Arztbewertung löschen

Negative Arztbewertung bei Jameda, Sanego oder Google effektiv löschen!

Sie sind als Arzt oder mit Ihrer Arztpraxis von negativen Arztewertungen von (vermeintlichen) Patienten betroffen und wollen sich gegen die geschäftsschädigenden Äußerungen wehren?

Wir helfen Ihnen, schädigende Äußerungen effektiv aus Ihrem Profil bei den Bewertungsportalen zu entfernen.

Wer im Internet auf der Suche nach einem Arzt oder einer Praxis ist, der findet nicht nur einzelne Praxen, sondern auch sog. Online-Bewertungsportale, die Transparenz dahingehend verschaffen möchten, welcher Arzt denn für ein bestimmtes, gesundheitliches Anliegen der wohl beste Ansprechpartner ist. Patienten dieser Ärzte haben in der Regel die Möglichkeit, den Arzt nach einem Arztbesuch nach verschiedenen Kriterien zu bewerten und im Rahmen eines Freitextfelds Bewertungen abzugeben.

Patienten, die nicht oder jedenfalls nicht vollständig mit der Behandlung zufrieden waren, haben dadurch die Möglichkeit, Ihrem Unmut über den Arzt freien Lauf zu lassen. Während gute Bewertungen in solchen Portalen durchaus ein gutes Marketinginstrument sein können, weil Patienten gerade nicht mehr den örtlich nächsten Arzt aufsuchen wollen, sondern schlichtweg den Besten für Ihr Anliegen, können umgekehrt solche negativen Äußerungen im Rahmen der Bewertungen sehr schnell geschäftsschädigend sein. 

Negative Äußerungen oder schlechte Bewertungen können daher schnell dazu führen, dass das Wartezimmer eines Arztes nicht mehr gefüllt ist. Umso ärgerlicher, wenn die Äußerungen falsch sind, nicht von echten Patienten erfolgen oder sogar beleidigenden Inhalt haben.

Vorgehen gegen Arztbewertungsportale

Die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen ein Arztbewertungsportal sollten immer am konkreten Einzelfall bewertet werden. Grundsätzlich sieht auch der Bundesgerichtshof Geschäftsmodelle wie das von Jameda, DocInsider und Sanego als grundsätzlich zulässig an. 

Den Portalbetreibern ist es grundsätzlich erlaubt, berufsständische Daten des Arztes zu speichern, in dem Online-Portal aufzubereiten und an seine Nutzer zu übermitteln. Soweit die Voraussetzungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz eingehalten werden, dürfen gem. § 28 und § 29 BDSG insbesondere 

  • Daten aus öffentlichen Registern (Telefonbücher, Branchenbücher, Internet...)
  • praxisbezogene Daten (Name, Anschrift, Sprechzeiten, Praxisausstattung) 
  • berufsständische Daten wie akademischer Grad und Fachrichtung

ohne Einwilligung des Arztes verwendet werden.

Werden jedoch offensichtlich falsche Daten, unzulässige Daten oder solche aus dem Privatbereich des Arztes veröffentlicht, ist dies unzulässig und ein Vorgehen dagegen möglich!

Vorgehen gegen Bewertungen in Arztbewertungsportalen

Im Hinblick auf die nutzergenerierten Inhalte in den Arztbewertungsportalen (z.B. Bewertungen) ist hinsichtlich deren Zulässigkeit danach zu unterscheiden, ob es sich bei den Äußerungen um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. 

Hinsichtlich der Werturteile ist gleichgültig, ob diese "wahr" oder "unwahr" sind, diese fallen unter den Schutz der Meinungsfreiheit, soweit es sich bei der Bewertung nicht um Schmähkritik oder sonstige Diffamierungen gegenüber dem Arzt oder der Arztpraxis handelt. Unwahre Tatsachenbehauptungen hingegen sind per se unzulässig. Werden solche bewusst unwahren oder jedenfalls nicht nachweisbar wahren Tatsachen verbreitet und wird der Arzt hierdurch in seiner persönlichen Ehre verletzt, so kann dies neben zivilrechtlichen auch strafrechtliche Konsequenzen für den Bewertenden haben. Gut für den Arzt: Der sich Äußernde trägt in der Regel die Beweislast für seine Tatsachenbehauptungen. 

Vorgehen gegen falsche, positive (Selbst-)Bewertungen

Leider kommt es vor, dass Ärzte sich selbst positiv bewerten (lassen), um so in den entsprechenden Arztbewertungsportalen bessere Platzierungen zu erreichen. Ein solches Vorgehen ist jedoch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unzulässig, weswegen dagegen mit Unterlassungs- und ggf. sogar Schadensersatzansprüchen vorgegangen werden kann. 

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12. März 2024 Top-Urteil

Klarnamenangabe bei Online-Bewertungen

Handy mit drei Nachrichten von verscheidenen Personen mit Bewertungen
Beschluss des OLG Hamburg vom 08.02.2024, Az.: 7 W 11/24

Beim Vorgehen gegen negative Online-Bewertungen ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Bewertete gegen mehrere Negativbewertungen vorgeht, da es durchaus sein kann, dass nicht nur eine Bewertung unecht ist. Es ist dabei auch nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen, wenn der Bewertete sich von einer Kanzlei vertreten lässt, die auf das Vorgehen gegen Online-Bewertungen spezialisiert ist. Um Überprüfen zu können, ob tatsächlich ein geschäftlicher Kontakt zwischen Bewerter und Bewertetem bestand, kann vom Portalbetreiber auch die Angabe des Klarnamens des Bewerters verlangt werden.

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