Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Im Internet können auf verschiedenste Arten Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfolgen. Im Folgenden haben wir Ihnen überblicksmäßig die häufigsten Arten dargestellt:

Unzulässige Bildveröffentlichung als Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Wird auf einer Webseite (z.B. bei Facebook, auf einer privaten Homepage oder im Web) das Bild einer Person dargestellt, ohne dass die abgebildete Person für diese Veröffentlichung ihre Einwilligung gegeben hat, so kann darin eine unzulässige Bildveröffentlichung und damit eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild der Abgebildeten zu sehen sein. Grundsätzlich dürfen nämlich Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Liegt diese Einwilligung nicht vor, wofür derjenige beweispflichtig ist, der das Bildnis verbreitet bzw. öffentlich zur Schau stellt, dann stellt die Veröffentlichung des Bildes eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten dar.

Sollte ein Bildnis von Ihnen ohne oder gegen Ihren Willen veröffentlicht worden sein, so helfen wir Ihnen, gegen diese Rechtsverletzung vorzugehen.

Unzulässige Äußerungen, insbesondere auf Bewertungsplattformen

Unter dem vermeintlichen "Deckmantel der Anonymität" gehen viele Nutzer im Internet davon aus, dass sie unerkannt Äußerungen im Internet tätigen können, worin Sie sich beispielsweise negativ über andere Personen oder Waren und Dienstleistungen auslassen. Solche Äußerungen können eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Bei der Bewertung der Zulässigkeit einer Äußerung ist danach zu unterscheiden, ob es sich bei der Aussage um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Von einer Meinung ist bei Werturteilen auszugehen, also der subjektiven Bewertung eines Sachverhalts. Von Tatsachen spricht man hingegen dann, wenn die Äußerung dem Beweis zugänglich ist, also wahr oder falsch sein kann.

Unproblematisch sind Tatsachenäußerungen jedenfalls dann, wenn sie der Wahrheit entsprechen (allerdings gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen!). Unwahre Tatsachenbehauptungen sind jedoch regelmäßig unzulässig. Meinungsäußerungen hingegen sind in der Regel zulässig, allerdings dann nicht in den Fällen von Diffamierungen und Schmähkritik, wenn es also nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern lediglich um die Bloßstellung des Gegenübers geht.

Identitätsklau bzw. -diebstahl

Im Internet ist in den letzten Jahren vermehrt das "Phänomen" des sog. "Identitätsklaus" bzw. "Identitätsdiebstahls" (oder besser: Identitätsmissbrauchs) aufgetreten. Darunter versteht man die missbräuchliche Nutzung personenbezogener Daten, der Identität, einer natürlichen Person durch Dritte. Motiv eines solchen Identitätsdiebstahls ist es oftmals, einen betrügerischen Vermögensvorteil zu erreichen. In aller Regel geht damit aber vor allem einher, den rechtmäßigen Inhaber der Identität in Misskredit zu bringen.

So wird hier oftmals neben dem Namen eine Reihe weiterer, persönlicher Daten wie beispielsweise Geburtsdatum, Anschrift, Bankkonto- oder Kreditkartennummern genutzt. Neben der Erstellung von sog. "Fake-Profilen" in sozialen Netzwerken haben Betroffene vor allem mit "Fake-Konten" im Bereich des Online-Handels (wie z.B. eBay) zu kämpfen.

Werbung ohne Einwilligung (sog. "Spam") per E-Mail

Auch sogenannte Spam-Post per E-Mail stellt einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers dar, jedenfalls dann, wenn es sich um einen privaten Empfänger handelt. Aber auch bei unternehmerischen Empfängern können unverlangte Werbe-E-Mails einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Eine solche Werbung ist unzulässig, wenn der Empfänger nicht vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Eine Ausnahme besteht nur bei sog. Bestandskunden, wobei hier jedoch enge Voraussetzungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gelten.

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Für sämtliche Fragestellungen bieten wir Ihnen eine kostengünstige Erstberatung an. Im Rahmen der Erstberatung prüfen wir die Rechtslage kompetent und umfassend.

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Hild_225x250Hagen Hild, Rechtsanwalt Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
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Rechtsanwältin PillerKerstin Piller, Rechtsanwältin Fachanwältin IT-Recht Fachanwältin Gewerblicher Rechtsschutz

Warum Sie uns beauftragen sollten

Erfahrung seit 2001
Aufgrund unserer hochspezialisierten und langjährigen Kanzlei-Tätigkeit können wir unsere Praxis-Erfahrung effektiv für Sie einbringen.
Erfahrung mit über 10.000 Gegnern und Rechtsanwälten
In der Zeit seit 2001 konnten wir Erfahrung mit über 10.000 Gegnern, Kanzleien und Rechtsanwälten sammeln. Diese Erfahrung setzen wir täglich zum Nutzen unserer Mandanten ein. Unsere Gegnerliste ist eine der umfangreichsten Gegnerlisten im Internet.
Fachanwälte IT-Recht / Fachanwälte Gewerblicher Rechtsschutz
In unserer Kanzlei finden Sie Fachanwälte für IT-Recht und Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz.
Rechteinhaber und Verletzte wissen bei Verletzungsfällen im Internet nicht, an welchem Gericht ein Anspruch geltend gemacht wird
Bei Verletzungen im Internet gilt in der Regel der fliegende Gerichtsstand. Deshalb werden Ansprüche meist vor einem spezialisierten Gericht geltend gemacht werden und gerade nicht am Gericht des Wohn- oder Geschäftssitzes des Abgemahnten. Rechteinhaber oder Mitbewerber suchen sich hier meist ein Gericht aus, mit dem diese bereits Erfahrung gemacht haben oder dessen Rechtsprechung diese als günstig für sich einschätzen. Manche Kanzleien wählen aus Bequemlichkeit auch oft das Gericht an deren Kanzleisitz. Wir berücksichtigen bei unserer Beratung sowohl die unterschiedliche Rechtsprechung der einschlägigen Landes- und Oberlandesgerichte, als auch unsere Erfahrung in anderen Gerichtsfällen mit denselben Gegnern oder Kanzleien. Aus diesem Grund wählen erfahrene Mandanten gleich einen spezialisierten Rechtsanwalt, anstatt eines Rechtsanwalts vor Ort.
Wir sind zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig
Egal ob bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen. Aufgrund unserer Spezialisierung sind wir zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig.
Kenntnis der divergierenden Rechtsprechung der Landes- und Oberlandesgerichte
Durch unsere über 10-jährige Tätigkeit auf Seiten von Rechteinhabern und Abgemahnten, können wir unsere ganze Erfahrung zugunsten unserer Mandanten einbringen. Hierbei kommt unseren Mandanten unsere bundesweite Tätigkeit an unterschiedlichen Gerichten und die Kenntnis von deren unterschiedlichen Entscheidungen zugute. Vielfach entscheiden sogar einzelne Richter der jeweiligen Gerichte unterschiedlich. Viele Anwälte haben hier nur theoretische, jedoch keine praktischen Erfahrungen. Um gerichtliche Verfahren zu vermeiden oder diese zu gewinnen, kommt es jedoch meist auch auf praktische Erfahrungen an, nicht ausschließlich auf theoretisches Wissen.
hoher interner Wissensaustausch durch spezialisiertes Kanzlei-Team im gleichen Tätigkeitsbereich
Sämtliche Anwälte unserer Kanzlei sind im gleichen Rechtsbereich tätig. Dadurch ist ein hoher interner Wissensaustausch gewährleistet. Dies gilt sowohl für Fachwissen, als auch Sonderwissen über Gerichte, Richter, Gegner, Rechtsanwälte oder Kanzleien.
perfekte Ausrichtung durch ausschließliche Tätigkeit in zusammengehörigen und verzahnten Rechtsgebieten
Dieses Spektrum wird nur von sehr wenigen Kanzleien bundesweit angeboten.
langjährige technische und wirtschaftliche Erfahrung im Bereich Internet und IT
Wir lassen bei der Beratung nicht nur unser rechtliches Fachwissen einfließen, sondern geben unsere ganze Praxiserfahrung an Sie weiter. Auch bei untypischen IT-Fällen profitieren Sie von unserer langjährigen technischen und wirtschaftlichen Erfahrung im Bereich Internet und IT.

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12. September 2023 Top-Urteil

Inhalte von Gruppenchats nur in Ausnahmefällen vertraulich

Chatverlauf auf schwarzem Smartphone
Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 24.08.2023, Az.: 2 AZR 17/23

Entgegen der vorinstanzlichen Gerichte entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Inhalte privater Whatsapp-Gruppenchats außerordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber begründen können. Auf den Einwand des Arbeitnehmers, er habe erwartet die Chats seien in Vertrauen geschrieben worden, kann sich dieser nur in Ausnahmefällen berufen. Dazu sei eine besonders persönlichkeitsschützende Sphäre vonnöten. Dabei komme es auf die Inhalte der Nachrichten sowie die Größe und Zusammensetzungen der Gruppe an. Chatten mehrere Arbeitskollegen in einer Whatsapp-Gruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte, so mangele es laut BAG an einer solchen berechtigten Vertraulichkeitserwartung.

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