Zweimal „Severin“ ist einmal zu viel

24. November 2016
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Leuchtturm auf der Insel Leuchtturm und Sylt mit Meer im Hintergrund Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 29.09.2016, Az.: 6 U 23/15

Die Sylter Kirchengemeinde „St. Severin“ im Ortsteil Keitum kann von der unweit entfernten Erholungsanlage „Severin*s Resort & Spa“ Unterlassung im Hinblick auf die Verwendung des Namensteils „Severin“ verlangen. Dabei ist es ohne Belang, dass die Namen jeweils mit Zusätzen wie „St.“ bzw. „Resort & Spa“ versehen sind, da diese Zusätze nur beschreibender Art sind und für den Gesamteindruck außer Betracht zu bleiben haben. Infolge der identischen Namensführung entsteht der Eindruck, dass die beiden Einrichtungen in organisatorischer oder wirtschaftlicher Verbindung stehen, denn auch gemeinnütze Einrichtungen können wirtschaftlich tätig sein. Deshalb führt die gleichnamige Bezeichnung zu einer Zuordungsverwirrung und damit zu einem Unterlassungsanspruch.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Urteil vom 29.09.2016

Az.: 6 U 23/15

 

Tenor

Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, es zu unterlassen, das Kennzeichen „Severin*s Resort & Spa“ zur Bewerbung eines Hotellerie-. Gastronomie- oder Freizeitangebots (insbesondere eines Hotels, von Apartmenthäusern, eines Spa, eines Restaurants, einer Teestube) zu benutzen oder benutzen zu lassen, wobei dieses Benutzungsverbot räumlich auf den Ortsteil Keitum der Gemeinde Sylt eingeschränkt ist.

Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, es zu unterlassen, auf der Internetseite „Severins-Sylt.de“ das Kennzeichen „Severin*s Resort & Spa“ zur Bewerbung eines im Ortsteil Keitum der Gemeinde Sylt belegenen Hotelerie-, Gastronomie- oder Freizeitangebots (insbesondere eines Hotels, von Apartmenthäusern, eines Spa, eines Restaurants, einer Teestube) zu benutzen.

Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.023,16 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.023,16 Euro brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin, die Beklagte zu 1.) und die Beklagte zu 2.) jeweils zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckten Betrages leistet.

Jede der Beklagten kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin ist eine evangelisch-lutherische Kirchengemeinde in Keitum auf Sylt, deren Kirchengebäude die im 12. Jahrhundert erbaute St. Severin Kirche ist. Die Beklagten gehören zur Z. Sie betreiben seit zwei Jahren in Keitum ein Hotel- und Apartmentprojekt mit dem Namen „Severin*s Resort & Spa“. Die Anlage wird über die Internetseite „severins-sylt.de“ beworben.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keine Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) wegen der Benutzung der Domain „severins-sylt.de“ und des Kennzeichens „Severin*s Resort & Spa“ zur Bewerbung ihres Hotel-, Gastronomie- und Freizeitangebots auf Sylt. Solche Ansprüche ergäben sich insbesondere nicht aus § 12 BGB. Die Benutzung des Kennzeichens „Severin*s Resort & Spa“ sei keine Namensanmaßung. Insoweit könne dahinstehen, ob das Wort „Severin“ überhaupt Bestandteil des Namens der Klägerin bzw. eine weitere namensmäßige Kennzeichnung der Klägerin sei. Jedenfalls fehle es nach dem Gesamteindruck, den beide Bezeichnungen nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt hervorrufen, bereits an der Verwechslungsfähigkeit der kollidierenden Zeichen und im übrigen an einer Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin. Eine Zuordnungsverwirrung und Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Insbesondere werde nicht der Eindruck geschäftlicher oder sonstiger Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) oder der Eindruck erweckt, die Klägerin habe der Beklagten zu 1) die Benutzung ihres Namens gestattet. Deshalb sei auch das gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Unterlassungsbegehren und seien die gegen beide Beklagten gerichteten Zahlungsansprüche wegen der vorgerichtlichen Abmahnkosten der Klägerin nicht begründet.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin.

Sie meint,

da das zu ihr gehörende Kirchengebäude unter der Bezeichnung „St. Severin“ und sie selbst als „St. Severin Gemeinde“ bekannt sei, könne sie sich jedenfalls auf einen von dem Kirchengebäude abgeleiteten namensrechtlichen Schutz berufen. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es an der Verwechslungsfähigkeit ihres Namens mit der Bezeichnung „Severin*s Resort & Spa“ fehle. Vielmehr sei die Verwechslungsfähigkeit bereits zu bejahen, wenn beide Bezeichnungen mit dem eigentlich aussagekräftigen Bestandteil übereinstimmten. Das sei vorliegend der Wort „Severin“. Die Kennzeichnungskraft des Namens „Severin“ sei entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht gering, sondern jedenfalls durchschnittlich. Das Landgericht habe zudem zu Unrecht angenommen, dass es an einer Zuordnungsverwirrung und einer Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne fehle. Eine Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne sei bereits gegeben, weil der Verkehr aufgrund der Ähnlichkeit der namensmäßigen Bezeichnung davon ausgehe, sie habe die Namensverwendung durch die Beklagten gestattet oder aber es bestünden organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen ihr und den Beklagten. Das Landgericht habe schließlich verkannt, dass im Vergleich der Internetdomains der Klägerin und der Beklagten zu 1) eine Identität des prägenden Bestandteils „Severin“ bestehe, welche die nach § 12 BGB vorausgesetzte Interessenverletzung indiziere.

Die Klägerin beantragt,

1) die Beklagte zu 1.) und Berufungsbeklagte zu 1.) zu verurteilen, es zu unterlassen, die Domain „severins-sylt.de“ zu betreiben oder betreiben zu lassen;

2) die Beklagte zu 1.) und Berufungsbeklagte zu 1.) zu verurteilen, es zu unterlassen, das Kennzeichen „Severin*s Resort & Spa“ zur Bewerbung eines Hotellerie-, Gastronomie- oder Freizeitangebots (insbesondere eines Hotels, von Apartmenthäusern, eines Spa, eines Restaurants, einer Teestube) zu benutzen oder benutzen zu lassen, wobei dieses Benutzungsverbot räumlich auf die Insel Sylt eingeschränkt ist;

3) die Beklagte zu 2.) und Berufungsbeklagte zu 2.) zu verurteilen, es zu unterlassen, auf der Internetseite „Severins-Sylt.de“ das Kennzeichen „Severin*s Resort & Spa“ zur Bewerbung eines Hotellerie-, Gastronomie- oder Freizeitangebots (insbesondere eines Hotels, von Apartmenthäusern, eines Spa, eines Restaurants, einer Teestube) zu benutzen;

4) die Beklagte zu 1.) und Berufungsbeklagte zu 1.) zu verurteilen, an die Klägerin und Berufungsklägerin einen Betrag in Höhe von 1.023,16 Euro brutto zu zahlen.

5) die Beklagte zu 2.) und Berufungsbeklagte zu 2.) zu verurteilen, an die Klägerin und Berufungsklägerin einen Betrag in Höhe von 1.023,16 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Sie bestreiten weiterhin, dass es zu einer Zuordnungsverwirrung komme. Niemand gehe davon aus, dass die Klägerin das Hotel betreibe, mit dem Betreiber in Verbindung stehe oder diesem den Gebrauch der Bezeichnung „Severin“ erlaubt habe. Ein „gedankliches Inverbindungbringen“ der Klägerin mit dem Hotelbetrieb durch den angesprochenen Verkehr werde bestritten. Zu einem solchen komme es auch nicht dadurch, dass die Klägerin Trauungen vornehme und sie, die Beklagten, Hochzeitsfeiern veranstalteten. Beides seien grundverschiedene Tätigkeiten. Der Name „Severin“ habe – anders als etwa der Familienname „Borsig“ keine besondere Kennzeichnungskraft. Im Übrigen führten traditionell Gasthäuser den Namen des Heiligen, dem die in unmittelbarer Nachbarschaft befindliche Kirche gewidmet sei.

II.

Die Berufung hat überwiegend Erfolg.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus § 12 Satz 1 BGB einen Anspruch, es zu unterlassen, das Kennzeichen „Severin*s Resort & Spa“ zur Bewerbung eines Hotelerie-, Gastronomie- und Freizeitangebots in Keitum auf Sylt zu benutzen oder benutzen zu lassen.

Eine unberechtigte Namensanmaßung kann nach § 12 Satz 1 2. Alt. BGB unterbunden werden, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH GRUR 2016, 749, 749 f RdNr. 15 – Landgut A. Borsig). Diese Voraussetzungen liegen vor.

a) Die Beklagte hat durch Verwendung des Namens „Severin“ den Namen der Klägerin benutzt.

„St. Severin“ ist eine weitere namensmäßige Bezeichnung der Klägerin, die durch § 12 BGB geschützt ist. Der Schutz des § 12 BGB umfasst auch Geschäftsbezeichnungen oder sonstige Kennzeichnungen, die unabhängig von einem gesetzlichen Namen geführt werden, wenn sie dazu bestimmt oder geeignet sind, auf die Person des Zeicheninhabers, deren Geschäft oder Unternehmen hinzuweisen, und wenn sie die Namensfunktionen besitzen und – ähnlich einem Namen – einem Unterscheidungs-, Hinweis oder Zuordnungsfunktion haben (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 75. Aufl., zu § 12 Rn. 11; s. a. Säcker, in MüKo/BGB, Bd. 1, 7. Aufl. 2015, § 12 RdNr. 26).

Das ist bei „St. Severin“ als weiterer Bezeichnung der Klägerin zweifelsohne der Fall. „St. Severin“ ist der Name des zu der Klägerin gehörenden Kirchengebäudes, welches schon seit vielen Jahrhunderten so heißt und auf der Insel Sylt und darüber hinaus bekannt ist. Zwar fehlt es Gebäuden grundsätzlich an jeder Namensträgereigenschaft. Ein Gebäude- oder Liegenschaftsname, der Verkehrsgeltung erlangt hat, kann aber zu einem Kennzeichnungsmittel für ein dort ansässiges Unternehmen – oder eben einer Kirchengemeinde – werden (vgl. MüKo BGB/Säcker § 12 RdNr. 36). Das ist hier der Fall. Auch die Klägerin selbst ist auf der Insel als „St. Severin Gemeinde“ bekannt. Es ist allgemein üblich, eine Kirchengemeinde schlagwortartig nach ihrer Hauptkirche zu bezeichnen. Der Internetauftritt der Klägerin verdeutlicht diese Praxis. Die Klägerin verwendet in ihrem Internetauftritt – unter der Domain „st-severin.de“ – ein stilisiertes Bild des Kirchengebäudes, gibt darunter – hervorgehoben, in großen Lettern – den Namen des Kirchengebäudes „ST. SEVERIN“ und erst darunter, in kleinerer Schrift, ihren tatsächlichen Namen „Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Keitum auf Sylt“ an.

b.) Die Beklagten verwenden für ihre Anlage den gleichen Namen wie die Klägerin.

Sowohl die Bezeichnung der Klägerin als auch diejenige der Beklagten enthalten den Namen „Severin“ als prägenden Bestandteil. Zu vergleichen ist insoweit – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – der aus Schriftbild, Klang und Sinngehalt hervorgerufene Gesamteindruck der Bezeichnung, wie er von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher wahrgenommen wird. Rein beschreibende Zusätze und Zusätze wie „und Co.“ oder „de“ oder solche, die die Rechtsform beschreiben, sind außer Betracht zu lassen (std. Rspr., s. etwa BGH GRUR 2012, 534, 535 RdNr. 11 – Landgut Borsig; OLG München GRUR-RR 2007, 211, 212 – Kloster Andechs; Palandt/Ellenberger § 12 Rn. 27). Bei den Bestandteilen „Resort & Spa“ in der Bezeichnung der Beklagten handelt es sich um eine reine Beschreibung ihres Gastronomie- und Freizeitangebots. Die Bestandteile „Sylt“ und „de“ in ihrer Internetdomain stellen eine reine Ortsangabe sowie die übliche Endung einer deutschen Internetdomain dar. Das Wort „Severin*s“ bildet den prägenden Teil der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung. Es entspricht nahezu vollständig dem Namen der Klägerin, mit dem Unterschied nur, dass er in einer dem Genitiv angenäherten Form verwendet wird. In ähnlicher Weise setzt sich die Bezeichnung der Klägerin aus dem männlichen Vornamen „Severin“ als prägendem Bestandteil und dem Präfix „St.“ oder „Sankt“ als Zusatz, der der Kennzeichnung eines Heiligen dient und in dieser Form die historische Person des Bischofs Severin von Köln und die nach ihm benannten und ihm geweihten Kirchen individualisiert.

c) Der Gebrauch des gleichen Namens durch die Beklagten führt zur namensmäßigen Zuordnungsverwirrung.

aa) Nicht in jeder Verwendung eines fremden Namens liegt ein „Gebrauchen“ im Sinne des § 12 BGB. Die Vorschrift bezweckt allein den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers. Deshalb sind nur solche Verwendungen verboten, die geeignet sind, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen. Dafür kommt sowohl ein namens- oder kennzeichenmäßiger Gebrauch des Namens durch einen Dritten als auch eine Verwendung in Betracht, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es, dass im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt (std. Rspr., s. nur BGH GRUR 2016, 749, 750 RdNr. 24 – Landgut A. Borsig, BGH GRUR 2002, 917, 919 – Düsseldorfer Stadtwappen; BGH GRUR 1993, 151, 153 – Universitätsemblem „Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne“, MüKo BGB/Säcker § 12 Rn. 98).

bb) Dies allerdings ist hier der Fall. Der Verkehr bringt die Bezeichnungen beider Parteien aufgrund der Verwendung des gleichen Namens miteinander in Beziehung.

aaa) Die Klägerin ist als Trägerin des Namens „Severin“ in Keitum auf Sylt alteingeführt und unter diesem Namen auf Sylt und weit darüber hinaus aufgrund des von ihr genutzten historischen Kirchengebäudes und überdies aufgrund der von ihr dort veranstalteten Konzerte bekannt. Es ist nicht fernliegend, dass der Verkehr zwischen der Klägerin und einem unter dem gleichen Namen in Keitum neu eröffneten Unternehmen einen Zusammenhang vermutet und davon ausgeht, dass es sich mit der Klägerin über die Verwendung des gleichen Namens verständigt habe. Das gilt jedenfalls dann, wenn Art und Inhalt der Geschäftstätigkeit eine solche Verständigung als möglich erscheinen lassen.

So ist es hier. Die Beklagten betreiben eine Hotel- und Gastronomieanlage der gehobenen Kategorie. Die Öffentlichkeit hat keinen Anlass zu der Annahme, dass die Klägerin mit einem solchen Betrieb nicht in Verbindung gebracht werden wollte und keinesfalls ihre Zustimmung zur Namensverwendung gegeben haben kann. Im Gegenteil kann die Klägerin sogar Interesse an der Ansiedlung des Unternehmens unter dem gleichen Namen gehabt haben, weil sich die Tätigkeit beider in gewisser Weise ergänzt. Zwar liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin auf seelsorgerischem Gebiet. Sie unterhält keinen Restaurant- oder Cafebetrieb. Selbst die von ihr veranstalteten Konzerte dienen nach den Worten der vom Senat angehörten Pastorin vornehmlich der Verkündigung. Auch rein religiöse Feierlichkeiten wie Taufe, Konfirmation, Trauung oder Beerdigung, wie sie sämtlich in der Kirche der Klägerin vorgenommen werden, sind jedoch in einem weltlichen Rahmen eingebettet. Sie sind nahezu stets mit einem anschließenden Zusammenkommen der Festgemeinde zu gemeinsamen Essen und Trinken verbunden. Vielfach wird dafür eine Gaststätte aufgesucht. Hierfür bietet sich die noch fußläufig von der Kirche der Klägerin entfernt liegende Lokalität der Beklagten an, die ausweislich des auszugsweise zur Akte gereichten Werbeauftritts sogar – naheliegend – damit beworben wird, „den richtigen Rahmen“ für Hochzeitsfeiern zu bieten (s. Screenshot im Schriftsatz vom 20.03.2015 Seite 4, Bl. 101 d.A.). Es kann für die Klägerin sogar begrüßenswert sein, für ihr Angebot an religiösen Feierlichkeiten auf das Angebot eines passenden ergänzenden Rahmens in der Nähe verweisen zu können. Aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ist die Annahme infolgedessen nicht fernliegend, dass die Klägerin den Beklagten auch die Herstellung eines auch namensmäßigen Bezugs zu ihr gestattet haben könnte.

Letztendlich ist zu berücksichtigen, dass auch gemeinnützige Einrichtungen wirtschaftlich tätig werden können und deshalb eine Zuordnungsverwirrung mit einem gleichnamigen Gewerbebetrieb entstehen kann (vgl. BGH NJW 1970, 1270 – Weserklause). Dies gilt auch für kirchliche Institutionen (vgl. OLG München GRUR-RR 2007, 211 – Kloster Andechs). Es ist deshalb nicht fernliegend, dass der angesprochene Verkehr annehmen könnte, die Klägerin habe sich die Verwendung ihres bekannten Namens durch die Beklagten vergüten lassen. Ob tatsächlich bereits bei der Pastorin der Gemeinde nachgefragt wurde, wieviel die Beklagten für das Recht zur Namensnutzung bezahlt hätten – was die Klägerin behauptet, die Beklagten indes bestreiten – ist unerheblich. Für die Zuordnungsverwirrung genügt bereits die Gefahr entsprechender Fehlvorstellungen.

bbb) Die Beklagten können der Feststellung der Zuordnungsverwirrung nicht entgegenhalten, dass es Gaststätten traditionell häufig den Namen des Heiligen führten, dem die benachbarten Kirche gewidmet sei. Im vorliegenden Fall fehlt es schon an der entsprechenden örtlichen Tradition. Das Kirchengebäude der Klägerin und die dazugehörige Gemeinde bestehen bekanntermaßen schon seit Jahrhunderten, während die Anlage der Beklagten neu errichtet wurde. Überdies kann die Namensgleichheit hier nicht als bloßer Ausdruck rein räumlicher Nähe zueinander verstanden werden. Dergleichen mag bei alteingesessenen Gaststättenbetrieben der Fall sein, die sich im unmittelbaren Umkreis zur Kirche befinden. Vergleichbar eng beieinander liegen der Sitz der Klägerin und die Anlage der Beklagten jedoch nicht. Sie liegen nicht weit voneinander entfernt im selben Ort, aber doch nicht mehr in unmittelbarer Nachbarschaft. Der angesprochene Verkehr hat keinen Anlass, die gleichnamige Bezeichnung der Anlage der Beklagten als bloßen Ausdruck räumlicher Nähe zu verstehen. Das gilt umso mehr, als in der Bezeichnung der Anlage in keiner Weise zum Ausdruck kommt, dass sie nur aus räumlicher Nähe abgeleitet sei. Im Gegenteil deutet die dem Genitiv angenäherte Form „Severins*s“ auf eine Zugehörigkeit der Anlage zum eigentlichen Namensträger hin, denn mit Form des Genitivs wird im allgemeinen Sprachgebrauch die Zugehörigkeit des im Genitiv stehenden Begriffs zu einem Hauptbegriff zum Ausdruck gebracht.

Ebenso wenig kann der Feststellung einer namensmäßigen Zuordnungsverwirrung entgegengehalten werden, dass es sich bei dem Namen „Severin“ nur um einen Vornamen handele und bei Vornamen nur in Ausnahmefällen davon ausgegangen werden könne, dass der Verkehr ihn mit einem bestimmten Namensträger verbinde. Abgesehen davon, dass bei einem jedenfalls in Norddeutschland ungewöhnlichen Vornamen wie „Severin“ eine gedankliche Verbindung zum berechtigten Namensträger eher in Betracht kommt als bei einem Allerweltsnamen (vgl. BPatG GRUR 1998, 1027, 1028 – bei Juris Rn. 21 – „Boris“) liegt hier nicht der Fall einer bloßen Vornamensverwendung vor. Der Name „Severin“ ist der Name des Heiligen schlechthin. Der Name dieses Heiligen ist im räumlichen Umfeld des gleichnamigen Kirchengebäudes der Klägerin ausschließlich mit ihr verbunden.

cc) Die Verwendung der Bezeichnung „Severin“ durch die Beklagte verletzt schutzwürdige Interessen der Klägerin.

Der Begriff des Interesses im Sinne des § 12 BGB ist weit gefasst und umfasst außerhalb des Geschäftsverkehrs nicht nur ein vermögensrechtliches oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse. Im Bereich des bürgerlichen Namens reicht bereits das Interesse des Namensträgers, nicht mit anderen Personen verwechselt oder in Beziehung gebracht zu werden (BGH GRUR 2016, 749, 751 – Landgut A. Borsig). Die Klägerin hat ein dahingehendes Interesse, weil der Namensgebrauch durch die Beklagte den Eindruck erwecken kann, es bestünde eine Beziehung zwischen ihr und dem Geschäftsbetrieb der Beklagten. Es ist ihr nicht zu verdenken, wenn sie Interesse daran hat, mit einzelnen Unternehmen nicht in engeren Bezug gebracht zu werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagten einen angesehenen Betrieb oder ein schlecht beleumundetes Gewerbe betreiben. Allein das Interesse der Beklagten, neutral zu erscheinen, ist schützenswert.

Ein Nichtberechtigter kann sich in der Regel nicht auf schützenswerte Belange berufen, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären, so dass bereits der unbefugte Namensgebrauch die Interessenverletzung indiziert (BGH GRUR 2016, 749, 751 Rn. 33 – Landgut A. Borsig). Ausnahmen sind durchaus denkbar (ausführlich hierzu BGH GRUR 2012, 534, 535 – 537 – bei Juris Rn. 16 – 31 – Landgut Borsig). Sie sind hier jedoch nicht feststellbar. Weder liegt eine Gestattung durch die Klägerin vor noch kann sich die Beklagte auf eine hergebrachte Grundstücks- oder Gebäudebezeichnung für die Stelle, auf der ihr Hotelbetrieb errichtet ist, stützen. Die Beklagten konnten sich auch nicht auf den ungestörten Gebrauch des Namens für die neu errichtete Anlage verlassen. Die Klägerin hat der Verwendung des Namens schon vor der Eröffnung widersprochen.

d) Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist nicht verwirkt. Es ist ohne Belang, dass sie gegen die Apotheke im Nachbarort, die sich ebenfalls Severin nennt, nicht vorgegangen ist. Der Senat braucht nicht zu beurteilen, ob insoweit die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs überhaupt vorlägen. Wäre dies der Fall, stellte sich nur die Frage, ob dieser Anspruch mittlerweile verwirkt wäre. Die Verwirkung eines Anspruchs gegen einen Schuldner berührt jedoch das Bestehen des Anspruchs gegen einen anderen nicht.

e) Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist jedoch auf die Bewerbung eines in Keitum gelegenen Hotel- und Gastronomiebetriebs zu begrenzen. Die Voraussetzungen eines für die ganze Insel Sylt geltenden Verbots der Namensnutzung sind nicht dargetan. Die Klägerin hat vielmehr durchweg – von den anwaltlichen Abmahnungen (Anlagen K 11, Bl. 30 – 38 d.A.) über die Klagschrift (s. etwa Seite 8, Bl. 9. d.A.) und die Berufungsbegründung (S. 4, Bl. 158 d.A.) die Gefahr der Zuordnungsverwirrung stets mit der unmittelbaren räumlichen Nähe der von den Beklagten errichteten Anlage zum Kirchengebäude begründet. Diese Gefahr ist für den Senat aus den dargelegten Gründen nachvollziehbar. Sie fußt jedoch, wie von der Klägerin zutreffend gesehen, gerade auch auf der räumlichen Nähe. Umstände, die darüber hinaus zu einem gedanklichen Inverbindungbringen der Namen und zur Gefahr der Zuordnungsverwirrung führen könnten, sind dagegen nicht ersichtlich. Soweit sich das Unterlassungsbegehren auf das Gebiet der Insel Sylt außerhalb Keitums bezog, hat das Landgericht die Klage demnach zu Recht abgewiesen.

2. Aus den obigen Gründen hat die Klägerin gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Unterlassung, das Kennzeichen „Severins*s Resort & Spa“ auf der Internetseite „Severin-Sylt.de“ zu benutzen. Ebenfalls aus den obigen Gründen gilt dies indes nur mit der – im Klagantrag nicht enthaltenen – Einschränkung, dass den Beklagten die Nutzung des Kennzeichens nur für eine in Keitum gelegene Anlage untersagt werden kann.

3. Den die Domain „Severins-sylt.de“ betreffenden Unterlassungsanspruch hat das Landgericht zu Recht abgewiesen.

Auch in der Registrierung des Domainnamens kann zwar eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 BGB liegen. Dies setzt jedoch voraus, dass mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist (BGH GRUR 2016, 749, 751 Rn. 42 – Landgut A. Borsig; BGH GRUR 2014, 393, 394 Rn. 21 – wetteronline.de). Das ist im Streitfall jedoch nicht festzustellen. Dabei kann offenbleiben, ob die Verwendung des Domainnamens „Severins-sylt.de“ eine Verwendung des Namens der Klägerin darstellt. Es fehlt jedenfalls an einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Klägerin.

Lässt ein nichtberechtigter Dritter ein Kennzeichen als Domain-Namen registrieren, werden die schutzwürdigen Interessen des Kennzeicheninhabers dadurch beeinträchtigt, dass die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse mit der Top-Level-Domain „.de” nur einmal vergeben werden kann. Die Beeinträchtigung des Namensrechts durch die Registrierung eines Domainnamens ergibt sich aus der dadurch eintretenden Sperrwirkung, die es ausschließt, dass der Berechtigte unter seinem Namen als Teil der Internetadresse aufgefunden wird (BGH GRUR 2016, 749, 71 Rn. 45 – Landgut A. Borsig; BGH GRUR 2014, 393, 395 Rn. 22 – wetteronline.de). Die Beeinträchtigung ist eine Folge des typischen Suchverhaltens bei der Nutzung des Internets. Ein erheblicher Teil des Publikums sucht Informationen über ein Unternehmen im Internet durch die Angabe des Namens desselben als Internet-Adresse. Dem Namensträger wird durch die Sperrwirkung des für ihn nicht mehr verfügbaren Domainnamens die Möglichkeit genommen, dem interessierten Internet-Nutzer auf diese einfache Weise Information über das Unternehmen zu verschaffen (BGH GRUR 2002, 622, 624 – bei juris Rn. 31 – Shell.de).

Aus dieser Begründung folgt zugleich, dass es an einer erheblichen Interessenbeeinträchtigung fehlt, wenn der angegriffene Domainname aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse gebildet ist. Eine solche Registrierung hindert den Namensinhaber nicht daran, seinen Namen in der richtigen Schreibweise als Internetadresse weiter zu benutzen (BGH GRUR 2016, 749, 751 Rn. 45 – Landgut A. Borsig; BGH GRUR 2014, 393, 395 Rn. 22 – wetteronline.de). Ein vergleichbarer Fall liegt hier vor. Die Beklagten verwenden einen Domainnamen, der den Namen der Klägerin nicht in der richtigen Schreibweise enthält. Der Domainname lautet nicht „Severin“, sondern „Severins“. Es bleibt der Klägerin damit unbenommen, für sich selbst eine Domain unter ihrem richtig geschriebenen Namen „Severin“ und der Zusatzangabe „Sylt“ registrieren zu lassen.

4. Da die Abmahnungen gegen die Beklagten insoweit, als sie die Nutzung der Bezeichnung „Severins*s“ betrafen, im Wesentlichen berechtigt waren, sind die nach einem Gegenstandswert von 20.000 € angemessen berechneten anwaltlichen Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung im Interesse der Beklagten aus den §§ 677, 670, 683 BGB erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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