Zur Unzulässigkeit von Klauseln eines Spediteurs

18. Oktober 2016
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1975 mal gelesen
0 Shares
3 Würfel mit den Buchstaben "AGB" auf einem beschriebenen Papier mit einem Stift Urteil des LG Heidelberg vom 12.08.2016, Az.: 3 O 149/16

Verwendet ein Spediteur in seinen AGB eine Klausel, die beinhaltet, dass die angegebenen Preise als Netto-Preise „zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer“ zu verstehen sind, so ist darin unter anderem ein Verstoß gegen das Transparenzgebot zu sehen. Insbesondere der Begriff „derzeit“ ist dabei nicht hinreichend bestimmt, da unklar ist, ob als zeitlicher Bezugspunkt das auf dem Angebot ausgewiesene Datum oder aber der Tag der Angebotsannahme, die erst mit einer deutlichen zeitlichen Zäsur erfolgen kann, anzusehen ist. Im letzteren Fall jedenfalls besteht für den Verbraucher die Gefahr der nachträglichen Preiserhöhung. Auch ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung ist dabei gegeben.

Ferner ist eine Klausel dann unwirksam, wenn der Spediteur eine gesetzliche Beweislast trägt und diese durch AGB umkehren möchte. Ein solches Vorgehen ist bereits dann unzulässig, wenn er nur versucht, die Beweisposition des Verbrauchers auch nur zu verschlechtern.

Landgericht Heidelberg

Urteil vom 12.08.2016

Az.: 3 O 149/16

 

Tenor

I. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Erbringung von Speditionsleistungen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

„Die angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Preise, zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.“

„Ich/wir habe(n) von den AGB‘s der F. GmbH Fachspedition und den „Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g f.f. HGB“ als Bestandteil des Umzugsvertrages Kenntnis genommen.“

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen in der Person des oder eines der Geschäftsführer(s), angedroht.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird – gemäß der Interessebezifferung in der Klageschrift – auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand   

Der klagende Verbraucherschutzverein begehrt gegenüber der Beklagten, die eine Spedition betreibt, die Untersagung der Verwendung von AGB-Klauseln. Die Beklagte verwendet gegenüber Verbrauchern – wie in dem als Anlage K 2 vorgelegten Angebot für Umzugsleistungen vom 03.12.2015 – die streitgegenständlichen Klauseln. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 27.05.2016 (Anlage K 3) abgemahnt. Die Beklagte hat im Hinblick auf die streitgegenständlichen Klauseln die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigert.

Der Kläger trägt vor, er sei als qualifizierte Einrichtung klagebefugt gemäß § 3, 4 UKlaG. Dies sei gerichtsbekannt, entspreche der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und werde darüber hinaus bereits von Seiten des Gesetzgebers gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 UKlaG als unwiderleglich vermutet.

Die beanstandeten Klauseln seien rechtswidrig.

Die – nachfolgend so bezifferte – Klausel Ziff. I. 1. (betreffend die Mehrwertsteuer) verstoße gegen §§ 309 Nr. 1, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. § 309 Nr. 1 BGB unterfalle jedwede Form der direkten nachträglichen Preiserhöhung. Da die Umsatzsteuer zum geschuldeten Entgelt (§ 1 Abs. 1 PAngV) gehöre, falle auch der Versuch der Überwälzung einer (kurzfristigen) Erhöhung der Umsatzsteuer in Form der Mehrwertsteuer unter § 309 Nr. 1 BGB. Dem Verbraucher gegenüber seien die Preise einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben, so dass eine Klausel „zuzüglich Umsatzsteuer“ gegen § 309 Nr. 1 BGB verstoße, wie selbst die gesonderte Ausweisung der Mehrwertsteuer nicht helfen würde. Der Streit um diese Frage sei seit mehr als 30 Jahren beigelegt. Darüber hinaus verstoße die Klausel gegen einen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Wie aus § 1 Abs. 1 PAngV folge, seien Verbrauchern gegenüber die Preise einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben. Die Klausel sei damit ohne Wertungsmöglichkeit rechtswidrig.

Die Klausel Ziff. I. 2. (betreffend AGB‘s und Haftungsinformationen) verstoße gegen § 309 Nr. 12 lit. b) BGB. Die Klausel beinhalte die unzulässige Bestätigung rechtlich relevanter Umstände. Dabei sei bei der Frage der Angemessenheit der Klausel der gesamte Vertragsinhalt mit zu berücksichtigen, und es müsse insbesondere auch der Inhalt anderer Klauseln mit in Betracht gezogen werden. Ob im Einzelfall zusätzlich weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Informationen beigefügt würden oder nicht, sei im vorliegenden abstrakten Klauselverbandsverfahren unerheblich, da von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen sei und es auf die Handhabung im konkreten Einzelfall gerade nicht ankomme. Nachdem die Beklagte ggf. aus einbezogenen Haftungsregelungen Vorteile herleiten wolle, habe sie die Tatsache der Einbeziehung gegenüber dem Verbraucher nachzuweisen (§ 305 Abs. 2 BGB); die vermeintliche Bestätigung einer Kenntnisnahme sei damit eine hier ggf. untergeschobene Behauptung, dass eine Kenntnisnahme erfolgt sei und/oder möglich gewesen sei. Die Klausel sei daher bereits ohne Wertungsmöglichkeit rechtswidrig. Wenn schon die Behauptung des Verbrauchers, er habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden, rechtswidrig sei (Hinweis auf BGH, NJW 1996, 1819), sei erst recht die Behauptung, der Verbraucher habe von bestimmten Haftungsinformationen Kenntnis genommen, unwirksam. Der Verbraucher solle durch diese Klausel davon abgehalten werden, sich gegen den Inhalt eventueller Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu wehren, wobei eigentlich die Beklagte die Tatsachen beweisen müsste. Die Klausel sei damit nach der gesetzlichen Vorgabe aufgrund der in ihr enthaltenen Beweislastumkehr bereits ohne Wertungsmöglichkeit rechtswidrig. Auch sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot zu erwägen, da mit dem Verweis auf „§ 451g f.f. HGB“ unklar sei, ob nur § 451 lit. g HGB gemeint sei oder mehrere Paragraphen, wobei § 451 lit. h. HGB nur noch abweichende Vereinbarungen regele und weitere Buchstaben § 451 lit. g HGB nicht nachfolgten.

Der Kläger hat in einem weiteren Verfahren vor der hiesigen Kammer für Handelssachen beantragt, dem Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern die Erbringung von Speditionsleistungen anzubieten, ohne die Preise einschließlich Umsatzsteuer anzugeben. Die Beklagte hat beantragt, den vorliegenden Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Dem hat die Kammer gemäß der Verfügung vom 19.07.2016 (As. 39) nicht entsprochen.

Der Kläger beantragt, zu erkennen:

I. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Erbringung von Speditionsleistungen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

I. Die angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Preise, zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

I. Ich/wir habe(n) von den AGB‘s der F. GmbH Fachspedition und den „Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g f.f. HGB“ als Bestandteil des Umzugsvertrages Kenntnis genommen.

II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers mit Nichtwissen. Ob die vorgelegte Bescheinigung aus dem Jahre 2001 nach dem damaligen AGB-Gesetz noch gelte, sei unbekannt und daher zu bestreiten.

Die Mehrwertsteuer-Klausel Ziff. I. 1. sei entgegen der Auffassung des Klägers wirksam. Zwar fordere die Preisangabenverordnung (PAngV) die Angabe eines Gesamtpreises einschließlich Umsatzsteuer. Sie sei jedoch richtlinienkonform auszulegen. Verwiesen werde auf die Richtlinie 2000/29/EG, dort Art. 7 Abs. 4 lit. c, die ausweislich der Entscheidung des EuGH vom 12.5.2011, Aktenzeichen C-122/10, auch für Dienstleistungen gelte und nunmehr in Art. 246 Abs. 1 Ziff. 3 EGBGB umgesetzt worden sei. Danach sei nicht in allen Fällen gemäß der PAngV ein Gesamtpreis anzugeben, insbesondere dann nicht, wenn dieser vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden könne. So liege es in den Fällen, bei denen der Preis sich durch weitere Leistungen, die im Einzelnen noch nicht fest stehen, verändern könne (Hinweis auf BGH, Urteil vom 14.1.2016, Az. I ZR 61/14). Im Streitfall habe weder zum Zeitpunkt des Angebots noch der Beauftragung der tatsächliche Leistungsumfang konkret festgestanden. Dieser Aufwand sei Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits und tatsächlich auch streitig. Wenn aber der Gesamtpreis nicht feststehe, könne hierauf auch keine Mehrwertsteuer betragsmäßig ausgewiesen werden und entspreche allein die seitens der Beklagten erfolgte Angabe der Preisbildungsparameter der PAngV. Der angegriffene Hinweis auf die Mehrwertsteuer habe sogar erfolgen müssen, da gemäß der oben genannten Rechtsprechung für die spätere Bildung des Gesamtpreises die erforderlichen Berechnungsparameter anzugeben seien. Hierdurch werde der Kostenklarheit genügt.

Die weitere Klausel Ziff. I. 2. zur Kenntnisnahme der AGB und der Haftungsinformationen gemäß § 451 g ff. HGB sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kunde könne die Unterschrift verweigern, wenn er von den AGB bzw. den Haftungsinformationen keine Kenntnis genommen habe oder habe nehmen können. Bei im Internet geschlossenen Verträgen müsse der Kunde auch stets ein Häkchen setzen, dass er die AGB zur Kenntnis genommen habe. Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung sei aufgrund der Gepflogenheiten im Rechtsverkehr überholt. Tatsächlich würden die Haftungsinformationen dem Kunden von der Beklagten im Einzelfall auch übergeben. Der Hinweis sei auch textlich deutlich abgesetzt. Dies entspreche den §§ 368, 309 Nr. 12 b BGB und sei als Empfangsbekenntnis zulässig. Die Haftungsregeln des HGB gälten sowohl gegenüber Geschäftsleuten als auch gegenüber Verbrauchern. Die Beklagte erfülle bei der Übergabe der Haftungsinformationen ihre gesetzliche Verpflichtung aus § 451 g HGB. Da die Haftungsbedingungen lediglich das Gesetz wiedergäben, könne kein Verstoß gegen AGB-Recht vorliegen, wenn die Kunden bestätigten, dass sie von § 451 g HGB Kenntnis genommen hätten, der zu ihren Gunsten gelte. Eine unzulässige Beweislastumkehr, vor der § 309 Nr. 12 BGB schützen solle, könne damit bereits vom Inhalt des § 451 g HGB her nicht vorliegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Verfahrens 12 O 24/16 KfH waren beigezogen und Gegenstand der Verhandlung.

Entscheidungsgründe   

Die Klage hat vollumfänglich Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen (UKlaG) die begehrte Unterlassung der Klauselverwendung verlangen. Beide beanstandeten Klauseln sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

I.

Die Klage ist insgesamt zulässig.

1.

Die angerufene Zivilkammer ist gemäß § 6 UKlaG funktionell zuständig. Eine Sonderzuständigkeit der Kammer für Handelssachen ist im vorliegenden AGB-Klauselverfahren nicht begründet, weshalb eine Abgabe an die Kammer für Handelssachen zum Zwecke der Verfahrensverbindung nicht möglich ist (vgl. Palandt/Bassenge, BGB-Kommentar, 75. Auflage, § 6 UKlaG Rn. 2; A. Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Auflage, § 6 UKlaG Rn. 9 f., je m.w.N.).

2.

Der Klagantrag entspricht den besonderen Anforderungen des § 8 UKlaG.

3.

Der vollumfänglichen Entscheidung über den Streitgegenstand steht nicht entgegen, dass der Kläger (am selben Tage) vor der hiesigen Kammer für Handelssachen eine weitere Klage eingereicht hat. Der dortige Antrag, dem Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern die Erbringung von Speditionsleistungen anzubieten, ohne die Preise einschließlich Umsatzsteuer anzugeben, betrifft nicht denselben Streitgegenstand. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Untersagung zweier von der Beklagten in ihren bisherigen Angeboten mit einem ganz bestimmten Wortlaut verwendeter Klauseln.

II.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Für ihn als Verbraucherzentrale streitet die unwiderlegliche Vermutung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 UKlaG, als rechtsfähiger Verband gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 UKlaG in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen einzutragen zu sein. Die Tatsache seiner Eintragung in die (aktuelle) Liste unter der laufenden Nr. 60 hat der Kläger auf Anforderung der Kammer durch Vorlage eines entsprechenden Auszuges belegt.

2.

Die angegriffene Klausel Ziff. I. 1. (betreffend die Mehrwertsteuer) führt bei Verwendung gegenüber Verbrauchern zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

a)

Allerdings ergibt sich dies nicht aus einem Verstoß gegen § 309 Nr. 1 BGB, der als sogenanntes Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BGHZ 176, 244 Rn. 19, juris). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Diese Auslegungsregel führt im Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (BGHZ 145, 203, 223). Das setzt allerdings voraus, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, wobei lediglich Verständnismöglichkeiten außer Betracht bleiben, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH NJW 2013, 291, Rn. 16; BGHZ 185, 310 Rn. 14, jeweils m.w.N.).

Die im Angebot der Beklagten verwendete Klausel Ziff. 1. 1. erklärt die „derzeit“ gültige gesetzliche Mehrwertsteuer für maßgeblich. Dies steht auch bei der vernünftigerweise noch möglichen kundenfeindlichsten Auslegung einem Verständnis, eine einseitige nachträgliche Preiserhöhung zu Lasten des Verbrauchers solle möglich sein, entgegen. Denn der Verbraucher wird den Hinweis auf die „derzeit“ gültige gesetzliche Mehrwertsteuer vernünftigerweise spätestens auf den Zeitpunkt der Annahme des Angebots durch seine Unterschrift beziehen. Damit sind kurzfristige einseitige Preiserhöhungen nach Vertragsschluss, die § 309 Nr. 1 BGB verhindern will, für den Verwender nicht eröffnet.

b)

Eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers ergibt sich jedoch daraus, dass die angegriffene Klausel nicht hinreichend klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot.

Bei vernünftigem Verständnis ist nämlich unklar, welchen zeitlichen Bezugspunkt die Formulierung „derzeit“ betrifft. Ein mögliches und durchaus naheliegendes Verständnis ist der Bezug auf das auf dem (jeweiligen) Angebot der Beklagten ausgewiesene Datum. Der vernünftige Verbraucher kann die Klausel aber auch so verstehen, dass damit auf den Tag der Annahme des Angebots Bezug genommen werden soll. Deckt sich dieses Datum mit dem Datum des Angebots, ist das im Ergebnis unproblematisch. Anders liegt es jedoch, wenn die Daten abweichen, insbesondere das Annahmedatum später oder gar deutlich später liegt. Dann besteht bei vernünftiger Betrachtung eine Unklarheit und die Gefahr, dass der Klauselverwender sich diese zunutze macht, indem er im Falle einer zwischenzeitlichen Änderung der Umsatzsteuersätze den höheren Satz zugrundelegt und dementsprechend einen höheren Gesamtpreis abrechnet. Diese – unnötige und für den Unternehmer bzw. Verwender durch eine klarere Formulierung leicht vermeidbare – Unklarheit benachteiligt den Kunden unangemessen mit der möglichen Folge, dass er sich gegen eine ungerechtfertigte Abrechnung zur Wehr setzen muss.

In diesem Zusammenhang bemerkenswert ist, dass die Beklagte selbst ausweislich einer weiteren, von dem Kläger jedoch nicht streitgegenständlich beanstandeten Formulierung auf Seite 2 des Angebots („Es gelten die zum Zeitpunkt der Abrechnung geltenden Energiezuschläge und Mehrwertsteuersatz.“) die Rechtslage ersichtlich sogar dahingehend verstehen möchte, dass weder der Zeitpunkt der Abgabe des Angebots noch dessen Annahme bzw. des Vertragsschlusses, sondern der erst später liegende Zeitpunkt der Abrechnung maßgeblich sei. Hierauf kommt es jedoch in Bezug auf die beanstandete Klausel Ziff. I. 1. nicht entscheidend an, zumal diese bei vernünftiger Auslegung für sich genommen ein derart „weites“, den Zeitpunkt der späteren der Abrechnung einschließendes Verständnis nicht erlauben dürfte.

c)

Eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers ergibt sich des Weiteren daraus, dass die beanstandete Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist, indem sie gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Allerdings liegt der von der Klägerin beanstandete Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngV (Angabe eines Gesamtpreises) wohl nicht vor. Im Ansatz zutreffend verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die auf EU-Recht beruhende Regelung des Art. 246 Abs. 1 Ziff. 3 EGBGB zu den Informationspflichten des Unternehmers beim Verbrauchervertrag. Danach ist der Unternehmer, sofern sich diese Informationen nicht aus den Umständen ergeben, nach § 312a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung mitzuteilen sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Bei einem Umzugsvertrag wie im vorliegenden Fall kann – wie etwa nicht selten auch bei Bauverträgen – der Gesamtpreis typischerweise „nicht im Voraus berechnet werden“, weshalb der Unternehmer im Angebot lediglich bestimmte Einheitspreise bzw. Verrechnungssätze für anfallende Stunden, Gewichte oder sonstige Massen angeben kann.

Kann damit vernünftigerweise die Angabe eines Gesamtpreises gemäß § 1 Abs. 1 PAngV nicht verlangt werden, greift jedoch die Regelung des § 1 Abs. 3 PAngV, wonach bei der dann üblichen Angabe von Verrechnungssätzen alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten sein müssen, mithin jeweils Bruttopreise ausgewiesen werden müssen (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage 2016, § 1 PAngV Rn. 27; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Auflage 2016, § 1 PAngV Rn. 66, jeweils m.w.N.). Diese Anforderung erfüllt eine Formulargestaltung unter Verwendung der angegriffenen Klausel Ziff. I. 1. mit dem bloßen Verweis auf die „derzeit gültige gesetzliche Mehrwertsteuer“ gerade nicht. Sie widerspricht damit dem wesentlichen Grundgedanken der Regelung der – jedenfalls auch – verbraucherschützenden Preisangabenverordnung, die durch § 1 Abs. 1 und 3 PAngV im Interesse der Preisklarheit und Preiswahrheit vermeiden will, dass der Letztverbraucher den richtigen Preis erst – mehr als den Umständen nach als unumgänglich – im Einzelfall selbst ermitteln muss (vgl. Köhler aaO Rn. 1a; Gelberg in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung 72. EL März 2016, § 1 Abs. 3 PAngV Rn. 1 – 3, jeweils m.w.N.).

Darüber hinaus wird der Verbraucher bei der vorliegenden Formulargestaltung über die Höhe der jeweils derzeit gültigen Mehrwertsteuersätze von dem Verwender völlig im Unklaren gelassen. Dies geht schon deshalb nicht an, weil nicht unterstellt und verlangt werden kann, dass der Durchschnittskunde diese Sätze kennt oder gar bezüglich der einzelnen abzurechnenden Positionen differenzieren kann, ob hierfür überhaupt Mehrwertsteuer beaufschlagt werden kann oder nicht und gegebenenfalls, welcher Mehrwertsteuersatz einschlägig ist. Auch insoweit kann hier von einer hinreichenden Preisklarheit keine Rede sein.

Insgesamt ist die Klausel somit unwirksam.

3.

Auch die Klausel Ziff. I. 2. (betreffend AGB‘s und Haftungsinformationen) benachteiligt den Verbraucher unangemessen. Ihre Unwirksamkeit ergibt sich jedenfalls aus § 309 Nr. 12 lit. b) BGB.

a)

Gemäß § 309 Nr. 12 lit. b) BGB als weiteres Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam „eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.“

b)

In ihrer konkreten Verwendungsform verstößt die Klausel Ziff. I. 2. bereits gegen die Ausnahmeregelung für Empfangsbekenntnisse in § 309 Nr. 12 lit. b) BGB am Ende. Denn die vom Auftraggeber unter dieser Erklärung zu leistende Unterschrift bezieht sich zugleich auf die vertragliche Vereinbarung selbst, was die Ausnahmeregelung nach ihrem eindeutigen Wortlaut und Sinngehalt jedoch gerade verhindern will (vgl. BGHZ 100, 373 Rn. 31, juris m.w.N.). Ob bereits dieser Rechtsverstoß es rechtfertigt, dem Klageantrag zu entsprechen, kann offen bleiben.

c)

Denn nach Maßgabe des § 309 Nr. 12 BGB ist die Klausel auch inhaltlich zu beanstanden.

Gemessen an der überkommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 lit. a) BGB gegeben. Danach liegt eine Änderung (Auferlegung) der Beweislast im Sinne der Bestimmung schon in dem Versuch des Verwenders, die Beweisposition des Kunden zu verschlechtern, indem der Verwender z.B. durch eine vom Kunden gegen sich selbst ausgestellte Bestätigung seiner Beweislast zu genügen trachtet. Bereits dann, wenn die formularmäßige Klausel zur Folge haben kann, dass der Richter die Anforderungen an den Beweis zum Nachteil des beweispflichtigen Kunden erhöht, liegt danach eine im Sinne von für § 309 Nr. 12 lit. a) BGB (früher: § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz) maßgebliche Änderung der Beweislast vor (BGHZ 99, 374, 380; BGHZ 100, 373, 381; BGH NJW 1990, 761 Rn. 61; Palandt/Grüneberg, BGB-Kommentar, 75. Auflage 2016, § 309 Rn. 107 m.w.N.). So liegt es hier. Sowohl bei den Voraussetzungen einer Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag (vgl. § 305 Abs. 2 BGB) als auch bei der gemäß § 451 lit. g HGB als Voraussetzung für die Geltung von Haftungserleichterungen des Spediteurs erforderlichen Unterrichtung des Verbrauchers handelt es sich um Umstände, für die die Beklagte als Verwenderin bzw. Speditionsunternehmen nach dem Gesetz die Beweislast trägt. Die mit der beanstandeten Klausel dem Kunden abgeforderte Erklärung, er habe von den AGB‘s der Beklagten und den „Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g f.f. HGB“ als Bestandteil des Umzugsvertrages Kenntnis genommen, erhöht (im Falle der Wirksamkeit) die Anforderungen an den Beweis zum Nachteil des beweispflichtigen Verbrauchers erheblich, da er gegebenenfalls belegen muss, dass es sich entgegen dieser eigenen schriftlichen Erklärung anders verhält. Damit liegt bereits ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 lit. a) BGB im Sinne der obigen Rechtsprechung vor, der zur Unwirksamkeit der Klausel führt.

Mit der vorformulierten Erklärung bestätigt der Kunde jedoch auch „bestimmte Tatsachen“ gemäß § 309 Nr. 12 lit. b) BGB. Insofern ist bereits zweifelhaft, ob zu Gunsten des Verwenders überhaupt die Anwendung der – bereits oben unter b) erwähnten – Ausnahmeregelung in § 309 Nr. 12 lit. b) BGB am Ende in Betracht kommt, als es sich bei der Erklärung überhaupt um ein „Empfangsbekenntnis“ in deren Sinne handelt. Tatsächlich dürfte dies zu verneinen sein, da die Regelung jedenfalls bei kundenfeindlicher Auslegung auch im Sinne einer Kenntnisnahme von Vorschriften und Informationen verstanden werden kann, die der Verwender dem Kunden nicht – etwa abgedruckt auf einem oder mehreren Schriftstücken – zum Empfang übergeben hat, sondern die der Kunde sich – etwa über das Internet oder anderweit – selbst zur Kenntnisnahme verschafft hat. Mit dieser möglichen Auslegung verstößt die Regelung jedoch ohne weiteres (auch) gegen das Verbot der Bestätigung bestimmter Tatsachen im Sinne von § 309 Nr. 12 lit. b) BGB, ohne dass die Ausnahmeregelung über Empfangsbekenntnisse eingreift.

Die angegriffene formularmäßige Erklärung ist jedoch auch dann zu beanstanden, wenn man in ihr auch ein Empfangsbekenntnis in dem einschlägigen Sinne sehen wollte, dass etwas – eine Information in schriftlicher Form – in Empfang genommen wird (vgl. § 368 BGB). Denn sie bliebe ihrem möglichen Erklärungsgehalt nach dabei nicht stehen. Vielmehr beinhaltet die Erklärung, von den Vorschriften und Informationen „Kenntnis genommen“ zu haben, jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichen Auslegung über die Tatsache des bloßen Empfangs hinaus auch eine (gewisse) inhaltliche Kenntnisnahme, die zwar nicht zwangsläufig ein vertieftes Verständnis des Inhalts beinhaltet, aber eben mehr als die bloße Entgegennahme eines oder mehrerer Schriftstücke. Mit diesem Verständnis ist die Klausel von der Ausnahmeregelung in § 309 Nr. 12 lit. b) BGB am Ende nicht mehr gedeckt. Denn mehr als der bloße Empfang einer Leistung oder Sache darf nicht bestätigt werden (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB-Kommentar, 75. Auflage 2016, Rn. 109 a.E.; OLG Koblenz NJW 1995, 3392 Rn. 21, juris, jeweils m.w.N.), also auch nicht eine darüber hinausgehende – wie auch immer geartete – inhaltliche Kenntnisnahme.

Schließlich erscheint auch der in der Klausel enthaltene Hinweis auf „§ 451 g f.f. HGB“ zumindest im Sinne einer den Kunden benachteiligenden Unklarheit im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB fragwürdig. Versteht man die durch Punkte unterbrochene Buchstabenfolge „f.f.“ im herkömmlichen Sinne als „fortfolgende“, ist unklar, ob als Ausgangspunkt der Buchstabe g) im Rahmen der Vorschrift des § 451 HGB gemeint ist, oder aber sämtliche nachfolgenden Paragrafen des Handelsgesetzbuchs in Bezug genommen werden sollen. Dies braucht jedoch in Anbetracht der Unwirksamkeit der gesamten Klausel bereits aus den voranstehenden Gründen nicht vertieft zu werden.

III.

Bei der Tenorierung sind die Besonderheiten der Urteilsformel gemäß § 9 UKlaG beachtet. Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a