedoch im Hinblick auf Verträge außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 675f ff. BGB keine anderen Wirksamkeitsvoraussetzungen gelten als für die üblicherweise wesentlich komplexeren Zahlungsdiensteverträge, für die die Klausel nach der gesetzlichen Wertung hinreichend transparent ist.

Der Auffassung des Klägers, der insoweit auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich verweist, dass die PSD II eine vertragliche Vereinbarung der Erklärungsfiktion voraussetzt, so dass die streitgegenständlichen Klauseln über den Anwendungsbereich der PSD II und des § 675g BGB hinausgingen und doch gemäß §§ 307 ff. BGB zu überprüfen wären, ist nicht zu folgen. Zum einen ist die Entscheidung nicht zu § 675g BGB ergangen, auf dessen Regelungsgehalt es indessen bei dem Vergleich mit den streitgegenständlichen Klauseln ankommt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Regelung des § 675g BGB nicht den Vorgaben der PSD entspricht. Nach Art. 54 Abs. 1 PSD II sind ein fristgemäßer Änderungsvorschlag, die Vereinbarung der Fiktionswirkung, die Mitteilung der Fiktionswirkung und der Ablehnungsmöglichkeit sowie die Mitteilung des Kündigungsrechts im Falle der Ablehnung Voraussetzung für die Vertragsänderung.

Soweit in der Entscheidung des OGH die vom Kläger geteilte Auffassung vertreten wird, die Richtlinie setze eine vertragliche Vereinbarung der Erklärungsfiktion voraus, weshalb Raum für eine Prüfung am Maßstab der §§ 307 ff. BGB bleibe, ergibt sich dies aus den Bestimmungen der Richtlinie nicht. Vielmehr ergeben sich hieraus die genauen Anforderungen an die Information über die Vereinbarung einer Erklärungsfiktion.

Für die Klausel Nr. 17 (6) gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Insbesondere unterbleibt entgegen der Auffassung des Klägers eine Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB, weshalb auch Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 25.11.2015, VIII ZR 360/14 zu Preisanpassungsbestimmungen in AGB nicht anwendbar ist.

Mangels Unterlassungsanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

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