Urteile aus der Kategorie „Markenlöschung“

23. Juli 2020 Top-Urteil

Sieg für Ritter Sport – Ende der „Schokoladenschlacht“!

gemischte Schokoladensorten
Pressemitteilung Nr. 93/2020 zu den Beschlüssen des BGH vom 23.07.2020, Az.: I ZB 42/19, I ZB 43/19

„Quadratisch. Praktisch. Gut.“ Es ist offiziell: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ausschließlich Ritter Sport quadratisch bleiben darf. So findet ein jahrzehntelanger Patentrechtsstreit zwischen Milka und Ritter Sport ein Ende. Mit dem bekannten Werbeslogan wird zwar eine Vermarktungsstrategie verfolgt, allerdings verleiht die quadratische Form der Verpackung der Schokolade keinen wesentlichen Wert, sodass ein markenrechtlicher Schutz besteht. Begründet wurde diese Entscheidung dahingehend, dass der bekannte Werbeslogan zwar dazu führen kann, dass die Kaufentscheidung der Verbraucher beeinflusst wird, letztendlich habe die Form aber keinen künstlerischen Wert und führe auch nicht zu Preisunterschieden.

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04. März 2022

Marke „Schützenlisl“ für verfallen erklärt

Mehrere Leute stoßen mit Biergläsern an
Urteil des LG München I vom 25.02.2022, Az.: 33 O 8225/21

Ein Brauereiunternehmen beantragte vor Gericht, dass die Marken der Beklagten, einem Unternehmen im Bereich Gastronomie, Catering und Event, für verfallen erklärt werden. Die Klägerin möchte die „Schützenlisl“, um die es geht, als Marke für ihr Bier, während die Beklagte die Marke für ein Festzelt auf dem Oktoberfest nutzen wollte. Nachdem die Bewerbung zur Zulassung des Festzeltes aber keinen Erfolg hatte, erklärte das Gericht die Marke wegen fehlender Nutzung für verfallen. Die Bewerbung stellt nur eine vorbereitende Handlung dar und genügt nicht den Anforderungen an eine rechtserhaltende Benutzung. Auch das Vorhaben die „Schützenlisl“ für einen Biergarten zu nutzen, steht dem nicht entgegen, da dies nur dem Zweck dienen sollte, den Verfall der Marke zu verhindern.

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06. Oktober 2021

Ferrero hat kein Alleinrecht an Butterfinger-Marke

gemischte Schokoladensorten
Urteil des LG München I vom 01.06.2021, Az.: 33 O 12734/19

Das Landgericht München hat festgestellt, dass die Anmeldung von Schokoriegel-Marken, die bereits im Ausland bekannt sind, nicht automatisch rechtsmissbräuchlich ist. Der Vertrieb von sog. „Butterfinger“-Schokoriegeln durch ein deutsches Unternehmen, die nahezu identisch wie das Original von Nestle bzw. Ferrero aussehen, stellt dennoch eine unlautere Nachahmung dar, denn dem Design kommt eine wettbewerbliche Eigenart zu. Gelöscht werden muss der Markenname aber nicht, auch weil die Anmeldung der Marke nicht bösgläubig geschah.

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26. Juni 2019

Darlegung der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke im Löschungsverfahren

Gesetzbuch mit Richterhammer - Markenrecht
Urteil des OLG Frankfurt vom 04.04.2019, Az.: 6 U 96/18

Innerhalb eines markenrechtlichen Löschungsverfahrens wegen Nichtbenutzung muss der Kläger aufzeigen, dass eine Benutzung durch den Markeninhaber nicht feststellbar ist. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der rechtserhaltenden Benutzung liegt hingegen beim Markeninhaber. Ansonsten muss dieser wegen Verfalls der Marke seine Zustimmung zur Löschung erteilen. Um eine ernsthafte Benutzung im Sinne des Markengesetzes anzunehmen, muss die Marke in einer üblichen und wirtschaftlich sinnvollen Art und Weise genutzt werden. Eine Lizenzerteilung an Dritte reicht grundsätzlich nicht aus, außer der Markeninhaber kann die ernsthafte Benutzung durch den Lizenznehmer nachweisen.

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31. Januar 2019

Brauerei darf weiterhin mit „Felsquellwasser“ als Wortmarke werben

vier Bierkrüge am anstoßen
PM zum Urteil des OLG Hamm vom 24.01.2019, Az.: 4 U 42/18

Die langjährige Nutzung eines Werbeslogans kann die Grundlage für die Eintragung einer Wortmarke in das deutsche Markenregister darstellen. Wenn die Nutzung des Begriffs zu Werbezwecken nach der Eintragung in das Register fortgesetzt wird, genügt dies, um die Wortmarke zu erhalten. Demnach ist es nicht erforderlich, dass ein Gegenstand mit dem eingetragenen Begriff vertrieben wird.

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24. Juli 2018 Top-Urteil

Christian Louboutin: Zum markenrechtlichen Schutz roter Schuhsohlen

Pumps mit roter Schuhsohle
Urteil des EuGH vom 12.06.2018, Az.: C-163/16

Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das aus einer auf der Sohle eines hochhackigen Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, nicht ausschließlich aus der „Form“ im Sinne dieser Bestimmung besteht.

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11. April 2018

Traubenzucker von Dextro Energy könnte doch dreidimensionalen Markenschutz genießen

Traubenzucker
Beschluss des BGH vom 18.10.2017, Az.: I ZB 3/17

a) Nur solche Formgestaltungen sind technisch bedingt und vom Markenschutz gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen, bei denen die von der Form erzeugte Wirkung technischer Natur ist. Vermittelt ein wesentliches Merkmal der Form allein geschmackliche, optische oder haptische Sinneseindrücke, liegen darin Wirkungen auf nichttechnischem Gebiet, so dass das Schutzhindernis nicht eingreift.

b) Im Löschungsverfahren bilden die drei in § 3 Abs. 2 MarkenG angeführten Schutzhindernisse keinen einheitlichen Streitgegenstand. Dem Bundespatentgericht ist es deshalb verwehrt, ein vom Löschungsantragsteller nicht geltend gemachtes Schutzhindernis von Amts wegen zu prüfen.

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19. Februar 2018

Wortmarke „Pippi Langstrumpf“ besitzt für Beherbergungsdienstleistungen Unterscheidungskraft

Illustration von Pippi Langstrumpf und ihrem Pferd "Kleiner Onkel"
Beschluss des BGH vom 17.10.2017, Az.: I ZB 97/16

Der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" fehlt für die Dienstleistungen der Klasse 42 "Beherbergung von Gästen" nicht jegliche Unterscheidungskraft. Etwaige inhaltliche Zuschreibungen, die der Verkehr von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotene Beherbergungsdienstleistungen übertragen mag, begründen allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke, beseitigen jedoch nicht ihre Eignung, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Dienstleistung zu wirken.

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19. Februar 2018

Quadratische Schokoladentafel doch schutzfähig

Schokoladentafel quadratisch auf weißem Untergrund. Daneben Kakao und Mandeln
Beschluss des BGH vom 18.10.2017, Az.: I ZB 105/16

a) Der Löschungsantragsteller kann sein Löschungsbegehren im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in entsprechender Anwendung von § 263 ZPO auf andere Schutzhindernisse erweitern. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kann ein zulässiges Rechtsmittel unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO mit einer Erweiterung des Löschungsantrags verbunden werden.

b) Die in der Marke gezeigten wesentlichen Merkmale der Form der Ware oder der ihr gleichgestellten Form der Verpackung sind im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch die Art der Ware selbst bedingt, wenn sie wesentliche Gebrauchseigenschaften aufweisen, die den gattungstypischen Funktionen der Ware innewohnen, nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber suchen könnte. Es ist nicht erforderlich, dass die in Rede stehende Form für die Funktion der betreffenden Ware unentbehrlich ist und dem Hersteller keinen Freiraum für einen wesentlichen persönlichen Beitrag lässt.

c) Ebenso wie bei dem Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind für das in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geregelte Schutzhindernis ausschließlich Gebrauchseigenschaften von Bedeutung, die für den Verbraucher wesentlich sind. Wesentliche Erleichterungen bei der Verpackung, der Lagerung und dem Transport durch die in Rede stehende Form sind Vorteile bei der Herstellung und dem Vertrieb der Ware, sie kommen jedoch nicht dem Benutzer zugute.

d) Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG greift nur ein, wenn die in der Form verkörperten Eigenschaften (hier: quadratische Form von Tafelschokolade) für den Gebrauch der jeweiligen Ware typisch sind und dem bestimmungsgemäßen Einsatz der Ware dienen (hier: Verzehr von Tafelschokolade). Vorteile, die nur in für die Verwendung unüblichen Konstellationen eintreten (hier: Mitführen von Tafelschokolade in einer Jackentasche zum Verzehr unterwegs), stellen keine wesentlichen Gebrauchseigenschaften dar und führen nicht dazu, dass das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingreift.

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17. Januar 2018

Markenrechtliche Unterscheidungskraft zwischen OXFORD und Oxford Club

weißer Wegweiser mit Pfiel Richtung Oxford vor blauem Himmel
Beschluss des BGH vom 09.11.2017, Az.: I ZB 45/16

a) Eine originär schutzunfähige Unionsmarke, deren Eintragung im Register erfolgt ist, weil sie gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 infolge Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, verfügt im Inland grundsätzlich über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, wenn im Eintragungsverfahren der Nachweis geführt worden ist, dass das Schutzhindernis im Inland überwunden worden ist.

b) Ist ein solcher Nachweis im Eintragungsverfahren nicht erfolgt, muss der Widerspruchsmarke, auch wenn sie originär schutzunfähig ist, im Inland Schutz zugebilligt werden. Macht der Widersprechende geltend, die Widerspruchsmarke verfüge mindestens über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, muss er Umstände vortragen, die eine entsprechende Annahme rechtfertigen.

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