Geltung deutscher AGB gegenüber Ausländern

01. Juni 1979
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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Urteil vom 01.06.1979

Az.: 11 U 32/79

Zum Sachverhalt:

Die Kl. und die in England ansässige Bekl. sind erstmals im Jahre 1974 in Geschäftsverbindung getreten. Die Bekl. kaufte von der Kl. Waren. Bei ihren Verhandlungen und in ihrer Korrespondenz bedienten sich die Parteien dabei der englischen Sprache. Im Spätsommer 1977 einigten sich die Parteien erneut über zwei Abschlüsse betreffend die Lieferung von Vestolen an die Bekl. Für beide Abschlüsse übersandte die Kl. der Bekl. eine „Verkajufs-Bestätigung“, die auf den 15. 9. 1977 datiert ist. Bei dieser „Verkaufs-Bestätigung“ handelt es sich um einen in deutscher Sprache abgefaßten Vordruck, in dem die maßgeblichen vertraglichen Abmachungen in englischer Sprache wiedergegeben sind. Der Vordruck beginnt einleitend mit folgendem Satz in deutscher Sprache: „Wir bestätigen hiermit dankend, Ihnen aufgrund unserer umseitigen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen verkauft zu haben: …“ Unten auf der Vorderseite der Schreiben heißt es – ebenfalls in deutscher Sprache -: „Die angeheftete Bestätigung erbitten wir unterzeichnet an uns zurück. Nichtrücksendung betrachten wir als stillschweigendes Einverständnis.“ Auf der Rückseite der „Verkaufs-Bestätigung“ sind in deutscher Sprache die AGB der Kl. abgedruckt. In Nr. 7 heißt es, daß Hamburg Erfüllungsort und Gerichtsstand ist. Die Kl. hat vor dem LG Hamburg den Kaufpreis von 42 000 DM eingeklagt. Die Bekl. hält die internationale und örtliche Zuständigkeit des LG Hamburg nicht für gegeben; die AGB der Kl. seien nicht Vertragsinhalt geworden, zumal die Kl. sich auf sie nicht bei Vertragsschluß, sondern erst verspätet bezogen habe. Die verantwortlichen Personen der Bekl. seien im übrigen der deutschen Sprache auch nicht mächtig.

Das LG hat die Klage wegen Fehlens seiner örtlichen und internationalen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Kl. blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

… Für die mit der Klage verfolgten Ansprüche … ist in Hamburg eine internationale und örtliche Zuständigkeit weder kraft Vereinbarung (§ 39 ZPO) begründet worden, noch ist hier der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) gegeben.

1. Von einer Vereinbarung der Zuständigkeit Hamburgs könnte unter den hier gegebenen Umständen nur ausgegangen werden, wenn die AGB mit der darin in Nr. 7 IV 1 enthaltenen Regelung des Gerichtsstandes Inhalt der zwischen den Parteien zustande gekommenen vertraglichen Beziehung geworden wären. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Dabei kann zunächst unentschieden bleiben, ob als das Vertragsstatut die deutsche Rechtsordnung zu gelten hätte. Soweit dies aus Nr. 7 III AGB hergeleitet werden sollte, in der vorgesehen ist, daß für die „Auslegung“ der geschlossenen Verträge deutsches Recht anzuwenden sei, würde dies ebenfalls davon abhängig sein, daß die AGB Vertragsinhalt geworden wären. Im Rahmen des bei Fehlen einer ausdrücklichen oder konkludenten Rechtswahl maßgeblichen hypothetischen Parteiwillens spricht zwar zunächst für die Anwendung deutschen Rechts, daß die Sachleistungspflicht die Kl. traf und das entsprechende Verkäuferrecht das deutsche Recht war. Ob allerdings der Umstand, daß die Sachleistungspflicht gegenüber der Pflicht zur Kaufpreisentrichtung die verwickeltere Vertragspflicht ist und eher Anlaß zu Rechtsstreitigkeiten gibt, ausreicht, um im Heimatrecht des Verkäufers eine einheitliche Rechtsordnung für das gesamte Vertragsverhältnis zu begründen, oder ob es in derartigen Fällen gegebenenfalls zu einer Aufspaltung des Vertragsstatuts für jede der Hauptleistungspflichten des Vertrages kommen müßte (vgl. dazu BGHZ 57, 72 [76] = NJW 1972, 391; BGHZ 61, 221 [224 f.] = NJW 1973, 2151), mag hier zweifelhaft sein. Gegen das deutsche Recht als einheitliches Vertragsstatut könnte immerhin sprechen, daß die Parteien in der englischen Sprache verhandelt und kontrahiert haben … Demgegenüber fällt zugunsten der Kl. noch ins Gewicht, daß die Parteien in der Vorinstanz auf der Grundlage des deutschen Rechts argumentiert haben.

a) Aber auch wenn hiernach zugunsten der Kl. unterstellt wird, daß die maßgeblichen Vertragsbeziehungen nach dem deutschen Recht zu beurteilen sind, führt dies vorliegend nicht dazu, daß die Hamburger Gerichte als zuständig vereinbart worden sind. Allerdings entscheidet das Vertragsstatut als sogenanntes Wirkungsstatut auch darüber, ob und mit welchem Inhalt ein wirksames Rechtsgeschäft zustande gekommen ist. Und in diesem Rahmen ist es regelmäßig auch dafür maßgebend, ob AGB zum Inhalt der Vertragsbeziehungen geworden sind (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 38. Aufl. [1979], Vorb. Art. 12 EGBGB Anm. 4 m.w. Nachw.). In diesem Zusammenhang könnte sich die Kl. zunächst darauf berufen, daß unter Kaufleuten, für die § 2 AGB-Gesetz wegen § 24 I dieses Gesetzes nicht gilt, AGB auch bei Fehlen einer Einigung über ihre Maßgeblichkeit noch dadurch verbindlich werden können, daß ein Teil sich auf sie in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben beruft und der andere Teil dem nicht widerspricht (Palandt-Heinrichs, § 2 AGB-Gesetz Anm. 6 c). Gleichwohl läßt sich hieraus eine Geltung der AGB der Kl. nicht herleiten. Der Grundsatz, daß das Vertragsstatut auch für das Wirksamwerden etwaiger Willenserklärungen maßgebend ist, muß nämlich insoweit eine Ausnahme erfahren, als es darum geht, ob einem bestimmten Verhalten, insbesondere einem Schweigen, überhaupt rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommt. Hat ein entsprechendes Verhalten nach dem Heimatrecht eines ausländischen Beteiligten keine rechtsgeschäftliche Relevanz, so ist es nicht gerechtfertigt, es unter diesen Umständen nach dem Vertragsstatut als konstitutiv für bestimmte Rechtsfolgen zu werten; in derartigen Fällen ist dann vielmehr das Heimatrecht des Betroffenen maßgeblich (vgl. BGHZ 57, 72 [77] = NJW 1972, 391 m.w. Nachw.; Ulmer-Brandner-Hensen, AGB, 3. Aufl. [1978], Anh. § 2 Rdnrn. 4, 18). Dies gilt nur dann nicht, wenn der ausländische Betroffene nach den Umständen nicht damit rechnen konnte, daß sein Verhalten nach seinem Heimatrecht beurteilt würde (vgl. BGH, NJW 1973, 2154). Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich; insbesondere sind die Geschäfte der Parteien nicht – wie in der letzterwähnten Entscheidung des BGH – im Inland geschlossen worden, sondern aufgrund von aus England hierher und nach dort zurück übermittelten Willenserklärungen zustande gekommen.

Aus BGHZ 61, 221 ff. (insb. 226) = NJW 1973, 2151, folgt entgegen der Auffassung der Kl. nichts anderes. Bei dieser Entscheidung ging es darum, ob die Rechtswirkungen eines Vertrages sich nach einem einheitlichen oder gespaltenen Statut bestimmen, nicht aber speziell um die in BGHZ 57, 72 (77) = NJW 1972, 391, behandelte (Vor-)Frage des anzuwendenden Rechts dazu, ob einem bestimmten Verhalten eines ausländischen Beteiligten überhaupt rechtsgeschäftliche Relevanz im Hinblick auf Zustandekommen und Ausgestaltung einer vertraglichen Einigung zukommt. In dieser Frage bedeutet BGHZ 61 ,221 = NJW 1973, 2151, keine Abkehr von BGHZ 57, 72 = NJW 1972, 391.

Hiernach kommt es demgemäß darauf an, ob das englische Recht gleichermaßen wie das deutsche Recht dem Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben besondere Rechtswirkungen beimißt. Dies ist jedoch zu verneinen: Wie aus der Darstellung bei Thieme-Mitscherlich (AWD 1974, 179 f.) und bei Nörenberg (NJW 1978, 1085) hervorgeht, gibt es dort dem deutschen Recht vergleichbare Rechtsgrundsätze nicht; insbesondere bedeutet eine Kundgabe von AGB nach bereits zustande gekommener Einigung über den Vertrag durch ein anschließend übersandtes Bestätigungsschreiben keine rechtzeitige „notice“ und führt zu keiner Einbeziehung der AGB (im gleichen Sinne: OLG Nürnberg, AWD 1974, 405, unter Verwertung eines Rechtsgutachtens von Ferid; LG Mainz, AWD 1972, 298 m. zust. Anm. Ebsen und Jayme). An der Bewertung des Schweigens der Bekl. als nach englischem Recht indifferent würde sich auch dann nichts ändern, wenn entsprechend dem Klagevorbringen davon ausgegangen würde, daß seit Aufnahme der Geschäftsverbindung der Parteien im Jahre 1974 dann in den Folgejahren jeweils mehrfach Waren unter den gleichen Begleitumständen an die Bekl. verkauft worden sind. Aber auch wenn dabei die Kl. der Bekl. jeweils in gleicher Weise wie am 15. 9. 1977 Bestätigungsschreiben entsprechenden Inhalts mit Hinweisen auf ihre AGB übersandt hat, ohne daß die Bekl. diesen Hinweisen widersprochen hätte, so hat dies nicht zu einer wirksamen Einbeziehung der AGB für künftige Geschäfte geführt. Aus der Sicht der Bekl. war der jeweils nachträgliche Hinweis der Kl. auf ihre AGB rechtlich unbeachtlich und begründete auch keine Notwendigkeit zu einer Reaktion der Bekl. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die jeweils nachträglichen Hinweise der Kl. auf ihre AGB zu einem „course of dealing“ im Sinne der Ausführungen bei Thieme-Mitscherlich (AWD 1974, 178 ff.) geführt hätten, also zu einem Geschäftsgebrauch der Parteien im Hinblick auf eine Einbeziehung der AGB ohne ausdrückliche Erwähnung auf der Grundlage eines entsprechenden allgemeinen Handelsbrauches.

Der Annahme eines solchen „course of dealing“ im vorliegenden Falle steht zusätzlich entgegen, daß die Hinweise auf die AGB und deren Text abweichend von der sonst zwischen den Parteien üblichen Verhandlungs- und Vertragssprache in deutscher Sprache abgefaßt waren. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, daß der Schriftwechsel und auch Telefongespräche zwischen ihnen jeweils in Englisch geführt worden sind. Soweit die Kl. die hieraus zu ziehende Folgerung, daß Englisch Verhandlungs- und Vertragssprache gewesen ist, mit dem Hinweis bestreiten will, daß der vorgedruckte Text in ihren „Verkaufs-Bestätigungen“ in deutscher Sprache abgefaßt ist, kann ihr nicht gefolgt werden. Ihr ist entgegenzuhalten, daß nicht nur die Bestätigungen im übrigen in englischer Sprache ausgefüllt sind, sondern auch, daß es sich dabei um Erklärungen handelt, die nach Abschluß des jeweiligen Vertrages von der Kl. noch abgegeben wurden. Unter diesen Umständen ist die Tatsache allein, daß die Kl. hierbei deutsche Vordrucke verwendete und insoweit von der Vertragssprache abwich, nicht geeignet, die Annahme zu begründen, neben der englischen Sprache sei auch die deutsche Sprache Verhandlungs- und Vertragssprache gewesen.

Unbeschadet des nicht näher substantiierten und auch nicht unter Beweis gestellten zweitinstanzlichen streitigen Vorbringens der Kl., daß man bei der Bekl. auch Deutsch verstehe, spricht das Abweichen von der sonst durchgängig eingehaltenen Verhandlungs- und Vertragssprache anläßlich der jeweiligen Bezugnahme der Kl. auf ihre AGB entscheidend gegen die Möglichkeit, daß die Parteien einen Geschäftsgebrauch im Sinne einer stillschweigenden Zugrundelegung der AGB befolgt hätten. Insoweit bedarf es neben den Ausführungen bei Thieme-Mitscherlich (AWD 1974, 178 ff.) hier auch keiner zusätzlichen Einholung eines Rechtsgutachtens. Hier ist zudem darauf hinzuweisen, daß die Bekl. niemals die von der Kl. gewünschten Gegenbestätigungen zurückgesandt hat. Damit zeigen die Umstände mit Deutlichkeit, daß die Bekl. entsprechend den in England geltenden Rechtsgrundsätzen die jeweils nachträgliche Berufung der Kl. auf ihre Geschäftsbedingungen – zudem in einer anderen als der Verhandlungssprache – als nicht relevant betrachtet hat und keinen Anlaß zu einer Reaktion hierauf gesehen hat.

b) Nichts anderes ergibt sich für die Frage, ob die AGB Vertragsinhalt geworden sind, wenn dies hilfsweise auf der Grundlage des deutschen Rechtes als des etwa maßgeblichen Wirksamkeitsstatuts beurteilt wird. Neben den hier gegebenenfalls zu beachtenden Grundsätzen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (vgl. Palandt-Heinrichs, § 2 AGB-Gesetz Anm. 6 c) käme insoweit auch eine stillschweigende Einbeziehung von AGB dann in Betracht, wenn ein Teil bei ständiger Geschäftsverbindung mit einer gewissen Häufigkeit von Abschlüssen jeweils auf seine Geschäftsbedingungen hingewiesen hat, ohne daß der Geschäftspartner dem widersprochen hat (vgl. BGHZ 42, 53 [55] = NJW 1964, 1788; BGH, Betr 1973, 1393). Hier führen diese Möglichkeiten indes nicht dazu, daß danach die AGB Geltung erlangt hätten. Was dabei die Regeln über das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben angeht, so fällt auf, daß die Bekl. die von der Kl. in ihren Bestätigungen gewünschten Gegenbestätigungen jeweils nicht zurückgesandt hat. In derartigen Fällen treten die Rechtswirkungen eines Schweigens aber regelmäßig nicht ein (BGH, NJW 1964, 1269). Soweit die Kl. im übrigen bei Nichtrücksendung der Gegenbestätigung laut Text der „Verkaufs-Bestätigung“ ein stillschweigendes Einverständnis des Geschäftspartners unterstellt, handelt es sich um eine einseitige Wertung auf seiten der Kl., die die Gegenseite nicht ohne weiteres gegen sich gelten lassen muß und die zudem in einem gewissen inneren Widerspruch dazu steht, daß auch die Kl. selbst doch an sich eine Gegenbestätigung für erforderlich gehalten hat. Aber auch ein stillschweigendes Einvernehmen der Parteien über die Geltung der AGB ist nicht festzustellen. Hierbei läßt sich schon nicht bejahen, daß das Vorbringen über die bisherige Geschäftsbeziehung der Parteien mit mehreren Abschlüssen in jedem Jahr seit 1974, und zwar insgesamt acht Abschlüssen vor September 1977, geeignet ist, um gemessen an den Grundsätzen der Entscheidung BGH, Betr 1973, 1393, eine konkludente Einbeziehung der AGB für die am 15. 9. 1977 bestätigten Geschäfte zu rechtfertigen. In jener Entscheidung war eine Geschäftsverbindung, die über drei Jahre zu acht Geschäften geführt hatte, nicht als ausreichend erachtet worden, um eine stillschweigende Unterwerfung eines Partners unter die AGB des anderen zu begründen. Darüber hinaus ist hier von Bedeutung, daß frühere Geschäfte der Parteien, die für eine stillschweigende Einbeziehung etwa hätten konstitutiv werden können, nicht selbst unter den Bedingungen der AGB abgeschlossen worden sind. Vielmehr hatte die Kl. sich erst jeweils nachträglich (nach Vertragsabschluß) auf die AGB bezogen; das reicht aber grundsätzlich nicht aus, um eine einverständliche Einbeziehung für spätere Geschäfte zu begründen (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen, § 2 Rdnr. 69; Schmidt=Salzer, AGB, 2. Aufl. [1977], Rdnr. D 94; Palandt-Heinrichs, § 2 AGB-Gesetz Anm. 6 b). Und schließlich hatte die Kl. auch nicht deutlich gemacht, daß sie nur auf der Grundlage der AGB abschließen wolle. So ist nicht ersichtlich, daß sie ohne Einbeziehung ihrer AGB von den getätigten Abschlüssen abgesehen hätte; insbesondere macht die jeweils erst nachträglich erklärte Bezugnahme auf die AGB nicht zweifelsfrei, daß die Kl. ausschließlich nur nach ihren AGB zu kontrahieren bereit gewesen sei.

Aber selbst wenn man unter Zurückstellung aller erörterten Gründe davon ausgehen würde, daß die Grundsätze des Schweigens auf ein Bestätigungsschreiben eingreifen könnten oder daß die bisherige geschäftliche Verbindung der Parteien Raum für die Möglichkeit einer stillschweigenden Einbeziehung der AGB ließen, so müßte deren Zugrundelegung letzten Endes doch daran scheitern, daß die Kl. sie der Bekl. nicht in der Verhandlungs- und Vertragssprache zugänglich gemacht hat und sich auf sie auch nicht in der genannten Sprache bezogen hat. Daß die Verhandlungs- und Vertragssprache Englisch war, ist bereits ausgeführt worden. Auch nach den Grundsätzen des deutschen Rechts als des etwaigen Abschlußstatuts setzt eine konkludente Einbeziehung von AGB unter Kaufleuten im internationalen Geschäftsverkehr voraus, daß die entsprechenden Erklärungen des Verwenders für den anderen Teil klar verständlich sind; sie müssen daher grundsätzlich in der Verhandlungssprache (oder in einer Weltsprache) abgefaßt sein (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen, Anh. § 2 Rdnr. 16). Eine Ausnahme hiervon kann dann gelten, wenn der andere Teil die Sprache der Geschäftsbedingungen beherrscht (Ulmer-Brandner-Hensen, Anh. § 2 Rdnr. 15).

Nun hat zwar die Kl. behauptet, daß maßgebliche Personen bei der Bekl. der deutschen Sprache mächtig seien. Aber abgesehen davon, daß die diesen Vortrag schon in keiner Weise spezifiziert hat, insbesondere niemand namhaft gemacht hat, der bei der Bekl. deutsch verstehen soll, hat die Kl. auch keinerlei Beweise für ihren – bestrittenen – Vortrag angetreten. Da sie sich auf einen Ausnahmetatbestand beruft, nämlich darauf, daß ausnahmsweise Erklärungen über die Einbeziehungen von AGB in einer anderen als der Verhandlungssprache genügend seien, trifft aber sie die Darlegungs- und die Beweislast für die Umstände, aus denen sich dieser Ausnahmetatbestand ergeben könnte.

Nach alledem erscheint es auch nach deutschem Recht nicht möglich, das Verhalten der Bekl. in der Vergangenheit oder nach Erhalt der „Verkaufs-Bestätigungen“ vom 15. 9. 1977 dahin zu bewerten, daß es Grundlage für eine Einbeziehung der AGB in die geschlossenen Verträge sein könnte.

2. Ebenso wie eine Gerichtsstandsbegründung in Hamburg über § 39 ZPO nicht möglich ist, ist auch ein Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) nicht gegeben. Der Erfüllungsort für den mit der Klage geltend gemachten Kaufpreisanspruch wäre nach § 269 BGB der Sitz der Niederlassung der Bekl. Eine abweichende Vereinbarung des Inhalts, daß Hamburg Erfüllungsort sei, wie das Nr. 7 II AGB entsprechen würde, ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, da – wie ausgeführt – die AGB nicht Vertragsinhalt geworden sind.

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