Urteile aus der Kategorie „Internetstrafrecht“

05. September 2017 Top-Urteil

Kein Beweisverwertungsverbot bei Auskunftserteilung eines Netzanbieters wegen Filesharing

Frauen erzählen sich "Gossip"
Pressemitteilung Nr. 114/2017 zum Urteil des BGH vom 13.07.2017, Az.: I ZR 193/16

Besteht zugunsten eines Rechteinhabers lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers eine richterliche Gestattung gem. § 101 Abs. 9 UrhG, nicht jedoch für die Auskunft des Endkundenanbieters (hier: ein Reseller), der schlussendlich Name und Adresse eines Rechteverletzers erteilt, unterliegt diese Auskunft keinem Beweisverwertungsverbot. Daten, die ein Endkundenanbieter an die Rechteinhaberin weitergibt, stellen keine Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG dar, sondern sind lediglich Bestandsdaten, wofür es keiner weiteren richterlichen Gestattung bedarf.

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11. August 2017

Benutzung eines iPods durch Kraftfahrzeugführer keine Ordnungswidrigkeit

Mann sitzt hinter dem Steuer am Smartphone
Urteil des AG Rinteln vom 27.10.2016, Az.: 24 OWi 508 Js 6349/16, 24 OWi 508 Js 6349/16 (32/16)

Gemäß § 23 Abs. 1a S. 1 StVO darf der Führer eines Kraftfahrzeuges ein Mobiltelefon nicht nutzen, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten muss. Dies gilt nicht für die Benutzung eines iPods durch den Kraftfahrzeugführer, auch wenn man mit diesem ggf. über eine Internetverbindung telefonieren könnte. Er fällt nicht unter den Begriff des Mobiltelefons, da dieser nach Herstellerangaben vordergründig des Abspielens von Musik dient.

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11. Juli 2017

Zur örtlichen Zuständigkeit bei Rechtsverstößen im Internet ohne regionalen Bezug und der Haftung sozialer Netzwerke für Persönlichkeitsverletzungen

Richterhammer mit Paragraph
Urteil des LG Würzburg vom 07.03.2017, Az.: 11 O 2338/16 UVR

a) Da Internetinhalte global abrufbar sind, greift bei Rechtsverletzungen ohne regionalen Bezug regelmäßig der sog. „fliegende Gerichtsstand“. Ist in einem solchen Fall der Klägersitz und das angerufene Gericht nicht identisch, so muss zunächst geprüft werden, ob und inwieweit womöglich eine rechtsmissbräuchliche Wahl des Gerichtssandes vorliegt. Dies könnte beispielsweise bei einer gezielten Benachteiligungsabsicht der Fall sein, wenn der Anspruch bei einem abgelegenen und verkehrsmäßig nur schwer zu erreichenden Gericht gestellt wird. Sofern jedoch kein Rechtsmissbrauch vorliegt und kein regionaler Bezug erkennbar ist, sind grundsätzlich sämtliche Gerichte in der Bundesrepublik örtlich zuständig.

b) Soziale Netzwerke trifft keine Überprüfungspflicht bezüglich neu eingestellter Inhalte von Dritten. Um einer Haftung für Rechtsverletzungen als Störer jedoch zu entgehen, sind sie ab Kenntnisnahme allerdings verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden. Bei massiven Persönlichkeitsverletzungen ist es dabei nicht ausreichend, den Inhalt lediglich zu löschen. Vielmehr muss weiter innerhalb der zumutbaren Kontrollpflicht geprüft werden, ob der Inhalt von anderen Nutzern hochgeladen oder geteilt wurde und so anderweitig existent geblieben ist.

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10. Juli 2017 Top-Urteil

Mögliche Urheberrechtsverletzungen durch Bereitstellen und Betreiben der Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“

Totenkopf
Urteil des EuGH vom 14.06.2017, Az.: C-610/15

Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Bereitstellung und das Betreiben einer Filesharing-Plattform im Internet erfasst, die durch die Indexierung von Metadaten zu geschützten Werken und durch das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern dieser Plattform ermöglicht, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines „Peer-to-peer“-Netzes zu teilen.

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11. Januar 2017

Betreiber von Streaming-Portalen wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke verurteilt

Webplayer
Beschluss des BGH vom 11.01.2017, Az.: 5 StR 164/16

Die Internetportale „kino.to“ und „kinox.to“ stellten Raubkopien von überwiegend aktuellen, sämtlich urheberrechtlich geschützten Kinofilme und Fernsehserien bereit, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Durch diesen Betrieb wurden erhebliche Gewinne aus Werbeeinnahmen generiert. Die Verurteilung des Betreibers erfolgte aufgrund der gemeinsamen mittäterschaftlichen Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke mit den jeweiligen Uploadern. Die Strafbarkeit der Computersabotage nach § 302 b Abs.1 Nr.1 StGB ergibt sich zudem unabhängig davon, ob der betroffene Datenverarbeitungsvorgang rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken dient.

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01. Dezember 2016

Google haftet unter Umständen für Rechtsverletzungen von Dritten

virutelles Suchfeld, welches mit einem Finger bedient wird
Urteil des OLG Köln vom 13.10.2016, Az.: 15 U 173/15

Wer eine Suchmaschine betreibt und Webseiten von Dritten anzeigt, die persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte aufweisen, haftet ab Kenntnis hiervon als mittelbarer Störer. Um die Haftung zu begrenzen, ist es erforderlich, dass der Suchmaschinen-Betreiber von dem Betroffenen so detailliert über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wird, dass die Verletzung für diesen offensichtlich ist. Die bloße Auflistung der fraglichen Links mit dem Hinweis der Persönlichkeitsrechtsverletzung genügt hierfür nicht.

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24. November 2016

Zweimal „Severin“ ist einmal zu viel

Leuchtturm auf der Insel Leuchtturm und Sylt mit Meer im Hintergrund
Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 29.09.2016, Az.: 6 U 23/15

Die Sylter Kirchengemeinde „St. Severin“ im Ortsteil Keitum kann von der unweit entfernten Erholungsanlage „Severin*s Resort & Spa“ Unterlassung im Hinblick auf die Verwendung des Namensteils „Severin“ verlangen. Dabei ist es ohne Belang, dass die Namen jeweils mit Zusätzen wie „St.“ bzw. „Resort & Spa“ versehen sind, da diese Zusätze nur beschreibender Art sind und für den Gesamteindruck außer Betracht zu bleiben haben. Infolge der identischen Namensführung entsteht der Eindruck, dass die beiden Einrichtungen in organisatorischer oder wirtschaftlicher Verbindung stehen, denn auch gemeinnütze Einrichtungen können wirtschaftlich tätig sein. Deshalb führt die gleichnamige Bezeichnung zu einer Zuordungsverwirrung und damit zu einem Unterlassungsanspruch.

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12. April 2016

Aufnahmen von Video-Türspion in einem Strafverfahren verwertbar

Einbrecher wird von einer Überwachungskamera gefilmt
Urteil des AG Köln vom 04.11.2015, Az.: 526 Ds 490/14

Wird ein Täter bei der Begehung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls von der Kamera eines in der Wohnungstür verbauten Video-Türspions aufgezeichnet, so sind die Aufnahmen selbst dann als Beweismittel in einem Strafverfahren zulässig, wenn ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters möglich erscheint. Obgleich der Täter durch die Videoaufnahmen in seinem Recht am eigenen Bild verletzt wird, so tritt diese Verletzung grundsätzlich hinter dem Strafverfolgungsinteresse der Öffentlichkeit zurück.

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11. April 2016

Internetverbot für Straftäter ist zulässige Bewährungsauflage

Weiße Tastatur, die von einem Vorhängeschloss mitdsamt Kette umwickelt ist
Beschluss des OLG Hamm vom 10.11.2015, Az.: 1 Ws 507, 508/15

Im Rahmen der Bewährungsauflagen kann einem Straftäter, der wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilt wurde, die Nutzung des Internets untersagt werden, sofern ein Internetzugang nicht für eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme erforderlich ist.

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04. März 2016

Zur Haftung eines Blog-Betreibers wegen kritischem Forumsbeitrag

Ein Finger drückt auf eine blaue Taste einer schwarzen Tastatur mit der Aufschrift "User Forum".
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 10.12.2015, Az.: 6 U 244/14

Zwischen einem Unternehmen, das unter anderem geschlossene Immobilienfonds anbietet und einem Blog-Betreiber besteht grundsätzlich kein Wettbewerbsverhältnis, ein solches kann auch nicht anhand des Wechselwirkungsgrundsatzes des BGH hergeleitet werden. Damit besteht kein Anspruch des Kapitalanlageunternehmens auf Unterlassung eines auf dem Blog erschienenen kritischen Forumsbeitrags. Insbesondere stellt das Freischalten des Beitrags keine geschäftliche Handlung dar, weil der Blog-Betreiber für Drittbeiträge nicht verantwortlich ist, sich diese nicht zu eigen macht und ihn keine allgemeinen Prüfungs- oder Überwachungspflichten treffen. Allerdings muss ein rechtswidriger Beitrag vom Blog-Betreiber nach Kenntnis gelöscht werden. Eine Pflicht zur Herausgabe der Nutzerdaten des Verfassers besteht jedoch nicht.

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