Urteil des EuGH vom 28.04.2022, Az.: C-319/20Der EuGH klärte die Frage, ob ein Verband eines Mitgliedstaates der EU Verbraucherinteressen auch vertreten darf, wenn er nicht von einer konkret betroffenen Person dazu aufgefordert wurde. Dabei geht es in erster Linie um den Schutz der Verbraucher bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - also Datenschutz. Im vorliegenden Fall hat die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen Meta Platforms Ireland Limited (Facebook) geklagt, weil die Aufforderung zur Zustimmung personenbezogener Daten bei der Nutzung von Spielen von Drittanbietern auf Facebooks Website, sowie damit einhergehende Zustimmungen zu den AGB´s der Spieleanbieter, eine unlautere Geschäftspraxis darstellten, durch die Verbraucher benachteiligt würden. Der EuGH urteilte, dass der Verband auch dann klagen dürfe, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine Person verletzt wurde, ohne dass diese jedoch konkret individualisiert sein muss oder gar den Verband mit der Klage beauftragt wurde. Dies sei insbesondere der Fall, da hierdurch ein stärkerer Verbraucherschutz gewährleistet würde. Potenziellen Datenschutz-Lücken müsse auch dann begegnet werden können, wenn noch niemand konkret diese Verletzung "bemerkt" habe und dann zusätzlich rechtliche Schritte eingeleitet hat. Die Aufgabe der Überprüfung von Datenschutz-Auflagen sollte logischerweise nicht nur den Verbrauchern obliegen, sondern gerade durch dafür vorgesehene Institutionen und Verbände erfolgen können, die über die notwendige Expertise verfügen. Dieser Auffassung folgte auch der EuGH und stellte zudem fest, dass dadurch insbesondere die Daten von Kindern geschützt würden.