Urteile aus der Kategorie „Markenlöschung“

30. September 2026 Top-Urteil

BGH bestätigt Löschung der Farbmarke OBI-Orange

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2026, Az.: I ZB 58/25

Der Bundesgerichtshof hat die Löschung der abstrakten Farbmarke „Orange (RAL 2008)“ für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln bestätigt. Für die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung ist die Gesamtbevölkerung maßgeblich, weil bei jedem Verbraucher ein Bedarf an solchen Artikeln entstehen kann. Ein vom Markeninhaber vorgelegtes demoskopisches Gutachten kann durch ein abweichendes Gegengutachten erschüttert werden, auch wenn dieses nicht die Methodik, sondern das Ergebnis des ersten Gutachtens in Frage stellt. Verbleibende Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung gehen im Löschungsverfahren zulasten des Markeninhabers, ohne dass das Bundespatentgericht von Amts wegen ein weiteres demoskopisches Gutachten einholen muss.

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30. September 2026

BPatG: „Lidlship“ verletzt den Bekanntheitsschutz von LIDL

Beschluss des Bundespatentgerichts vom 27.08.2026, Az.: 29 W (pat) 36/22

Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Wortmarke „Lidlship“ auf den Widerspruch aus der älteren Wortmarke „LIDL“ angeordnet. Die Marke LIDL verfügt für Einzelhandelsdienstleistungen über einen überragenden Bekanntheitsgrad und wird auch außerhalb dieses Bereichs vom Verkehr wiedererkannt. Trotz nur unterdurchschnittlicher klanglicher und weit unterdurchschnittlicher schriftbildlicher Ähnlichkeit wird „Lidlship“ wegen der identischen Übernahme von „Lidl“ am Wortanfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft. Die Benutzung der jüngeren Marke droht daher die Unterscheidungskraft von LIDL ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise zu beeinträchtigen.

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03. September 2026

„Sachs“ und „SACHS“ bei Fahrzeugteilen verwechslungsfähig

Beschluss des Bundespatentgerichts vom 7. August 2026, Az.: 28 W (pat) 36/22

Zwischen den Wortmarken „Sachs“ und „SACHS“ besteht bei mehreren Waren und Dienstleistungen aus dem Fahrzeug- und Zweiradbereich Verwechslungsgefahr. Das Bundespatentgericht sah die rechtserhaltende Benutzung der älteren Marken unter anderem für Elektromotoren für Fahrräder sowie für Kupplungen und Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge als glaubhaft gemacht an. Wegen der Zeichenidentität und der teilweise identischen oder zumindest ähnlichen Waren und Dienstleistungen ordnete das Gericht die Löschung der jüngeren Marke für zahlreiche Waren der Klasse 12 und Dienstleistungen der Klasse 37 an. Eine doppelt entrichtete Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.

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26. August 2026

Keine Bösgläubigkeit bei Anmeldung der Marke „Testa Rossa“

Beschluss des Bundespatentgerichts vom 11.08.2026, Az.: 30 W (pat) 48/21

Die Anmeldung der Marke „Testa Rossa“ für zahlreiche Verbraucherwaren war nicht nachweisbar bösgläubig. Auch bei unterstelltem schutzwürdigem Besitzstand und einer Bekanntheit der älteren Bezeichnung reichen die festgestellten Umstände nicht aus, um eine unlautere Behinderungsabsicht des Markeninhabers anzunehmen. Die Vielzahl weiterer „Testa Rossa“-Anmeldungen und ein mögliches künftiges Lizenzgeschäft begründen für sich genommen ebenfalls keine Bösgläubigkeit. Das Bundespatentgericht wies deshalb sowohl die Beschwerde gegen die Ablehnung des Nichtigkeitsantrags als auch die Kostenbeschwerde des Markeninhabers zurück.

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13. August 2026

„My Way“ und „MY F WAY“ sind markenrechtlich verwechselbar

Beschluss des Bundespatentgerichts vom 29. Juli 2026, Az.: 30 W (pat) 525/24

Das Bundespatentgericht hat die Löschung der jüngeren Wort-/Bildmarke „MY F WAY“ wegen Verwechslungsgefahr mit der älteren Wortmarke „My Way“ angeordnet. Die für die ältere Marke nachgewiesenen Dienstleistungen psychiatrischer Kliniken sind mit der von der jüngeren Marke beanspruchten „Gesundheitspflege für den Menschen“ identisch. Trotz unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft von „My Way“ besteht zumindest eine durchschnittliche klangliche Zeichenähnlichkeit, weil die ältere Marke vollständig übernommen und lediglich durch ein „F“ unterbrochen wird. In der Gesamtabwägung reichen Dienstleistungsidentität und Zeichenähnlichkeit deshalb für die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr aus.

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05. Juni 2026

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „GEO“ und „GEO Ingenieurservice“

Beschluss des BPatG vom 22.04.2026, Az.: 25 W (pat) 65/22

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Widersprechenden gegen die Eintragung der Marke „GEO Ingenieurservice“ zurückgewiesen. Zwischen der älteren Wort-/Bildmarke „GEO“ und der jüngeren Wortmarke bestehe trotz teilweiser Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr. In der angegriffenen Marke bilde der Bestandteil „GEO“ mit „Ingenieurservice“ einen Gesamtbegriff für erd- bzw. bodenbezogene Ingenieurdienstleistungen. Auch ein Löschungsanspruch wegen Bekanntheitsschutzes scheide aus, weil keine relevante gedankliche Verknüpfung mit der älteren Marke festgestellt wurde.

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15. Mai 2026

„Obelix“-Marke für Waffen muss neu geprüft werden

Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13.05.2026, Az.: T-24/25

Das Gericht der Europäischen Union hat die Entscheidung des EUIPO zur Wortmarke „Obelix“ für Waren im Bereich Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe aufgehoben. Das EUIPO habe die Bekanntheit der älteren Marke OBELIX unvollständig und fehlerhaft geprüft. Insbesondere durfte es Belege nicht deshalb außer Acht lassen, weil „Obelix“ zusammen mit „Asterix“ verwendet wurde. Zudem hätte das EUIPO umfassender prüfen müssen, ob die jüngere Marke mit der bekannten älteren Marke gedanklich verknüpft wird und deren Ruf beeinträchtigen kann.

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04. März 2022

Marke „Schützenlisl“ für verfallen erklärt

Mehrere Leute stoßen mit Biergläsern an
Urteil des LG München I vom 25.02.2022, Az.: 33 O 8225/21

Ein Brauereiunternehmen beantragte vor Gericht, dass die Marken der Beklagten, einem Unternehmen im Bereich Gastronomie, Catering und Event, für verfallen erklärt werden. Die Klägerin möchte die „Schützenlisl“, um die es geht, als Marke für ihr Bier, während die Beklagte die Marke für ein Festzelt auf dem Oktoberfest nutzen wollte. Nachdem die Bewerbung zur Zulassung des Festzeltes aber keinen Erfolg hatte, erklärte das Gericht die Marke wegen fehlender Nutzung für verfallen. Die Bewerbung stellt nur eine vorbereitende Handlung dar und genügt nicht den Anforderungen an eine rechtserhaltende Benutzung. Auch das Vorhaben die „Schützenlisl“ für einen Biergarten zu nutzen, steht dem nicht entgegen, da dies nur dem Zweck dienen sollte, den Verfall der Marke zu verhindern.

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06. Oktober 2021

Ferrero hat kein Alleinrecht an Butterfinger-Marke

gemischte Schokoladensorten
Urteil des LG München I vom 01.06.2021, Az.: 33 O 12734/19

Das Landgericht München hat festgestellt, dass die Anmeldung von Schokoriegel-Marken, die bereits im Ausland bekannt sind, nicht automatisch rechtsmissbräuchlich ist. Der Vertrieb von sog. „Butterfinger“-Schokoriegeln durch ein deutsches Unternehmen, die nahezu identisch wie das Original von Nestle bzw. Ferrero aussehen, stellt dennoch eine unlautere Nachahmung dar, denn dem Design kommt eine wettbewerbliche Eigenart zu. Gelöscht werden muss der Markenname aber nicht, auch weil die Anmeldung der Marke nicht bösgläubig geschah.

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23. Juli 2020 Top-Urteil

Sieg für Ritter Sport – Ende der „Schokoladenschlacht“!

gemischte Schokoladensorten
Pressemitteilung Nr. 93/2020 zu den Beschlüssen des BGH vom 23.07.2020, Az.: I ZB 42/19, I ZB 43/19

„Quadratisch. Praktisch. Gut.“ Es ist offiziell: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ausschließlich Ritter Sport quadratisch bleiben darf. So findet ein jahrzehntelanger Patentrechtsstreit zwischen Milka und Ritter Sport ein Ende. Mit dem bekannten Werbeslogan wird zwar eine Vermarktungsstrategie verfolgt, allerdings verleiht die quadratische Form der Verpackung der Schokolade keinen wesentlichen Wert, sodass ein markenrechtlicher Schutz besteht. Begründet wurde diese Entscheidung dahingehend, dass der bekannte Werbeslogan zwar dazu führen kann, dass die Kaufentscheidung der Verbraucher beeinflusst wird, letztendlich habe die Form aber keinen künstlerischen Wert und führe auch nicht zu Preisunterschieden.

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