Im Internet können auf verschiedenste Arten Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfolgen. Im Folgenden haben wir Ihnen überblicksmäßig die häufigsten Arten dargestellt:
Unzulässige Bildveröffentlichung als Verletzung des Rechts am eigenen Bild
Wird auf einer Webseite (z.B. bei Facebook, auf einer privaten Homepage oder im Web) das Bild einer Person dargestellt, ohne dass die abgebildete Person für diese Veröffentlichung ihre Einwilligung gegeben hat, so kann darin eine unzulässige Bildveröffentlichung und damit eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild der Abgebildeten zu sehen sein. Grundsätzlich dürfen nämlich Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Liegt diese Einwilligung nicht vor, wofür derjenige beweispflichtig ist, der das Bildnis verbreitet bzw. öffentlich zur Schau stellt, dann stellt die Veröffentlichung des Bildes eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten dar.
Sollte ein Bildnis von Ihnen ohne oder gegen Ihren Willen veröffentlicht worden sein, so helfen wir Ihnen, gegen diese Rechtsverletzung vorzugehen.
Unzulässige Äußerungen, insbesondere auf Bewertungsplattformen
Unter dem vermeintlichen "Deckmantel der Anonymität" gehen viele Nutzer im Internet davon aus, dass sie unerkannt Äußerungen im Internet tätigen können, worin Sie sich beispielsweise negativ über andere Personen oder Waren und Dienstleistungen auslassen. Solche Äußerungen können eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Bei der Bewertung der Zulässigkeit einer Äußerung ist danach zu unterscheiden, ob es sich bei der Aussage um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Von einer Meinung ist bei Werturteilen auszugehen, also der subjektiven Bewertung eines Sachverhalts. Von Tatsachen spricht man hingegen dann, wenn die Äußerung dem Beweis zugänglich ist, also wahr oder falsch sein kann.
Unproblematisch sind Tatsachenäußerungen jedenfalls dann, wenn sie der Wahrheit entsprechen (allerdings gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen!). Unwahre Tatsachenbehauptungen sind jedoch regelmäßig unzulässig. Meinungsäußerungen hingegen sind in der Regel zulässig, allerdings dann nicht in den Fällen von Diffamierungen und Schmähkritik, wenn es also nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern lediglich um die Bloßstellung des Gegenübers geht.
Identitätsklau bzw. -diebstahl
Im Internet ist in den letzten Jahren vermehrt das "Phänomen" des sog. "Identitätsklaus" bzw. "Identitätsdiebstahls" (oder besser: Identitätsmissbrauchs) aufgetreten. Darunter versteht man die missbräuchliche Nutzung personenbezogener Daten, der Identität, einer natürlichen Person durch Dritte. Motiv eines solchen Identitätsdiebstahls ist es oftmals, einen betrügerischen Vermögensvorteil zu erreichen. In aller Regel geht damit aber vor allem einher, den rechtmäßigen Inhaber der Identität in Misskredit zu bringen.
So wird hier oftmals neben dem Namen eine Reihe weiterer, persönlicher Daten wie beispielsweise Geburtsdatum, Anschrift, Bankkonto- oder Kreditkartennummern genutzt. Neben der Erstellung von sog. "Fake-Profilen" in sozialen Netzwerken haben Betroffene vor allem mit "Fake-Konten" im Bereich des Online-Handels (wie z.B. eBay) zu kämpfen.
Werbung ohne Einwilligung (sog. "Spam") per E-Mail
Auch sogenannte Spam-Post per E-Mail stellt einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers dar, jedenfalls dann, wenn es sich um einen privaten Empfänger handelt. Aber auch bei unternehmerischen Empfängern können unverlangte Werbe-E-Mails einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Eine solche Werbung ist unzulässig, wenn der Empfänger nicht vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Eine Ausnahme besteht nur bei sog. Bestandskunden, wobei hier jedoch enge Voraussetzungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gelten.