Urteile aus der Kategorie „Internetstrafrecht“

07. November 2022 Top-Urteil

Einstellen einer ein Hakenkreuz enthaltenden Karikatur auf Instagram

Facebook Messenger App auf Handyscreen neben anderen Social-Media Apps
Urteil des BayObLG München vom 07.10.2022, Az.: 202 StRR 90/22

Das Einstellen einer Karikatur, in der ein Hakenkreuz abgebildet ist, in eine "Highlight-Story" auf einem Instagram-Account, ist grundsätzlich strafbar. Dies gilt auch dann, wenn sich der Einsteller erkennbar auf den Nahostkonflikt bezieht. Das BayObLG führte in seinem Urteil zur Begründung aus, dass durch das Einstellen einer solchen Karikatur nicht eindeutig und offenkundig die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus auf Anhieb zu erkennen ist.

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06. Mai 2024

EuGH erweitert die Möglichkeiten der Vorratsdatenspeicherung

Urteil des EuGH vom 30.04.2024, Az.: C-470/21

In einem Urteil betreffend die Vorlagefragen des französischen Staatsrats (Conseil d’État) nach der Vereinbarkeit der nationalen Regelungen zur Vorratsspeicherung mit dem Unionsrecht hat sich der Europäische Gerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung entfernt. Bisher wurde durch den Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung unzulässig sei. Zunächst wurde in dem neuen Urteil und der dazugehörigen Pressemitteilung klargestellt, dass es sich bei der allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von IP-Adressen nicht zwangsläufig um einen schweren Grundrechtseingriff handeln würde. Damit stellt dieses Urteil einen klaren Kontrast zur Rechtsprechung des EuGH der letzten Jahre dar, wonach eben jene Vorratsspeicherung von Verbindungs- und Standortdaten klar abgelehnt wurde. Außerdem konkretisiert das Gericht in diesem Plenumsurteil die Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung: Diese sei zulässig, wenn mit der nationalen Regelung eine wirksame strikte Trennung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten gewährleistet werden kann. Dabei geht es vor allem um einen Ausschluss der Möglichkeit, dass durch die Daten Rückschlüsse auf das Privatleben der betroffenen Personen gezogen werden können. Konkret wurde darauf hingewiesen, dass das Unionsrecht einer Regelung nicht entgegensteht, durch welche es den nationalen Behörden erlaubt ist, mit Hilfe der Zuordnung der Identitätsdaten zu einer IP-Adresse eine Identifikation von Personen vorzunehmen, die im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben. Zuletzt wird auch darauf hingewiesen, dass bei einer Einstufung des dadurch erfolgenden Grundrechtseingriffs als schwerwiegend eine vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle erfolgen muss.

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22. Juli 2020

YouTube gibt keine Telefonnummern und E-Mail-Adressen weiter

AdobeStock_247048641;247048641; Computer mit geöffneten Videoplayer.
Urteil des EuGH vom 09.07.2020, Az.: C-264/19

YouTube ist nicht verpflichtet, Auskunft über Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder IP-Adressen von Nutzern, die auf dessen Plattform Urheberrechte verletzen, zu erteilen. Die Constantin Filmverleih GmbH klagte, nachdem vollständige Filme kostenlos auf YouTube einsehbar waren, gemäß § 101 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UrhG auf Auskunft der Adressen solcher Nutzer, die die Filme auf der Plattform hochgeladen haben. Der EuGH urteilte nun, auf Vorlagefrage des BGH hin, dass unter den Begriff der "Adresse", der sich wiederum aus Art. 8 Abs. 2 a der Richtlinie 2004/48/EG ergibt und zur Auslegung des § 101 UrhG herangezogen wird, lediglich Informationen über die postalische Anschrift, nicht jedoch Telefonnummern, E-Mail- oder IP-Adressen fallen.

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29. Oktober 2018

Handel mit Bitcoins nicht strafbar

Symbole für Bitcoins
Urteil des KG Berlin vom 25.09.2018, Az.: (4) 161 Ss 28/18 (35/18)

Bitcoins sind keine Währung im Sinne eines Finanzinstruments des Kreditwesengesetzes (KWG) oder „E-Geld“ gem. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Demzufolge ist der Handel mit Bitcoins und der Betrieb einer Handelsplattform für Bitcoins im Internet nicht erlaubnispflichtig durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und folglich auch nicht strafbar.

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23. Oktober 2018

Facebook muss keine Auskunft über Nutzerdaten seines Messengerdienstes erteilen

Facebook Messenger geöffnet am Handy, Handy wird in der Hand gehalten vor Laptop
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 06.09.2018, Az.: 16 W 27/18

Der Facebook-„Messenger“ stellt kein soziales Netzwerk im Sinne des § 1 Abs. 1 NetzDG (Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken) dar. Vielmehr handelt es sich bei dem Nachrichtendienst um ein Mittel der Individualkommunikation, welches vergleichbar mit dem Messengerdienst „WhatsApp“ sei. Diese sind jedoch vom Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen. Betroffene von rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-„Messenger“ an Dritte verschickt wurden, können daher keine Auskunft über die Nutzerdaten des Versenders von Facebook verlangen. Denn ein solcher Auskunftsanspruch nach § 14 Abs. 3 TMG (Telemediengesetz) kann unter anderem nur gegen Betreiber eines sozialen Netzwerks im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG bestehen.

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02. Oktober 2018

Facebook muss keine Auskunft über Nutzerdaten seines Messengerdienstes erteilen

Smartphone mit offenem Chatfenster in einer Hand
Pressemitteilung zum Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 06.09.2018, Az.: 16 W 27/18

Betroffene von rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-Messenger an Dritte verschickt wurden, können keine Auskunft über die Nutzerdaten des Versenders von Facebook verlangen. Ein solcher Ankunftsanspruch nach § 14 Abs. 3 TMG kann u. a. nur gegen Betreiber eines soziales Netzwerks im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG bestehen. Der Facebook-Messenger dagegen stellt ein Mittel der Individualkommunikation dar, vergleichbar mit dem Messengerdienst WhatsApp, und ist damit (jedenfalls noch derzeit) vom Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen.

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24. August 2018 Top-Urteil

Betreiber eines ungesicherten WLAN-Netzes haftet grundsätzlich nicht für darüber begangene Urheberrechtsverletzungen

WLAN-Symbol erscheint vor einer Person mit weiteren Symbolen die damit im Zusammenhang stehen
Urteil des BGH vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17

a) Der an die Stelle der bisherigen Störerhaftung des Zugangsvermittlers für von Dritten begangene Rechtsverletzungen getretene Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF ist unions-rechtskonform dahingehend fortzubilden, dass er in analoger Anwendung gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann.

b) Kann der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF nicht nur gegen WLAN-Betreiber, sondern auch gegen Anbieter drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden, bestehen gegen die Anwendung des Ausschlusses von Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken.

c) Wird in einem vor Inkrafttreten der § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF anhängig gemachten, nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften andauernden Rechtsstreit der Internetzugangsvermittler wegen Urheberrechtsverletzungen, die Dritte über den von ihm bereitgestellten Internetanschluss begangen haben, auf Unterlassung in Anspruch genommen, so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag an die Erfordernisse eines möglichen Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG nF anzupassen.

d) Soweit für die Inanspruchnahme auf Abmahnkostenersatz auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF abzustellen ist, haftet der gewerbliche Betreiber eines Internetzugangs über WLAN für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing erst nach Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind. Für die Annahme der Haftung ist nicht erforderlich, dass das vom Hinweis erfasste und das durch die erneute Verletzung betroffene Werk identisch sind.

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26. Juli 2018 Top-Urteil

Kein Unterlassungsanspruch gegen den Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN

Frau hält einen Chip in der Hand, auf dem ein WLAN-Symbol zu sehen ist.
Urteil des BGH vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17

Der Betreiber eines Internetzugangs und eines Tor-Exit-Nodes kann gem. § 8 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) für von Dritten über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen nicht als Störer haftbar gemacht werden. Werden über diesen Anschluss jedoch wiederholt Rechtsverletzungen begangen, können dem Anschlussvermittler gewisse Vorkehrungen zur Unterbindung auferlegt werden. Diese können in der Pflicht zur Registrierung von Nutzern, der Verschlüsselung des Zugangs mittels eines Passworts oder sogar in der vollständigen Sperrung des Zugangs gem. § 7 Abs. 4 TMG bestehen.

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