Urteile aus der Kategorie „Markenlöschung“

04. Juli 2016

Keine rechtserhaltende Benutzung der Unionswortmarke „PICCOLO“

Sektflasche mit Piccologlas
Urteil des EuG vom 14.04.2016, Az.: T-20/15

Voraussetzung einer rechtserhaltenden Benutzung einer Marke ist, dass sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware gibt. Die ernsthafte Benutzung einer Marke kann nur festgestellt werden, wenn sie verwendet wird, um die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren. Wenn neben dem Begriff „Piccolo“ ein anderer Begriff, der sowohl auf der Ware als auch auf der Verpackung angebracht ist, aufgrund seiner Größe und Positionierung dominiert, hat der Begriff „Piccolo“ im Gesamtbild nur sekundären und ergänzenden Charakter. Dementsprechend wird der andere Begriff mehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware wahrgenommen, während der Begriff „Piccolo“ nur eine beschreibende Funktion für die Flaschengröße hat.

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15. April 2016

Zwischen den Marken „Grillstar“ und „Grillstar.de“ besteht keine Verwechslungsgefahr

ein Steak liegt auf dem Grill
Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2015, Az.: 4 U 119/14

Eine Verwechslungsgefahr zweier (Wort-) Bildmarken scheidet dann aus, wenn sich die Zeichenähnlichkeit lediglich in dem Wortbestandteil „Grillstar“ erschöpft, die Ausgestaltung der Marken jedoch sowohl farblich als auch gestalterisch derart voneinander abweicht (überwiegend rote Farbe sowie Abbildungen eines Pfeils und einer Feuerschale einerseits, gelbe und schwarze Farbgestaltung sowie Sternenbogen andererseits), dass keine Ähnlichkeit ersichtlich ist. Durch die besondere grafische und farbliche Gestaltung erfahren die Marken erst ihre besondere Prägung und nicht bereits durch den übereinstimmenden Wortbestandteil „Grillstar“, der ohnehin für sich genommen jedenfalls für Waren und/oder Dienstleistungen aus dem Grillbereich keine Unterscheidungskraft besitzt.

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03. März 2016

Keine rechtserhaltende Benutzung einer Marke für Arzneimittel durch Durchführung einer klinischen Studie

Im Rahmen einer klinischen Studie werden die Nebenwirkung eines Arzneimittels ermittelt
Urteil des LG München vom 22.12.2015, Az.: 33 O 18890/14

Wird eine Marke, die für „pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege“ eingetragen ist, lediglich im Rahmen einer klinischen Studie verwendet, so stellt diese Verwendung keine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG dar, weil die Benutzung lediglich innerhalb des betreffenden Unternehmens und nicht auf dem jeweiligen Absatzmarkt stattfindet. Im Gegensatz zur Durchführung eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens ist eine solche klinische Studie dem Einfluss des Markeninhabers außerdem zugänglich, sie stellt damit keinen berechtigen Grund für eine Nichtbenutzung dar.

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04. Februar 2016

Zum Umfang des Bekanntheitsschutzes einer Schokoriegel-Marke

Schokoriegel vor blauem Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 17.09.2015, Az.: 6 U 148/14

Besteht zwischen einer bekannten Marke für Schokoladenriegel und einem angegriffenen Zeichen nur ein geringer Grad an Zeichenähnlichkeit, so kann der Bekanntheitsschutz der Gemeinschaftsmarke dennoch eröffnet sein, wenn Warenidentität vorliegt und eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung dieser Marke aufgrund des hohen Maßes ihrer Bekanntheit und Kennzeichnungskraft naheliegt. Der Bekanntheitsschutz der Gemeinschaftsmarke besteht auch dann, wenn der erforderliche Bekanntheitsgrad nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreicht wird. Der Bekanntheitsschutz ist dann jedoch auf dieses Gebiet beschränkt.

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04. Februar 2016

Unerhebliche Form-Abweichung eines Schokoriegels ist kein Herkunftshinweis

zwei Schokoriegel auf weißem Untergrund
Urteil des BGH vom 21.10.2015, Az.: I ZR 23/14

Besteht zwischen einer verkehrsdurchgesetzten dreidimensionalen Klagemarke und der beanstandeten, für identische Waren verwendeten Form eine hochgradige Zeichenähnlichkeit, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Verkehr nicht nur die Form der Klagemarke, sondern auch die angegriffene Gestaltung als herkunftshinweisend wahrnimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 25.Januar 2007 – I ZR 22/04, BGHZ 171, 89 Rn. 31 – Pralinenform I; Urteil vom 22.April 2010 – I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 Rn. 28 = WRP 2010, 1508 – Pralinenform II).

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17. Dezember 2015

„Impulse“ ist als Marke für Farben und Lacke eintragungsfähig

Farbdosen mit verschiedenen Farben, die aus den Dosen spritzen, darunter Gelb, Rot, Blau und Grün
Beschluss des BPatG vom 19.11.2015, Az.: 25 W (pat) 521/13

Die Bezeichnung „Impulse“ ist im Hinblick auf Farben und Lacke nicht beschreibend im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zwar besteht die Möglichkeit, dass von Farben Impulse auf Menschen ausgehen, dass die Bezeichnung jedoch gerade auf diese Wirkung anspielt, liegt nicht nahe und es bedarf erst mehrerer gedanklicher Schritte um zu einer solchen Bedeutung zu gelangen. Ferner stellt das Wort „Impulse“ im Inland keine gebräuchliche Werbeaussage dar, weil sich die Werbung mit dem Wort „Impulse“ zumindest in Alleinstellung nicht nachweisen lässt. Die Bezeichnung kann somit als Marke eingetragen werden.

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15. Dezember 2015

Die Wappenumrisse des FC Barcelona sind als Marke nicht eintragungsfähig

Beispielhaftes Logo eines Fußballclubs, blaues Emblem auf dem ein Fusball zu sehen ist, so wie die Jahreszahl "1874" und der Schriftzug "Soccer Club"
Pressemitteilung Nr. 144/15 zum Urteil des EuG vom 10.12.2015, Az.: T-615/14

Ein Bildzeichen, das aus den Umrissen des Wappens des FC Barcelona besteht, kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, da es keine hervorstechenden Elemente enthält. Damit ist es demnach nicht als Herkunftshinweis geeignet. Ferner werden Wappen im Geschäftsleben regelmäßig lediglich als Dekoration verwendet, ihnen kommt daher grundsätzlich keine markenrechtliche Funktion zu.

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14. Dezember 2015

Wortzeichen „AppOtheke“ kann nicht markenrechtlich geschützt werden

Apotheken-App für Smartphones
Beschluss des BPatG vom 09.02.2015, Az.: 27 W (pat) 73/14

Das Wortzeichen „AppOtheke“ kann nicht als Marke geschützt werden, da es eine Sachaussage darstellt und somit den Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht genügt. Daran ändert auch die Schreibweise nichts, da das Wort klangmäßig mit dem Begriff „Apotheke“ übereinstimmt, das Doppel-p vom angesprochenen Verkehrskreis als Schreibfehler verstanden wird und die Verwendung von Klein- oder Großbuchstaben bei der Beurteilung einer Wortmarke irrelevant ist.

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04. Dezember 2015

Zur Höhe des Streitwerts in einem Markenlöschungsverfahren

Markenrecht_Akte
Beschluss des BGH vom 30.07.2015, Az.: I ZB 61/13

Die Festsetzung des Streitwerts in einem Markenlöschungsverfahren auf 50.000 € entspricht zwar in aller Regel billigem Ermessen, im Einzelfall kann der Wert des Interesses des Markeninhabers an Aufrechterhaltung einer umfänglich benutzten Marke aber auch deutlich darüber liegen. So kann das Interesse des Markeninhabers an dem Bestand der eingetragenen Marke (hier: 500.000 €) doppelt so hoch zu bemessen sein wie das Interesse, die Marke vor bloßen Markenrechtsverletzungen zu schützen (hier: 260.000 €).

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