BGH klärt auf: Wer kann für rechtswidrige Website-Inhalte haftbar gemacht werden?
Was ist passiert?
Eine Herstellerin von Tonträgern hatte einen Domain-Registrar im Zusammenhang mit Verwertungsrechten an einem Musikalbum eines bestimmten Künstlers verklagt. Dieses Musikalbum konnte unter der über den Domain-Registrar registrierten Domain <h33t.com> im Wege des Filesharing heruntergeladen werden. Der Domaininhaber selbst hat seinen Sitz auf den Seychellen. Die Klägerin wandte sich unter dem Verweis auf die Urheberrechtsverletzung an die Beklagte und forderte diese auf, die Rechtsverletzung – wohl durch Dekonnektierung der Domain – zu beenden. Die Beklagte leitete das Schreiben an den Hostprovider weiter, damit dieser den Domaininhaber kontaktieren solle.
Die Klägerin erhob Klage vor dem LG Saarbrücken, das dieser stattgab. Die daraufhin folgende Berufung blieb erfolglos. Das Saarländische OLG stellte sich auf den Standpunkt, dass der Registrar als Störer hafte. Die Beklagte habe durch Registrierung adäquat kausal mitgewirkt, dass sowohl Domaininhaber als auch Besucher der Website Urheberrechtsverletzungen begehen können.
Das OLG Saarland ließ die Revision zu, sodass die Sache in dritter Instanz beim BGH landete.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (Urteil des BGH vom 15.10.2020, Az.: I ZR 13/19).
Das Gericht bestätigte zunächst, dass den Registrar keine anlasslose allgemeine Prüf- und Überwachungspflicht trifft. Eine Haftung als sog. „Störer“ kommt jedoch nach den für Internetzugangsvermittler geltenden Grundsätze in Betracht und kann einen Anspruch auf Dekonnektierung ergeben. Bis es dazu kommt, müssen jedoch diverse Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
Als erstes muss der Registrar auf die konkrete Rechtsverletzung hingewiesen worden sein. Die Verletzung selbst muss jedoch darüber hinaus auch klar und ohne weiteres feststellbar sein. Weitere Bedingung ist, dass unter der beanstandeten Domain zumindest weit überwiegend illegale Inhalte bereitgestellt werden müssen. Zusätzlich muss beachtet werden, dass der Rechteinhaber erfolglos gegen den Rechtsverletzer selbst oder diejenigen Beteiligten vorgegangen sein muss, die durch Erbringen von Dienstleistungen zur Rechtsverletzung beigetragen haben. Unter letztere fällt zum Beispiel der Host-Provider. Stellt sich die Konstellation allerdings von vornherein als aussichtslos dar, kann diese Voraussetzung entfallen. Die Mitteilung des Verletzten muss jedoch jedenfalls eine Aussage darüber enthalten, dass dieser Weg bereits erfolglos beschritten wurde oder zumindest warum er keine Erfolgsaussichten hat.
Im konkreten Fall war zum einen nicht klar, ob sich die Mitteilung auch auf die vorrangige Inanspruchnahme bezog, zum anderen, ob unter der beanstandeten Domain tatsächlich weit überwiegend rechtswidrige Inhalte erreichbar waren.
Fazit
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass eine Inanspruchnahme des Registrars, die überhaupt nur subsidiär möglich ist, strengen Voraussetzungen unterliegt. Die Entscheidung des BGH lässt durchklingen, dass der Registrar deutlich mehr falsch machen muss, als einem Rechtsverletzer die Konnektierung zu ermöglichen. Der Verletzte hat eine ganze Reihe an Anforderungen zu erfüllen. Einfach gesprochen, muss er dem Registrar mitteilen: Meine Rechte werden auf diese Weise über eine von Dir vermittelte Domain verletzt, ich selbst habe alles in meiner Macht stehende getan, dies zu unterbinden – jetzt bist Du dran. Der Grund für die Haftung liegt somit darin begründet, dass dem Registrar das Problem auf dem Silbertablett serviert wird und dieser trotzdem untätig bleibt.