Nach Einstellung des Strafverfahrens ohne bleibende Verdachtsmomente Anspruch auf Löschung der Akten

14. August 2009
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Eigener Leitsatz:

Die Polizei kann gemäß § 481 Sätze 1 und 2 StPO im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnene personenbezogene Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr speichern, verändern und nutzen, wenn gegen diese Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Für den Fall, dass der Verdacht der Straftat gegen die Person entfallen ist, müssen die gespeicherten Daten gelöscht und die suchfähig angelegten Akten vernichten werden. Die gesetzlichen Löschungsbestimmungen greifen allerdings selbst bei einem Freispruch nicht, wenn ein Restverdacht verbleibt.

Verwaltungsgericht Aachen

Urteil vom 15.06.2009

Az.: 6 K 1979/08

Tenor:

1. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 2. September 2008 verpflichtet,

a. die in den Kriminalakten des Klägers bezüglich des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung, Tatort Amtsgericht Schelm, Tatzeit 27. Januar 2000, Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Hagen 201 Js 349/00 suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen in den zum Kläger suchfähig angelegten Akten zu vernichten sowie

b. die in den Kriminalakten des Klägers aufgrund des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen 904 Js 566/06 suchfähig gespeicherten erkennungsdienstlichen Erkenntnisse zu löschen und die dazugehörigen erkennungsdienstlichen Unterlagen in den zum Kläger suchfähig angelegten Akten zu vernichten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Löschung aller in den Kriminalakten des Beklagten zu seiner Person suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die Vernichtung der dazugehörigen Unterlagen in den suchfähig zum Kläger angelegten Akten.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2008 stellte der Kläger Antrag auf Löschung der beim Beklagten zu seiner Person vorgehaltenen Daten aus früheren Strafverfahren.

Nach dem Vermerk des Beklagten vom 13. Juni 2008 enthielten die kriminalpolizeilichen Unterlagen des Beklagten folgende Erkenntnisse zu Strafverfahren, in denen gegen den Kläger ermittelt worden sei:

– Beihilfe zum illegalen Aufenthalt, Tatort Aachen, Tatzeit 1996, staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen und Verfahrensausgang unbekannt;

– gefährliche Körperverletzung, Tatort Amtsgericht Schwelm, Tatzeit 27. Januar 2000, staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen und Verfahrensausgang unbekannt;

– gefährliche Körperverletzung, Staatsanwaltschaft Aachen 904 Js 1022/03, Einstellung § 153 StPO;

– gefährliche Körperverletzung, Staatsanwaltschaft Aachen 904 Js 566/06, Freispruch 52 Ds 460/06 und

– Nötigung/Beleidigung auf sexueller Basis, Staatsanwaltschaft Aachen 503 Js 641/06, Geldstrafe 25 Tagessätze à 30 EUR.

Mit Bescheid vom 2. September 2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen und Löschung der Kriminalakte unter Bezugnahme auf die Regelungen der Strafprozessordnung und des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ab.

Die Kriminalakte enthalte neben den erkennungsdienstlichen Unterlagen noch ein Merkblatt aus dem Jahr 2000 wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung, Tatort Amtsgericht Schwelm, ein Merkblatt aus dem Jahr 2003 wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung, Tatort Aachen, I.—–straße, Staatsanwaltschaft Aachen 904 Js 1022/03 sowie ein Merkblatt aus dem Jahre 2006 wegen Nötigung und Beleidigung, Tatort Aachen, Verurteilung des Amtsgerichts Aachen zu 25 Tagessätzen à 30 EUR unter dem Aktenzeichen 52 Cs 503 Js 641/06- 123/07. Der Beklagte habe andere Merkblätter entnommen und vernichtet.

Die Löschung und Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen komme nicht in Betracht. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers sei aus Anlass des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen 904 Js 566/06 angeordnet und durchgeführt worden. Zwar sei der Kläger insoweit mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11. September 2006 – 52 Ds 904 Js 566/06-460/06 – vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden, so dass die angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen für dieses Verfahren nicht mehr von Bedeutung seien. Da aufgrund der Persönlichkeit des Klägers weiter davon ausgegangen werden müsse, dass er auch künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Täter an noch aufzuklärenden Straftaten einbezogen werde, sei die weitere Aufbewahrung und Speicherung der erkennungsdienstlichen Erkenntnisse aus präventiv- polizeilichen Gründen erforderlich. Für eine Wiederholungsgefahr spreche, dass der Kläger mit Urteil vom 4. Juli 2007 wegen Nötigung und Beleidigung verurteilt worden sei. Das dieser Verurteilung vorausgegangene Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen 503 Js 641/06 wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung hätte zudem ausreichend Anlass für die erneute Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen geboten, wenn solche Unterlagen nicht bereits vorhanden gewesen wären. Auch eine Löschung der übrigen Kriminalakte scheide aus, weil die gespeicherten Daten zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erforderlich seien.

Der Kläger hat am 29. September 2008 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, die der Verurteilung des Kläger aus dem Jahr 2007 zu Grunde liegende Tat sei der Bagatellkriminalität zuzuordnen. Der ursprünglich erhobene Vorwurf der sexuellen Nötigung habe sich nicht bestätigt. Das Urteil beruhe zudem auf einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung, da der angebliche Sexualbezug abwegig sei und die Verurteilung auf einer überholten Rechtsprechung beruhe. Die Begründung des ablehnenden Bescheides vom 2. September 2008 erschöpfe sich im Übrigen in leeren Formhülsen und entbehre einer zureichenden tatsächlichen Grundlage.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. September 2008 zu verpflichten, die bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen zu vernichten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Löschung der erkennungsdienstlichen Unterlagen scheide nicht schon deshalb aus, weil der Kläger mit Urteil vom 11. September 2006 in dem Anlassverfahren für die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen am 13. März 2006 vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden sei. Der Freispruch sei nicht aufgrund erwiesener Unschuld erfolgt, sondern weil der Tatnachweis nicht mit der für eine Verurteilung des Klägers notwendigen Sicherheit geführt werden konnte. Da gegen den Kläger im Jahr 2006 aufgrund einer Anzeige vom 22. Oktober 2006 erneut ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung eingeleitet worden sei, dass auch mit einer Verurteilung wegen versuchter Nötigung und Beleidigung mit sexuellem Hintergrund geendet habe, sei davon auszugehen, dass vom Kläger eine Wiederholungsgefahr ausgehe. Die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen wäre zudem auch aus Anlass dieses erneuten Ermittlungsverfahrens gerechtfertigt gewesen, weil bei Sexualdelikten allgemein von einer hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit auszugehen sei. Auch die übrigen personenbezogenen Erkenntnisse über den Kläger seien für die polizeilichen Aufgabenerfüllung weiter erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen sowie den Inhalt der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Aachen 904 Js 1022/03, 503 Js 641/06, 904 Js 566/06.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Löschung der in den Kriminalakten des Beklagten bezüglich des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung, Tatort Amtsgericht Schelm, Tatzeit 27. Januar 2000, Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Hagen 201 Js 349/00 suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten und Vernichtung der dazugehörigen Unterlagen in den zum Kläger suchfähig angelegten Akten. Ferner kann er die Löschung der suchfähig gespeicherten, anlässlich des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen 904 Js 566/06 erhobenen erkennungsdienstlichen Erkenntnisse und der dazugehörigen Unterlagen in den zum Kläger suchfähig angelegten Akten verlangen, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der weitergehende Anspruch auf Löschung aller suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten besteht nicht, der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 2. September 2008 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 32 Abs. 2 PolG NRW, der eine einfach-rechtliche Ausgestaltung des aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG), folgenden Anspruchs auf Löschung der zu einer Person gesammelten, nicht auf gesetzlicher Grundlage gespeicherter Polizeidaten ist, sind in Dateien (der Polizei) suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten und die dazugehörigen, zu den Personen suchfähig angelegten Akten zu löschen oder zu vernichten, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist, vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW, die Speicherung nicht zulässig ist (oder war), vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW, oder bei der zu bestimmten Terminen vorzunehmenden Prüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich sind, vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PolG NRW.

Vgl. zum Löschungsanspruch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Juni 2006 – 1 BvR 2293/03 -, BVerfGK 8, 165ff; BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 – 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640, und Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff.; BayVGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2008 – 10 V 08.1780 -, vom 2. September 2008 – 10 C 08.2087 -, und vom 29. Januar 2008 – 10 C 07.3123 -; HessVGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 11 UE 2982/02 -, NJW 2005, 2727ff.; VG Gießen, Urteil vom 12. September 2005; alle Entscheidungen auch in juris.

Die der Prävention dienende Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch die Polizei findet ihre gesetzliche Grundlage in § 24 PolG NRW.

Nach § 24 Abs. 1 PolG NRW kann die Polizei rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten oder Dateien u.a. dann speichern und nutzen, wenn und soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Nach § 24 Abs. 2 Sätzen 1 und 2 PolG NRW kann die Polizei auch im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnene personenbezogene Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 PolG NRW) speichern, verändern und nutzen, wenn gegen diese Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, vgl. auch § 481 Sätze 1 und 2 StPO.

Für den Fall des § 24 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW bestimmt § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW, dass die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen und suchfähig gespeicherten Daten zu löschen und die suchfähig angelegten Akten zu vernichten sind, wenn der Verdacht der Straftat gegen die Person entfallen ist. Die gesetzliche Löschungsbestimmung des § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW und der damit korrelierende Löschungsanspruch des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW greifen allerdings selbst bei einem Freispruch nicht, wenn ein Restverdacht verbleibt.

Die Aufbewahrung von Unterlagen, die im Zuge eines Strafverfahrens gewonnen worden sind, richtet sich nicht nach den Regelungen der Strafprozessordnung. Zwar enthalten diese spezielle Regelungen über die Verwendung, Speicherung und Löschung der im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen gewonnenen Daten. § 481 Abs. 1 Satz 1 StPO gestattet jedoch ausdrücklich, dass die Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren nach Maßgabe der Polizeigesetze verwenden dürfen. Damit kann die Polizei Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich in ihre der präventiven Polizeiarbeit dienenden Kriminalakten übernehmen und elektronisch speichern. Auch die Verwendung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert sind, richtet sich gemäß § 484 Abs. 4 StPO nach den Polizeigesetzen der Länder – hier nach den Regelungen des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Wesentliche Unterschiede ergeben sich daraus allerdings nicht. Beide Löschungsansprüche sind gegeben, wenn die gespeicherten Daten für die jeweils bezeichneten Zwecke nicht mehr benötigt werden oder wenn der für die strafrechtlichen Ermittlungen erforderliche Tatverdacht restlos entfallen ist.

Ob die Verwendung von in Anwendung des § 81 b 2. Alt. StPO angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen für Zwecke der Prävention aus Art. 24 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW – wofür der Wortlaut ("im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnene personenbezogene Daten") der Vorschrift spricht – oder aus der allgemeinen Regelung des Art. 24 Abs. 1 PolG NRW folgt,

vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 10 V 08.1780 -, juris Rn. 18,

kann dahinstehen. Für den Fall, dass der Verdacht gegen den Beschuldigten in dem den Anlass einer Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO bildenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vollständig entfällt, folgt der Löschungsanspruch des Betroffenen nämlich ungeachtet der §§ 24 Abs. 2 Satz 5 und 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW jedenfalls aus § 32 Abs. 2 Nr. 2 PolG, weil die (weitere) Speicherung der Daten unzulässig ist. Der Löschungsanspruch des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW besteht sowohl, wenn die Speicherung von Anfang an rechtswidrig war, als auch, wenn sie erst im Lauf der Zeit rechtswidrig geworden ist.

Rechtsgrundlage der erkennungsdienstlichen Behandlung ist § 81 b 2. Alt. StPO, wonach Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden können, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.

Die Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung der erkennungsdienstlichen Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient dabei nicht den Zwecken eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens, sondern der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind.

Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO besteht daher nicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss.

Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen und die Zulässigkeit der weiteren Speicherung im Grundsatz unberührt.

Die Notwendigkeit der Anfertigung und der weiteren Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225; Beschluss vom 6. Juli 1988 – 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640; Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 – 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 – 5 B 1944/99 -, und vom 24. November 1999 – 5 B 1785/99 -, alle Beschlüsse in: NRWE- Datenbank; BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 10 V 08.1780 -; HessVGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 11 UE 2982/02 -, NJW 2005, 2727ff, beide Entscheidungen auch in juris.

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen.

Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 – 1 C 57.66 -, BVerwGE 26, 169 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 – 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 – 5 B 1944/99 -, vom 24. November 1999 – 5 B 1785/99 -, und vom 16. Oktober 1996 – 5 B 2205/96 -, alle Beschlüsse in: NRWE-Datenbank.

Bei der Prüfung, ob die weitere Speicherung von Polizeidaten im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 3 PolG NRW erforderlich ist, sind mehrere Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Auf der einen Seite ist das Bedürfnis der Polizei zu berücksichtigen, in den polizeilichen Kriminalakten möglichst lange einen umfassenden Überblick über die kriminellen Aktivitäten einer Person zu erhalten, vgl. auch §§ 22 und 24 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW. Auf der anderen Seite sind Art und Bedeutung der Daten in Rechnung zu stellen, deren Löschung im Streit steht. Je länger die Vorfälle zurückliegen, je unbedeutender die zu Grunde liegende Straftat ist und je uninteressanter sie sich unter kriminalistischer Hinsicht darstellt, desto stärker schlagen die Datenschutzbelange des Betroffenen zu Buche.

Dies zu Grunde gelegt kann der Kläger die Löschung und Vernichtung der personenbezogenen Daten und Unterlagen zu dem im Jahr 2000 bei der Staatsanwaltschaft Hagen gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren 201 Js 349/00 verlangen. Der Löschungsanspruch folgt jedenfalls aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PolG NRW, weil die weitere Aufbewahrung dieser Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Beklagten nicht mehr erforderlich ist.

Bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Beklagten an der weiteren Aufbewahrung dieser Daten und einem möglichst vollständigen Überblick über die kriminellen Aktivitäten des Klägers und dem Interesse des Klägers an deren Löschung überwiegen vorliegend die Datenschutzbelange des Klägers Dies gilt auch, obwohl der gegen den Kläger erhobene Strafvorwurf der gefährlichen Körperverletzung nicht unerheblich ist. Die Vorfälle liegen indes nicht nur bereits einen längeren Zeitraum zurück, die noch vorhandenen Erkenntnisse stellen sich in kriminalistischer Hinsicht auch als uninteressant dar. Der noch vorhandenen Schilderung des Tathergangs auf dem Merkblatt der Kreispolizeibehörde Schwelm der Polizei ist nicht zu entnehmen, ob der Kläger bei dieser Tat Opfer oder Täter war. Das Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hagen, das allein Aufschluss über das Verhalten des Klägers im Vorfeld bzw. Nachgang der Tat, seinen konkreten Tatbeitrag oder das Tatmotiv hätte geben können, liegt nicht vor. Den vorhandenen Unterlagen ist daher über die für sich gesehen unergiebige Tatsache hinaus, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet wurde, nichts kriminalistisch Verwertbares zu entnehmen.

Ob darüber hinaus die weitere Speicherung und Aufbewahrung dieser Daten und Unterlagen auch nicht mehr zulässig ist, vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW, kann offen bleiben. Allerdings spricht Erhebliches für diese Annahme, weil nicht geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen der §§ 22 und 24 Abs. 2 PolG NRW (noch) vorliegen.

Ist der Ausgang des Ermittlungsverfahrens – wie hier – unbekannt, kann nicht geklärt werden, ob gegen den Kläger insoweit noch ein Restverdacht besteht. Das Fortbestehen eines Restverdachts ist jedoch, wie aus § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW folgt, zwingende Tatbestandsvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit der weiteren Speicherung und Aufbewahrung von im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr.

Auch die Festsetzung der Aussonderungsprüffrist nach den § 22 und 24 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW, die nach § 24 Abs. 2 Satz 4 PolG NRW mit dem Tag beginnt, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, kann einer Prüfung mangels zureichender Tatsachengrundlage nicht unterzogen werden.

Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: VG Gießen, Urteil vom 12. September 2005 – 10 E 667/05 -, juris Rn. 30.

Die Unerweislichkeit dieser Tatsachen geht zulasten des Beklagten, der insoweit die materielle Beweislast trägt.

Die Frage, wer die materielle Beweislast trägt, ist unabhängig von der Parteirolle als Kläger oder Beklagter eine Frage des materiellen Rechts. Maßgeblich für die materielle Beweislast sind primär die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und, soweit solche fehlen, die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast. Danach geht die Unerweislichkeit einer Tatsache grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. Wer ein Recht oder eine Befugnis in Anspruch nimmt, trägt daher im Zweifel die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, wer ein Recht oder eine Befugnis leugnet oder sich auf ein Gegenrecht beruft, die Beweislast für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen. Bei Klagen die der Abwehr hoheitlicher Eingriffe im engeren oder weiteren Sinne dienen, geht die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen des Eingriffs im Zweifel zu Lasten der Behörde.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 108, Rn. 11ff.; Höfling/Rixen, in : Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 108, Rn. 103ff.,123.

Dies zugrunde gelegt hat der Beklagte als datenverwaltende und zur Datenpflege berufene Stelle die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der weiteren Speicherung und Aufbewahrung darzulegen und die Tatsachengrundlage nachzuweisen. Er trägt daher die Folgen der Nichtaufklärbarkeit.

Der Kläger kann ferner die Löschung und Vernichtung der am 13. März 2006 angefertigten erkennungsdienstlichen Daten und Unterlagen verlangen. Die dem Kläger gegenüber mündlich bekannt gegebene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 13. März 2006 ist rechtswidrig, die weitere Speicherung und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen daher unzulässig im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW.

Die am 13. März 2006 mündlich ergangen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung weist einen Ermessensfehler in der Form des Ermessensausfalls bzw. Ermessennichtgebrauchs auf.

Nach § 81 b 2. Alt. StPO kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen ergreifen, muss dies aber nicht. Die Vorschrift stellt es in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde, ob sie die Maßnahmen ergreift und welche erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Einzelnen angeordnet werden. Die Kehrseite dieses vom sog. Opportunitätsprinzip geprägten Ermessens besteht darin, dass die Polizei ihre Handlungsfreiheit erkennen und die Entscheidung für oder gegen ein entsprechendes Tätigwerden begründen muss, vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. November 2008 – 10 C 08.2872 -, juris Rn. 14.

Den Verwaltungsvorgängen des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte sein Entschließungsermessen erkannt und auch betätigt hätte. Dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Formblatt lassen sich nur die persönlichen Daten des Klägers und die vorgeworfene Straftat, Tatort und Tatzeit entnehmen. Ansonsten ist nur noch eine zusammenfassende Schilderung des Sachverhalts vermerkt.

Ob die Löschung der erkennungsdienstlichen Erkenntnisse darüber hinaus auch deshalb geboten ist, weil der Beklagte die Daten zu dem zugehörigen Anlassermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen 904 Js 566/06 bereits gelöscht hat, bedarf keiner Entscheidung. Dagegen spricht allerdings der Umstand, dass die erkennungsdienstliche Behandlung vom 13. März 2006 nicht deshalb nachträglich rechtswidrig geworden ist, weil der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11. September 2006 von dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen wurde. Ausweislich der Urteilsgründe erfolgte der Freispruch nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern, weil ihm die Tatbegehung nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Damit ist der Verdacht gegen den Kläger nicht vollständig entfallen.

Der Kläger kann die Löschung der ansonsten noch zu seiner Person gespeicherten Daten und die Vernichtung der zugehörigen Unterlagen nicht verlangen. Insoweit liegen die Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs nach § 32 Abs. 2 PolG NRW nicht vor.

Die gilt zunächst für das Merkblatt zu dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen 904 Js 1022/03 wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung. Insoweit fehlt es zunächst am Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW vor. Der Verdacht der gefährlichen Körperverletzung gegen den Kläger ist nicht restlos entfallen. Zwar ist das Ermittlungsverfahren unter dem 24. März 2004 durch das Amtsgericht Aachen eingestellt worden. Diese Einstellung erfolgte jedoch nicht wegen erwiesener Unschuld des Klägers, sondern nach § 153 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO, weil die Schuld des Klägers als nur gering anzusehen war und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestand. Ausweislich des Vermerks des Amtsgerichts Aachen vom 21. Februar 2004 hat eine einfache Körperverletzung vorgelegen.

Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe gegen die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO nicht vorgehen können, um den damit verbundenen Restverdacht endgültig zu beseitigen. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 Satz 1 StPO grundsätzlich nur mit der – am 17. März 2004 vom Kläger auch ausdrücklich erteilten – Zustimmung des Angeschuldigten erfolgen durfte.

Die Speicherung der Daten entsprach und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 24 Abs. 2 PolG NRW und ist damit (noch) zulässig, vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW.

Sie ist auch zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben des Beklagten erforderlich, vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PolG NRW. Bei der Abwägung zwischen dem Aufbewahrungsinteresse des Beklagten und den Datenschutzbelangen des Klägers überwiegt hier das Interesse des Beklagten an einer umfassenden Dokumentation der kriminellen Aktivitäten des Klägers. Weder handelte es sich um eine unbedeutende Straftat noch stellen sich die Erkenntnisse als kriminalistisch unergiebig dar. Sie geben vielmehr Auskunft über die Persönlichkeit, die Gefährlichkeit und die Vorgehensweise des Klägers. Da der Kläger auch in der Folgezeit – erneut im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Taxifahrer – strafrechtlich auffällig geworden, besteht auch ein Interesse des Beklagten an einem möglichst lückenlosen kriminellen Lebenslauf des Klägers.

Aus denselben Gründen stellt sich auch die weitere Speicherung der Daten zu dem Ermittlungsverfahren 503 Js 641/06 als erforderlich dar. Dieses Ermittlungsverfahren endete mit einer Verurteilung des Klägers durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. Juli 2007 wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung. Anders als der Kläger meint, handelt es sich dabei nicht um eine unbedeutende strafrechtliche Bagatelle nur weil der Anfangsverdacht einer sexuellen Nötigung sich nicht bestätigt hat. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, das Urteil des Amtsgerichts Aachen sei sachlich unrichtig. Zum einen ist das Urteil am 6. März 2008 rechtskräftig geworden. Zum anderen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil vom 4. Juli 2007 zulasten des Klägers fehlerhaft wäre, zumal der Kläger die gegen das Urteil eingelegte Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Aachen am 6. März 2008 zurückgenommen hat, nachdem das Berufungsgericht ihn darauf hingewiesen hatte, dass auch eine Verurteilung wegen in Tatmehrheit begangenem vollendetem Hausfriedensbruchs und versuchter Nötigung sowie einer weiteren versuchten Nötigung in Betracht gezogen werden könne.

Besteht nach alledem auch hier ein Restverdacht gegen den Kläger, kann er einen Löschungsanspruch nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW nicht geltend machen. Dass die Speicherung der Daten unzulässig war oder aktuell ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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