Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Onlinekäufen oder -buchungen beim Abschluss des Bestellvorgangs durch Anklicken des Buttons ersichtlich sein muss, welche Verträge damit abgeschlossen werden und welche Kosten diese möglicherweise verursachen. Geschieht dies nicht, liegt ein unwirksamer Vertrag nach § 312j Abs. 3, 4 BGB vor, woraus sich ein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB ergibt. Dieser kann jedoch nicht mit dem Wertersatz aus § 818 Abs. 2 BGB aufgerechnet werden, da dies dem Schutzzweck von § 312j Abs. 4 BGB (Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und Übereilung aufgrund von unklaren oder verwirrenden Bestellsituationen) entgegenstehen würde.
Die Klägerin bekommt somit die abgezogene Prime-Mitgliedschaft zurückerstattet.
Urteil des OLG Köln vom 29.07.2005, Az.: 19 U 4/05
Wird ein Vertrag über die Erstellung von Individualsoftware geschlossen, so ist es grundsätzlich Sache des Auftraggebers, das gewünschte Anforderungsprofil der Software zu erstellen und dem Auftragnehmer mitzuteilen. Der Auftragnehmer muss jedoch seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht nachkommen und hieran mitwirken. Handelt es sich bei dem Besteller um einen in der Anwendung von EDV erfahrenen Laien, von dem hinreichend präzise Angaben zu den von der Software zu erfüllenden Anforderungen erwartet werden können, so ist die Beratungspflicht von vornherein begrenzt.
Urteil des LG Duisburg vom 25.07.2014, Az.: 22 O 102/12
Bei einem Host-Provider-Vertrag besteht die Nebenpflicht des Anbieters, Datensicherungsmaßnahmen, wie Sicherungskopien und Backups der betreuten Website, zu ergreifen. Einer ausdrücklichen Vereinbarung der Datensicherung bedarf es dabei nicht, da bereits mit Vertragsschluss eine Erhaltungs- und Obhutspflicht hinsichtlich der Website besteht. Kommt es wegen fehlender Backups zu Datenverlusten, so steht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch gegen den Anbieter zu. Bei der Berechnung der Schadenshöhe ist jedoch ein Abzug für die bereits erfolgte Nutzung der Website vorzunehmen.
Urteil des OLG Hamm vom 26.02.2014, Az.: 12 U 112/13
Ist Inhalt eines Vertrages die Lieferung und Installation von Standardsoftware und deren individuelle Erstellung oder Anpassung an individuelle Kundenwünsche, so findet das Werkvertragsrecht und eine Verjährungsfrist von zwei Jahren nach § 634 a Abs.1 Nr.1 BGB Anwendung. Denn die individuelle Anpassung von Standardsoftware ist als Bearbeitung einer Sache einzuordnen. Außerdem handelt es sich bei der Erstellung eines funktionierenden EDV-Gesamtsystems um ein körperliches Arbeitsprodukt.
Im Wege der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU ist das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr am heutigen Tage in Deutschland in Kraft getreten. Ernanntes Ziel dieser Gesetzesänderung ist die Verbesserung der Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr. Im Wege der Umsetzung wurde § 271a BGB und § 1a UKlaG völlig neu geschaffen und §§ 286, 288, 308, 310 BGB abgeändert.
Urteil des LG Saarbrücken vom 23.12.2013, Az.: 5 S 36/12
Ein Webdesign-Vertrag ist erfolgsabhängig und damit ein Werkvertrag. Mangelansprüche aus dem Vertrag unterliegen somit der Verjährungsfrist von zwei Jahren nach § 634 a I 1 BGB. Auch bei einem Werklieferungsvertrag ist bei Anwendung von Kaufvertragsrecht nach § 438 I Nr. 3 BGB eine Verjährung nach zwei Jahren einschlägig. Somit muss nur bis zwei Jahre nach Entstehung des Anspruchs Schadensersatz geleistet werden.
Teil-Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 18.12.2012, Az.: 11 U 68/11 Der Weiterverkauf von Einzellizenzen aus einer Volumenlizenz ist zulässig, wenn die Anzahl der vom Rechtsinhaber in den Verkehr gebrachten Lizenzen nicht verändert wird.
Urteil des BGH vom 20.09.2012, Az.: I ZR 90/09 Einem Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes eines Computerprogramms nach § 809 BGB zum Zwecke des Nachweises einer Urheberrechtsverletzung steht nicht entgegen, dass unstreitig nicht das gesamte Computerprogramm übernommen wurde, sondern lediglich einzelne Komponenten und es deswegen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass gerade die übernommenen Komponenten nicht auf einem individuellen Programmierschaffen desjenigen beruhen, von dem der Kläger seine Ansprüche ableitet.
Urteil des OLG Köln vom 16.11.2012, Az.: 19 U 93/12
Die Klägerin hat für die Beklagte EDV-Dienstleistungen erbracht. Nachdem eine Funktion des EDV-Systems, die jedoch für den Geschäftsbetrieb der Beklagten wichtig war, nicht mehr lief, stellte die Klägerin den lauffähigen Zustand des Systems wieder her, ohne dass hierüber ein Vertrag zustande gekommen wäre. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Wiederherstellung des Systems aus Geschäftsführung ohne Auftrag hat.
Nach anfänglicher Zurückhaltung wird Cloud Computing nun in Deutschland zunehmend öfter von Unternehmen genutzt. Wenngleich in der IT-Branche nicht vollständig geklärt ist, wie Cloud Computing genau definiert wird, lässt sich das Grundgerüst zumindest als Auslagerung von IT-Anwendungen auf externe Dritte beschreiben. Aus dem Portfolio des Cloud Computing nehmen bei der Beliebtheit der Unternehmen Mietsoftware, Rechnerkapazitäten, E-Mail, Kommunikations- und Groupwarelösungen die vorderen Plätze ein. Cloud Computing - mieten statt kaufen in Kombination mit intelligentem Outsourcing - findet im IT-Segment großen Anklang.
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