Urteile aus der Kategorie „Telefonwerbung“

12. Mai 2021 Top-Urteil

Kein ausreichender Nachweis einer Einwilligung in Telefonwerbung durch Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail

Ein Telefon und ein Werbeanruf
Beschluss des OVG des Saarlandes vom 16.02.2021, Az.: 2 A 355/19

Nach § 7 Abs. 2 UWG ist Telefonwerbung gegenüber natürlichen Personen nur nach deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes führt hierzu aus, dass die über eine Online-Registrierung und eine Bestätigung per E-Mail erlangte Einwilligung im Double-Opt-In-Verfahren keinen ausreichenden Nachweis für eine Einwilligung in Telefonwerbung darstellt. Auch eine Rechtmäßigkeit der Telefonwerbung aufgrund eines berechtigtem Interesses sei zu verneinen. Es liege kein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO vor, da die Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz personenbezogener Daten der Berufsfreiheit und dem Interesse an der Verarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung überwiegt.

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07. Juli 2023

DSGVO: Einwilligung in Werbeanrufe

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.06.2019, Az.: 6 U 6/19

(1) Die Zustimmung zur Telefonwerbung ist richtlinienkonform am Maßstab des europäischen Datenschutzrechts auszulegen, wenn die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in zukünftige E-Mail-Werbung abhängig gemacht wird.

(2) Wenn der Werbende nicht zu Beginn des Gesprächs die Identität des Auftragsgebers preisgibt, liegt eine unlautere Handlung vor.

(3) Die Einwilligungserklärung muss hinreichend bestimmt sein und ohne Zwang abgegeben worden sein. Für eine hinreichende Bestimmtheit muss die sachliche Reichweite angegeben sein. Angaben wie "Marketing & Werbung" sind zu ungenau, da sich nicht erkennen lässt, für welche Art von Produkten die Einwilligung in die Werbung erteilt wurde.

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19. Juni 2019

Stromanbieter dürfen Verbraucher nicht unter falschem Namen anrufen

Callcenter-Mitarbeiter sind im Telefongespräch mit Kunden
Urteil des OLG Frankfurt vom 16.05.2019, Az.: 6 U 3/19

Energiezulieferer bzw. deren Werber dürfen keine Pseudonyme benutzen, wenn sie bei Verbrauchern anrufen. Auch wenn die Benutzung eines falschen Namens beispielsweise für den Wechsel des Stromanbieters keine Relevanz hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der richtige Name der anrufenden Person für den Verbraucher später einmal bedeutend werden könnte, so das OLG Frankfurt.

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07. Juni 2019

Unzulässige Telefonwerbung bei Verbrauchern

Ein Telefon und ein Werbeanruf
Urteil des OLG München vom 21.03.2019, Az.: 6 U 3377/18

Es verstößt derjenige gegen die Regelungen der unerwünschten Telefonwerbung, der ohne die Zustimmung des Verbrauchers Werbeanrufe tätigt. So ist es beispielsweise Stromanbietern nicht erlaubt, einen unzumutbaren Werbeanruf zu tätigen. Der Verbraucher soll unter dem angeblichen Vorwand getäuscht werden, dass in der Vergangenheit ein Stromtarifwechsel durchgeführt worden sei. Dies soll zu dem Ziel führen, die Daten des Verbrauchers zu ermitteln. Diese unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG steht mit dem Unionsrecht in Einklang.

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17. Februar 2017

Zur Unlauterkeit unaufgeforderter Werbeanrufe und SMS-Mitteilungen

Mann mit ausgefallenem Hemd vor weiß-grauem Hintergrund schaut gelangweilt auf sein in der Hand liegendes Smartphone
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 06.10.2016, Az.: 6 U 54/16

Ein Werbeanruf ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung ist auch dann unzulässig, wenn der Angerufene ein mutmaßliches Interesse an der beworbenen Leistung hat. Denn der Werbecharakter des Anrufs bleibe dadurch erhalten.

Unaufgeforderte SMS-Nachrichten wiederum stellen eine unlautere belästigende Werbung dar, wenn damit zwar vordergründig auf ein gemeinnütziges Projekt eines Konzerns hingewiesen wird, die Mitteilung jedoch ebenso beabsichtigen soll, den Konzern mittelbar in ein positives Licht zu rücken sowie den Absatz seiner Produkte zu fördern.

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23. November 2016

Irreführende Preiswerbung bei fehlender Angabe zusätzlicher Kosten für Mobilfunktarife in AdWords-Werbung

Handy liegt auf Tisch mit Münzen
Urteil des LG Düsseldorf vom 13.05.2016, Az.: 38 O 120/15

Telekommunikationsdienstleister dürfen nicht mit einer monatlichen Preisangabe werben, sofern nicht auf alle, auch einmalig anfallende, Kosten hingewiesen wird. Dies gilt auch im Rahmen einer AdWords-Anzeige, jedenfalls dann, wenn diese bereits Einzelheiten zum Tarif enthält. Hierbei handelt es sich um eine zur Irreführung geeignete und damit um eine unlautere geschäftliche Handlung, da bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er erwerbe den Mobilfunktarif besonders günstig. Ebenso erscheinen die Angebote der Wettbewerber dadurch teurer.

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14. November 2016

Abwerben von Krankenversicherten entgegen einer Unterlassungserklärung

Kundenfang mit Angeln
Urteil des SG Düsseldorf vom 08.09.2016, Az.: S 27 KR 629/16

Wenn sich eine Krankenversicherung in einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, es zu unterlassen, ohne ausdrückliche und nachweisebare Einwilligung potentielle Kunden von anderen Krankenversicherungen mit Wechselprämien telefonisch abzuwerben, genügt es nicht, wenn die Abwerbende die Registrierung der Versicherten bei einem Gewinnspiel als Einwilligungserklärung heranziehen will. Denn damit kann keine Einwilligung in eine konkrete Telefonwerbung belegt werden. Weiter hat die beklagte Versicherung die potentiellen Kunden nicht hinreichend über die Voraussetzungen der Wechselprämie aufgeklärt.

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19. September 2016

Zur Bestimmtheit der Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung

Briefkasten mit der Aufschrift "Werbung, ja bitte!"
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 28.07.2016, Az.: 6 U 93/15

Die Einwilligung des Verbrauchers in eine vorformulierte Einverständniserklärung für Telefon- und E-Mail-Werbung zwecks der Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel ist unwirksam, wenn sich diese Erklärung auf eine Vielzahl von werbenden Unternehmen bezieht und zugleich nicht eindeutig ersichtlich ist, welche Produkte und Dienstleistungen im Einzelnen von den entsprechenden Unternehmen angeboten und beworben werden.

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19. September 2016

Sachliches Interesse allein genügt nicht für mutmaßliche Einwilligung in Telefonwerbung

Frau mit Headset telefoniert im Kundenservice
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 27.01.2016, Az.: 6 U 196/15

Wer zu Werbezwecken telefonisch mit Personen aus Berufsgruppen Kontakt aufnimmt, die für die umworbenen Produkte besonders zugänglich zu sein scheinen, muss nachweisen, dass die Kontaktaufnahme nicht auch auf anderem Wege (z.B. postalisch) möglich gewesen wäre. Denn erst dann käme eine mutmaßliche Einwilligung bzgl. der Telefonwerbung in Betracht.

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